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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 6 UF 106/06
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 1303 Abs. 2
BGB § 1303 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht

Beschluss

6 UF 106/06

Verkündet am 24.5.2007

In der Familiensache

betreffend den Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit zur Eheschließung von

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Neuerburg auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 9. November 2006 - 39 F 300/06 SO - wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe:

I.

Die derzeit sechzehn Jahre alte Antragstellerin ist aus der Ehe der Beteiligten zu 1) hervorgegangen. Die Antragstellerin besucht die zehnte Klasse der Erweiterten Realschule in und wohnt im Haushalt der Eltern. Die Antragstellerin ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie besitzt die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten zu 1) sind türkische Staatsangehörige.

Die Antragstellerin hat am 20. Juni 2006 bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit angetragen. Sie beabsichtigt, den am 2. Juli 1985 geborenen, derzeit einundzwanzig Jahre alten türkischen Staatsangehörigen S. K. zu heiraten, mit dem sie seit 2004 verlobt ist. Dieser ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er ist im September 2006 mit einem Studentenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hält sich seitdem hier auf. Er strebt einen Abschluss in Informatik an der Universität des Saarlandes an, wo er seit März 2007 einen verpflichtenden Deutschkurs absolviert.

Die Eltern haben erstinstanzlich die geplante Eheschließung befürwortet. Das beteiligte Jugendamt hat sich gegen eine Befreiung ausgesprochen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag - nach Anhörung der Antragstellerin, ihrer Eltern und des Verlobten - zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Die Eltern haben sich zweitinstanzlich "mit der Beschwerde einverstanden" erklärt.

Das Jugendamt hat sich auch im Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Befreiung ausgesprochen.

Der Senat hat die Antragstellerin, deren Eltern und den Verlobten in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 12, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Seine internationale Zuständigkeit hat das Familiengericht im Streitfall zu Recht und von den Parteien unangegriffen bejaht (dazu Staudinger/Strätz, BGB, 13. Bearb. <2000>, § 1303, Rz. 46).

Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört (vgl. auch Staudinger/Strätz, a.a.O., Rz. 44). Das ist für die Antragstellerin das deutsche Recht, da sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

Nach § 1303 Abs. 2 BGB kann das Familiengericht auf Antrag von der Vorschrift des § 1303 Abs. 1 BGB - danach soll eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden - Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Zwar sind im Streitfall diese - formalen - Voraussetzungen erfüllt. Auch war die minderjährige Antragstellerin für die Befreiung selbst antragsberechtigt (Hoppenz/Burandt, Familiensachen, 8. Aufl., A.I., § 1303, Rz. 3; Staudinger/Strätz, a.a.O., Rz. 33). Das Familiengericht hat die begehrte Befreiung jedoch zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Ehe unter den gegebenen Umständen dem wohlverstandenen Interesse der minderjährigen Antragstellerin widerspricht.

