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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 6 UF 83/02
Rechtsgebiete: VAHRG, ZPO, BGB, BarwertVO


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e
ZPO § 629 a Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 4
BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 1
a) Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind seit der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 in Anwartschafts- und im Leistungsstadium als statisch zu bewerten.

b) Anrechte eines Ehegatten beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sind seit der Änderung der Versorgungssatzung zum 1. Januar 2002 im Wege der Realteilung auszugleichen; sofern nur der ausgleichsverpflichtete Ehegatte Mitglied des Versorgungswerkes ist, erfolgt die Realteilung durch Begründung von Anrechten bei einem privaten Lebensversicherungsunternehmen.


Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 564/01 - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird im Wege der Realteilung für den Antragsgegner eine dynamische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 157,34 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2001, bei der ~versicherung, , begründet.

Zu Lasten der Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes - - werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2,72 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2001, auf dem Konto-Nr. des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin aus der Höherversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Konto-Nr. - werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 0,06 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2001, auf dem Konto-Nr. des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Beschwerdewert: 1.921,44 EUR.

Gründe:

I. Die am Februar 1957 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am Juni 1949 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am Februar 1990 geheiratet. Aus der Ehe ist die am Juli 1990 geborene Tochter L. hervorgegangen. Auf den am 26. November 2001 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau hat das Familiengericht durch Verbundurteil, auf das Bezug genommen wird, die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt.

Die Ehefrau hat während der Ehezeit (1. Februar 1990 bis 31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 269,29 DM (= 137,69 EUR) und Anwartschaften auf eine statische Rente aus einer Höherversicherung in Höhe von monatlich 1,49 DM (= 0,76 EUR) erworben; zudem erwarb sie Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der Ruhegalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK, Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 66,43 DM (= 33,97 EUR) sowie auf eine Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (Versorgungswerk der Rechtsanwälte, Beteiligter zu 3) in Höhe von monatlich 403,21 EUR.

Der Ehemann hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA in Höhe von monatlich 345,27 DM (= 176,53 EUR) sowie - statische - Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Steuerberater etc. (Beteiligter zu 4) erworben.

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der BfA, bei der RZVK und beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer Rentenanwartschaften von monatlich 0,04 EUR, 1,68 EUR bzw. 63,78 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2001, auf dem Konto das Antragsgegners bei der BfA begründet hat.

Dabei hat das Familiengericht auf Seiten der Antragstellerin dynamische Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 269,30 DM, dynamisierte Anwartschaften aus einer Höherversicherung bei der BfA in Höhe von monatlich 0,24 DM sowie dynamisierte Versorgungsanwartschaften bei der RZVK in Höhe von monatlich 10,58 DM und bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer in Höhe von monatlich 403 DM in Ansatz gebracht. Auf Seiten des Antragsgegners ist es von dynamischen Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 345,26 DM und von dynamisierten Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Steuerberater in Höhe von monatlich 81,66 DM ausgegangen. Den Ausgleich der Hälfte der sich daraus ergebenden Differenz der jeweiligen Anwartschaften (= 128,10 DM = 1/2 * <683,12 DM - 426,92 DM>) hat es nach der Quotierungsmethode vorgenommen und dabei unter anderem die Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer im Wege des Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG einbezogen und die Anwartschaften aus der Höherversicherung bei der BfA der Realteilung unterworfen.

Hiergegen wendet sich das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer mit seiner Beschwerde. Es trägt vor, dass das Familiengericht übersehen habe, dass die Versorgung der Antragstellerin in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steige und daher mit einen Ehezeitanteil von monatlich 403,21 EUR in den Wertvergleich hätte eingestellt werden müssen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass nach § 23 Nr. 2 der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer der Versorgungsausgleich insoweit im Wege der Realteilung durchzuführen sei. Das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Versorgungsausgleich hinsichtlich der von der Antragstellerin beim Versorgungswerk erworbenen Versorgungsanwartschaften unter Beachtung dieser Einwendungen durchzuführen.

Die Parteien und die übrigen Beteiligten haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

II. Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige und insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Senatsbeschluss vom 27. September 2002 nicht verfristete Beschwerde ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer beanstandet zu Recht, dass die bei ihm erworbenen Anwartschaften der Antragstellerin nicht als volldynamisch betrachtet worden sind und der Ausgleich nicht nach § 23 Nr. 2 der Satzung vom 23. Oktober 2001 (Amtsbl. 2001, S. 2508) durch Realteilung erfolgt ist. Insgesamt ist der Versorgungsausgleich wie folgt neu zu berechnen:

Auf Seiten der Antragstellerin sind zunächst die bei der BfA erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz zu bringen, die sich nach der unbeanstandet gebliebenen, zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der BfA vom 25. Februar 2002 (Bl. 20 ff d.A. VA) auf monatlich 269,29 DM (= 137,69 EUR) belaufen.

