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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 7 U 126/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 463 a.F.
BGB § 476 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

7 U 126/03

Verkündet am 9.9.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 29.7.2003 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger, der Richterin am Obertlandesgericht Hermanns und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Fries

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 11.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 3 O 174/02, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.681,75 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 11.12.2002, Az. 3 O 174/02, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 88 ff d.A.) die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten gemäß §§ 463, 476 BGB a.F. nicht vorlägen. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte einen Fehler der Kaufsache arglistig verschwiegen habe. Zwar handele es sich um einen Fehler und damit eine offenbarungspflichtige Tatsache, die ohne Nachfrage des Käufers vom Verkäufer offen gelegt werden müsse, wenn regelmäßig Wasser in den Keller des Wohnhauses eindringe bzw. es deshalb zu Abwasserrückstau komme, weil der Abwasserkanal mangels ausreichender Dimensionierung und fehlenden Gefälles nicht in der Lage sei, die anfallenden Abwassermengen abzuführen. Allerdings sei weiter erforderlich, dass der Verkäufer den Mangel kenne und ihm bewusst sei, dass es sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel handele. Hiervon könne indes auf der Grundlage der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Insoweit könne allenfalls festgestellt werden, dass es vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 30.6.1999 einmal zu einem Wassereinbruch gekommen sei, dessen Ursache sich nicht mehr feststellen lasse (Zeuge/ Mieter), nicht jedoch, dass mehr als einmal Wasser in den Keller eingedrungen sei. Soweit sich die Kläger auf eine Aussage vom "Hören-Sagen" des mittlerweile verstorbenen Nachbars bezögen, seien diese nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen bzw. eine entsprechende Kenntnis des Beklagten zu belegen. Darüber hinaus stehe auf Grund der Beweisaufnahme auch nicht fest, dass der Beklagte von diesem einmaligen, von dem Zeugen geschilderten Wassereinbruch überhaupt Kenntnis gehabt habe, weil der Zeuge nur die Zeugin benachrichtigt habe und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese ihren Vater, den Beklagten, hiervon unterrichtet habe; und eine entsprechende Kenntnis der Zeugin müsse sich der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurechnen lassen. Die nämlichen Erwägungen beanspruchten Geltung in Bezug auf den Zustand des Abwasserkanals. Unstreitig habe der Beklagte das Hausanwesen in den Jahren 1965 und 1967 selbst errichtet. Wenn der Beklagte selbst an der Ordnungsgemäßheit seiner Arbeit allgemein und im Besonderen auch hinsichtlich der Verlegung des Abwasserkanals wie auch der Isolierung im Kellerbereich keine Zweifel gehabt habe, da kein Wasser eingedrungen sei, wovon vorliegend auszugehen sei, habe den Beklagten auch keine Pflicht getroffen, die Kläger auf den Zustand des Abwasserkanals und des Kellers aufmerksam zu machen; insoweit sei dem Beklagten selbst bei unterstellter Kenntnis (s.o.) auch keine Arglist in Bezug auf den einmaligen, von dem Zeugen geschilderten Vorgang vorzuwerfen. Des weiteren sei auf der Grundlage der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, dass der Beklagte den Keller kurz vor dem Verkauf gestrichen habe, um Feuchtigkeitsspuren zu kaschieren. Von daher liege insgesamt ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht vor. Gewährleistungsansprüche der Kläger scheiterten an dem zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Sie rügen eine unzutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts wegen Verletzung von "Beweiswürdigungsregeln" und einer hierauf beruhenden unzutreffenden Tatsachenfeststellung. Im Übrigen sei das Landgericht auch gehalten gewesen, nicht nur von einem einmaligen Wassereinbruch auf Grund der Aussage des Zeugen auszugehen, sondern seien unter Berücksichtigung der Aussage des verstorbenen Zeugen (Zeuge vom "Hören-Sagen") regelmäßig stattfindende ("fast jährlich") Wassereinbrüche belegt. Auch die Tatsache, dass das Abwasserrohr kein Gefälle gehabt habe, sei durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nachgewiesen. Darüber hinaus sei bei den ersten Säuberungsarbeiten eine verrostete Spirale im Kanal gefunden worden, was belege, dass der Beklagte Probleme mit dem Abfluss gehabt habe und es bei diesem zu Wassereinbrüchen gekommen sei. Im Übrigen liege es außerhalb jeder Lebenserfahrung und Denkgesetze, dass bei einem Kanal, welcher kein Gefälle vom Haus weg, sondern zum Haus hin habe, 30 Jahre lang nichts passiere und es dann plötzlich ständig zu Wassereinbrüchen komme; bei entsprechender Witterung müsse es regelmäßig zu Wassereinbrüchen gekommen sein, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei, da er das Hausanwesen selbst bewohnt habe (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugen). Diese Beweise habe das Erstgericht nicht erhoben, so dass auch insoweit eine Rechtsverletzung vorliege. Auch die Tatsache, dass es seit der Inbesitznahme des Hausanwesens durch die Kläger regelmäßig zu Wassereinbrüchen gekommen sei, belege, dass es auch kurze Zeit zuvor regelmäßig zu Wassereinbrüchen gekommen sein müsse (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeuge).Auch der Umstand, dass es nach der Sanierung des Kanals durch die Kläger nicht mehr zu Wassereinbrüchen gekommen sei, belege, dass Ursache der Feuchtigkeitseinwirkungen der nicht ordnungsgemäße Kanal gewesen sei (Beweis: wie vor).

