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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 6 WF 76/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 WF 76/03

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 7. November 2003 - 23 F 425/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 16. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Da beide Parteien alleine die algerische Staatsangehörigkeit besitzen, bestimmen sich nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 auch die Voraussetzungen der Scheidung - entgegen der Annahme der Antragstellerin - grundsätzlich nach algerischem Recht. Die Scheidungsvoraussetzungen nach algerischem Recht sind aber nicht dargetan. Im Übrigen hat das Familiengericht unter den gegebenen Umständen auch die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) des Scheidungsantrages zu Recht verneint, zumal die Antragstellerin auch nicht substantiiert dargetan hat, dass ihr - als algerische Staatsangehörige mit entsprechenden Kenntnissen der Sprache und der örtlichen Gegebenheiten in ihrem Heimatland - eigene örtliche Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht möglich sind.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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