Zudem hat die Antragstellerin entsprechend dieser Auskunft Anwartschaften aus der Höherversicherung erworben, die monatlich 1,49 DM betragen, nicht den Rentenanpassungen unterliegen und daher entsprechend der Handhabung des Familiengerichts gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen sind. Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts hat dabei die Dynamisierung unter Heranziehung der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen, den demografischen Veränderungen Rechnung tragenden, geänderten Barwertverordnung zu erfolgen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO ergeben sich danach monatliche Anwartschaften von 0,31 DM. Aus dem Jahreswert der statischen Höherversicherung in Höhe von 17,88 DM (= 12* 1,49 DM) ist unter Zugrundelegung des Altersfaktors 3,6 (Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO, 44. Lebensjahr zum Ehezeitende) ein Barwert von 64,37 DM zu bilden. Dieser ist unter Verwendung des Umrechnungsfaktors für das Ende der Ehezeit von 0,0000957429 - und unter Rundung auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) - in 0,0062 Entgeltpunkte umzurechnen. Aus diesen ergibt sich bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes zum Ehezeitende von 49,51 DM - und unter Rundung auf zwei Dezimalstellen (§ 123 Abs. 1 SGB VI) - ein dynamischer Wert von 0,31 DM.

Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der RZVK sind nach Auffassung des Senats sowohl in der Anwartschaftsphase als auch im Leistungsstadium statisch und daher - entsprechend der Handhabung des Familiengerichts - unter Anwendung der Tabelle 1 der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen geänderten Barwertverordnung in dynamische Anwartschaften umzurechnen. Zwar haben sich in Bezug auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit Wirkung zum 1. Januar 2002 grundlegende Änderungen ergeben: Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde durch ein "sog. Punktemodell" ersetzt; die künftigen Leistungen werden entsprechend einem kapitalgedeckten System ermittelt, wobei von einem fiktiven Deckungskapital bei einem angenommenen Rechnungszins von 3,25 % ausgegangen wird; für den Leistungszeitraum ist eine Anpassung von 1 % pro Jahr festgeschrieben (vgl. hierzu Glockner, FamRZ 2002, 287). Der Senat sieht indes keine Veranlassung, auf Grund dieser Änderungen die Zusatzversorgung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2000 - 6 UF 128/99; 2. Zivilsenat, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 2 UF 18/02) ganz oder teilweise als dynamisch anzusehen.

Die auf die erwähnte Neuregelung hin ergangene Rechtsprechung ist uneinheitlich; es wird vertreten, dass die Zusatzversorgung sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase volldynamisch sei (OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, 1041); nach anderer Auffassung ist sie in der Anwartschaftsphase als statisch, im Leistungsstadium jedoch als dynamisch anzusehen (OLG München, FamRZ 2004, 639; OLG Schleswig, FamRZ 2004, 883; OLGR Zweibrücken 2004, 58; vgl. auch Deisenhofer, FamRZ 2004, 1006); demgegenüber wird umgekehrt angenommen, dass nur in Bezug auf die Anwartschaftsphase, nicht aber die Leistungsphase von einer Dynamik ausgegangen werden könne (OLG Jena, FamRZ 2003, 1929; Glockner, a.a.O.). Schließlich wird die Zusatzversorgung nach wie vor sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase als statisch betrachtet (OLG Celle, FamRZ 2004, 632; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1041; vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 882; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 2002 - 2 UF 176/00).

Der Senat schließt sich der letztgenannten, auch der Einschätzung der RZVK in deren Auskunft vom 29. Januar 2002 (Bl. 16 ff d.A. VA) entsprechenden Auffassung an. Insbesondere hinsichtlich der Leistungsphase müsste eine Prognose, die alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Steigerungsraten des Wertes der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung der Steigerungsrate der Leistungen der Zusatzversorgungskasse von 1 % gleicht oder nahezu gleicht (vgl. BGH, FamRZ 1985, 1119; OLG Nürnberg, a. a. O.). Eine solche Prognose lässt sich jedenfalls derzeit noch nicht treffen, wie folgende Gegenüberstellung zeigt:

fiktiv Beamtenversorgung gesetzliche Rentenversicherung

 1994 Erhöhung%1,001,903,39
1995 Erhöhung%1,003,100,50
1996 Erhöhung%1,000,000,95
1997 Erhöhung%1,001,301,65
1998 Erhöhung%1,001,500,44
1999 Erhöhung%1,002,801,34
2000 Erhöhung%1,000,000,60
2001 Erhöhung%1,001,701,91
2002 Erhöhung%1,002,102,16
2003 Erhöhung%1,001,741,04
lin.Durchschnitt%:1,001,611,40

(Quelle: Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen, Stand 1. April 2004; vgl. auch OLG Nürnberg, a. a. O.).