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 11.12.2002, Az. 3 O 174/02, den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.681,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 14.4.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

B.

1.

Die Berufung der Kläger ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Die Begründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 513, 520 Abs. 3 ZPO. Danach kann das Rechtsmittel der Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechfertigen, wobei diese Umstände in der Berufungsbegründung dargelegt werden müssen (§ 520 Abs. 3 ZPO). Die Kläger rügen eine unzutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts wegen Verletzung von "Beweiswürdigungsregeln" und einer hierauf beruhenden unzutreffenden Tatsachenfeststellung. Im Übrigen sei das Landgericht auch gehalten gewesen, nicht nur von einem einmaligen Wassereinbruch auf Grund der Aussage des Zeugen Walzer auszugehen, sondern es seien unter Berücksichtigung der Aussage des verstorbenen Zeugen (Zeuge vom "Hören-Sagen") regelmäßig stattfindende ("fast jährlich") Wassereinbrüche belegt. Auch die Tatsache, dass das Abwasserrohr kein Gefälle gehabt habe, sei durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nachgewiesen. Darüber hinaus sei bei den ersten Säuberungsarbeiten eine verrostete Spirale im Kanal gefunden worden, was belege, dass der Beklagte Probleme mit dem Abfluss gehabt habe und es bei diesem zu Wassereinbrüchen gekommen sei. Im Übrigen liege es außerhalb jeder Lebenserfahrung und Denkgesetze, dass bei einem Kanal, welcher kein Gefälle vom Haus weg, sondern zum Haus hin habe, 30 Jahre lang nichts passiere und es dann plötzlich ständig zu Wassereinbrüchen komme; bei entsprechender Witterung müsse es regelmäßig zu Wassereinbrüchen gekommen sein, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei, da er das Hausanwesen selbst bewohnt habe (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugen). Diese Beweise habe bereits das Erstgericht nicht erhoben, so dass auch insoweit eine Rechtsverletzung vorliege. Die Tatsache, dass es regelmäßig, nachdem sie, die Kläger, das Hausanwesen in Besitz genommen hatten, zu Wassereinbrüchen und Wasserrückstau gekommen sei, belege, dass es kurze Zeit zuvor ebenfalls regelmäßig zu Wassereinbrüchen gekommen sein müsse (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeuge).Auch der Umstand, dass es nach der Sanierung des Kanals durch die Kläger nicht mehr zu Wassereinbrüchen gekommen sei, belege, dass Ursache der Feuchtigkeitseinwirkungen der nicht ordnungsgemäße Kanal gewesen sei (Beweis: wie vor).Mit diesem Vorbringen rügen die Kläger Rechtsverletzungen im Sinne von § 546 ZPO (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 60. Aufl., § 546, Rdnr. 1 ff, m.w.N.).

2.

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtzug darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass den Klägers ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB a.F. bzw. aus anderen Rechtsgründen zusteht.

a.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB a.F. wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in dem notariellen Kaufvertrag vom 30.6.1999 (Bl. 6 ff d.A.) "versichert, dass ihm keine wesentlichen oder versteckten Mängel bekannt sind". Eine solche Erklärung des Verkäufers stellt jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften dar (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 333; Palandt-Putzo, BGB, 60. Aufl., § 459, Rdnr. 26, m.w.N.).

b.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB a.F. wegen arglistigen Verhaltens des Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. Soweit auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes ein arglistiges Verhalten allein wegen Verschweigens offenbarungspflichtiger Tatsachen in Betracht kommt, kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten insoweit vorliegen. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor bzw. es ist nicht nachgewiesen, dass die (offenbarungspflichtigen) Umstände, die der Beklagte verschwiegen haben soll, vorliegen bzw. der Beklagte von den Umständen, mit denen die Kläger ein arglistiges Verhalten des Beklagten begründen, Kenntnis gehabt hat. Das Vorliegen offenbarungspflichtiger Mängel bzw. Umstände sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon ist jedoch notwendige Voraussetzung für eine Haftung aus § 463 BGB a.F., die der Käufer (hier: die Kläger) darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Palandt-Putzo, aaO, § 463, Rdnr. 10 ff, 27 ff sowie ders.-Heinrichs, aaO, § 123, Rdnr. 5 ff, 11 ff, 30, j.m.w.N.; Saarl. Oberlandesgericht, OLGR 2002, S. 404 ff, m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 18.2.2003, Az. 7 U 519/01-120, m.w.N.).

