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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 5 W 56/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836 b Satz 1 Nr. 2
BGB § 1836 b Nr. 2
BGB § 1840
BGB § 1897 Abs. 1
BGB § 1901 Abs. 1
BGB § 1901 Abs. 3
BGB § 1902
BGB § 1908 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1908 i
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG § 21 Abs. 2 Satz 1
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1 Satz 1
FGG § 29 Abs. 4
Zu den Voraussetzungen einer zeitlichen Begrenzung des Aufwandes eines Betreuers.
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist Berufsbetreuerin der vermögenden Betroffenen in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Durch Beschlüsse vom 12.11.2002 (Bl. 71 f. d. A.) und 29.11.2002 (Bl. 81 d. A.) hat das Amtsgericht den vergütungspflichtigen Zeitaufwand für die Erledigung der notwendigen, betreuerspezifischen Verrichtungen auf 3 Stunden pro Monat und die darin enthaltene Zeit für Bankangelegenheiten auf 1, 5 Stunden pro Monat begrenzt. Zugleich hat es die Zahl der erforderlichen Besuche der Betreuten auf höchstens einmal im Monat festgelegt und die Begleitung der Betroffenen bei Arztbesuchen von der Vergütungspflicht ausgenommen.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 20.2.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach §§ 1908 i, 1836 b Nr. 2 BGB könne das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen. Die Einschätzung des Amtsgerichts, dass für die Führung der Betreuung monatlich ein Zeiteinsatz von insgesamt 3 Stunden ausreichend und für Bankangelegenheiten nicht mehr als 1,5 Stunden erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Betreuerin ihre Tätigkeit bereits seit November 2001 ausübe und als Berufsbetreuerin über besondere Erfahrungen verfüge, so dass etwaige Anlaufschwierigkeiten in der Anfangsphase der Betreuung als überwunden angesehen werden könnten. Die erforderliche Begleichung von Arztrechnungen für die beihilfeberechtigte und privat krankenversicherte Betroffene und die Geltendmachung der Rechnungen bei der Beihilfestelle und der Krankenversicherung könnten jeweils für mehrere Rechnungen in einem Arbeitsgang erfolgen, wodurch sich der erforderliche Vor- und Nachbereitungsaufwand in erheblichem Umfang rationalisieren lasse. Ein Besuch der Betroffenen im Monat sei von dieser selbst - mit dem Ziel einer möglichst sparsamen Ausgestaltung der Betreuung - als ausreichend erachtet worden, zumal für die rein tatsächliche Betreuung der Betroffenen durch deren Aufnahme in ein Heim in großem Umfang gesorgt sei. Die Begleitung der Betroffenen bei Arztbesuchen gehöre auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Betreuung persönlich zu führen sei (§ 1897 Abs. 1 BGB), nicht zu den regelmäßigen Aufgaben des Betreuers, der gemäß § 1902 BGB in seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des Betroffenen sei. Soweit im Einzelfall eine persönliche Abstimmung des Betreuers mit dem Arzt - die auch nicht telefonisch erfolgen können - erforderlich sei, sei dies als Ausnahmefall einzustufen, für den der Betreuer nach § 1836 b Nr. 2 BGB eine besondere Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragen könne. Entsprechendes gelte für einen etwaigen die Begrenzung überschreitenden Zeitaufwand für die Rechnungslegung, die nach § 1840 BGB nur einmal im Jahr zu leisten sei und deshalb eine Erhöhung der erforderlichen Zeit in den übrigen Monaten nicht rechtfertigen könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhobenen weitere Beschwerde, die sie nicht begründet hat.

