Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 6 WF 17/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 269 Abs. 5
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 17/03

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts

hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss nach Klagerücknahme

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 9. April 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 7. Januar 2003 - 39 F 332/02 UKi - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 350 EUR.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 6. September 2000 - 22 F 75/97 - ist der Kläger verurteilt worden, an die Beklagte Kindesunterhalt zu zahlen. Mit seiner am 19. August 2002 eingereichten Stufenklage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über ihre aktuellen Einkommensverhältnisse zu geben und mitzuteilen, ob sie weiterhin die Schule besucht oder ihre schulische Ausbildung im Schuljahr 2001/2002 beendet hat. Außerdem hat der Kläger beantragt, nach Erledigung der Auskunft das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 2. September 2000 betreffend den laufenden Unterhalt ab August 2002 nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse der Beklagten abzuändern.

Mit Verfügung vom 2. September 2002 hat das Familiengericht ein schriftliches Vorverfahren sowie die Zustellung der Klage angeordnet und den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags hingewiesen; hiervon hat es beiden Parteien Mitteilung gemacht. Mit am 28. August 2002 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangenem Schreiben hat die Beklagte die begehrte Auskunft erteilt. Mit Schriftsatz vom 11. September 2002 hat der Kläger seinen Klageantrag teilweise modifiziert, mit Schriftsatz vom 16. September 2002 hat er das Gericht um Mitteilung gebeten, wann die Klagezustellung erfolgt ist und mit Schriftsatz vom 26. September 2002 hat er sodann die Klage zurückgenommen, verbunden mit dem Antrag, der Beklagten gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diese hat ihrerseits Kostenantrag gestellt. In dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Kläger die Kosten des Rechtstreits auferlegt; der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 269 Abs. 5, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht hat dem Kläger zu Recht die Kosten des Rechtstreits auferlegt.

Nach § 269 Abs. 3 ZPO ist der Kläger im Falle der Klagerücknahme grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des Rechtstreits zu tragen; allerdings bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung in diesem Sinne nicht vor. Zwar ist der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen, weil dem Kläger schon vor der Zustellung der Klage am 6. September 2002 mitgeteilt worden war, dass die Beklagte immer noch die Realschule besuchte, so dass er annehmen konnte, dass sich ihre Einkommensverhältnisse nicht geändert hatten; es fehlt jedoch an einer rechtzeitigen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Danach muss die Klage unverzüglich, d. h. ohne vorwerfbares Zögern (vgl. Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 269, Rz. 40) nach Wegfall des Klageanlasses zurückgenommen werden. Eine unverzügliche Klagerücknahme liegt daher nur vor, wenn sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren schnellstmöglich nach der Kenntnis vom Wegfall des Klageanlasses erklärt wird. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 26. September 2002 die Klage zurückgenommen, obwohl er bereits Ende August 2002 erfahren hatte, dass die Beklagte weiterhin die Realschule besuchte. Die Zeitspanne von nahezu einem Monat steht unter denen gegebenen Umständen der Annahme entgegen, dass der Kläger in der nach dem Gesetz gebotenen - zügigen - Weise auf den Wegfall des Klageanlasses reagiert hat. Dies gilt auch dann, wenn dem Kläger noch eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage zugestanden wird. Angesichts der hier einfach zu klärenden Fragen ist eine Überlegungsfrist von nahezu einem Monat jedenfalls zu lang, wobei hinzukommt, dass der Kläger noch nach Erteilung der Auskunft seinen Klageantrag entsprechend dem Hinweis des Familiengerichts angepasst hat; es hätte nichts näher gelegen, als spätestens zu diesem Zeitpunkt auf den Wegfall des Klageanlasses zu reagieren, zumal dem Kläger bekannt war, dass die Klage vor Auskunftserteilung noch nicht zugestellt worden war, so dass die Frage des Zeitpunktes der Klagezustellung für sein weiteres prozessuales Vorgehen ohnehin von eher untergeordneter Bedeutung war. Da auch sonstige Gründe, welche die zögerliche Behandlung der Angelegenheit durch den Kläger rechtfertigen könnten, nicht erkennbar sind und vom Kläger auch nicht aufgezeigt werden, ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zurückgenommen worden ist.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO; dabei wird ausgehend von einem Streitwert von 1.288,46 EUR auf die entstandenen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren etc. abgestellt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück