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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 5 W 21/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, ZVG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
GKG § 68 Abs. 3
ZPO § 3
ZVG § 74a Abs. 5
Der Streitwert der Zuschlagsbeschwerde eines Meistbietenden, dem der Zuschlag versagt wurde, berechnet sich aus der Differenz des festgesetzten Verkehrswerts sowie dem Meistgebot zuzüglich nach den Versteigerungsbedingungen eventuell bestehen bleibender Rechte.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 21/08

In dem Zwangsversteigerungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr als Einzelrichter

am 19. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.09.2007 (5 T 256/07) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hat im Versteigerungstermin vom 06.02.2007 ein Gebot von 100.000,-- € auf den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz abgegeben. Der Zuschlag wurde jedoch der weiteren Beteiligten zu 2) auf ein Gebot von 50.000,-- € erteilt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2007 (Bl. 483 d. A.) zurückgewiesen hat.

In diesem Beschluss hat das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 1.510.000,-- € festgesetzt.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde eingelegt und beantragt, den Geschäftswert auf 100.000,-- € festzusetzen (Bl. 514 d. A.), da der Wert der Zuschlagsbeschwerde eines Bieters dem von ihm gebotenen Betrag entspreche.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.

Zutreffend ist das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 15.01.2008 (Bl. 550 d. A.) davon ausgegangen, dass für den Geschäftswert einer Zuschlagsbeschwerde gemäß § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse maßgeblich ist, das der Beschwerdeführer verfolgt. Dabei ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Regel der Unterschied zwischen dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert einerseits und dem Gebot, zu dem der Zuschlag erteilt ist, zuzüglich etwa bestehen bleibender Rechte maßgeblich (vgl. KG, JurBüro 1982, 1223; Schneider, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr. 6420).

Dem Beschwerdeführer kam es im vorliegenden Fall allerdings darauf an, ein Grundstück, dessen Verkehrswert auf 1.610.000,-- € festgesetzt worden war, zu einem Gebot von 100.000,-- € zu ersteigern. Daher ist die Differenz dieser beiden Beträge und nicht diejenige zwischen dem Verkehrswert und den von der weiteren Beteiligten zu 2) gebotenen 50.000,-- €, auf die der Zuschlag erteilt wurde, maßgeblich. Da nach den Versteigerungsbedingungen keine Rechte als Teil des geringsten Gebots bestehen blieben (Bl. 430 d. A.), stellt die Differenz dieser beiden Beträge, also 1.510.000,-- €, ohne einen weiteren Abzug das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers dar.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

Eine Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde ist entbehrlich, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft ist (vgl. Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Auflage, § 68 GKG, Rdnr. 14).

Ende der Entscheidung

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