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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2001
Aktenzeichen: 6 WF 97/01
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 14
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 97/01

In der Familiensache

wegen Sorgerechts

hier: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 3. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 10. August 2001 - 20 F 217/01 So - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien ist die am 9 Februar 1996 geborene Tochter hervorgegangen, die im Haushalt der Antragstellerin lebt. Anlässlich der Ehescheidung war über die elterliche Sorge keine Regelung getroffen worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin, welche nunmehr die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für erstrebt, die hierfür nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.

Das Familiengericht hat die Versagung der Prozesskostenhilfe auf folgende Erwägungen gestützt.

Der Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe würden keinen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen. Den Bedenken der Antragstellerin könne mit Auflagen in einem Umgangsrechtsverfahren begegnet werden. Der Antragsgegner, der einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe, sei an Kontakten mit dem Kind interessiert. Darüber hinaus erscheine die Rechtsverfolgung mutwillig, weil davon auszugehen sei, dass eine Partei, die für die Kosten des Verfahrens selbst einstehen müsse, davon Abstand nehmen würde, das Verfahren überhaupt anzustrengen.

Die Begründung trägt die Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht. Entgegen der Annahme des Familiengerichts hat die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie kann auch nicht als mutwillig angesehen werden (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kommt vorliegend die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin durchaus in Betracht.

Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1999, 1646) ist es zwar in erster Linie Sache der Eltern, zu entscheiden, ob sie die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wollen oder nicht. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der gemeinsamen Sorge der Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt werden soll. Es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel für Kinder die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist. Die alleinige elterliche Sorge ist vielmehr diejenige Sorgerechtsform, die bei Uneinigkeit der Eltern nach dem Maßstab des Kindeswohls gerichtlich bestimmt werden kann.

Auch nach neuem Recht ist Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz des Getrenntlebens der Eltern deren objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2001 - 6 UF 124/00 - und 27. Juli 2000 - 6 UF 21/00 -, KG, FamRZ 2000, 502; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 BGS, Rz. 36, jeweils m.w.N.).

Die Autragstellerin hat vorgetragen, dass es auf ihrer Seite an der subjektiven Kooperationsbereitschaft und auf Seiten des Antragsgegners an der objektiven Kooperationsfähigkeit fehle und die Gründe hierfür - aus ihrer Sicht - dargelegt.

Unter diesen Umständen erscheint die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge (oder eines Teilbereichs) auf die Antragstellerin nicht ausgeschlossen, wenn nach den vom Familiengericht von Amts wegen noch zu treffenden Ermittlungen (§ 12 FGG) davon auszugehen wäre, dass es an der subjektiven Kooperationsbereitschaft bzw. an der objektiven Kooperationsfähigkeit der Parteien fehlt, wobei auch Auseinandersetzungen hinsichtlich des Umfangs oder der Durchführung des persönlichen Umgangs des Antragsgegners mit dem Kind eine Rolle spielen können (vgl. KG, a.a.O).

Aus den vorstehenden Erwägungen ist das Sorgerechtsbegehren in Fällen der vorliegenden Art auch nicht mutwillig im Sinne der §§ 14 FGG, 114 ZPO (vgl. Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Januar 1989 - 9 WF 304/88, FamRZ 1989, 530, OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 371, OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1083).

Die auf die Annahme der fehlenden Erfolgsaussicht bzw. der Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gestützte Verweigerung der Prozesskostenhilfe kann daher keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist nicht angezeigt, da das Familiengericht - aus seiner Sicht zutreffend - die Frage der Kostenarmut bisher nicht geprüft hat.

Die angefochtene Entscheidung war nach alldem mit dem auf §§ 14 FGG, 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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