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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 5 W 236/04
Rechtsgebiete: FGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 20
FGG § 27
FGG § 68 b Abs. 3 Satz 2
FGG § 68 b Abs. 4
FGG § 69 g Abs. 5 Satz 1
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1903 Abs. 1
ZPO § 57
Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.

Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.


Tenor:

Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 1.9.2004 betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.8.2004 - 5 T 349/02 - wird dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gewährt.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1.9.2004 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.8.2004 - 5 T 349/02 - aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) beabsichtigt, ein Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung seiner zwangsweisen Unterbringung zur Durchführung einer zweiwöchigen Untersuchung mit dem Zweck der Vorbereitung eines Gutachtens zu betreiben und beantragt zu seiner Durchführung die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Der Beschwerdeführer steht seit dem 20.8.1998 wegen einer paranoiden schizophrenen Psychose unter Betreuung in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung. Durch Beschluss vom 28.3.2002 (Bl. 372ff.) hat das Amtsgericht Saarbrücken die Betreuung erweitert auf die Aufgabenkreise Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Für den letztgenannten Aufgabenkreis hat es außerdem einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Amtsgericht führt in dem Beschluss u.a. aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren eine Vielzahl von Klagen vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben habe, wobei er hier u.a. einen Eingriff in seine verfassungsmäßigen Rechte aufgrund einer staatlichen Einwirkung auf ihn mittels elektromagnetischer Strahlen gerügt habe. Grundlage für den Beschluss des Amtsgerichts war ein Gutachten des Sachverständigen Dr. H., Psychiatrische Klinik der Kliniken S., vom 27.6.2001. Zur Erstellung dieses Gutachtens hatte der Sachverständige den Beschwerdeführer, nachdem dieser der Aufforderung zu einer Untersuchung in der S.-Klinik nicht gefolgt war, zu Hause aufgesucht. Da der Beschwerdeführer den Sachverständigen nicht in seine Wohnung lassen wollte, fand ein ca. 10minütiges Gespräch im Hausflur statt, das schließlich von dem Beschwerdeführer abgebrochen wurde. Anschließend führte der Sachverständige ein längeres Gespräch mit der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers. In dem im Anschluss hieran erstellten Gutachten führt der Sachverständige aus, dass aufgrund der bei dem Betroffenen festgestellten Krankheit dieser unfähig sei, die eigenen Angelegenheiten bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten selbst sinnvoll zu besorgen, da es ihm sein Zustand nicht erlaube, seine bürgerlichen Rechte und Pflichten adäquat zu beurteilen und wahrzunehmen. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft selbstschädigende Äußerungen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten abgeben werde.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht Saarbrücken hat nach Anhörung des Sachverständigen mit Beschluss vom 18.12.2003 (Bl. 751ff.) die Erstellung eines erneuten Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen H. zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könne und wenn ja, welche Bereiche dies betreffe, angeordnet. Gleichzeitig hat es dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er der Ladung des Sachverständigen zur Untersuchung nicht Folge leiste, die Vorführung durch die zuständige Betreuungsbehörde angedroht.

Der Beschwerdeführer wurde sodann seitens des Sachverständigen mehrfach zur Untersuchung geladen. Diesen Ladungen leistete er nicht Folge, wobei er zur Begründung u.a. ein laufendes Befangenheitsverfahren gegen den Sachverständigen, Terminskollisionen und nicht einhaltbare Ladungszeiten angab.

Darauf hin ordnete das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 22.3.2004 (Bl. 790) die Vorführung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der Untersuchung durch die Betreuungsbehörde an, welche am 21.4.2004 durchgeführt wurde. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Untersuchung konnte ein Gutachten durch den Sachverständigen nicht erstellt werden.

In einer Stellungnahme vom 6.5.2004 (Bl. 814 ff.) führt der Sachverständige aus, dass angesichts der fehlenden Mitarbeit des Beschwerdeführers eine stationäre Begutachtung desselben während einer Dauer von zwei bis sechs Wochen unvermeidlich sei.