Danach sind die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rente im Zeitraum von 1994 bis 2003 im linearen Durchschnitt jährlich um 1,61 % beziehungsweise 1,40 % gestiegen (vgl. Gutdeutsch, a.a.O.). Im Hinblick darauf lässt sich eine nachhaltige Entwicklung der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung hin zu Steigerungsraten von jährlich nominal nur 1 % auch dann nicht hinreichend sicher beurteilen, wenn berücksichtigt wird, dass die demografische und wirtschaftliche Entwicklung derzeit nennenswerte Steigerungen nicht erwarten lassen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO ergeben sich danach monatliche Anwartschaften von 13,61 DM. Aus dem Jahreswert des Ehezeitanteils der statischen Zusatzversorgung von 797,16 DM (= 12* 66,43 DM) ist unter Zugrundelegung des Altersfaktors 3,6 (Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO, 44. Lebensjahr zum Ehezeitende) ein Barwert von 2.869,78 DM zu bilden. Dieser ist unter Verwendung des Umrechnungsfaktors für das Ende der Ehezeit von 0,0000957429 - und unter Rundung auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) - in 0,2748 Entgeltpunkte umzurechnen. Aus diesen ergibt sich bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes zum Ehezeitende von 49,51 DM - und unter Rundung auf zwei Dezimalstellen (§ 123 Abs. 1 SGB VI) - ein dynamischer Wert von 13,61 DM.

Die von der Antragstellerin beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer erworbene Versorgung ist entsprechend der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 3. Mai 2002 (Bl. 51 f d.A. VA) in Verbindung mit der Berechnung des Ehezeitanteils im Schriftsatz vom 24. Februar 2003 mit monatlich 403,21 EUR (= 788,61 DM) ansetzen. Diese Versorgung ist entgegen der Auffassung des Familiengerichts dynamisch, wie sich aus § 15 Nr. 2 der Satzung ergibt (vgl. auch BGH, FamRZ 1990, 382), und daher entsprechend in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Auf Seiten des Antragsgegners sind die Anwartschaften bei der BfA gemäß deren unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft vom 18. April 2002 (Bl. 41 ff d.A.VA) in Höhe von 345,27 DM (= 176,53 EUR) anzusetzen.

Zudem hat der Antragsgegner Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Saarland erworben, die nach der Auskunft des Versorgungswerks vom 14. Januar 2002 (Bl. 12 d.A.VA) ausgehend vom Beginn der Mitgliedschaft des Antragsgegners zum 1. April 1984 nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 840 DM ergibt. Diese Auskunft, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden sind, gilt auch im Hinblick auf das Gesetz Nr. 1481 (StB/WPVG) vom 26. September 2001 (Amtsbl. S. 2115) und in Anbetracht der Satzung des Versorgungswerkes vom 2. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1031), wie sich aus der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung des Versorgungswerks vom 11. März 2003 ergibt, wonach der Antragsgegner von der ihm zustehenden Option, dem Beitrags- und Leistungsrecht des "neuen Versorgungswerks" beizutreten, keinen Gebrauch gemacht hat. Da die Versorgung des Antragstellers nicht in gleicher Weise steigt wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Beamtenversorgung, ist sie in eine dynamische Rente umzurechnen. Dabei ist vorab der Ehezeitanteil der Versorgung zu ermitteln. Ausgehend vom Beginn der Mitgliedschaft des Antragsgegners am 1. April 1984 und dem Leistungsbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres des am 23. Juni 1949 geborenen Antragstellers zum 1. Juli 2014 ergibt sich eine maßgebliche Gesamtzeit von 363 Monaten, von denen 141 Monate in die Ehezeit (1. Februar 1990 bis 31. Oktober 2001) fallen. Der Ehezeitanteil des Jahresbetrages der Versorgung von 10.080 DM (= 12 * 840 DM) beträgt somit 3.915,37 DM. Daraus ergeben sich dynamische Anwartschaften von monatlich 100,22 DM. Aus dem Jahreswert der statischen Versorgung von 3.915,37 DM ist unter Zugrundelegung des Altersfaktors 5,4 (Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO, 52. Lebensjahr zum Ehezeitende) ein Barwert von 21.143 DM zu bilden. Dieser ist unter Verwendung des Umrechnungsfaktors für das Ende der Ehezeit von 0,0000957429 - und unter Rundung auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) - in 2,0243 Entgeltpunkte umzurechnen. Aus diesen ergibt sich bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes zum Ehezeitende von 49,51 DM - und unter Rundung auf zwei Dezimalstellen (§ 123 Abs. 1 SGB VI) - ein dynamischer Wert von 100,22 DM.

