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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 5 W 48/04
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12
VVG § 12 Abs. 1
VVG § 12 Abs. 3
Zur Reichweite des Ausschlusses von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei Versäumung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19. 12. 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. 01. 2004 (Az.: 14 O 243/03) abgeändert, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen wurde.

Dem Kläger wird - über den angefochtenen Beschluss hinaus - für den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 27.583, 31 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 11. 12. 2001 zu verurteilen, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beklagte wurde verurteilt (Senat, Urt. vom 27. 06. 2001, 5 U 275/99), an den Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente im Gegenwert von 3.000 DM seit dem 01.01.1995 sowie einen Verzugszins von 4 % Zinsen p.a. für die Zahlungsrückstände zu zahlen. Diese Verbindlichkeit hat die Beklagte - hinsichtlich der Zahlungsrückstände sowie der darauf entfallenden Zinsen - am 19. 07. 2001 erfüllt.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um einen Anspruch auf Ersatz weiterer Verzugsschäden geltend zu machen. Diese seien entstanden, nachdem eine Lebensversicherung durch seine Darlehensgeberin, die <Bankbezeichnung>, aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt wurde, durch die darlehensbedingte Zinsbelastung, die 4 % übersteige, sowie dadurch, dass ihm die <Bankbezeichnung> nach Kündigung der Darlehensverträge den Vertragszins übersteigende erhöhte Verzugszinsen berechnet habe.

Die Beklagte hat vorgetragen, dem Anspruch stehe die Rechtskraft des durch den Senat erlassenen Urteils entgegen. Auch fehle das für den Verzug erforderliche Verschulden, da sie bis zum Eingang des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Prof. Dr. R. vom 27. 09. 2000 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 30. 11. 2000 berechtigt gewesen sei, die Zahlung zu verweigern. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, § 12 Abs. 3 VVG stehe der Geltendmachung des Anspruches entgegen.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe nur bewilligt, soweit die Feststellung begehrt wurde, die Beklagte sei zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus der Kündigung der Kapitallebensversicherung resultiere. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. § 12 Abs. 3 VVG stehe den weiteren geltend gemachten Ansprüchen entgegen. Nachdem die Beklagte vor dem Erstprozess die Leistung von Berufsunfähigkeitsrente mit Schreiben vom 25. 11. 1993 (Bl. 109) verweigert habe, sei lediglich hinsichtlich des in dem Vorprozess geltend gemachten Zinssatzes von 4 % die Klagefrist gewahrt. Darüber hinaus sei der wegen der Fälligstellung der Kredite geltend gemachte Verzugsschaden nicht schlüssig dargetan, da angesichts der Höhe der Darlehensverbindlichkeiten auch durch die sofortige Zahlung der BUZ-Rente die Fälligstellung der Kredite nicht hätte verhindert werden können.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser geltend macht, der Versicherungsfall sei erst zum 01. 01. 1995 eingetreten, wie sich aus der Entscheidung des Senats im Vorprozess ergebe. Schon aus diesem Grund habe das Schreiben vom 25. 11. 1993 nicht die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Gang setzen können. Im übrigen sei in der BuZ- Versicherung bereits eine Teilklage geeignet, die Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG insgesamt zu verhindern. Wenn dies schon hinsichtlich der Hauptforderung gelte, müsse dies erst Recht in Ansehung der Nebenforderung gelten.

Die Kündigung der Darlehensverträge sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger seit 1993 keine Einkünfte mehr gehabt habe. Hätte die Beklagte gezahlt, so hätte der Antragsteller auch die Kredite bedienen können. Soweit das Landgericht insoweit zur Darlegung quasi eine Tagesbilanz durch den Kläger verlange, überspitze es die Anforderungen, die an eine substantiierte Darlegung gestellt werden könnten. Hierdurch werde das Recht des Antragstellers auf effizienten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vereitelt.

Der Senat hat seine Akte 5 U 275/99 - 20 sowie die Akte 14 O 439/94 des Landgerichts Saarbrücken beigezogen.

II. Die statthafte (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der beabsichtigten Klage fehlt es auch insoweit nicht an der erforderlichen (§ 114 ZPO) Aussicht auf Erfolg, als der Kläger weitere Verzugsschäden (§§ 286, 284, 285 BGB in der vor dem Inkraftreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 11. 2001 geltenden Fassung, Art. 229, § 5 EGBGB) geltend macht.

