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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 5 W 210/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 727 ff.
ZPO § 793
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
Ein Prozessvergleich, der eine Freistellungsverpflichtung beinhaltet, hat nur dann einen vollstreckungbaren Inhalt, wenn sich die Höhe der Forderung, von der freizustellen ist, aus dem Vergleich selbst ergibt.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 210/07

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr als Einzelrichter

am 26. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.07.2007 (6 O 10/01) wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.576,37 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2003 vor dem 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts einen Vergleich geschlossen, dessen Ziffer 1) lautet:

"Die Beklagte stellt den Kläger im Innenverhältnis von den ab Oktober 2003 fällig werden Ratenzahlungen betreffend die Darlehen Nr. ~1 und ~0 gegenüber der <Bankbezeichnung1>, <Straße>, <Ort>, frei."

Mit Schriftsatz vom 17.07.2007 hat der Gläubiger beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.476,56 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2004 zu verpflichten.

Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2007 zurückgewiesen, da der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise.

Hiergegen hat der Gläubiger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Schuldnerin zu Verpflichten einen Vorschuss in Höhe von 2.576,37 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2007 zu zahlen.

Der Gläubiger ist der Auffassung, der Vergleich habe einen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die beiden Darlehen genau bezeichnet seien und in Ziffer 2) vereinbart worden sei, dass der Gläubiger der Schuldnerin eine Bescheinigung der <Bankbezeichnung1> über die aktuelle Höhe der beiden Kreditverbindlichkeiten und die voraussichtliche Laufzeit zuleiten werde. Dies habe der Gläubiger getan, woraufhin sich die Schuldnerin zur Zahlung der sich aus der Aufstellung ergebenden Raten bereit erklärt habe. Aus der aktuellen Forderungsaufstellung ergebe sich, dass die Hauptverbindlichkeit inzwischen auf 2.576,37 € angewachsen sei.

Die Schuldnerin beantragt Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft. Da kein Empfangsbekenntnis zur Akte gereicht wurde, ist auch davon auszugehen, dass sie rechtzeitig eingelegt wurde.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der zugrunde liegende Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Der zwischen den Parteien zu Stande gekommene Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag mit einer rechtlichen Doppelnatur. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren rechtliche Wirkungen sich nach prozessualen Grundsätzen richten, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten. Inhalt und Umfang der materiellrechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrages als Vollstreckungstitels andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiellrechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden - Willen entspricht, ist der Vergleich Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch zumindest bestimmbaren Inhalt hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.1993 - XII ZR 234/91, NJW 1993, 1995).

Da der Vollstreckungstitel den Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden hat, ist er nur dann bestimmt genug, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Ob das mit der Vollstreckung eines Prozessvergleichs beauftragte Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung einen entsprechenden Inhalt ermitteln kann, richtet sich nach den für Urteile - nicht den für Verträge - geltenden Grundsätzen (vgl. Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 794 ZPO, Rdnr. 14a). Diese verlangen, dass der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen muss. Es genügt insbesondere nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2005 - XII ZR 94/03, NJW 2006, 695; OLG Köln, RPfleger 1992, 527; Zöller-Stöber aaO., § 704 ZPO, Rdnr. 5; LAG Köln, MDR 2003, 778).

Die Formalisierung der Zwangsvollstreckung, gebietet es, dass auch jeder Dritte, der in den Rechtsstreit nicht einbezogen ist, erkennen kann, was der Gläubiger vom Schuldner zu fordern berechtigt ist (vgl. Musielak-Lackmann, Zivilprozessordnung, 5. Auflage, § 704 ZPO, Rdnr. 6; OLG Hamm, NJW 1974, 652; LAG Hessen, NZA-RR 2004, 382). Auch die Kenntnis auf Seiten der Parteien und des Gerichts aus dem Verfahrenszusammenhang genügt daher nicht, um den Vergleich vollstreckungsfähig zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995). Denn das Erfordernis eines eindeutig bestimmten Titels, der auch für jeden außenstehenden Dritten klarstellt, welche Handlung vom Schuldner mit Hilfe staatlicher Machtmittel erzwungen werden soll, dient auch öffentlichen Interessen, nämlich dem Gebot der Gesetz- und Rechtmäßigkeit aller staatlichen Zwangsmaßnahmen (vgl. LAG Hessen, NZA-RR 2004, 382). Da ausschließlich der Titel deren zulässige Reichweite bestimmt, kann sein Inhalt nur nach Auslegungskriterien ermittelt werden, die sich aus ihm selbst ergeben. Ein Rückgriff auf im Laufe des Verfahrens gestellte Anträge, hierfür gegebene Begründungen, den Akteninhalt im Übrigen oder auf sonstige bereits existierende oder noch vorzulegende Schriftstücke kommt nicht in Betracht (vgl. LAG Hessen, NZA-RR 2004, 382; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1992, 1408; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1680).

Nur dadurch wird auch dem Interesse etwaiger Rechtsnachfolger gemäß §§ 727 ff. ZPO Rechnung getragen, die mit dem Prozessstoff und den zum Abschluss des Vergleichs führenden Geschehnissen nicht vertraut sind (OLG Hamm, NJW 1974, 652, 653).

Ein Freistellungstitel hat nach diesen Grundsätzen nur dann die erforderliche Bestimmtheit, wenn aus dem Titel eindeutig hervorgeht, welchen Umfang die Verbindlichkeit hat, von der der Schuldner den Gläubiger freizustellen hat. Soll von einer Zahlungsverpflichtung freigestellt werden, so ist der Umfang der Freistellungsverpflichtung nur dann aus dem Titel eindeutig ablesbar, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, aus dem Titel selbst eindeutig ersichtlich ist. Die allgemeine Bezugnahme auf den Schuldenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht dagegen nicht aus (vgl. Senat, Beschl. v. 24.04.1990 - 5 W 59/90, JurBüro 1990, 1681 f).

Im vorliegenden Fall sind aber in dem Vergleich selbst weder der im Oktober 2003 bestehende Schuldenstand noch die Höhe der Ratenzahlungen, von denen freigestellt werden soll, angegeben. Daher kann aus dem Titel die genaue Höhe der Forderungen, von denen freizustellen ist, nicht ermittelt werden. Die in Ziffer 2) enthaltene Verpflichtung, eine Bescheinigung über die Forderungshöhe noch vorzulegen, verleiht dem Vergleich ebenso wenig einen vollstreckungsfähigen Inhalt wie der Umstand, dass eine solche Aufstellung nachträglich vorgelegt wurde bzw. sich die Schuldnerin entsprechend der Behauptung des Gläubigers später schriftsätzlich zu bestimmten Leistungen bereit erklärt hat. All dies betrifft außerhalb des Vergleichs liegende Urkunden bzw. Erklärungen, die bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen sind und einem eventuellen Rechtsnachfolger auch nicht zwingend bekannt sein müssen. Die Vollstreckbarkeit könnte daher allein mittels einer erneuten - nunmehr hinreichend bestimmten - Titulierung herbeigeführt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war auf die Höhe des nunmehr begehrten Vorschusses festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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