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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 5 W 37/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 726 Abs. 2
ZPO § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b
ZPO § 795 Satz 1
ZPO § 796 a Abs. 1
ZPO § 883 Abs. 1
ZPO § 888
1. Einem Anwaltsvergleich kann Titelfunktion nur insoweit verliehen werden, als sich die Unterwerfung unter die sofortigen Zwangsvollstreckung auf den zu vollstreckenden Anspruch bezieht.

2. Die Verpflichtung zur Herausgabe der "entsprechenden Fahrzeugpapiere" in einem Anwalt vergleichen ist nicht hinreichend bestimmt.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 37/05

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 1. März 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6.1.2005 - 6 O 165/04 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt die Gläubigerin.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem "Anwaltsvergleich", den die Parteien im Verlauf eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschlossen haben. In diesem Verfahren hatte die Gläubigerin die Herausgabe einer Vielzahl von Baumaschinen und Kraftfahrzeugen - unter anderem eines Tandemtiefladers mit der Fahrgestellnummer YY und dem amtlichen Kennzeichen XXX - beansprucht. In dem "Anwaltsvergleich" ist - unter anderem - bestimmt

III c)

Die (Schuldnerin) verpflichtet sich, bis Freitag, den 16.4.2004, die Maschinen und Geräte, die im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Rechtsanwälte T. vom 13.4.2004 an die unter Ziffer 3 genannte (Gläubigerin) herauszugeben.

III d) cc)

Sollten die jeweiligen monatlichen Raten nicht am 10. bzw. 20. des Monats dem Konto der Vermieterin/Verkäuferin gutgeschrieben worden sein, verpflichtet sich die Mietkäuferin, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Anwaltsvergleich zu unterwerfen, sollte sie sich mehr als zwei Tage in Verzug befinden.

III d) dd) 3. und 4. Absatz

Die Übergabe der entsprechenden Fahrzeugpapiere hat voll umfänglich bis spätestens 2 Werktage nach Ende des jeweiligen Mietkaufvertrages zu erfolgen.

Für den Fall, dass es bei der Übergabe der Fahrzeugpapiere oder der Übertragung des Eigentums seitens der Vermieterin/Verkäuferin zu Verzögerungen von mehr als 2 Werktagen kommen sollte, verpflichtet sich diese, eine Vertragsstrafe in Höhe von einer Monatsrate je angefangenen Monat an die Mietkäuferin zu zahlen, bezogen auf das jeweils betroffene Fahrzeug/Gerät. Insoweit unterwirft sich die Vermieterin/Verkäuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht diesen Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt. Die Gläubigerin hat sodann beantragt, gegen die Schuldnerin wird wegen Nichtherausgabe des Kraftfahrzeugbriefes betreffend den Tandemtieflader Müller-Mittental, Fahrgestellnummer YY, amtliches Kennzeichen: XXX, gemäß vollstreckbarem Anwaltsvergleich vom 23.4.2004 ein empfindliches Zwangsgeld, nicht unter 5.000 €, festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.

Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten; sie bestreitet, den Verpflichtungen aus dem geschlossenen Anwaltsvergleich nicht nachgekommen zu sein.

Das Landgericht Saarbrücken hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anwaltsvergleich benenne den im Antrag bezeichneten Tieflader in keiner Weise, auch sei eine Auslegung, die aus dem Inhalt des Titels selbst heraus erfolgen müsse, nicht möglich.

Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer - rechtzeitig eingelegten - sofortigen Beschwerde, mit der sie vorträgt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, auf den in dem Anwaltsvergleich Bezug genommen sei, benenne den herauszugebenden Tieflader hinreichend bestimmt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat - allerdings nur im Ergebnis - den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes und der Zwangshaft zu Recht zurückgewiesen.

1.

Die Gläubigerin will einen Anspruch auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefs, den sie für tituliert hält, vollstrecken. Ein solcher Anspruch kann sich lediglich aus der Abrede III d) dd) Abs. 3 des "Anwaltsvergleichs" ergeben. Danach hat die Übergabe der "entsprechenden" Fahrzeugpapiere zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des "jeweiligen" Mietkaufvertrages zu erfolgen. Ob dieser - wie immer inhaltlich zu bestimmende - Anspruch tituliert ist, ist zweifelhaft.

§ 796 a Abs. 1 ZPO macht die Vollstreckbarerklärung eines von Rechtsanwälten abgeschlossenen Vergleichs von einer Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung abhängig. Unabhängig von der Frage, ob § 796 a Abs. 1 ZPO verlangt, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in Bezug auf den gesamten Regelungsinhalt des Vergleichs unterworfen hat (Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl., § 796 a Rdn. 3) oder ob sie lediglich Ansprüche unterwerfungsfähig und -bedürftig sind, die im engeren Sinne vollstreckbar sind (MünchKomm/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 796 a ZPO Rdn. 31, 32), kann einem Anwaltsvergleich Titelfunktion jedenfalls nur insoweit verliehen werden, als sich die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auf den zu vollstreckenden Anspruch bezieht.