1. Dem geltend gemachten Anspruch steht die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 27. 06. 2001 (5 U 275/99- 20) nicht entgegen. Der Umfang der Rechtskraft wird durch den Streitgegenstand und damit (auch) durch den Antrag des Klägers bestimmt, in welchem die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten weiteren Verzugsschäden nicht enthalten waren.

Das vor dem Landgericht unter dem Aktenzeichen 14 O 439/94 geführte Verfahren endete mit Klagerücknahme, so dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung nicht ergangen ist.

2. Der begehrte Verzugsschaden ist nicht gem. § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen.

a) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Schadenersatzansprüche wegen Verzugs grundsätzlich § 12 Abs. 3 VVG unterfallen, da es sich hier ebenfalls um Ansprüche "aus dem Versicherungsvertrag" (§ 12 Abs. 1, 3 VVG) handelt (vgl. BGH VersR 1959, 701; 1983, 673; Prölls-Martin VVG, 26. Aufl., § 12 Rn. 6 mit weiterem Nachweis aus der Rechtsprechung). Zwar greift § 12 Abs. 3 VVG nur hinsichtlich des "erhobenen Anspruchs" ein. Als erhobener Anspruch ist jedoch nicht nur die gegenüber der Versicherung geltend gemachte Versicherungsleistung selbst anzusehen. Erfasst werden auch darauf entfallende Nebenforderungen - beispielsweise Verzugszinsen - da diese nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht weitergehenden Bestand haben können, als die Hauptforderung, auf der sie beruhen (i. E. ebenso Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 39).

b) Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch nicht entgegen dass - worauf sich der Kläger beruft - der Versicherungsnehmer bereits durch eine Teilklage sämtliche Rechte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung vor einer Verfristung schützen könne, was daher erst Recht für Nebenansprüche - hier auf Ersatz des Verzugsschadens - gelte. Die hierzu von dem Antragsteller benannte Rechtsprechung trägt diese Auffassung nicht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, durch die Klage auf Zahlung der Rentenrückstände sei die Frist auch für weitere Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit gewahrt (Urt. vom 27.01.1991, IV ZR 66/90, NJW-RR 1991, 736). Er begründet dies damit, dass der Versicherungsfall "Berufsunfähigkeit" seinem Wesen nach auch auf einen andauernden Zustand angelegt sei, weshalb der Versicherer davon ausgehen müsse, dass der Versicherungsnehmer sich nicht nur mit den bis zur Rechtshängigkeit aufgelaufenen Rentenrückständen zufrieden gebe. Die Besonderheit der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt aber - wie aus dieser Argumentation ersichtlich wird - keinen Grund, den Versicherer im Hinblick auf Verzugsschäden anders zu stellen als er bei anderen Versicherungsarten stehen würde. Soweit der Versicherungsnehmer seinen Verzugsschaden nicht vollumfänglich geltend macht, sondern nur in Höhe eines Teiles in Höhe von - hier - 4 % Zinsen hat dies gerade keinen Bezug zu dem besonderen Charakter des Versicherungsfalles "Berufsunfähigkeit" als dauerndem Schuldverhältnis. Auch die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (MDR 2000, 538) sowie die als Beleg herangezogene Kommentierung von Römer/Langheid (VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 40) trägt die vom Kläger vorgetragene Argumentation nicht.

Allerdings ist die Erhebung einer Teilklage - um nichts anderes handelt es sich letztendlich wenn nach Behauptung des Antragstellers lediglich ein Teil des Verzugsanspruchs geltend gemacht wird - grundsätzlich geeignet, eine Verfristung des gesamten Anspruches zu verhindern, wenn der Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er auf den übrigen Teil nicht verzichten will (BGH, Urt. vom 27. 06. 2001, IV ZR 130/00, VersR 2001, 1013 <1014>; Urt. vom 13. 12. 2000, IV ZR 280/99; VersR 2001, 326 <327>; Gruber in Berliner- Kommentar, § 12 VVG Rn. 66; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 40). Entsprechendes gilt, wenn die Geltendmachung nur eines Teiles der Forderung ein erkennbares Versehen des Klägers darstellt (OLG Hamm VersR 1988, 458; OLG Köln r+s 1995, 368). Hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Zwar hat er in dem Schriftsatz vom 09. 10. 1995 des Vorverfahrens - dort unter dem Gliederungspunkt IV - umfangreiche Ausführungen zu den "Verzugsfolgen" getätigt, welche damit enden, dass die Beklagte auch die weiteren Verzugsfolgen "so wie beantragt" zu tragen hätte, ohne dass allerdings tatsächlich eine auf Zahlung eines Verzugsschadens gerichtete Antragsänderung erfolgt wäre (Beiakte 5 U 275/99 -20 - Bl. 254 ff). Bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 19. 05. 1995 hatte der Kläger angekündigt, die Geltendmachung von Verzugsschäden in Form eines Feststellungsantrages sei gerechtfertigt (Beiakte 5 U 275/99 -20 - Bl. 167), ohne dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Selbst wenn man hieraus schließen wollte, dass lediglich irrtümlich bestehende Ansprüche auf Verzugsschäden nicht eingeklagt wurden, streitet dies schon deshalb nicht für den Kläger, weil beide Schriftsätze aus dem Jahr 1995 stammen und erst nach Ablauf der 6- Monatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG in das Verfahren eingeführt wurden.

c) Eine Präklusion der Ansprüche nach § 12 Abs. 3 VVG kommt gleichwohl nicht in Betracht. Das Schreiben vom 25. 11. 1993 bezieht sich auf einen anderen Versicherungsfall als denjenigen, der zur Verurteilung der Beklagten durch den Senat führte und ist daher nicht geeignet, den Kläger mit seinen Ansprüchen auszuschließen (OLG Frankfurt VersR 2003, 1430; OLG Hamm VersR 1992, 1249, 1250; Römer/Langheid a.a.O., § 12 Rn. 91).

Allerdings ist streitig, was in der BUZ- Versicherung als ein "Versicherungsfall" im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG anzusehen ist.

aa) Das OLG Nürnberg (VersR 2002, 693 f) geht insoweit davon aus, die Präklusionswirkung des § 12 Abs. 3 VVG trete an die Stelle der Rechtskraftwirkung eines - fiktiven - Urteils, durch das die - fiktive - Klage des Versicherungsnehmer auf Versicherungsleistung als unbegründet abgewiesen wurde. So wie die Bindungswirkung eines derartigen Urteils durch den Streitgegenstand begrenzt werde, so sei daher auch die Präklusionswirkung des § 12 Abs. 3 VVG einzugrenzen. Entscheidend sei, ob die später neu aufgeführte, aber früher schon vorhandene Krankheit mit den bereits geltend gemachten Krankheiten bei natürlicher Betrachtungsweise ihrem Wesen nach einen einheitlichen, untrennbaren Lebenssachverhalt bilden, was beispielsweise bei einer Gesamtkausalität ("Multimorbidität") der Fall sei.

bb) Der Gleichstellung der Sperrwirkung des § 12 Abs. 3 VVG mit der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils widerspricht das OLG Frankfurt (ZfS 2003, 460, 461), da eine solch weitgehende Wirkung in § 12 Abs. 3 VVG nicht angeordnet sei. Die Leistungsablehnung müsse sich auf die konkret geltend gemachten Beeinträchtigungen beziehen, so dass jedenfalls bei wesentlichen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, die nach der Ablehnung des ersten Antrages eingetreten sind, eine neue Antragstellung ermöglicht werden müsse. Das OLG Hamm (VersR 1992, 1249 <1250>) führt demgegenüber aus, das Erfordernis einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne ebenfalls nicht als selbstverständliches Kriterium für einen neuen Versicherungsfall vorausgesetzt werden. Dies lasse sich weder § 12 VVG noch einschlägigen Versicherungsbedingungen entnehmen. Es sei auch weder ohne weiteres einsichtig, dass eine belanglose oder auch eine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand eine etwa durch § 12 Abs. 3 VVG bewirkte Sperre solle lösen können, noch verstehe es sich von selbst verstehe, dass § 12 Abs. 3 VVG nur auf Wirkungen in der Vergangenheit beschränkt sei. Letztendlich hat das OLG Hamm die Frage als nicht entscheidungserheblich offen gelassen.