Es stehen sich hiernach einander gegenüber: Anwartschaften der Antragstellerin in einer Gesamthöhe von 1.071,82 DM (= 269,29 DM + 788,61 DM + 13,61 DM + 0,31 DM) und Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 445,49 DM (= 345,27 DM + 100,22 DM). Als Inhaberin der um 626,33 DM (= 1.071,82 DM - 445,49 DM) werthöheren Anwartschaften ist die Antragstellerin ausgleichspflichtig. Dem ausgleichsberechtigten Antragsgegner steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds, d. h. 313,17 DM (= 160,12 EUR) zu (§ 1587 a Abs. 1 BGB).

Da die Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer sind als diejenigen des Antragsgegners, findet ein Rentensplitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB nicht statt. Als Anrechte, die für den Ausgleich zur Verfügung stehen, kommen bei der gegebenen Situation somit lediglich die dem Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegenden Anwartschaften aus der Höherversicherung bei der BfA (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 258), die Anwartschaften bei der RZVK und die - wie noch auszuführen sein wird - im Wege der Realteilung auszugleichende Versorgung beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer in Betracht. Dabei wird der Höchstausgleich nach § 1587 b Abs. 5 BGB, der sich unter den gegebenen Umständen auf 818,20 DM (= 418,34 EUR) beläuft (vgl. die Auskunft der BfA vom 18. April 2002, Bl. 41 d.A. VA), nicht tangiert.

Die jeweiligen Rechte sind nach der Quotierungsmethode zum Ausgleich heranzuziehen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, dass dann, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die nach § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehen, im Grundsatz die Quotierungsmethode anzuwenden ist (vgl. BGH, FamRZ 2001, 477; NJW 1994, 48; OLGR Saarbrücken 2000, 117). So liegt der Fall hier. Sämtliche genannten Anrechte sind nach § 1 Abs. 2, 3 VAHRG auszugleichen und es ist kein vorrangiges Interesse des Antragsgegners an einer anderen Aufteilung erkennbar, zumal der Versorgungsausgleich hier insgesamt öffentlich-rechtlich durchgeführt werden kann und der Antragsgegner auch bei Anwendung der Quotierungsmethode nicht - teilweise - auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden muss (vgl. BGH, FamRZ 2001, 477).

Die Summe der zum Ausgleich zur Verfügung stehenden Anrechte beläuft sich auf 802,53 DM (= 788,61 DM + 13,61 DM + 0,31 DM), so dass auf jedes Anrecht eine Quote von 313,17 DM (= auszugleichender Betrag) zu 802,53 DM (= Summe der heranzuziehenden Rechte) entfällt. Danach sind die Anwartschaften aus der Höherversicherung mit 0,12 DM (= 0,06 EUR), die Anwartschaften bei der RZVK mit 5,31 DM (= 2,72 EUR) und die Versorgung beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer mit 307,74 DM (= 157,34 EUR) zum Versorgungsausgleich heranzuziehen.

Entgegen der Handhabung des Familiengerichts ist letztere nicht im Wege des Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, sondern durch Realteilung auszugleichen.

Nach § 23 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer findet für den Fall, dass lediglich der ausgleichsverpflichtete Ehegatte Mitglied des Versorgungswerkes ist, die Realteilung durch Abschluss einer Versicherung mit lebenslanger Rentenzahlung bei einem privaten Versicherungsträger statt. Ist die Realteilung satzungsmäßig vorgesehen und genügt sie bestimmten Mindestanforderungen, ist sie grundsätzlich durchzuführen (vgl. Lardschneider in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., V, Rz. 330). Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgesehene Realteilung ihrem Wesen als eine Ausgleichsform des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gerecht wird und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB entspricht und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen ist (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1254; Lardschneider, a. a. O., Rz. 331).