II. Die gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG statthafte und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist unbegründet. Eine Verletzung des Rechts durch das Landgericht, die mit der weiteren Beschwerde allein gerügt werden könnte (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BGB), liegt nicht vor.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1908 Abs. 1 Satz 1 BGB der für die - berufsmäßige - Führung der Betreuungsgeschäfte erforderliche Zeitaufwand nach pflichtgemäßem Ermessen begrenzt werden, d.h. der für die Betreuung voraussichtlich benötigte Zeitaufwand geschätzt und die Vergütungspflicht auf diesen Zeitaufwand beschränkt werden kann. Die Anwendung von § 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sich das Beschwerdegericht des ihm zustehenden Ermessens bewusst war, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen einen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht hat, ob es von ausreichenden und verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist sowie ob es alle wesentlichen Umstände in Betracht gezogen und bei der Bewertung relevanter Umstände die richtigen Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 23). Das ist der Fall.

Die Anordnung einer Zeitbegrenzung nach § 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Umstände der konkreten Betreuung dem Gericht bekannt sind, die weitere Entwicklung für den bevorstehenden Abrechnungszeitraum vorhersehbar erscheint und diese - tatsächlichen wie prognostischen - Erkenntnisse dem Gericht eine rechtliche Beurteilung ermöglichen, welcher Zeitaufwand zur Führung der Betreuung voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. MünchKommBGB/Wagenitz, 4. Aufl., § 1836 b Rn. 19). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass für die Betroffene - nachdem sie Aufnahme in einem von ihr selbst ausgewählten Heim gefunden hat - in absehbarer Zeit vor allem ihre ärztliche Versorgung (in tatsächlicher und in finanzieller Hinsicht) und allgemeine Bankangelegenheiten zu regeln sind. Dass dabei wesentliche, der Betreuerin obliegende Geschäfte unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht erkennbar. Auf dieser Tatsachengrundlage ist die ausdrücklich als Ermessensentscheidung gekennzeichnete Einschätzung des Landgerichts, ein Zeitraum von insgesamt 3 Stunden pro Monat bzw. 1,5 Stunden pro Monat für Bankangelegenheiten sei zur Führung der Betreuung erforderlich und ausreichend, nicht zu beanstanden.

§ 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB gibt dem Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, dem Betreuer rechtzeitig zu verdeutlichen, welchen Tätigkeitsumfang es maximal als sachgerecht zu akzeptieren bereit ist. Das schließt nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit ein, zugleich den Kreis der vergütungspflichtigen Geschäfte, wie er von § 1897 Abs. 1, § 1901 Abs. 1 BGB umschrieben wird, für die in Rede stehende Betreuung zu konkretisieren (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 29). Es ist deshalb auch rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht auf der Grundlage von § 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB die Begleitung von Arztbesuchen gänzlich von der Vergütungspflicht ausgenommen und die vergütungspflichtigen Besuche bei der Betroffenen auf einen pro Monat begrenzt hat. Die Betreuung ist nach § 1897 Abs. 1, § 1901 Abs. 1 BGB eine rechtliche und keine therapeutische oder pflegerische. Der Umfang der gebotenen persönlichen Betreuung richtet sich nach dem für die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen erforderlichen Maß. Dass aus Rechtsgründen eine Begleitung der Betroffenen zum Arzt erforderlich sein könnte, ist - von echten Ausnahmefällen abgesehen, für die nach § 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Betreuerin eine besondere Genehmigung erteilt werden kann - nicht ersichtlich. Auch die Einschätzung des Landgerichts, der erforderliche persönliche Informationsaustausch mit der Betroffenen für die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten ihrer ärztlichen Versorgung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Krankenversicherung und der Beihilfe sowie für die Besorgung der sonstigen Bankangelegenheiten sei bei einem Besuch der Betroffenen im Monat gewährleistet, erscheint sachgerecht. Das Landgericht hat festgestellt, dass mit der Betroffenen trotz vorhandener Hörschäden ergänzend auch telefoniert werden könne. Hinzu kommt, dass die Betroffene selbst, deren Wünschen die Betreuerin nach § 1901 Abs. 3 BGB nach Möglichkeit zu entsprechen hat, nach den tatrichterlichen Feststellungen einen Besuch pro Monat als ausreichend erachtet hat. Dafür, dass diese Beschränkung ihrem Wohl zuwiderlaufen könnte, gibt es angesichts des konkreten Aufgabenkreises der Betreuerin keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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