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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 6 WF 82/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 577
ZPO §§ 645 ff
ZPO § 648 Abs. 1
ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 652
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 WF 82/04

In der Familiensache

wegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11. Juni 2004 - 11 FH 11/04 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 22. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 3.000 EUR

Gründe:

Die gemäß §§ 652, 577 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen zurückgewiesen hat. Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden (§ 652 Abs. 2 ZPO). Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (§ 659 ZPO) Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2004, 1345). Da dies nach Lage der Akten weder im Verfahren erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren geschehen ist, bleibt das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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