cc) Das OLG Karlsruhe schließlich geht davon aus, dass der Versicherungsnehmer trotz Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG jedenfalls mit der Behauptung klagen könne, dass aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes der Versicherungsfall erstmals eingetreten sei (NJW-RR 1993, 739).

dd) Ungeachtet der Frage, welcher der hier aufgeführten Rechtsansichten man folgt, ist - jedenfalls für das PKH- Verfahren, welches zur abschließenden Entscheidung komplexer und nicht geklärter Rechtsfragen nicht geeignet ist - davon auszugehen, dass es der beabsichtigten Klage nicht bereits wegen der Fristversäumung an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt. Das ablehnende Schreiben der Versicherung vom 25. 11. 1993 bezieht sich ausschließlich auf den Leistungsantrag des Klägers vom 20. 07. 1993 (Beiakte 5 U 279/99-20, Bl. 192), mit welchem der Kläger Berufsunfähigkeit nur wegen orthopädischer Beschwerden geltend gemacht hat. Konsequenterweise befasst sich das Schreiben der Beklagten dementsprechend auch nur mit den bis dahin geltend gemachten Beschwerden im rechten Kniegelenk (Bl. 109). Zwar war der Kläger bereits ab November 1993 auch wegen der neurologisch-psychiatrischen Probleme, wegen derer der Senat letztlich ab dem 01.01.1995 Berufsunfähigkeit angenommen hat, in Behandlung. Im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Versicherung hat der Kläger die "nervenfachärztliche Behandlung" jedoch - soweit aus den Beiakten ersichtlich - indes erstmals mit Schreiben vom 08.04.1994 (Beiakte 5 U 279/99-20, Bl. 773), also mehr als 4 Monate nach dem Schreiben, mit dem die Beklagte die Ansprüche abgelehnt hat, geltend gemacht. Soweit orthopädische Beeinträchtigungen zu psychischen Belastungen - beispielsweise depressiver Art - führen, denen ein eigener Krankheitswert zukommt, liegt unzweifelhaft eine (auch wesentliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die von der Präklusionswirkung des § 12 Abs. 3 VVG beispielsweise nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt oder des OLG Karlsruhe (jeweils a.a.O.) nicht erfasst wird. Aber auch wenn die Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG mit dem OLG Nürnberg (ebenfalls a.a.O.) als eine "fiktive Rechtskraft" zu behandeln wäre, ergibt sich kein hiervon abweichendes Ergebnis, da der zur Begründung des ursprünglichen Antrages zugrunde gelegte Lebenssachverhalt von dem Sachverhalt abweicht, aufgrund dessen Berufsunfähigkeit angenommen wurde. Der Kläger wäre daher nicht gehindert gewesen, die psychiatrisch bedingte Berufsunfähigkeit in einem erneuten Leistungsantrag auch nach Ablauf der 6- Monatsfrist geltend zu machen. Dann kann aber für Ansprüche des Klägers auf Ersatz von darauf zurückgehenden Verzugsschäden nichts anderes gelten.

3. An der erforderlichen Erfolgsaussicht der Klage fehlt es auch nicht aus einem anderen Grund.

a) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es fehle an dem für den Ersatz des Verzugsschadens erforderlichen Verschulden. Soweit sie ausführt, sie habe den Verzug nicht zu vertreten, da ihr die gerichtlichen Gutachten erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden seien, ist dies verfehlt. Der Kläger macht Ansprüche geltend, die ab dem Jahr 1997 entstanden sind. Bereits mit Schriftsatz vom 19. 06. 1995 wurde der Beklagten jedoch das Attest des Psychologen Dr. L. vom 31. 05. 1994 sowie dessen Schreiben vom 29. 05. 1995 zur Kenntnis gebracht (Beiakte 5 U 275/99 -20, Bl. 212, 213 f). In letzterem wurde aber das Krankheitsbild des Klägers aus neurologisch/psychiatrischer Sicht beschrieben und ausgeführt, dass diese so gravierend seien, dass die Berufsunfähigkeit hiervon mitgetragen werde. Der Beklagten waren daher im Jahr 1997 längst alle Tatsachen bekannt, aus denen sich ihre Leistungspflicht ergab.

