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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: 5 W 85/04
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, AVB


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 93
VVG § 11
VVG § 11 Abs. 1
VVG § 34 Abs. 1
AVB § 2
AVB § 2 S. 2
AVB § 3
a) Der Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung beginnt bereits mit der Heilbehandlung.

b) Die Fälligkeit der Versicherungsleistung in der Krankentagegeldversicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherer seine Erhebungen zur Frage noch nicht abgeschlossen hat, ob eine Heilbehandlung wegen der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, schon vor Abschluss des Vertrages begonnen hatte.


Tenor:

1. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde vom 07.04.2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15.03.2004 (Az.: 12 O 433/03) wird zurückgewiesen.

3. Der Streitwert der sofortigen Beschwerde wird auf die Gebührenstufe bis 3.500 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger hat Ansprüche auf Krankentagegeld gegen die Beklagte aus einer privaten Krankenversicherung geltend gemacht. Der entsprechende Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB; Bl. 29 ff) zugrunde lagen, bestand seit dem 01.02.2003. Der Kläger war seit dem 18.08.2003 aufgrund psychischer Beschwerden arbeitsunfähig erkrankt.

Der Kläger war bei seiner Hausärztin, Frau Dr. K., sowie bei der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau W., in Behandlung. Von diesen Ärztinnen wurde die Arbeitsunfähigkeit auf einem sogenannten Pendelformular der Beklagten bescheinigt (Bl. 59, 60). Die Beklagte schrieb die Hausärztin Dr. K. mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 19.09.2003 (Bl. 34) an und erbat ergänzende Informationen unter anderem zur Krankheit (Anamnese, Befunde), zu den Behandlungsdaten und über frühere Behandlungen im Zeitraum vom 01.02.2000 bis zum 31.01.2003. Auf diesem Formular beantwortete die Ärztin handschriftlich mit wenigen Worten einige der dort gestellten Fragen. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2003, in welchem sie Frau Dr. K. aufforderte, in chronologischer Reihenfolge alle Behandlungen und Diagnosen in dem Zeitraum von 01.02.2000 bis zum 31.01.2003 mitzuteilen; sie könne auch für den genannten Zeitraum eine Kopie der Patientendatei zuschicken.

Die Beklagte erhielt des weiteren einen Bericht der Ärztin W. vom 21.11.2003, in welchem diese Auskünfte zur Anamnese und zum Befund des Patienten erteilte und eine medizinische Beurteilung abgab (Bl. 61), sowie eine Auskunft der B. E., die als gesetzlicher Krankenversicherer des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2003 bestätigte, dass nach ihren Unterlagen in der Zeit vom 01.02.2000 bis zum 31.03.2003 lediglich in der Zeit vom 13.09.2002 bis zum 20.09.2002 wegen akuter Bronchitis (asthma bronchiale) Arbeitsunfähigkeit bestand und eine stationäre Krankenhausbehandlung des Klägers nicht zu ihren Lasten durchgeführt worden war.

Am 26. 09. 2003 erfolgte eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit am Wohnort des Klägers. Am 05.11.2003 erstattete der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B., den die Beklagte als Arzt ihres Vertrauens eingeschaltet hatte, für diese ein Gutachten, welches am 11.11.2003 bei der Beklagten einging (Bl. 74 ff). Darin kam er zu dem Ergebnis, dass der Kläger "aufgrund der jetzigen Untersuchung sicherlich arbeitsunfähig" sei. Der Beginn der Krankheit sei aufgrund der Anamnese "im Frühjahr d.J. zu datieren". Nach der Exploration und der Fremdanamnese, die durchaus glaubhaft seien, sei der Kläger bis zum Frühjahr des Jahres "bezüglich psychiatrischer Symptome unauffällig" gewesen.

Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24.11.2003 (Bl. 40) sowie vom 19.11.2003 (Bl. 41) mit, dass die Angaben von Frau Dr. K. unvollständig seien bzw. Berichte von Frau Dr. K. bzw. Fr. W. ausstünden.

