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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 6 UF 115/05
Rechtsgebiete: BGB, SGB IV


Vorschriften:

BGB § 1361
SGB IV § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

6 UF 115/05

Verkündet am 20. Juli 2006

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Neuerburg

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Oktober 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - 9 F 99/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

und

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am . Januar 1969 geheiratet und leben seit Januar 2004 getrennt. Aus der Ehe sind drei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Es ist ein Scheidungsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg - 9 F 181/04 - anhängig.

Der am . Mai 1946 geborene Beklagte war Eigentümer des Hausanwesens in; darin befand sich die gemeinsame Ehewohnung, in der die Parteien bis Ende März 2005 wohnten. Auf Grund notariellen Vertrages vom 13. Oktober 2004 (Bl. 46 ff d.A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, übertrug der Beklagte mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin das Eigentum an diesem Anwesen auf die Tochter S. B.; der Klägerin wurde das lebenslängliche, unentgeltliche Recht eingeräumt, die Wohnung im Erdgeschoss unter Ausschluss des Eigentümers allein zu bewohnen und zu benutzen. Von Januar 2004 bis September 2004 zahlte der Beklagte sämtliche Hausdarlehen, für die die Parteien gemeinsam einzustehen hatten und von Januar 2004 bis März 2005 trug er auch die laufenden Nebenkosten. Zudem leistete er Sonderzahlungen auf Darlehen. Von dem Kaufpreis in Höhe von 100.000 EUR sind 50.000 EUR an den Beklagten und je 25.000 EUR an den Sohn sowie eine weitere Tochter der Parteien geflossen.

Der Beklagte war bei der K. beschäftigt. Diese hat ihm und anderen Mitarbeitern den Vorruhestand angeboten mit der Begründung, dass nur auf diese Weise betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern seien. Seit Ende Juni 2004 befindet sich der Beklagte im Vorruhestand, wobei dessen aktive Phase Ende 2005 beendet wurde. Der Beklagte erhält seit Juli 2004 ein reduziertes Einkommen, das bis Juni 2007 gezahlt werden soll. Danach ist vorgesehen, dass er Altersrente bezieht. Zudem erhielt er im Juli 2004 eine Zahlung in Höhe von 17.178,01 EUR, die dazu gedacht war, die Verminderung der Rente, die auf Grund des Vorruhestands zu erwarten ist, auszugleichen.

Der Beklagte hat an die Klägerin monatlich Unterhalt von Januar 2004 bis Oktober 2005 in Höhe von 1.100 EUR, für November und Dezember 2005 in Höhe von 873 EUR und ab Januar 2006 in Höhe von 1.250 EUR gezahlt.

Die am . April 1949 geborene Klägerin ist nicht berufstätig. Sie hat zusammen mit anderen ein in gelegenes Wohnhaus sowie ein Wochenendhaus geerbt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte ab April 2005 im Hausanwesen des Sohnes der Parteien kostenfrei wohne. Dies sei Teil der Abreden innerhalb der Familie gewesen. Bei dem ererbten Haus handle es sich um eine Gewerbeeinheit mit Gastwirtschaft in; die Klägerin sei neben vier Geschwistern Teil einer Erbengemeinschaft. Mieterträge würden nicht erzielt.

