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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 5 W 50/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 182
ZPO § 321 a
ZPO § 418 Abs. 1
ZPO § 567
ZPO § 568 Abs. 1
ZPO § 569
ZPO §§ 574 ff n.F.
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 707 Abs. 1 S. 2
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2
ZPO § 719 Abs. 1 S. 2
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 50/08

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 28.2.2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.1.2008, 9 O 321/07, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalles am 20.2.2007 in Anspruch.

Gemäß Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 13.11.2007 wurde dem Beklagten die Klageschrift mit der Aufforderung der Bestellung eines beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwaltes, der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft innerhalb von zwei Wochen sowie der Einreichung einer Klageerwiderung innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung (LZ 22), und mit Belehrung (LZ 13) am 16.11.2007 zugestellt (Bl. 25 d.A.).

Auf Antrag des Klägers wurde gegen den Beklagten antragsgemäß am 3.12.2007 ein Versäumnisurteil erlassen und dieses dem Beklagten am 6.12.2007 zugestellt. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Beklagte mit am 14.12.2007 eingegangenem Schriftsatz Einspruch ein und beantragte, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig einzustellen. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wurde damit begründet, dass das Versäumnisurteil in unrechtmäßiger Weise ergangen sei, weil der Beklagte erstmals mit Zustellung dieses Urteils Kenntnis von dem Zivilverfahren erlangt habe; eine Klageschrift sei ihm bislang nicht zugegangen. Entgegen der ihm von der Geschäftstelle telefonisch erteilten Auskunft, dass ausweislich der Akten die Klageschrift in den Briefkasten abgelegt worden sei, sei eine solche von der regelmäßig den Briefkasten leerenden Zeugin C. nicht vorgefunden worden.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.540 Euro einstweilen eingestellt; den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung hat es hingegen zurückgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO) hierfür nicht erfüllt seien. Eine Glaubhaftmachung gemäß § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO sei mittels Hinweises des Beklagten, seine den Briefkasten leerende Mutter habe die Klageschrift nicht entdecken können, nicht erfolgt (Bl. 50/51 d.A.).

Gegen den ihm am 10.1.2008 zugestellten Beschluss (Bl. 56 d.A.) hat der Beklagte mit am 12.2.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 66 d.A.) Beschwerde eingelegt und unter Beifügung eidesstattlicher Versicherungen (Bl. 68 ff d.A.) darauf verwiesen, dass sämtliche Personen, denen Post in den in Rede stehenden Briefkasten eingelegt werde, nämlich seiner Mutter, deren Ehemann und dem Mieter, keine Klageschrift vorgefunden hätten. Er selbst sei die Woche über nicht erreichbar, da er bei einem Unternehmen im Außendienst arbeite.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Das Beschwerdegericht hat gemäß § 568 Abs. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde.

2.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Auf Beschlüsse über die Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 Abs. 1 ZPO) findet seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes zum 1.1.2005 die Regelung des § 321 a ZPO Anwendung, weil es sich um rügefähige Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies bedeutet, dass das Verfahren, gleichgültig, ob die Partei auf die befristete Gegenvorstellung oder auf § 321 a ZPO verwiesen wird, zur Selbstkontrolle in der Instanz verbleibt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 707, Rdnr. 22; Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 707, Rdnr. 17). Das Landgericht hat auf die Rüge hin entschieden, indem es sich trotz Ablaufs der in § 321 a ZPO geregelten Zweiwochenfrist, die analog auch für die fristgebundene Gegenvorstellung gilt (BGH, Beschl. v. 7.3.2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 567, Rdnr. 15, m.w.N.), mit den Einwendungen des Beklagten auseinander gesetzt hat (Bl. 72 ff d.A.).

Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Zwar hat die früher wohl herrschende Rechtsprechung die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 Abs. 1 ZPO) trotz der eindeutigen und gegenteiligen Regelung in § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmsweise zugelassen (Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Auflage, § 707 Rdnr. 13; Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 707 Rdnr. 22, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist jedoch angesichts der grundlegenden Neugestaltung des Verfahrensrechts durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz und insbesondere nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes zum 1.1.2005 überholt, weil der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung praktizierte Ausnahmebeschwerde nicht in die Zivilprozessordnung übernommen hat. Mit dem Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelungen muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Zulassung einer Ausnahmebeschwerde nicht (mehr) dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dementsprechend hat schon der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dem sich auch andere Senate angeschlossen haben, mit Beschluss vom 07.03.2002 (Az. IX ZB 11/02, aaO) entschieden, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH sei, so der Bundesgerichtshof weiter, auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletze oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" sei. In einem solchen Fall sei die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen habe, auf eine (fristgebundene) Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Werde ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, komme allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht, §§ 574 ff ZPO (n.F.). Ebenso halten andere Bundesgerichte nach dem Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes eine außerordentliche Beschwerde für nicht statthaft (BFH, Beschl.v. 30.11.2005, VIII B 181/05, BFHE 211, 37, m.z.w.N.)

Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, denen der Senat insbesondere mit Blick auf das zum 1.1.2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz folgt, gelten sinngemäß für den vorliegenden Fall. Da ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder entsprechende Anträge ablehnen, grundsätzlich unanfechtbar sind (§ 707 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist eine sofortige Beschwerde auch nicht in Fällen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit gegeben. Dies hat zur Folge, dass eine Korrektur selbst greifbar gesetzeswidriger Entscheidungen künftig nur noch im Wege der Gegenvorstellung oder der Verfassungsbeschwerde möglich ist (Senat, Beschl.v.6.12.2005, 5 W 322/05,NJW-RR 2006, 1579, m.w.N.; für die inhaltlich gleich gelagerten Fälle der Unzulässigkeit von Rechtsmitteln nach § 769 ZPO, in denen nach überwiegender Rechtsprechung § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist, vgl. ausdrücklich statt aller BGH, NJW 2004, 2224; OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 415).

3.

Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde sowohl unzulässig als auch unbegründet.

a.

Das Rechtsmittel ist verfristet, weil es nicht innerhalb der in §§ 567, 569 ZPO geregelten Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, eingelegt worden ist. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 10.1.2008 zugestellt worden, das mit Schriftsatz vom 8.2.2008 formulierte Rechtsmittel ist am 12.2.2008 bei Gericht eingegangen. Nach der Neukonzeption der Zivilprozessordnung durch das ZPO-RG vom 27.7.2001 ist das Rechtsmittel auf die fristgebundene sofortige Beschwerde als Erstrechtsmittel beschränkt.

b.

Das Landgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung nicht vorliegen.

Soweit gemäß § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommt, wenn das Versäumnisurteil nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war, kann nicht festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

Dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sein soll (§§ 330 ff, 335 ZPO), ist nicht ersichtlich. Auf Zustellungsmängel kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Die von dem 1. Justizhauptwachtmeister Heib (vgl. Bl. 25 RS d.A.) gefertigte Zustellungsurkunde erbringt gemäß §§ 182, 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die Tatsache, dass dieser an dem betreffenden Tag das Schriftstück - die Klageschrift nebst Aufforderung und Hinweisen - in den Briefkasten eingelegt hat. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht, und zwar selbst dann nicht, wenn man ihm insoweit lediglich eine Glaubhaftmachung, nicht aber einen Vollbeweis abverlangt. Denn angesichts der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde kann sich der Beklagte nicht darauf beschränken, unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Bewohner des Hausanwesens, deren Post in den in Rede stehenden Briefkasten eingelegt wird, vorzutragen, dass diese die in Rede stehende Sendung nicht im Briefkasten vorgefunden haben, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehnisablaufs, der damit ein Fehlverhalten und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (Senat, aaO; siehe auch BSG, Beschl. v. 27.1.2005, 7a/7 AL 194/04 B, m.w.N.). Einen solchen abweichenden Geschehnisablauf hat der Beklagte weder dargetan noch glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen.

Dass den Beklagten an seiner Säumnis kein Verschulden trägt, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Hierfür liegen nach Maßgabe seines Sachvortrages keine Anhaltspunkte vor.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird mit 1/5 des Wertes der Hauptsache auf 1.100 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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