b) An der erforderlichen Erfolgsaussicht der Klage fehlt es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht wegen fehlender Kausalität zwischen dem Unterlassen der gebotenen Zahlung und dem eingetretenen Schaden. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, er hätte die ihm zustehenden Beträge zur Tilgung der Darlehen verwendet, solange die Summe des von der Beklagten geschuldeten Betrages die Darlehensverbindlichkeiten nicht übersteigt. Hiervon ist im PKH- Verfahren auszugehen. Wie sich aus den vorgelegten Darlehensunterlagen ergibt, schuldete der Kläger aufgrund des Darlehens mit der Nummer eine monatliche Rate in Höhe von 431, 25 DM (vgl. Bl. 59), aufgrund des Darlehens mit der Nummer eine monatliche Rage in Höhe von 1.224, 75 DM (Bl. 66), aufgrund des Darlehens mit der Nummer 6100719571 eine monatliche Rate von 832, 00 DM sowie aufgrund des Darlehens mit der Nummer 600768843 eine monatliche Rate in Höhe von 400 DM (Bl. 80). Die Summe der Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 2.888, 00 DM lag demnach unter dem von der Beklagten geschuldeten Betrag in Höhe von monatlich 3.000 DM.

Berücksichtigt man überdies die Beiträge zur Lebensversicherung , die ausweislich des Schreibens der Allianz vom 11. 02. 2003 für die Zeit vom 01. 10. 1994 bis zum 30.09 .1995 insgesamt 2.133, 36, monatlich damit 177, 78 DM betrugen, so wird insgesamt allerdings der Betrag von 3.000 DM pro Monat überschritten. Bei dieser Sachlage ist es geboten, aufzuklären, inwieweit der Kläger durch begleitende Maßnahmen (Verhandlungen mit Banken und Versicherungen über die Herabsetzung der Raten bzw. der Versicherungssumme; Aufstockung des fehlenden Betrags aus weiteren Einkünften) in der Lage gewesen wäre, den letztlich entstandenen Schaden zu vermeiden. Diese Aufklärung ist jedoch im Hauptsacheverfahren und nicht in dem hier zur Entscheidung anstehenden Beschwerdeverfahren zu leisten, da insoweit der aus der Kündigung der Lebensversicherung entstandene Schaden einbezogen werden muss und für seine Geltendmachung das Landgericht bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Für das hier vorliegende Verfahren sind lediglich die Darlehensbeträge zu betrachten, zumal es die Darlehensgeberin war, die aufgrund der fehlenden Bedienung der Darlehensverträge die zur Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung gekündigt hat.

Die Erwägung, der Kläger habe die geschuldete Zahlung auch zur Begleichung des Lebensunterhaltes benötigt, trägt nicht. Das Argument, der Kläger hätte auch bei Auszahlung diese Beträge nicht wie jetzt dargetan zur Abwendung des Schadens verwendet bzw. verwenden können, da er das Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt hätte, ist letztendlich nichts anderes, als der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens. Ungeachtet der Frage, ob dieses in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt zu berücksichtigen ist, wäre es Sache der Beklagten, dies darzulegen und zu beweisen (vgl. zur Beweislast: BGH, Urt. vom 16. 01. 1959, VI ZR 179/57, BGHZ 29, 176 <187>; Urt. vom 25. 11. 1992, VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281 <287>; Palandt, BGB, 63. Aufl., vor § 249 Rn. 107; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, vor § 249 Rn. 781).

c) Die Ansprüche, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, sind auch nicht verjährt. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegen der für Lebensversicherungen geltenden 5- jährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG (vgl. BGH NJW-RR 1989, 89). Dies gilt auch für korrespondierende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzuges (BGH Urt. vom 10. 05. 1983, IV a ZR 74/81, VersR 1983, 673; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 Rn. 6 m.w.N.). Zutreffend geht der Kläger daher davon aus, dass der PKH- Antrag vom 14. 06. 2002 die Ansprüche hat hemmen können (§ 203 a.F.), die ab dem 01. 01. 1997 entstanden sind. Dem hat der Kläger durch eine entsprechende Anpassung des Antrages für die insoweit beabsichtigte Klage Rechnung getragen.

4. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Klage ist nicht mutwillig. Der Kläger ist nach seinen persönlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 114 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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