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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 6 UF 166/99
Rechtsgebiete: BGB, GVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1618 Satz 4
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2
GVG § 72
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 281 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches OLG Beschluß 15.12.1999 6 UF 166/99 5 T 819/99 LG Saarbrücken 12 X 7/99 AG St. Wendel

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts am 15. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 3. Dezember 1999 - 5 T 819/99 - wird die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts in St. Wendel vom 9. September 1999 - 12 X 7/99 - an das Landgericht in Saarbrücken zurückgegeben.

Gründe

I.

In dem am 18. März 1999 eingeleiteten Verfahren gemäß § 1618 Satz 4 BGB auf Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung hat das Vormundschaftsgericht "in der Familienrechtssache" mit Beschluss vom 9. September 1999 entschieden und die Zustimmung des leiblichen Vaters zur Änderung des Namens des Kindes von "G." in "S." ersetzt. Hiergegen richtet sich die am 14. September 1999 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde des Vaters. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht - Beschwerdekammer - vorgelegt.

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat "nach Beratung" die Sache dem Senat vorgelegt, da das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG für die Beschwerdeentscheidung zuständig sei.

II.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Senat zur Entscheidung nicht berufen.

Seit der Verankerung der sogenannten formellen Anknüpfung durch die Neufassung der §§ 72, 119 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GVG durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl I, S. 301) bestimmt sich die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde nicht mehr nach dem materiell-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits als Familiensache oder Nichtfamiliensache, sondern ausschließlich danach, welcher Spruchkörper tatsächlich entschieden hat. Die Partei soll sich danach richten können, woher die Entscheidung ihrer äußeren Entscheidungsform nach stammt, ohne dass es einer weiteren Prüfung der materiellen Qualifikation bedarf (BGH, FamRZ 1991, 682; FamRZ 1992, 665; FamRZ 1993, 690; FamRZ 1995, 219, 220, jeweils m. w. N.).

Da vorliegend das Vormundschaftsgericht, nicht jedoch das an sich berufene Familiengericht in der Sache entschieden hat, ist zur Entscheidung gegen die hiergegen eingelegte Beschwerde das Landgericht als der zur Überprüfung von Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts berufene Spruchkörper zuständig.

Eine den Senat entsprechend § 281 Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu: BGH, NJW 1978, 888; NJW-RR 1993, 1091) bindende Verweisung des Verfahrens liegt nicht vor. Unter Aufhebung der Vorlageverfügung war die Sache daher an das Landgericht zurückzugeben.



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