Mit ihrer am 18. März 2005 eingereichten Klage hat die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von 6.880 EUR für Mai 2004 bis Februar 2005 und in Höhe von monatlich 1.788 EUR ab März 2005 geltend gemacht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, dass sich der Wohnvorteil der Klägerin auf monatlich 687 EUR belaufe. Aus der Nutzung der ererbten Immobilien sei der Klägerin ein monatlicher Ertrag von 200 EUR zuzurechnen. Er selbst wohne nicht kostenfrei bei seinem Sohn; er bewohne in dessen Haus ein kleines Zimmer und zahle hierfür monatlich 150 EUR. Er sei gezwungen gewesen, die Möglichkeit der Altersteilzeit wahrzunehmen, um auf diesem Weg eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird und dessen Tatbestand mit Beschluss vom 13. Januar 2006 berichtigt worden ist, hat das Familiengericht unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für November und Dezember 2005 je 873 EUR und ab Januar 2006 monatlich 1.250 EUR zu zahlen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Sie trägt vor, dass das Familiengericht die Sonderzahlungen nicht hätte berücksichtigen dürfen, da sie im Zusammenhang mit der Übertragung des Hauses auf die Tochter der Parteien gestanden hätten. Zu Unrecht werde der Klägerin ein fiktives Einkommen von monatlich 200 EUR als Mitglied einer Erbengemeinschaft zugerechnet. Das ererbte Haus bestehe im Erdgeschoss aus einer Gewerbeeinheit, einer Gastwirtschaft, und sei im derzeitigen Zustand nicht zu vermieten. Im ersten Obergeschoss wohne "ein Geschwisterteil der Erbengemeinschaft", dabei handele es sich um eine an multiple Sklerose erkrankte Frau mit ihrem dreißigjährigen behinderten Sohn. Im Dachgeschoss wohne eine Nichte der Klägerin. Die Wohnung sei nicht bewohnbar, Mieterträge würden nicht erzielt. Der Vortrag des Beklagten, er sei gehalten gewesen, den Altersteilzeitvertrag abzuschließen, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, sei nicht nachvollziehbar und unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da insoweit Altersteilzeit nur bei bestehendem Krankheitszustand beachtlich sei. Der Beklagte habe geschäftliche Beteiligungen in China sowie an Immobilien und Gaststätten. Nach China habe er bereits größere Geldmengen verschoben. Die berufsbedingten Fahrtkosten seien nicht in Höhe von monatlich 430 EUR anzuerkennen, da der Beklagte für seine Arbeitgeberin den größten Teil des Jahres im Ausland gewesen sei. Auch ab 2005 sei auf Seiten des Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 5.093 EUR auszugehen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass er in China keine Einkünfte erziele, der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin sei unsubstantiiert und falsch. Die aus der Hausübertragung erhaltenen 50.000 EUR habe er seinem Sohn gegeben, damit dieser sich ein eigenes Haus kaufen könne. Hierfür habe der Beklagte eine Gegenleistung nicht erhalten, eine Rückzahlung sei nicht vereinbart worden. Der Beklagte besitze auch kein Wohnrecht im Haus seines Sohnes. Der Klägerin sei ein fiktives Einkommen auf Grund mietfreien Wohnens in Höhe von monatlich 350 EUR zuzurechnen. Im Jahr 2004 habe der Beklagte monatlich durchschnittlich 5.093 EUR netto verdient. Er lasse sich insoweit die Einmalzahlung in Höhe von 17.000 EUR brutto "auf sein Einkommen anrechnen". Sämtliche Darlehensrückzahlungen seien ebenfalls zu berücksichtigen, dies gelte insbesondere auch für die Sonderzahlungen. Ohne diese hätten die Übertragung des Hauses auf die Tochter der Parteien und die Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der Klägerin nicht erfolgen können. Die berufsbedingten Fahrtkosten hätten sich insbesondere daraus ergeben, dass der Beklagte Wochenkarten für die Bahn gekauft habe.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 1361 BGB; dies ist auch nicht umstritten.

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese waren zunächst geprägt von den Erwerbseinkünften des Beklagten. Insoweit ist für die Unterhaltsberechnung sein tatsächliches Einkommen bei der K. zu Grunde zu legen.

Dies gilt auch in Anbetracht des Vorruhestands. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Beklagten darin, dass dieser die ihm angebotene Möglichkeit der Altersteilzeit wahrgenommen hat. Zwar besteht im Grundsatz die Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, also in der Regel bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, so dass sich der Unterhaltsberechtigte Einkommenseinbußen, die in Folge von Altersteilzeit entstehen, nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2000 - 6 UF 12/00 -; Senatsbeschluss vom 21. September 2004 - 6 UFH 57/04 -; OLG Hamm, NJW 2005, 161; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 938). Anders ist es jedoch, wenn die Vereinbarung von Altersteilzeit auf vernünftigen Erwägungen beruht und deshalb eine unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit, die die Zurechnung eines fiktiven Einkommens rechtfertigen könnte, nicht feststellbar ist. In diesem Zusammenhang kann entgegen der Auffassung der Klägerin die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht nur auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen gerechtfertigt sein, sondern es sind unter Umständen auch wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen, etwa wenn es darum geht, durch die Altersteilzeit einer betriebsbedingten Kündigung entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O.). So liegt der Fall hier.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Beklagte die Möglichkeit der Altersteilzeit wahrgenommen hat, um einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu entgehen. Dies ergibt sich aus dem Sachvortrag des Beklagten und seiner Bezugnahme auf das mit Schriftsatz vom 2. Juli 2005 vorgelegte Schreiben (Anlagen 1 und 2 - Bl. 70 d.A.), dessen inhaltliche Richtigkeit von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. Danach bestand nach Ansicht der Arbeitgeberin des Beklagten die Notwendigkeit, in Deutschland 440 Stellen abzubauen; gleichzeitig war vorgesehen, den Abbau "weitgehend im Rahmen von vorgezogenen Ruhestandsregelungen und Altersteilzeit-Verträgen umzusetzen". Zudem wird darin betont, dass es "keinen Puffer für Ausnahmeregelungen gebe" und alle Mitarbeiter, die die Kriterien für einen Altersteilzeitvertrag erfüllten, "die Form des vorzeitigen Unternehmensaustrittes" zu wählen hätten. Aus diesem Schreiben folgt unmissverständlich, dass vom Beklagten, bei dem die Voraussetzungen für die Altersteilzeit unstreitig vorgelegen haben, die Bereitschaft zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erwartet worden war, wobei gleichzeitig damit gedroht wurde, dass andernfalls betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden müssten.

Die finanziellen Folgen der Altersteilzeit bestehen nach einem weiteren mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 vorgelegten Schreiben (Bl. 69 d.A.) darin, dass die betreffenden Mitarbeiter während der Arbeits- und Freistellungsphase mindestens 85% des Nettoeinkommens erhalten und die Arbeitgeberin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höhe von 95% des Monatsentgelts aufstockt; zudem wird zum Ausgleich einer Rentenminderung in Höhe von 7,2% und mehr für Mitarbeiter, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr endet, eine Abfindung in Höhe der zu erwartenden Rentenminderung gezahlt. Im Übrigen darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Nebentätigkeit ausgeübt werden, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV (monatlich 400 EUR) übersteigt.

Unter Berücksichtigung all dessen ist die Inanspruchnahme der Altersteilzeit dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Denn zum einen bestand durchaus die Möglichkeit, dass ihm betriebsbedingt gekündigt würde, wenn er ein entsprechendes Angebot nicht annahm, was insofern ein erhebliches Risiko bedeutet hätte, als angesichts des Alters des Beklagten zumindest erhebliche Bedenken bestehen, ob er noch eine vergleichbare andere Arbeitsstelle hätte finden können, und zum andern sind die finanziellen Einbußen der Altersteilzeit nicht sonderlich gravierend und haben im Hinblick auf die relativ guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auch keinen nachhaltigen ungünstigen Einfluss auf die Lebensgestaltung. Nach alledem kann von einer unterhaltsrechtlichen Leichtfertigkeit des Beklagten nicht ausgegangen werden, zumal unter den gegebenen Umständen einiges dafür spricht, dass der Beklagte die Altersteilzeit auch dann gewählt hätte, wenn er nicht von der Klägerin getrennt gelebt hätte.