Der Anwaltsvergleich der Parteien enthält keine ihn insgesamt umfassende Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Vielmehr differenziert er, aus welchen Gründen auch immer, zwischen einzelnen Ansprüchen, denen eine Unterwerfungserklärung zugeordnet ist (so den Zahlungsansprüchen von Abschnitt III d) cc)) und anderen Verpflichtungen der Schuldnerin, bei denen dies nicht der Fall ist. Das ergibt sich besonders deutlich aus der Regelung III d) dd) Abs. 3 und 4. Sie enthält einmal einen Anspruch auf Herausgabe von Fahrzeugpapieren und zum anderen für den Fall der Nichterfüllung dieses Anspruchs sowie der Nichterfüllung eines anderweitig geregelten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an Baumaschinen und Kraftfahrzeugen die Statuierung einer Vertragsstrafe, zu der es heißt, dass sich die Vermieterin "insoweit" der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Bei einer dem Wortlaut des Anwaltsvergleichs und seiner systematischen Ordnung entsprechenden Interpretation folgt daraus, dass sich die Schuldnerin wegen dieser Ansprüche "im Übrigen" der sofortigen Zwangsvollstreckung nicht unterwirft. Die Vollstreckbarerklärung durch Beschluss des Landgerichts vom 17.8.2004 ist folglich insoweit rechtsfehlerhaft erfolgt. Welche Folgen daraus für das Verfahren der Zwangsvollstreckung zu ziehen sind, kann allerdings - in diesem Verfahren - dahinstehen.

2.

Davon abgesehen ist der Anspruch auf Herausgabe von Fahrzeugpapieren nicht unbedingt eingeräumt ist, sondern von dem "Ende" des "jeweiligen" Mietkaufvertrages abhängig. Weil das Ende des jeweiligen Mietkaufvertrages aber kein dem Kalender zu entnehmender Termin ist, sondern von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein kann - die Parteien streiten unter anderem auch um die "vorzeitige Ablösung" der Mietkaufverträge entsprechend einer anderweitigen Regelung des "Anwaltsvergleichs" - hätte die Vollstreckbarerklärung nach § 726 Abs. 2, 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b, 795 Satz 1 ZPO den Beweis des Eintritts der Beendigung des entsprechenden Mietkaufvertrages durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bedurft. Der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs vom 17.8.2004 ist folglich auch aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Welche Folgen daraus für das Verfahren der Zwangsvollstreckung - in diesem Verfahren - zu ziehen sind, kann jedoch gleichfalls dahinstehen.

3.

Dahinstehen kann auch, dass der Zwangsvollstreckung in jedem Fall die mangelnde Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des "Titels", nämlich der Vollstreckbarerklärung des "Anwaltsvergleichs" entgegensteht. Maßgebend für die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels ist ausschließlich sein Inhalt. Die von dem Schuldner zu erbringenden Leistungen müssten folglich im Titel selbst hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Zu ihrer Konkretisierung darf nicht auf andere, mit dem Titel nicht ausdrücklich verbundene Dokumente verwiesen werden (OLG Stuttgart RPfl 1997, 446; NJW 1999, 791). Daran fehlt es. Der Regelung Abschnitt III d) dd) Abs. 3 ist selbst nicht zu entnehmen, welche "entsprechenden Fahrzeugpapiere" übergeben werden sollen. Der Zusammenhang zum zweiten Absatz macht allenfalls deutlich, dass "die von den Mietkaufverträgen betroffenen Fahrzeuge" gemeint sind, soweit das Eigentum an ihnen auf die Gläubigerin übergehen wird. Dass es sich dabei um Baumaschinen und Kraftfahrzeuge handeln soll, die in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genannt sind, ist nicht einmal dem "Anwaltsvergleich" selbst zu entnehmen. Im Übrigen fehlt es an einer Verbindung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem "Anwaltsvergleich" selbst.

4.

In rechtlicher Hinsicht scheitert der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes oder der Zwangshaft indessen schlicht an anderem. Vollstrecken will die Gläubigerin einen Anspruch auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefs für einen bestimmten Tieflader. Dabei handelt es sich um eine bewegliche Sache. Wäre ein solcher Anspruch tituliert, so würde sich die Zwangsvollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO richten, weil es der Gläubigerin um die Herausgabe einer solchen bestimmten beweglichen Sache geht. Ein Verfahren nach § 888 ZPO, das die Gläubigerin eingeleitet hat, wäre nicht statthaft.

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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