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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2002
Aktenzeichen: 6 W 396/01
Rechtsgebiete: DÜG, ZPO, ZSEG


Vorschriften:

DÜG § 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 n.F.
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 2 a.F.
ZSEG § 17
ZSEG § 17 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 396/01

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. November 2001 - 10 O 193/01 -

am 26. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. November 2001 - 10 O 193/01 - wird unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages im Übrigen dahin abgeändert, dass die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf (3.595 DM oder) 1.838,09 EUR nebst 4 % Zinsen seit 24. August 2001, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 1. Oktober 2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2002 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 31 % und der Antragsgegner 69 %.

Beschwerdewert: bis (1.200 DM oder) 613,55 EUR.

Gründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Antragstellerin wendet sich - teilweise - zu Recht gegen die in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Herabsetzung der Entschädigung für die Übersetzung des Vollstreckungstitels.

Übersetzungskosten sind - wie der Rechtspfleger zutreffend angenommen hat - auch dann nach § 17 ZSEG gesondert erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei die Übersetzungen selbst anfertigt (von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 419).

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 ZSEG in der bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung beträgt die Entschädigung für die - wie hier wegen der Verwendung juristischer Fachausdrücke - erschwerte, aber nicht außergewöhnlich schwierige Übersetzung eines Textes statt 2 DM (§ 17 Abs. 3 Satz 1 ZSEG) bis zu 5,80 DM je Zeile. Ob es sich um einen Fachtext i.S. von § 17 Abs. 3 Satz 2 ZSEG handelt - wovon der Rechtspfleger hier zu Recht und unangegriffen ausgeht - ist aus objektiver Sicht nach den Kenntnissen eines durchschnittlich erfahrenen Übersetzers zu beurteilen (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1999, 41, 42).

Die Höhe der Zeilenentschädigung bestimmt sich innerhalb des vorgegebenen Entschädigungsrahmens im Einzelfall nach dem Schwierigkeitsgrad der erbrachten Leistung (Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl., § 17, Rz. 12.2). Unter den gegebenen Umständen - es handelt sich um eine nicht überdurchschnittlich schwierige Übersetzung aus dem Französischen, einer gängigen und verbreiteten Weltsprache - ist ein Zeilenhonorar von 4 DM angemessen, aber auch ausreichend (vgl. bereits 14. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 1995 - 14 O 386/94 -). Diese Zeilenentschädigung entspricht im Übrigen auch der von der Antragstellerin aufgezeigten verbreiteten Handhabung des Landgerichts. Besondere Erschwernisse, die hier ausnahmsweise ein höheres Zeilenhonorar rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Für den Gesichtspunkt der Kostendeckung ist bei der am Schwierigkeitsgrad orientierten Festsetzung der Rahmenentschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 ZSEG kein Raum.

Übersetzungsmängel, die zu einer im Rahmen der Erstattungsfähigkeit beachtlichen Unbrauchbarkeit der Leistung führen, werden auch vom Antragsgegner nicht aufgezeigt.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenschonung liegt nicht vor, zumal die in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigte Möglichkeit einer amtswegigen Übersetzung wegen Kostenarmut eines Antragstellers (§ 144 ZPO) hier ersichtlich nicht in Betracht kommt.

Danach belaufen sich die Übersetzungskosten auf (476 Zeilen * 4 DM = 1.904 DM + 72 DM + 36 DM = 2.012 DM) und die erstattungsfähigen Kosten nach der unangefochtenen Handhabung im Kostenfestsetzungsbeschluss im Übrigen auf insgesamt (1.421 DM + 162 DM + 2.012 DM = 3.595 DM oder) 1.838,09 EUR.

Zu Recht beanstandet die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde auch die teilweise Zurückweisung des angemeldeten Zinsanspruches. Denn § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. ist -unabhängig vom Datum der Kostengrundentscheidung oder des Einganges des Kostenfestsetzungsantrages - in allen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar, die am 1. Oktober 2001 noch anhängig waren oder danach beantragt worden sind, weil Änderungen des Prozessrechts grundsätzlich auch die bei ihrem Inkrafttreten schwebenden Verfahren ergreifen und der Gesetzgeber eine hiervon abweichende Übergangsregelung nicht getroffen hat (11. Zivilsenat des OLG München, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - 11 W 2883/01 - und vom 24. Januar 2002 - 11 W 633/02 - jeweils m.w.N.). Danach ist der Zinsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.

In diesem Umfang hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Erfolg. Im Übrigen ist ihr Rechtsmittel unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

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