Nicht hinzuzurechen ist aus Rechtsgründen die Sonderzahlung vom Juli 2004 in Höhe von 17.178,01 EUR, weil sie ausdrücklich dazu dienen soll, eine spätere Rentenminderung auszugleichen. Insoweit handelt es sich gerade nicht um Einkommen, das zum laufenden Lebensunterhalt bestimmt war. Daran ändert es nichts, dass der Beklagte bereit ist, wie er in der Berufungsinstanz ausdrücklich erklärt hat, sich den Betrag als Einkommen zurechnen zu lassen, zumal er dies mit der Bedingung verknüpft hat, dass dann auch alle Sonderzahlungen auf die Hausdarlehen berücksichtigt werden müssten, was wiederum von der Klägerin nicht akzeptiert wird.

Abzuziehen sind die berufsbedingten Aufwendungen, die nach Auffassung des Senats auf insgesamt 3.080 EUR im Jahr 2004 zu veranschlagen sind. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2005 vorgetragen hat, legte er die Strecke von seinem Wohnort in zu seiner Arbeitsstelle nach im Allgemeinen mit dem Zug zurück, wobei er regelmäßig Wochenkarten für 77 EUR gekauft hat. Dieser Sachvortrag wird von der Klägerin letztlich nicht bestritten. Insbesondere stellt sie in der Berufung nicht in Abrede, dass der Beklagte trotz seiner unregelmäßigen Fahrten nach und seiner häufigen Auslandsaufenthalte mit der Bahn fuhr und Wochenkarten erwarb; sie bestreitet in der Berufungsbegründung lediglich, dass der Beklagte "kalendertäglich" 180 km fahre und an 220 Tagen im Jahr Fahrtauslagen habe; damit wird jedoch ein wesentlicher Teil des Vorbringens des Beklagten nicht in Abrede gestellt, wozu insbesondere auch gehört, dass es trotz häufiger - unregelmäßiger - Aufenthalte im Ausland für ihn günstiger gewesen sei, Wochenkarten (zum Preis von 77 EUR) bei der Bahn zu erwerben, auch wenn sie manchmal nur für eine Hin- und Rückfahrt genutzt worden seien. Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Familiengericht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte 50 Wochenkarten im Jahr 2004 tatsächlich benötigt und gekauft hat, denn gegen diese Annahme spricht bereits, dass der Beklagte Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr hatte und gegebenenfalls auch sonstige Fehlzeiten zu berücksichtigen sind. Zu Gunsten der Klägerin wird daher vorliegend lediglich von 40 Wochen ausgegangen, in denen der Beklagte eine Wochenkarte erwarb; daraus ergibt sich ein Jahresbetrag von 3.080 EUR. Ob die vom Familiengericht mit 6 EUR angesetzten täglichen Busfahrten zu berücksichtigen sind, erscheint insofern zweifelhaft, als ein konkreter Sachvortrag fehlt, dem zu entnehmen ist, an wie vielen Tagen der Beklagte tatsächlich seine Arbeitsstelle aufgesucht hat; letztlich kann diese Frage dahinstehen, da die Berufung auch dann unbegründet ist, wenn die Busfahrten gänzlich außer Betracht bleiben.

Ausgehend von den vorliegenden Gehaltsbelegen für 2004 (Bl. 22 ff d. A.) ergibt sich folgende Einkommensberechnung, wobei für die Monate Januar bis April auf der Grundlage der in der Abrechnung für April 2004 aufaddierten Jahressummen gerechnet und im Übrigen auf die jeweils ausgewiesenen Überweisungen (ohne VB-Überweisung) abgestellt wird.

Einkommen Januar bis April 2004 (Bl. 22)

 Gesamtbrutto 25.884,68 EUR
./. Lohnsteuer- 4.874,81 EUR
./. Solidaritätszuschlag- 268,09 EUR
./. RV- 1.929,90 EUR
./. AV- 643,31 EUR
Arbeitgeberzuschuss KV 955,56 EUR
./. Freiw. KV (4 * 477,78 EUR)- 1.911,12 EUR
Arbeitgeberzuschuss PV 118,56 EUR
./. Freiw. PV (4 * 59,28 EUR)- 237,12 EUR
./. Riesterrente (Abzug)- 299,36 EUR
Gesamt 16.795,09 EUR
Monatsnetto 4.198,77 EUR