Abzustellen ist darauf, ob das im Wege der Realteilung begründete Anrecht die gleiche Qualität haben soll wie das auszugleichende Anrecht, wobei nicht jeder Qualitätsunterschied schädlich ist, sondern es entscheidend darauf ankommt, in einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu ermitteln, ob die Anwendung der Ausgleichsform im gegebenen Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen würde (BGH, FamRZ 1999, 158; FamRZ 1994, 559; Glockner, FamRZ 1999, 575).

Danach ist vorliegend die vom Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer vorgesehene Form der Realteilung letztlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist nach dem zwischen dem Versorgungswerk und der ~~versicherung-AG abgeschlossenen Rahmenvertrag vom 31. Mai 2003 (Bl. 141 ff d.A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, folgendes vorgesehen:

"§ 1: Gestaltung der Versicherung des Ausgleichsberechtigten:

Hat der Versorgungsberechtigte das versicherungstechnische Alter 65 noch nicht erreicht, so wird für ihn auf Antrag des Versorgungswerkes eine Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag mit lebenslänglicher Rentenzahlung ab Alter 65 abgeschlossen. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Die Rente wird monatlich gezahlt.

§ 2 Berechnung der zu versichernden Rente und der zu zahlenden Beiträge

Die Höhe der versicherungsvertraglich zu garantierenden Rente wird vom Versorgungswerk vorgegeben. Die Grundsätze für die dem Versorgungswerk obliegende Berechnung der zu versichernden Rente und für die Berechnung der zu zahlenden Beiträge sind in Anlage 2niedergelegt.

§ 3 Gestaltung der Rechte am Vertrag

Das Versorgungswerk der Versicherungsnehmer zahlt die Beiträge zu der Lebensversicherung des Ausgleichsberechtigten. Der Ausgleichsberechtigte wird versicherte Person des Rentenversicherungsvertrages. Zur Wirksamkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Ausgleichsberechtigten (§ 159 VVG).

§ 5 Gestaltungsmöglichkeiten des Ausgleichsberechtigten

Der Ausgleichsberechtigte kann nach Maßgabe dieses Paragrafen (1.) Die vom Versorgungswerk auf ihn abzuschließende Rentenversicherung durch Absicherung des Berufsunfähigkeit-Risikos über einen gesonderten Vertrag mitgestalten und, daran anknüpfend, (2.) weit gehenden eigenen Versicherungsschutz nach versicherungsvertraglichen Grundsätzen erwerben.

1. Absicherung einer Berufsunfähigkeits-Rente gegen Reduzierung der Altersrente

Auf Antrag des Ausgleichsberechtigten, der über das Versorgungswerk und mit dessen Zustimmung zu stellen ist, kann

- nach Maßgabe der jeweils geltenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV) sowie der Annahmegrundsätze (die auch eine Gesundheitsprüfung vorsehen) bei und

- unter entsprechender Kürzung des Anspruchs auf Altersrente

auch das Risiko der Berufsunfähigkeit in einen gesonderten Vertrag gegen laufende Beitragszahlung des Ausgleichsberechtigten (i. S. der jeweils geltenden BUZ-Bedingungen) in Höhe von 50 % der versicherten Altersrente (künftige ursprüngliche Altersrente) versichert werden.

2. Zusätzlicher eigener Versicherungsschutz

a) Freiwillige zusätzliche Höherversicherung

Der Ausgleichsberechtigte hat das Recht, sich auf Antrag bei freiwillig als Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung durch eine zusätzliche Rentenversicherung höher zu versichern; seinem Antrag sind die hier vereinbarten oder die an ihre Stelle tretenden Tarifwerke zu Grunde zu legen.

b) Vorzeitige Altersrente

Auf Antrag des Ausgleichsberechtigten kann diesem Rente bereits nach Vollendung des 60., 61., 62., 63. oder des 64. Lebensjahres, jeweils ab dem Beginn des auf die Vollendung des entsprechenden Lebensjahres folgenden Versicherungsjahres (Termin des vorgelegten Rentenzahlungsbeginns) gewährt werden; in diesem Falle reduzieren sich die auf das ursprüngliche Endalter von 65 berechneten Rentenleistungen entsprechend....

c) Freiwillige Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung

Der Ausgleichsberechtigte kann sich auf Antrag bei nach Maßgabe der jeweils geltenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV) sowie der Annahmegrundsätze (die auch eine Gesundheitsprüfung vorsehen) der freiwillig als Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit (i. S. der jeweils geltenden BUZ-Bedingungen) versichern. Die Versicherung kann nur in Kombination mit einer auf den Ausgleichsberechtigten als Versicherungsnehmer und versicherte Person bestehenden oder abzuschließenden Grundversicherung (Risiko- oder Kapital-Lebensversicherung) genommen werden."

