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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 6 UF 77/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SGB IV, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 323
BGB § 313
GSiG § 1 Nr. 1
GSiG § 1 Nr. 2
SGB IV § 16
BSHG § 91
Zum Verhältnis von Ansprüchen nach dem Grundsicherungsgesetz zu Ansprüchen auf Elternunterhalt.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. September 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert - 4 F 144/03 UV - dahingehend abgeändert, dass der am 29. Oktober 2001 vor dem Saarländischen Oberlandesgericht geschlossene Vergleich - 9 UF 12/01 - dahingehend abgeändert wird, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten ab dem 24. Juni 2003 entfällt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I. Der am Juli 1957 geborene Kläger ist ein Sohn der am Oktober 1928 geborenen Beklagten. Sie bezieht seit dem 1. Oktober 1998 Altersrente in Höhe von derzeit monatlich 117,26 EUR, lebt im Hausanwesen ihrer Tochter, der Schwester des Klägers und erhielt von dieser monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.500,- DM, auf die ein monatlicher Mietzins in Höhe von 700,- DM angerechnet wurde. Über weitere Einkünfte verfügt die Beklagte, die vermögenslos ist, nicht mehr, nachdem sie ihr Vermögen vergebens zur Rettung der Firma J. S. GmbH, , deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war, eingesetzt hatte. Ein Antrag der Beklagten bei dem Amt für soziale Sicherung des Saarpfalz-Kreises in auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) wurde mit Bescheid vom 2. April 2003 ( Bl. 70 f d.A.) unter Bezugnahme auf Unterhaltszahlungen durch den Kläger und dessen Schwester bestandskräftig abgelehnt.

Der unverheiratete Kläger ist seinem am Januar 1992 geborenen Sohn Y. O. D. unterhaltspflichtig, an den er monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 334 EUR bis Juni 2003 bzw. seit Juli 2003 in Höhe von 357 EUR zahlt, wozu er sich u.a. durch Urkunde des Jugendamtes des Stadtverbandes vom 2. Juni 2003 (Bl. 69 d.A.) verpflichtet hat.

Der Kläger ist seit 1984 bei der Firma Z. GmbH in beschäftigt. Er erzielte dort ein Bruttoeinkommen im Jahr 2001 in Höhe von 65.931,13 DM und im Jahr 2002 in Höhe von rund 34.869,03 EUR. Rentenanwartschaften erwirbt der Kläger sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch über die betriebliche Altersvorsorge der Firma Z. GmbH. Bis zum 30. September 1999 hatte der Kläger weitere Einkünfte aus einem Eigentumsanteil an einer fremdvermieteten gewerblichen Immobilie in F.. Die Höhe dieser zusätzlichen Einkünfte belief sich pro Jahr auf ca. 130.000,- DM brutto. Zum 1.Oktober 1999 wurde die Immobilie veräußert. Aus dem Verkauf erhielt der Kläger - ebenso wie seine Schwester - einen Erlösanteil von rund 2,065 Millionen DM. Hiervon legte der Kläger, beraten durch seine Hausbank, die Bank, Anfang 2000 etwa 1,2 Millionen DM in Aktien an. Über einen Betrag in Höhe von rund 500.000, - DM schloss der Kläger wenig später Lebensversicherungsverträge bei der Lebensversicherung AG zur Bildung von Rentenanwartschaften ab. Der restlichen Erlös wurde für verschiedene Zwecke verwandt.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausanwesens in, das mit Verbindlichkeiten von 200.000 EUR zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 1989 belastet war und auf die er monatliche Raten (Zins und Tilgung) in Höhe von rund 1.500,- EUR zahlt. Ab dem 1. März 2003 hat der Kläger das Anwesen für monatlich 2.180 EUR inklusive Nebenkostenpauschale vermietet.

Mit ihrer am 16. September 1998 beim Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken eingereichten Klage - 41 F 484/98 Uki - nahm die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Unterhalt ab dem 1. Januar 1998 in Anspruch. Der Kläger, der auf Klageabweisung angetragen hatte, hat sich u.a. auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, weil seine Einkommenssituation trotz der Einkünfte bei der Firma Z. GmbH defizitär gewesen sei, zumal er keine Vermögenserträge erzielt, sondern einen Verlust von 550.000 DM bei Aktiengeschäften erlitten habe.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11. Dezember 2000 wurde der Kläger verurteilt, neben Unterhaltsrückständen ab September 2000 monatlich Unterhalt in Höhe von 624 DM zu zahlen. Hiergegen legten die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlussberufung ein. Vor dem Saarländischen Oberlandesgericht schlossen die Parteien am 29. Oktober 2001 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte ab dem 1. Januar 1998 monatlichen Unterhalt in Höhe von 725,- DM zu zahlen.