Daraus ergibt sich folgende Jahresberechnung:

 Januar 4.198,77 EUR
Februar 4.198,77 EUR
März 4.198,77 EUR
April 4.198,77 EUR
Mai 4.590,85 EUR
Juni 5.263,53 EUR
Juli (wie August) 3.256,09 EUR
August 3.256,09 EUR
September 6.393,01 EUR
Oktober 2.972,51 EUR
November 2.914,12 EUR
Dezember 4.932,53 EUR
Gesamt 50.373,81 EUR
Fahrtkosten- 3.080,00 EUR
Gesamt 47.293,81 EUR
Monatsnetto 3.941,15 EUR

Einkommensmindernd sind die laufenden Zahlungen auf die Darlehen der Parteien zu berücksichtigen sowie die aufgrund gemeinsamen Entschlusses geleisteten Sonderzahlungen. Im Übrigen kann zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die weiteren Sonderzahlungen nicht in Ansatz zu bringen sind, wofür im Übrigen spricht, dass nicht plausibel dargetan ist, dass sie unbedingt notwendig waren; insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass ohne die Sonderzahlungen eine Übertragung des Hauses auf die Tochter nicht möglich gewesen wäre, da diese hierfür 100.000 EUR als Gegenleistung zu zahlen hatte und der Betrag gegebenenfalls zur Tilgung noch vorhandener Darlehensverbindlichkeiten hätte genutzt werden können.

Somit sind lediglich die laufenden Zahlungen auf die Darlehen einkommensmindernd zu berücksichtigen sowie eine unstreitig von der Klägerin selbst veranlasste Sondertilgung in Höhe von 5.000 EUR vom 5. Januar 2004. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Beträge:

Auf das Darlehen Nr. ~5 wurde neben der Sondertilgung am 7. Januar 2004 in Höhe von 5.000 EUR achtmal monatlich ein Betrag von 230,08 EUR gezahlt und am 15. September eine Schlusszahlung 2004 in Höhe von 646,61 EUR geleistet (vgl. Kontoauszug für 2004 - Bl. 74 d.A.); auch Letztere ist in die Betrachtung mit einzubeziehen, weil andernfalls die im August 2004 endenden laufenden Zahlungen entsprechend fortgeschrieben werden müssten. Daraus ergeben sich Zahlungen in Höhe von 7.487,25 EUR (= Sonderzahlungen: 5.000 EUR + laufende Zahlungen: 8 * 230,08 EUR + Schlusszahlung: 646,61 EUR) bzw. in Höhe von monatlich 623,94 EUR.

Auf das Darlehen Nr. ~15 waren monatlich 247,98 EUR zu zahlen (vgl. Kontoauszug für 2004 - Bl. 77 d. A.); eine Sondertilgung ist entsprechend den obigen Ausführungen nicht zu berücksichtigen.

Auf das Bausparkonto waren monatlich 61,36 EUR zu zahlen; auch hier werden Sondertilgungen nicht berücksichtigt, was indes bedeutet, dass die laufenden Zahlungen weiter fortgeschrieben werden müssen, weil ohne die Sondertilgung zum 30. September 2004 noch ein Sollsaldo in Höhe von 2.124,62 EUR (vgl. Kontoauszug der L. für 2004 - Bl. 78 d. A.) bestanden hätte.

Unstreitig ist, dass der Beklagte bis März 2005 die angefallenen Nebenkosten allein getragen hat, so dass sie bei der Unterhaltsberechnung auch in Anrechnung zu bringen sind, wobei der vom Familiengericht ermittelte Betrag in Höhe von monatlich 255 EUR von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird.

Weiteres Einkommen ist dem Beklagten - zumindest bis zum Auszug aus der Ehewohnung (s. hierzu unten) - nicht zuzurechnen, insbesondere ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass er geschäftlich in China aktiv ist und daraus Einkünfte erzielt.