Die Befreiung, auf deren Erteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG ein Rechtsanspruch besteht, ist zu versagen, wenn eine Gesamtbewertung aller für und gegen die Eheschließung sprechenden Umstände (Staudinger/Strätz, a.a.O., Rz. 19) ergibt, dass das Wohl der Antragstellerin voraussichtlich beeinträchtigt sein wird (vgl. zum Ganzen auch: MünchKomm-BGB/Müller-Gindullis, 4. Aufl., § 1303, Rz. 6 ff; Hoppenz/Burandt, a.a.O., Rz. 4). So liegt der Fall hier, wie das Familiengericht nach den gesamten Umständen zu Recht angenommen hat. Maßgebendes Kriterium für die zu treffende Entscheidung ist - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (Staudinger/Strätz, a.a.O., Rz. 14) - der Schutz des Wohls der minderjährigen Antragstellerin. Dabei ist zu prüfen, ob eine echte wechselseitige Bindung zwischen den Partnern besteht, sie die mit der Ehe verbundenen Pflichten übernehmen können und wollen und die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen für die Ehe gegeben sind; der Heiratswunsch muss dem eigenen inneren Antrieb der Verlobten entspringen und darf nicht nur auf dem Einfluss der Umwelt oder wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (MünchKomm-BGB/Müller-Gindullis, a.a.O.). Der Senat teilt - auch im Lichte des Ergebnisses der in der Beschwerdeinstanz durchgeführten Anhörungen - die in dem angefochtenen Beschluss eingehend begründete Überzeugung des Familiengerichts, dass die derzeit sechzehn Jahre alte Antragstellerin noch nicht über die erforderliche persönliche Reife verfügt, die volle Tragweite ihres Heiratsentschlusses zu erfassen und schon jetzt in der geplanten ehelichen Verbindung zu leben, was nach Dafürhalten des Senats namentlich auch daraus erhellt, dass die Antragstellerin - wie ihre Anhörung ergeben hat - sich etwa mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer alsbaldigen Elternschaft und deren Auswirkungen auf ihre künftige Lebensgestaltung bislang nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Zudem ist die Entscheidung, die ursprünglich erst für die Zeit nach Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres ins Auge gefasste Eheschließung vorzuziehen, nach den eigenen Bekundungen der Antragstellerin gegenüber dem Senat in nicht unerheblichem Umfang von dem Bestreben motiviert, ihrem Verlobten aus wirtschaftlichen und praktischen Erwägungen die faktische Wohnmöglichkeit im Hause ihrer Eltern zu erhalten, da er ohne die Erlaubnis zu heiraten in die Türkei zurückkehren müsse, was für ihn eine zeitliche Verzögerung seiner Ausbildung bedeute. Die Beteiligten zu 1) haben auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht, dass sie es "nicht für angebracht" halten, den Verlobten weiterhin - in der separaten Wohnung - in ihrem Haus wohnen zu lassen, wenn die Ehe nicht alsbald geschlossen wird; die Anmietung einer anderen Wohnung für den Verlobten kommt nach ersichtlich übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten - auch für eine Übergangszeit - aus finanziellen Gründen nicht in Betracht. Nach der insoweit nicht dezidiert widersprochenen schriftlichen Stellungnahme des Jugendamtes an den Senat vom 26. Februar 2007 hatte die Antragstellerin im Übrigen bereits anlässlich eines im Februar 2007 vor dem Hintergrund der Beschwerde geführten erneuten Gesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin auf Nachfrage bekräftigt, dass sie persönlich mit der Eheschließung durchaus bis zur Volljährigkeit warten könne, angesichts des elterlichen Drucks momentan jedoch kein andere Möglichkeit sehe, als die Beziehung zu Herrn K. durch eine rasche Heirat zu legitimieren. Entscheidend gegen die Erteilung der erstrebten Befreiung spricht weiter, dass es der geplanten Ehegemeinschaft - wie auch der Verlobte nicht verkennt - derzeit und bis auf Weiteres an jeglicher eigenständigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage fehlen würde, nachdem der Verlobte, der von seinen Eltern derzeit mit monatlichen Zuwendungen in Höhe von 50 EUR unterstützt wird, ein viersemestriges Zusatzstudium plant und ohne die noch nicht erfolgte Anerkennung seines in der Türkei erworbenen Diploms auch nicht in der Lage sein wird, eine adäquate Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen. Die Antragstellerin, die im Begriff ist, die Erweiterte Realschule mit der mittleren Reife abzuschließen, will zunächst ein freiwilliges soziales Jahr ableisten und frühestens im kommenden Jahr eine Berufsausbildung zur Kranken- oder Altenpflegerin beginnen - insoweit stehen allerdings erst Vorstellungsgespräche an - und würde auf nahe Sicht selbst ebenfalls nicht in der Lage sein, in nennenswertem Umfang zum Familienunterhalt beizutragen. Neben der sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Abhängigkeit von den beiderseitigen Eltern besteht unter diesen Umständen zudem die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die beabsichtigte Eheschließung die anstehende berufliche Ausbildung der minderjährigen Antragstellerin ungünstig beeinflussen wird, wenn etwa ein zum Erhalt einer adäquaten Ausbildungsstelle gegebenenfalls erforderlicher Ortswechsel mit Rücksicht auf die konkreten - auch finanziellen - Gegebenheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft unterbleiben muss, was bei der vorliegenden Prognoseentscheidung mit zu berücksichtigen ist, auch wenn die Sorgeberechtigten der vorzeitigen Eheschließung - wie hier die Eltern der Antragstellerin - nicht widersprechen. Denn in der heutigen Zeit kommt einer abgeschlossenen Ausbildung ein hoher Stellenwert zu und wiegen die Nachteile einer abgebrochenen oder gänzlich fehlenden Ausbildung im Regelfall schwerer als die Vorteile einer vorzeitigen Eheschließung, wobei die Nachteile insbesondere der Allgemeinheit zur Last fallen (Staudinger/Strätz, a.a.O., Rz. 25). So auch hier. Dass - wie mit der Beschwerde geltend gemacht worden ist - im Fall der Versagung der Befreiung die Beziehung "nicht mehr bestehen" werde oder die Antragstellerin gar in eine "für sie sehr schlimme Situation" kommen werde, ist nach dem Ergebnis der Anhörung beider Verlobter und der Eltern nicht zu erwarten, zumal insbesondere die Beteiligte zu 1) erklärt hat, dass von Seiten der Eltern von vornherein jede Entscheidung der Antragstellerin respektiert worden wäre. Die mit der Beschwerde angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 340) betrifft eine andere Fallgestaltung und rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung.

Nach alldem hält der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des beteiligten Jugendamtes unter Abwägung aller Gegebenheiten des Streitfalles und unbeschadet der abweichenden Beurteilung der Heiratsabsicht durch die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nicht vorliegen. Die - hier gut vierzehnmonatige - Wartezeit bis zur Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres ist der Antragstellerin unter den gegebenen Umständen zuzumuten. Daher hat der angefochtene Beschluss Bestand.

Ein Ausspruch nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist im Streitfall nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 97 a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 621 e Abs. 2 i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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