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Realteilung auch über verbundene Lebensversicherungsunternehmen dergestalt erfolgen kann, dass zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten eine private Rentenversicherung abgeschlossen wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 1994 - 15 UF 928/94; Soergel/Häußermann, BGB, 13. Aufl., § 1 VAHRG, Rz. 21; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAHRG, Rz. 4 ff). Die vorliegende Vertragsgestaltung, wie sie zwischen dem Versorgungswerk und der ...versicherung-AG in Form des erwähnten Rahmenvertrages besteht, verleiht dem Berechtigten auch eine weitgehend gleiche Rechtsstellung wie gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger im Fall der Durchführung des Quasi-Splittings. So wird mit der Realteilung ein eigenständiges Anrecht des Berechtigten geschaffen, das nicht an die Person des Ausgleichsverpflichteten gebunden ist (vgl. hierzu Hahne, a. a. O., Rz. 9), und auch ansonsten ergibt sich keine entscheidende Schlechterstellung gegenüber dem Verpflichteten. Insbesondere bestehen hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen (z. B. Altersgrenze) und auch der Leistungshöhe insoweit keine Unterschiede, wobei davon ausgegangen wird, dass der nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages vom Versorgungswerk zu leistende Einmalbetrag die Dynamik der Leistungen aus dem Versorgungswerk berücksichtigt und entsprechend berechnet wird (vgl. hierzu Hahne, a. a. O., Rz. 13.).

Problematisch ist lediglich, dass die Leistungen des Versorgungswerkes nach § 11 Nr. 1 b der Satzung auch eine Berufsunfähigkeitsrente vorsehen, wohingegen eine entsprechende Absicherung nach dem Rahmenvertrag grundsätzlich nicht erfolgt, sondern nur durch den Abschluss eines gesonderten Versicherungsvertrages seitens des Ausgleichsberechtigten auf dessen Kosten bzw. gegen Reduzierung der Altersrente erreicht werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat auch insofern anschließt, kann von der Ausgleichsform der Realteilung nicht allein mit der Begründung abgesehen werden, dass zwar das auszugleichende Anrecht, nicht aber das durch Realteilung zu begründende Anrecht eine Rente für den Invaliditätsfall vorsieht (BGH, FamRZ 1999, 158). Vielmehr ist bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass auch in der gesetzlichen Rentenversicherung der Invaliditätsschutz nicht schlechthin besteht, sondern nur unter der Voraussetzung einer dreijährigen Zahlung von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und dass dieser, wie die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB zeigt, auch nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar nicht mehr von besonderer Bedeutung ist, denn danach wird für die Eignung alternativer Sicherungen anders als früher eine Absicherung auch für den Fall der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr verlangt (vgl. insoweit auch BGH, FamRZ 2004, 601, 607). Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Rahmenvertrag der Abschluss einer Rentenversicherung für den Ausgleichberechtigten auch mit Vorteilen verbunden ist, indem er beispielsweise die Möglichkeit hat, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenngleich unter Hinnahme gewisser Abschläge, die Altersrente in Anspruch zu nehmen, wohingegen dies in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich erst unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 62. Lebensjahr möglich ist (§ 36 SGB VI). Da sich zudem der Antragsgegner zustimmend zu der mit der Beschwerde erstrebten Realteilung geäußert hat und demzufolge offenbar selbst nicht davon ausgeht, dass diese beachtliche Nachteile für ihn haben würde (vgl. zu diesen Gesichtspunkt BGH, FamRZ 1999, 159), gibt die geforderte Gesamtbetrachtung unter den gegebenen Umständen keinen Anlass, hier von der Ausgleichsform der Realteilung abzusehen.

Nach alledem ist die Versorgung der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes im Wege der Realteilung auszugleichen, wogegen die Anrechte bei RZVK und BfA dem analogen Quasisplitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) unterliegen. Die Anordnung, dass bei der Begründung von Rentenanwartschaften der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist, ergibt sich aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert beläuft sich gemäß § 17 a Nr. 1 GKG auf 1.921,44 EUR (= 12*<0,06 EUR + 2,72 EUR + 157,34 EUR>).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Dynamik der Anwartschaften der Antragstellerin bei der RZVK.

Ende der Entscheidung

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