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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.01.2001
Aktenzeichen: 6 WF 87/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 120 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO § 124
ZPO § 127 Abs. 4
BRAGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 87/00 54/8 F 124/98 AG Saarbrücken

Mongin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Beschwerde gegen die rückwirkende Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung auf Prozesskosten

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 4. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Rechtsanwalts ..................., gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18. Oktober 2000 - 54/8 F 124/98 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Familiengerichts vom 27. Mai 1998 war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, Rechtsanwalt ..................., beigeordnet und Ratenzahlungen von 350 DM angeordnet worden. Durch Beschluss vom 2. Juli 1998 wurden die Raten auf 190 DM ermäßigt.

Nach Abschluss des Verfahrens hat die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Beschluss die dem Antragsteller auferlegte Ratenzahlungsverpflichtung antragsgemäß aufgehoben, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt und angeordnet, dass rückständige Raten nicht mehr eingezogen werden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen die Anordnung, dass rückständige Raten nicht mehr eingezogen werden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers rügt, dass er nicht angehört worden sei. Er ist der Auffassung, er sei von der angefochtenen Entscheidung "am meisten betroffen, zumal es sich ausschließlich um die restlichen Wahlanwaltsgebühren handele".

II.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist unzulässig, da der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt gegen Änderungsentscheidung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht beschwerdeberechtigt ist.

Die Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO ist entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den beigeordneten Anwalt ausgeschlossen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1997, 1283, 1284).

Zwar hat der beigeordnete Rechtsanwalt ein Beschwerderecht gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO, wenn die Ratenzahlungen nach § 120 Abs. 3 ZPO eingestellt werden, bevor seine Differenzgebühr gedeckt ist (vgl. OLG Köln, a.a.O., m.w.N.). Dagegen ist ein Beschwerderecht des beigeordneten Anwalts nicht gegeben, wenn gemäß § 120 Abs. 4 ZPO erstmalige oder höhere Zahlungen auf die Prozesskosten abgelehnt werden, was aus § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO hergeleitet wird, wonach eine Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung und Vermögenseinsatz nur von der Staatskasse angefochten werden kann (vgl. OLG Köln, a.a.O., m.w.N.; Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 127, Rz. 15, m.w.N.).

Die Änderung einer bereits getroffenen Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu Lasten des beigeordneten Anwalts ist der zweiten Fallgestaltung zuzuordnen. Aus der gesetzlichen Regelung in § 127 Abs. 2 und 3 ZPO ergibt sich, dass der beigeordnete Anwalt kein eigenes Beschwerderecht hat, wenn es um die Prozesskostenhilfegrundentscheidung geht. Eine Prozesskostenhilfebewilligung ohne oder mit zu niedrigen Raten ist für ihn nicht anfechtbar, obwohl sein Gebühreninteresse mit Rücksicht auf ihm gegebenenfalls zustehende Differenzgebühren berührt ist. Dies ist aber ebenso nur eine mittelbare Beeinträchtigung seiner Interessen, wie es die Versagung oder teilweise Versagung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe selbst ist (vgl. OLG Köln, a.a.O., m.w.N.). Entscheidungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO sind ebenso wie solche nach § 124 ZPO Änderungen der Prozesskostenhilfegrundentscheidung wegen veränderter Verhältnisse (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Hieran ändert nichts, dass die Entscheidung auch - wie hier - für einen zurückliegenden Zeitraum Wirkung entfalten kann (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rz. 32 m.w.N.).

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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