Mit seiner am 12. Juni 2003 eingereichten, der Beklagten am 24. Juni 2003 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Abänderung des Unterhaltsvergleichs. Er hat vorgetragen, dass nach dessen Abschluss der Wert seiner Aktien weiter auf derzeit etwa 70.000,- EUR gesunken sei und mit einem signifikanten Ansteigen der Aktienwerte bei der derzeitigen Marktlage nicht gerechnet werden könne. Deswegen, sowie im Hinblick darauf, dass er - insoweit unstreitig - im November 2002 bei der Lebensversicherung AG zwei Darlehen in Höhe von jeweils 48.500 EUR aufgenommen habe, auf die er jährliche Raten in Höhe von jeweils 3.281,98 EUR zurückzahlen müsse, und ein Teil der erwähnten Lebensversicherungsverträge mittlerweile zur Sicherung von Darlehensansprüchen abgetreten worden sei, habe sich seine finanzielle Situation so sehr verschlechtert, dass er zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagte nicht länger in der Lage sei. Eine weitere Bindung an den Vergleich sei ihm auch vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt nicht mehr zumutbar. Der Kläger hat beantragt, den Vergleich vor dem 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 29. Oktober 2001 - 9 UF 12/01 - dahingehend abzuändern, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten - ab Rechtshängigkeit der Klage - entfällt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass die vom Kläger behauptete defizitäre Einkommens- und Vermögensentwicklung unterhaltsrechtlich irrelevant sei, da er in Ansehung seiner Unterhaltsverpflichtung eine entsprechende Vermögensvorsorge habe treffen müssen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Im Übrigen sei der Kläger zur Zahlung des titulierten Unterhalts nach wie vor finanziell in der Lage. Zudem sei der zwischen den Parteien im Ausgangsverfahren geschlossene Unterhaltsvergleich als unabänderbar gewollt gewesen.

Das Familiengericht hat nach Beweisaufnahme in dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Er trägt vor, von dem bereits erwähnten Verkaufserlös 1,5 Millionen DM in Aktien angelegt zu haben; aufgrund der Baisse am Aktienmarkt hätten seine Aktien derzeit einen Wert von 60.000 EUR. Dies sei ihm unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Auch die übrigen Ausgaben seien notwendig geworden; insbesondere gehe das Familiengericht zu Unrecht davon aus, dass er Verbindlichkeiten seiner früheren Lebensgefährtin beglichen habe, vielmehr habe er dieser gegenüber eigene Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Beklagte ihre gesamte Altersversorgung gegen den Rat von Fachleuten in die längst konkursreife GmbH investiert habe. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, dass der Kläger 500.000 DM zusätzlich für seine eigene Altersversorgung aufgewandt habe.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass der Kläger den streitgegenständlichen Vergleich in Kenntnis der erlittenen Verluste abgeschlossen und zudem in hoch riskante Aktien investiert habe.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung ist begründet, denn der Kläger schuldet ab Rechtshängigkeit der Klage der Beklagten keinen Unterhalt mehr, so dass der streitgegenständliche Vergleich entsprechend abzuändern ist.

Die vorliegend erhobene Abänderungsklage ist zulässig und insbesondere nach § 323 ZPO statthaft, weil der Kläger geltend macht, dass wegen nach Abschluss des Vergleichs eingetretener Umstände seine Unterhaltsverpflichtungen entfallen sei. Auch ist entsprechend der zutreffenden, von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Feststellung des Familiengerichts nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine Abänderung des Vergleichs ausgeschlossen haben.

Der Kläger kann im Ergebnis auch eine entsprechende Abänderung des Vergleichs verlangen. Dessen Abänderbarkeit beurteilt sich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (vgl. BGH FamRZ 1995, 665; FamRZ 2001,1687; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8, Rz. 169 ff, m. w. N.). Danach ist die Frage, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, nach dem der Einigung zu Grunde gelegten Parteiwillen zu beurteilen. Eine Anpassung an veränderte Umstände ist dabei dann gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Als Ausgangspunkt dieser Beurteilung sind zunächst die Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgebend waren, genau zu ermitteln und es ist zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Unterhaltshöhe ergeben (BGH in FamRZ 1992, 539). Lässt sich für einzelne Teile des Unterhaltsvergleichs kein Parteiwille mehr feststellen oder sind die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar, ist eine Neuberechnung wie bei einer Erstfestsetzung vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2001, 1140; Wendl/Thalmann, a.a.O., Rz. 171), wobei die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Abänderungskläger trägt (vgl. Wendl/ Thalmann, a.a.O, Rz. 166). Dieser hat daher die wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Abänderung des Vergleichs mit den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers nicht begründet werden kann, wofür einiges spricht. Denn es hat sich gegenüber dem Vergleich insofern eine Änderung ergeben, als die Beklagte durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Grundsicherungsgesetz (GSiG) Leistungsansprüche hat, die sie vorrangig zur Bedarfsdeckung einsetzen muss.

Nach §§ 1 Nr. 1, 2 GSiG haben Personen, die wie die Beklagte das 65. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Dabei bleiben Unterhaltsansprüche der Berechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i. S. des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt, wobei vermutet wird, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet (vgl. Wendl/Pauling, a.a.O., § 2, Rz. 603 a; Münder, NJW 2002, 3663).