Mit Klageschrift vom 26.11.2003 hat der Kläger die ausstehenden Ansprüche aus der Krankentagegeldversicherung geltend gemacht. Nachdem die Beklagte ankündigte, nach Erhalt der Krankenakte die Leistungsprüfung abzuschließen, so dass ggf. eine streitige Entscheidung nicht mehr erforderlich sei, hat der Kläger auf entsprechende Verfügung des Landgerichts vom 12.01.2004 mit Schriftsatz vom 28.01.2004 die angeforderten Kopien eingesandt (Bl. 56ff). Daraufhin hat die Beklagte am 03.02.2004 die geltend gemachten Beträge gezahlt, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

In seiner Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens dem Kläger entsprechend § 93 ZPO auferlegt. Die Klageforderung sei bei Klageerhebung noch nicht fällig gewesen, da die Voraussetzungen des § 11 VVG noch nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte habe sachdienliche Erhebungen angestellt, welche auch nicht in die Länge gezogen worden seien. Nach Übergabe der Krankenakte habe die Beklagte die Forderung sofort anerkannt und ausgeglichen.

Gegen diesen, dem Kläger am 24.03.2004 zugestellten Beschluss vom 15.03.2004 richtet sich dessen mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 07.04.2004 eingelegte sofortige Beschwerde. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe bereits vor Klageerhebung hinreichende Informationen gehabt um ihre Leistungsprüfung abschließen zu können. Hätte sie zuvor deutlich gemacht, dass über diese Informationen hinaus eine Kopie der Krankenakte erforderlich sei - dies sei in der Klageerwiderung erstmals gefordert worden - so hätte der Kläger bereits vorprozessual hierfür Sorge getragen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15.03.2004 aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat diesem zu Recht gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Haben die Parteien - wie hier - durch Einreichung eines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Hierbei sind in der Regel demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zu tragen gehabt hätte (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rn. 24). Dabei ist der Grundsatz des § 93 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Beklagte während des Rechtsstreits erfüllt, so dass der Kläger wegen der folgenden Erledigungserklärung zu keinem Anerkenntnisurteil mehr gelangt (OLG Köln VersR 1977, 576;: KG MDR 1980, 942; Zöller-Vollkommer a.a.O. Rn. 25). Zu berücksichtigen ist daher, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat (OLG Köln NJW-RR 1986, 223 und MDR 1985, 505; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1454).

Nach diesen Grundsätzen scheidet die Auferlegung von Kosten für die Beklagte jedenfalls dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung die geltend gemachte Forderung noch nicht fällig war und nach Eintritt der Fälligkeit die Zahlung unverzüglich erfolgte.

Dies ist hier der Fall.

Gemäß § 11 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die nötigen Erhebungen sind dabei die Maßnahmen zur Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer dieses Zweiges braucht, um den Versicherungsfall festzustellen und abschließend zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich dabei nicht nur darauf, in welchem Umfang, sondern auch auf die Frage, ob und wem gegenüber der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist (OLG Frankfurt VersR 2002, 566; Prölss in Prölss-Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn. 3). Dem entspricht es, dass der Versicherungsnehmer gem. § 34 Abs. 1 VVG verpflichtet ist, dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Nachdem die erforderlichen Unterlagen bei dem Versicherer vorliegen ist diesem sodann noch eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen (OLG Köln, ZfS 1983, 56; OLG Karlsruhe, RuS 1999, 468).

Für den vorliegendenden Fall bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Forderung noch nicht fällig war. Zwar stand die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung fest. Diese ergab sich nicht nur aus dem Pendelformular, sondern namentlich aus dem Gutachten, welches die Beklagte durch den Facharzt Dr. B. als den Arzt ihres Vertrauens hat einholen lassen und welches bereits am 11.11.2003 bei der Beklagten eingegangen ist. In diesem Gutachten wird die Arbeitsunfähigkeit ohne jede Einschränkung bestätigt (Bl. 74 ff, insbesondere Bl. 82). Da die streitgegenständliche Versicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung jedoch erst wenige Monate bestand, hatte die Beklagte überdies ein besonderes Interesse daran, auch zum Beginn der Heilbehandlung Feststellungen zu treffen. Dieser Zeitpunkt hatte gravierende Auswirkungen auf die Frage, ob und in welchem Umfange die Beklagte zu Leistungen verpflichtet ist. Dies folgt aus den §§ 2, 3 der AVB, die Bestandteil des Vertrages geworden sind.

