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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 6 WF 14/06
Rechtsgebiete: ZPO, VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 1b
Eine Prozesspartei hat nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts vorhandenes Kapital - soweit es das Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO. i. V. m. § 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des XII. Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von derzeit 2.600 Euro übersteigt - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen und ist prozesskostenhilferechtlich auch gehalten, aus vorhandenen liquiden Mittel vorrangig Rücklagen für absehbare Prozesskosten zu bilden.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels der in § 114 ZPO vorausgesetzten Kostenarmut verweigert. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sicht. Eine Prozesspartei hat nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts vorhandenes Kapital - soweit es das Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. mit § 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des 12. Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2003 I 3022, 3060) in Höhe von derzeit 2.600 EUR (dazu Senatsbeschluss vom 2. März 2006 - 6 UF 72/05 <PKH>) übersteigt - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen und ist prozesskostenhilferechtlich auch gehalten, aus vorhandenen liquiden Mitteln vorrangig Rücklagen für absehbare Prozesskosten zu bilden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. November 2004 - 6 WF 84/04 -; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 9 WF 56/05 -, jeweils m. w. N.). So liegt der Fall mit Blick auf das nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts bei Verfahrensbeginn vorhandene Bankguthaben der Antragstellerin auch hier, zumal die Antragstellerin auch zweitinstanzlich die Verwendung des Kapitals nicht im Einzelnen offengelegt und nicht substantiiert dargetan hat, dass es sich bei den getätigten Ausgaben um prozesskostenhilferechtlich nach Grund und Höhe anerkennenswerte Aufwendungen gehandelt hat.

Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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