Der Klägerin sind Einkünfte in Höhe von monatlich 200 EUR zuzurechnen, die sie als Mitglied einer Erbengemeinschaft hat oder haben könnte. Denn unstreitig hat sie zusammen mit ihren Geschwistern ein Mehrfamilienhaus und ein Wochenendhaus geerbt; dass daraus keine Erträge zu erzielen sind, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Da sie für ihren Bedarf und ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist, geht dies zu ihren Lasten. Der vom Familiengericht insoweit angesetzte Betrag von monatlich 200 EUR erscheint unter den gegebenen Umständen als nicht überhöht.

Die Frage des Wohnwertes stellt sich für 2004 noch nicht, weil in diesem Jahr noch beide Parteien in dem Anwesen, in dem sich die Ehewohnung befand, mietfrei gewohnt haben, wodurch etwaige Vorteile neutralisiert werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten der Kaufpreis für das Hausanwesen schon im Jahr 2004 zugeflossen ist, da hierzu jeglicher Sachvortrag der Parteien fehlt, so dass ihm auch insoweit keine fiktiven Erträge zugerechnet werden können; dies gilt jedenfalls bis zum Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung im März 2005.

Aus alledem ergibt sich für 2004 folgende Unterhaltsberechnung.

 Einkommen des Beklagten 3.941,15 EUR
./. Zahlungen auf Darlehen ~5- 623,94 EUR
./. Zahlungen auf Darlehen ~15- 247,98 EUR
./. Zahlungen auf Bauspardarlehen- 61,36 EUR
./. Hausnebenkosten- 255,00 EUR
Bereinigtes Einkommen 2.752,87 EUR
maßgebliches Einkommen (6/7) 2.359,60 EUR
./. Fiktive Einkünfte der Klägerin- 200,00 EUR
Differenz 2.159,60 EUR
Anspruch 1.079,80 EUR

Unstreitig hat der Beklagte hierauf monatlich 1.100 EUR gezahlt, so dass insoweit keine Rückstände bestehen. Die Klage wurde daher für diesen Zeitraum im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Ab 2005 ist entsprechend der unangegriffen gebliebenen Handhabung des Familiengerichts von einem tatsächlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.700 EUR auszugehen. Einkommensmindernd sind bis März 2005 zumindest die vom Beklagten insoweit unstreitig getragenen Hauskosten in Höhe von monatlich 255 EUR und die Fahrtkosten in Höhe von monatlich 256,67 EUR (= 3.080 EUR/12) zu berücksichtigen. Ob und inwieweit Zahlungen auf die Darlehen einzusetzen sind, kann dabei dahinstehen, weil es hierauf letztlich nicht mehr ankommt.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Januar bis März 2005:

 Einkommen des Beklagten 2.700,00 EUR
./. Fahrtkosten- 256,67 EUR
./. Hauslasten- 255,00 EUR
bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.188,33 EUR
maßgebliches Einkommen des Beklagten (6/7) 1.875,71 EUR
./. Einkommen des Klägerin- 200,00 EUR
  1.675,71 EUR
ungedeckter Bedarf 837,86 EUR

Gezahlt hat der Beklagte unstreitig monatlich 1.100 EUR, so dass auch insoweit die Klage zu Recht abgewiesen worden ist.

Ab April 2005 ist auf Seiten der Klägerin ein Wohnvorteil in Höhe von monatlich 350 EUR in Ansatz zu bringen, da sie auf Grund des ihr eingeräumten Wohnrechts in der früheren Ehewohnung kostenfrei wohnt. Dieser Betrag ist auch der Höhe nach entsprechend der von den Parteien nicht substantiiert angegriffenen Handhabung des Familiengerichts angemessen, zumal er der geschilderten Wohnsituation durchaus entspricht und im Ergebnis auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den Gesamteinkünften der Klägerin steht.