Daraus folgt, dass die Beklagte im Streitfall vorrangig Leistungen nach den Grundsicherungsgesetz in Anspruch zu nehmen hat. Dabei wird mangels gegenteiligen Sachvortrags davon ausgegangen, dass der Kläger - und dessen Schwester - die Einkommensgrenze von 100.000 EUR nicht überschreiten, und damit zu den "privilegierten Verwandten" gehören, die nach der Zielsetzung des Grundsicherungsgesetzes gerade nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden sollen, weil das Gesetz versteckter und verschämter Altersarmut abhelfen und dem Umstand entgegenwirken will, dass vor allem ältere Menschen keine Sozialhilfeansprüche geltend gemacht hätten, um ihre Kinder nicht der Gefahr eines Unterhaltsrückgriffs auszusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1698; Wendl/Pauling, a. a. O., § 2, Rz. 603 a; Koch, JR 2003, 287; Klinkhammer, FamRZ 2002, 997). Demzufolge handelt es sich hier anders als bei der Sozialhilfe nicht um eine subsidiäre Sozialleistung und es gibt auch keinen Anspruchsübergang wie in § 91 BSHG. Auch ist die Frage, inwiefern Ansprüche nach dem Grundsicherungsgesetz bestehen, entgegen der vom Saarpfalz-Kreis in dem Ablehnungsbescheid vom 2. April 2003 (Bl. 70 ff d.A.) vertretenen Auffassung jedenfalls unter den gegebenen Umständen unbeeinflusst von Unterhaltszahlungen der Kinder an die Berechtigte zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich für die Zukunft und für die Vergangenheit jedenfalls dann, wenn die Zahlungen nicht freiwillig, sondern, wie hier, aufgrund eines Zahlungstitels geleistet wurden (vgl. Wendl/Dose, a. a. O., § 1, Rz. 467 a; Münder, a. a. O.)

Im Hinblick auf den Vorrang der Ansprüche nach den Grundsicherungsgesetz sind der Beklagten entsprechende fiktive Einkünfte zuzurechnen, denn sie hat es leichtfertig versäumt, diese Ansprüche durchzusetzen (vgl. OLG Hamm, FamRB 2004, 178 <LS>; Wendl/Dose, a. a. O.).

Dabei entlastet es die Beklagte nicht, dass ihr Antrag auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz vom Saarpfalz-Kreis abgelehnt wurde, denn dies geschah offensichtlich fehlerhaft, da die Ablehnung entscheidend auf die Unterhaltsleistungen der Kinder der Beklagten gestützt wurde, und damit der Intention des Grundsicherungsgesetzes zuwiderlief. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte gegen den Ablehnungsbescheid einen Rechtsbehelf - mit Erfolg - einlegen können und müssen.

Die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz hätten sich auf monatlich 750,98 EUR belaufen. Dies ergibt sich aus den Bescheid des Saarpfalz-Kreises vom 2. April 2003. Dort ist der Bedarf der Beklagten mit 863,73 EUR errechnet worden, auf die ihre Altersrente von 117,26 EUR, bereinigt um die Beiträge zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 4,51 EUR, anzurechnen ist, woraus sich Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz von monatlich 750,98 EUR ergeben. Diese sind neben der Altersrente der Beklagten auf deren monatlichen Bedarf anzurechnen.

Der vorliegend unterhaltsrechtlich maßgebende Bedarf der Beklagten ist mangels gegenteiliger Gesichtspunkte, die sich weder aus dem Vorbringen der Parteien - auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats -, noch aus den sonstigen Umständen ergeben, auf der Grundlage des Vergleichs zu ermitteln. Danach beläuft sich der nach Abzug des Renteneinkommens verbleibende ungedeckte Bedarf auf 741,37 EUR (= 2 * 725 DM) und ist somit geringer, als die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, die, wie bereits oben ausgeführt, bedarfsdeckend anzurechnen sind.

Der Senat hat davon abgesehen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die der Beklagten nach den Grundsicherungsgesetz zu gewährenden Leistungen auszusetzen. Denn die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung liegen, soweit ersichtlich, auch insoweit vollständig vor und angesichts der bestehenden Sach- und Rechtslage ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagten auch nach Ausschöpfung der Rechtsmittel die entsprechenden Leistungen versagt werden, als gering einzuschätzen. Im Hinblick darauf ist eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung über seine Berufung nicht sachgerecht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 148, Rz. 7, m. w. N.).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere weicht entgegen der Auffassung der Beklagten die vorliegende Entscheidung nicht von einem Urteil des Oberlandesgerichts in Zweibrücken (FamRZ 2003, 1850) ab, denn dieses bezieht sich ausdrücklich auf Ehegattenunterhalt, d. h. auf nicht privilegierte Unterhaltsverhältnisse, bei denen der Vorrang des Grundsicherungsgesetzes, anders als im vorliegenden Falle, nicht besteht.

Ende der Entscheidung

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