Darauf hin hat das Landgericht den Beschwerdeführer persönlich am 7.7.2004 zur Frage der Unterbringung angehört.

Nach Anhörung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 17.8.2004 zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens die zwangsweise Unterbringung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Wochen in der psychiatrischen Klinik S. in Saarbrücken und die Vorführung zur Unterbringung und zur Untersuchung durch die Betreuungsbehörde angeordnet. Darüber hinaus hat es die Betreuungsbehörde ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung der Vorführung einfache körperliche Gewalt anzuwenden und ihr gestattet, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des Betroffenen zu verschaffen. Dem Sachverständigen ist aufgegeben worden, den Vorführ- und Untersuchungstermin mit der Betreuungsbehörde abzustimmen.

In dem Beschluss führt das Landgericht aus, dass die zwangsweise Unterbringung zur Vorbereitung des mit Beschluss vom 18.12.2003 angeordneten erneuten schriftlichen Sachverständigengutachtens notwendig sei, da der Beschwerdeführer die Ladungen des Sachverständigen zu Untersuchungsterminen am 15.1.2004, 5.2.2004 und 19.2.2004 nicht befolgt habe. Bei der darauf hin mit Beschluss vom 22.3.2004 angeordneten und am 21.4.2004 durchgeführten Vorführung des Beschwerdeführers durch die Betreuungsbehörde habe der Beschwerdeführer gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Mitwirkung an der Untersuchung verweigert. Der Sachverständige habe mit Schreiben vom 19.7.2004 mitgeteilt, dass wegen der Verweigerung des Betroffenen kein psychopathologischer Befund habe erhoben werden können, da die Verhaltensbeobachtung von einigen Stunden keine hinreichend sichere Aussage zur Psychopathologie erlaube. Es ergäbe sich daher die Notwendigkeit einer längeren Unterbringung zur Erstellung des Gutachtens, er gehe von einer Unterbringungsdauer von zwei bis drei Wochen aus. In diesem Zeitraum seien durch Verhaltensbeobachtungen hinreichend sichere Aussagen zu erwarten. In der erneuten persönlichen Anhörung durch die erkennende Kammer am 7.7.2004 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er bereit sei, sich von dem vom Gericht bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen mit "nein" geantwortet. Daher, so das Landgericht, sei es zur Erstellung des für die Beschwerdeentscheidung erforderlichen Sachverständigengutachtens unausweichlich, den Beschwerdeführer für die Dauer von vorerst zwei Wochen zwangsweise unterzubringen.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinen Rechtsbehelfen.

II. A. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss vom 17.8.2004 zu gewähren, da die beabsichtigte Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat (§§ 14 FGG, 114ff. ZPO).

B. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.8.2004 ist nach §§ 69 g Abs. 5 Satz 1, 19, 20 FGG statthaft (1) und begründet (2).

1. Vorbereitende Zwischenverfügungen, zu denen sowohl der Beschluss über die Beweiserhebung als auch der angefochtene Beschluss vom 17.8.2004 über die zwangsweise Unterbringung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung des Gutachtens gehören, sind grundsätzlich - § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG regelt das für den Fall der Anordnung einer Untersuchung ausdrücklich - einer gesonderten Anfechtung entzogen. Ausnahmsweise können sie jedoch gesondert mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie für sich allein betrachtet in so erheblichem Maße in die Rechte eines Beteiligten eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (KG Berlin, MDR 2001, 335 m.w.N.). Dazu zählt die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen, für die § 68 b Abs. 4 FFG - folgerichtig -keinen Ausschluss der Anfechtbarkeit vorsieht Die aufgrund des § 68 b Abs. 4 FGG getroffenen Entscheidungen - die Anordnung einer Begutachtung eines Betroffenen im Hinblick auf seinen Geisteszustand und Unterbringung zur Vorbereitung der Erstellung eines Gutachtens - stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar (vgl. KG, a.a.O.). Sie greifen tief in seine private und persönliche Sphäre ein und berühren seine Freiheit und Würde.