Dem Beklagten ist dagegen ein Wohnvorteil nicht zuzurechnen, weil nicht ersichtlich ist, dass er einen solchen hat. Zu erwägen wäre allenfalls, von ihm zu verlangen, dass er den Erlös aus dem Verkauf des Hauses ertragreich anlegt, wobei insoweit als Grundlage allenfalls ein Betrag von 50.000 EUR in Betracht kommt, den der Beklagte ohne Gegenleistung seinem Sohn überlassen hat. Die weiteren 50.000 EUR aus dem Verkaufserlös sind dem Sohn und einer Tochter der Parteien zu gleichen Teilen zugeflossen; dass dies unter Verstoß gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten geschah, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst nur darauf abstellt, dass dem Beklagten 50.000 EUR zugeflossen seien. Mit 50.000 EUR lässt sich eine Wohnung, die einen Wohnvorteil von monatlich 350 EUR rechtfertigt, realistischerweise nicht erwerben. Demzufolge kann dem Beklagten auch ein entsprechender Wohnvorteil nicht zugerechnet werden, selbst wenn er im Haus seines Sohnes mietfrei wohnte, was im Übrigen die Klägerin trotz des Bestreitens seitens des Beklagten nicht unter Beweis gestellt hat. Bei einer zu Gunsten der Klägerin veranschlagten Verzinsung von 4% p. a. käme ein monatlicher Ertrag in Höhe von 166,67 EUR in Betracht.

Daraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

April bis Dezember 2005

 Einkommen des Beklagten 2.700,00 EUR
./. Fahrtkosten- 256,67 EUR
bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.443,33 EUR
6/7 2.094,28 EUR
Kapitalertrag 166,67 EUR
maßgebliches Einkommen des Beklagten 2.260,95 EUR
./. Einkommen des Klägerin- 200,00 EUR
./. Wohnvorteil der Klägerin- 350,00 EUR
Differenz 1.710,95 EUR
ungedeckter Bedarf (1/2) 855,48 EUR

Gezahlt wurden bis Oktober 2005 monatlich 1.100 EUR, es bestehen daher auch insoweit keine Rückstände. Für November und Dezember 2005 hat das Familiengericht der Klägerin monatlich 873 EUR zuerkannt, weitergehende Ansprüche bestehen nach alledem nicht.

Für das Jahr 2006 ist entsprechend der Handhabung des Familiengerichts davon auszugehen, dass der Beklagte weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.700 EUR hat, auf das ein Erwerbstätigenbonus nicht angerechnet wird, weil der Beklagte nunmehr von der Arbeit freigestellt ist. Hinzuzurechnen ist allenfalls der fiktive Kapitalertrag in Höhe von monatlich 166,67 EUR. Zu Gunsten der Klägerin kann sogar noch ein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit in Höhe von monatlich 400 EUR in Ansatz gebracht werden, ohne dass dies im Ergebnis zu einem höheren Unterhaltsanspruch, als vom Familiengerichts zuerkannt, führen würde, wie nachfolgende Berechnung zeigt. Dabei ist weiter zu beachten, dass die Sondertilgungen auf das Darlehen mit der Kontonummer ~15 nicht berücksichtigt wurden, so dass insoweit auch im Jahr 2006 monatlichen Raten von 247,98 EUR zu zahlen wären; dasselbe gilt in Bezug auf das Bauspardarlehen und die hierauf zu zahlenden Raten in Höhe von monatlich 61,36 EUR.

Ab Januar 2006

 Einkommen des Beklagten 2.700,00 EUR
Zusatzverdienst 400,00 EUR
davon 6/7 342,86 EUR
Kapitalertrag 166,67 EUR
./. Darlehen (247,98 EUR + 61,36 EUR)- 309,34 EUR
maßgebliches Einkommen des Beklagten 2.900,19 EUR
./. Einkommen des Klägerin- 200,00 EUR
./. Wohnvorteil der Klägerin- 350,00 EUR
Differenz 2.350,19 EUR
ungedeckter Bedarf (1/2) 1.175,10 EUR

Das Familiengericht hat der Klägerin monatlich 1.250 EUR zuerkannt. Die Berufung erweist sich daher auch insoweit als unbegründet.

Nach alledem hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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