Gem. § 2 S. 2 AVB wird für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes, hier ausweislich des Versicherungsscheins vom 12.12.2002 also des 01.02.2003 eingetreten sind, nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind immerhin noch für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Dabei beträgt die allgemeine Wartezeit 3 Monate (§ 3 Nr. 2 AVB). Bei einer Psychotherapie, wie sie im Hinblick auf die Art der Erkrankung des Klägers hier jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ist sogar eine besondere Wartezeit von 8 Monaten vereinbart (§ 3 Nr. 3 AVB). Zwar ist in der Krankentagegeldversicherung der Versicherungsfall grundsätzlich erst dann gegeben, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen erfolgt und hierauf die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (§ 1 Nr. 2 S. 1 AVB, vgl. hierzu Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27., Aufl., § 1 MBKT Rn. 2). Der Versicherungsfall beginnt jedoch bereits mit der Heilbehandlung (§ 1 Nr. 2, S. 2, 2. HS AVB), d.h. es kommt nicht darauf an, ob alle Voraussetzungen des Versicherungsfalles kumulativ vorliegen (OLG Celle VersR 1969, 318; Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 1 MB/KT Rn. 27; Schoenfeldt/Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 1 MB/KK Rn. 100 - 103). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Behandlung einer Krankheit in diesem Sinne nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung gehört, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH Urt. vom 25. 01. 1978, IV ZR 25/76, VersR 1978, 32, 364; LG Aachen r+s 1998, 76; Schoenfeldt/Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 1 MB/KK Rn. 100 - 103).

Bis zur Klageerhebung konnte die Beklagte noch keine hinreichenden Feststellungen zum Beginn des Versicherungsfalles und damit auch zu der Frage, ob und in welchem Umfange sie leistungspflichtig ist, treffen. Der Sachverständige Dr. B. stellt in seinem Gutachten (Bl. 74 ff, Bl. 82) zwar fest, dass der Beginn der Erkrankung "aufgrund der Anamnese sicher im Frühjahr d.J. zu datieren" sei. Da jedoch die gutachterlicher Schlussfolgerung - notwendigerweise - aufgrund eingeschränkter Erkenntnismöglichkeiten getroffen wurde ("aufgrund der Anamnese") musste sich die Beklagte hiermit nicht zufriedenzugeben. Auch das Pendelformular ließ insoweit keine sichere Feststellung zu. Zwar weist es eine Rubrik "Behandlungsdaten" auf. Wegen des offenkundigen Zusammenhangs zu der Rubrik "Arbeitsunfähigkeit" ist indes nicht davon auszugehen, dass dort auch Behandlungsdaten aufgeführt sind, die nicht mit Arbeitsunfähigkeit einhergehen. Auch die Auskunft der B. E. (Bl. 64) erschöpft sich in der Angabe von Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Mitteilung, dass stationäre Krankenhausbehandlungen nicht abgerechnet wurden. Der Bericht der Fachärztin W. (Bl. 61) bezieht sich ohnehin lediglich auf einen hier nicht relevanten Zeitraum.

Entscheidungserheblich ist mithin, ob die Auskunft der Hausärztin Dr. K. vom 10.11.2003 der Beklagten eine hinreichende Erkenntnismöglichkeit eröffnete. Auch dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hatte insbesondere gebeten, über Behandlungen zu berichten,

"... die in der Zeit vom 01. Februar 2000 bis Januar 2003 stattgefunden haben. Zu den Diagnosen genügen kurze Angaben über die Behandlungszeiträume (Monat/Jahr) sowie die jeweils erhobenen Befunde und die durchgeführte Therapie."

Die Behandlung dieser - nach oben genannten Kriterien sachgerechten - Frage erfolgte lediglich unvollständig ("Gastroenteritis, Cephalgie, Gripp. Infekte"). Nicht nur die Form, in der die Ärztin sich äußerte - diese war dadurch gekennzeichnet, dass marginale handschriftliche Eintragungen auf dem Anschreiben der Beklagten erfolgten - sondern auch der Inhalt dieser "Kurzkommentierung" - namentlich das völlige Fehlen der erfragten Behandlungszeiträume und der Therapie - zeugt so offensichtlich davon, dass die behandelnde Ärztin hierauf nur wenig Sorgfalt verwendet hat, dass die Beklagte sich hiermit nicht zufrieden geben musste, sondern nachfragen durfte, ohne hierdurch Rechtsnachteile zu erleiden. Die gebotene Nachfrage hat die Beklagten dann auch unverzüglich vorgenommen, wobei sie der Ärztin auch auf die Möglichkeit, eine Ablichtung der Patientenkartei zu übersenden, hinwies (vgl. das Schreiben vom 10.11.2003, Bl. 37).

Nach alldem war die Forderung des Klägers gegen die Beklagte zur Zeit der Klageerhebung noch nicht fällig, so dass es dabei bleibt, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gem. §§ 91a, 93 ZPO zu tragen hat.

Ende der Entscheidung

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