Dies gilt auch, wenn das Landgericht die Zwischenentscheidung im Rahmen eines laufenden Beschwerdeverfahrens getroffen hat. Nach § 69 g Abs. 5 Satz 1 FGG gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend, so dass die Entscheidungen des Beschwerdegerichts mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar sind (vgl. hierzu auch Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19, Rdn. 25; § 27, Rdn. 2, 3; KG, a.a.O.). Es handelt sich in diesem Fall nicht um die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine abschließende Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht mit der Folge, dass statthaftes Rechtsmittel die weitere Beschwerde nach § 27 FGG wäre, sondern um eine Erstbeschwerde.

Damit ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.8.2004 - ausnahmsweise - zulässig.

2. Sie ist auch begründet.

a) Der Beschluss ist nicht verfahrensfehlerfrei ergangen. Das Landgericht hat zwar vor Erlass des Beschlusses sowohl den Betroffenen persönlich (§ 68 b Abs. 4 Satz 2 FGG) als auch den Sachverständigen (§ 68 b Abs. 4 Satz 1 FGG) zuvor zur Frage der Erforderlichkeit und Dauer der Unterbringung angehört (vgl. hierzu BayObLG München, BayObLGR 2002, 478). Dabei genügt zwar grundsätzlich die schriftliche Anhörung des Sachverständigen. Vorliegend hat der Sachverständige jedoch lediglich in einem Satz zur Notwendigkeit der Unterbringung Stellung genommen. Im Hinblick darauf, dass dieser sich indessen bereits in der Lage gesehen hatte, ein Gutachten nach einem lediglich 10minütigem Gespräch an der Haustür zu erstellen, ist den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen, wie er zu dem Schluss gelangt, trotz des nicht kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers aufgrund einer zweiwöchigen Verhaltensbeobachtung Erkenntnisse insbesondere über die Frage der Notwendigkeit einer Betreuung für die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten sowie eines diesbezüglichen Einwilligungsvorbehalts treffen zu können. Angesichts des bereits durch denselben Sachverständigen zuvor erstellten Gutachtens, welches offensichtlich und rechtlich zutreffend auch dem Landgericht nicht als hinreichende Grundlage für die Anordnung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts ausreichend erscheint, wäre es im Hinblick auf den anzuordnenden schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, ausführlichere Feststellungen zur Erforderlichkeit und der Erkenntnismöglichkeiten der Beobachtung und des damit verbundenen Eingriffs darzulegen. Freiheitsentziehungen, die einem Sachverständigen, der seine Einschätzung des Gesundheitszustandes schon abschließend aus anderen Erkenntnisquellen gewonnen hat, erlauben sollen, dafür eine tragfähigere Begründung zu liefern, begegnen von Verfassungs wegen Bedenken. Bestehen umgekehrt beachtliche Zweifel daran, ob die auf Grund anderer Erkenntnisgrundlagen - offenbar abschließende - Einschätzung eines Sachverständigen auf einer hinreichenden Erforschung des Sachverhalts beruht, ist eine Freiheitsentziehung, die diesem Sachverständigen weitere Informationen verschaffen soll, ihrem Zweck nach verfassungsrechtlich bedenklich. Entweder hat der Sachverständige vorschnell geurteilt - dann bedarf es im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer vertieften Begründung dafür, dass er nur auf Grund einer Freiheitsentziehung zu Lasten des Betroffenen zu einer neuen Bewertung gelangen kann - oder sein Vorgehen begegnet im Ergebnis keinen Bedenken - dann bedarf es keines weiteren Eingriffs in die Rechte des Betroffenen.

b) Darüber ist aber eine Anordnung der zwangsweisen Unterbringung auch nur zulässig, wenn die Erstellung des Gutachtens auf diese Weise erforderlich ist.

Bei der Frage, ob über die Anordnung der Vorführung zur Untersuchung hinaus die Unterbringung für eine gewisse Dauer zur Vorbereitung des Gutachtens notwendig ist, ist eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Maßnahme muss zum angestrebten Ziel - Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angeordneten Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt bei der Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten - verhältnismäßig sein.

Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist nach § 1896 Abs. 1 BGB, dass der Betroffene auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dabei muss die Erkrankung einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für die Aufgabenkreise der einzurichtenden Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm, FamRZ 1995, 433). Da nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz sich der Betreuungsbedarf auf die Rechtsfürsorge beschränkt, ist genau darzulegen, in welchem Bereich ein Betreuungsbedarf dafür besteht, die rechtlich relevanten Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln. Insoweit handelt es sich bei dem im Beschwerdeverfahren angegriffenen Bereich - Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten - um einen umfassenden Bereich, ohne dass der Entscheidung des Amtsgerichts oder den Entscheidungen des Landgerichts bislang die entsprechende Notwendigkeit für die Betreuung zu entnehmen ist. Denn bei der Einrichtung einer Betreuung ist entscheidend darauf abzustellen, dass sich der Betroffene in dem jeweiligen Lebensbereich in einer für ihn grob schädlichen, mit Vernunftgründen nicht erklärbaren Weise verhält (vgl. MüKo/Schwab, BGB, 4. Aufl., § 1896, Rdn. 20). Insbesondere ist festzustellen, welche Defizite sich für den Betroffenen aus seiner Krankheit für die Besorgung seiner Angelegenheiten ergäben, wenn die Betreuung in dem betreffenden Bereich unterbliebe (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1896, Rdn. 8). Allein aus der Stellung unsinniger oder wenig erfolgversprechender Anträge vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich - soweit das Vermögen des Beschwerdeführers hierdurch nicht geschmälert wurde oder wird, wobei auch gestellte Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind - nicht zwangsläufig die Notwendigkeit für die Bestellung eines Betreuers -, diese Notwendigkeit müsste unter Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes ausdrücklich festgestellt werden. Inwieweit die möglicherweise vorhandene Krankheit Auswirkungen auf zivilrechtliche Prozesse hat, ist bislang ebenfalls nicht hinreichend festgestellt, wobei hier auch die Möglichkeit des § 57 ZPO zu beachten ist (vgl. MüKo, a.a.O., § 1896, Rdn. 22). Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss auf das Gutachten H. Bezug nimmt, ist nicht erkennbar, wie der Gutachter zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft selbstschädigende Äußerungen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigen abgeben wird, genaue Ausführungen fehlen hierzu.

Davon abgesehen ist gleichfalls zu klären, ob es der Beobachtung des Betroffenen während der Dauer einer Unterbringung insoweit bedarf. Es leuchtet jedenfalls nicht auf Anhieb ein, dass ein wissenschaftlich unkooperativer Betroffener, dessen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts veranlassendes Verhalten sich letztlich aus Akten ergibt, durch nonverbales Verhalten während einer Unterbringung aufschlussreichere Erkenntnisse seinen Geisteszustand betreffend liefern sollte als sie sich durch Letztere seiner Eingaben oder durch seine - psychiatrisch beobachtete - Anhörung durch ein Gericht ergeben können. Anderes bedürfte jedenfalls eingehender fachlich untermauerter Begründung durch einen oder den Sachverständigen.

Bei der Frage der Zulässigkeit eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB ist zu beachten, dass die Anordnung desselben zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Eine solche ist bereits dem Beschluss des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Nicht ausreichend ist insoweit, dass sich aus dem Inhalt der Akten und den bisher angestellten Ermittlungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leidet. Darüber hinaus muss aufgrund des bisherigen Verhaltens eine Selbstschädigung des Beschwerdeführers an persönlichen oder wirtschaftlichen Gütern drohen, die durch den Einwilligungsvorbehalt abgewendet werden können, wobei die Gefahr geringfügiger Vermögensschäden nicht ausreichend ist (vgl. hierzu MüKo/Schwab, a.a.O., § 1903, Rdn. 9f.).

Nach alledem ist das Verfahren an das Landgericht Saarbrücken zu weiteren Feststellungen zurückzuverweisen (vgl. hierzu Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12, Rdn. 37).

Ende der Entscheidung

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