Anerkanntermaßen muss der Verkäufer Feuchtigkeitsschäden, die an dem Hausanwesen aufgetreten sind, ungefragt offenbaren, und zwar auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch zweifelhaft erscheint oder der Verkäufer zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat (vgl. BGH, NJW 1993, S. 1703;BGH, NJW-RR 1990, S. 78 ff; OLG Frankfurt, OLGR 1998, S. 39 ff, m.w.N.; Palandt-Heinrichs, aaO, § 13, Rdnr. 8, m.w.N.). Die Verletzung einer entsprechenden Offenbarungspflicht setzt also voraus, dass es sich um Feuchtigkeitsschäden handelt, die dem Verkäufer bekannt waren bzw. mit denen er zumindest rechnete (s.o.). Dass dem Beklagten die von den Klägern geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden bekannt gewesen sind oder er mit solchen gerechnet hat, kann nicht festgestellt werden.

Auf der Grundlage der von dem Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es vor dem Abschluss des streitgegenständlichen notariellen Kaufvertrages einmal zu einem Wassereinbruch während der Mietzeit des Mieters gekommen ist, dessen Ursache ungeklärt ist. Dass der Beklagte von diesem Wassereinbruch Kenntnis hatte, kann nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Mieter den Wasserschaden gegenüber der Zeugin angezeigt hat und nicht ersichtlich ist, dass diese ihrem Vater, dem Beklagten, hiervon berichtet hat, nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Feuchtigkeitsschäden kaschiert hat. Diese von dem Landgericht auf der Grundlage der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Beweiswürdigung wirft keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen auf. Eine erneute Vernehmung der Zeugen durch das Berufungsgericht kommt daher nicht in Betracht. Eine solche ist ohnehin nur dann angezeigt, wenn Zweifel darin begründet sind, dass die Beweisaufnahme entweder nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler der Beweiswürdigung wie Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze können ebenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen aufwerfen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLGR 2003, S. 196 ff, m.w.N.).Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Vortrag der Kläger beschränkt sich auf einen Angriff der Beweiswürdigung des Landgerichts, soweit dieses festgestellt hat, dass nur ein einmaliger Wassereinbruch nachgewiesen sei und eine Kenntnis des Beklagten hiervon nicht erwiesen sei. Damit können die Kläger nicht durchdringen. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2002 (BGBl. I S. 1887) seit dem 1.1.2002 gültigen Fassung statuiert als Kernstück der Neuordnung die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen; die Berufungsinstanz als vollwertige zweite Tatsacheninstanz gibt es nicht mehr. Erschöpft sich die Berufung, wie hier, in einem Angriff auf die Beweiswürdigung, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 529, Rdnr. 3), die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebietet (Hartmann, NJW 2001, S. 2591; Urteil des erkennenden Senats vom 3.6.2003, Az. 7 U 579/02-119). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat überzeugend dargelegt, warum es davon ausgeht, dass nur ein einmaliger Wassereinbruch stattgefunden hat und aus welchen Gründen nicht erwiesen ist, dass der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist in sich geschlossen, widerspruchsfrei, durchaus plausibel und nicht mit Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze behaftet. Mithin ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden.

Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die Kläger geltend machen, das Erstgericht habe die Aussage eines verstorbenen Zeugen nicht ausreichend berücksichtigt.. Diese Aussage vom "Hören-Sagen" , wie sie der Zeuge wiedergegeben hat (Bl. 95 d.A.), hat das Landgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt, plausibel, widerspruchsfrei und überzeugend gewürdigt, so dass der Senat auch insoweit an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gebunden ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mithin ist auch insoweit nur von einem einmaligen Wassereinbruch während der Mietzeit des Zeugen auszugehen.

Die Bindungswirkung entfällt auch nicht aus anderen Gründen. Soweit die Kläger rügen, das Erstgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, angebotene Beweise zu erheben (Bl. 121, 122 d.A.), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Soweit sich die Kläger auf ihren in erster Instanz unter Beweis ( Zeugen Sachverständigengutachten) gestellten Sachvortrag erster Instanz beziehen, wonach der Abwasserkanal nicht ordnungsgemäß verlegt sei, insbesondere das Gefälle nicht vom Haus weg, sondern zum Haus hinführe (Seite 3 des Schriftsatz vom 17.6.2002, Bl. 23 ff/ 25 d.A., Seite 5 des Schriftsatzes vom 27.3.2003, Bl. 117 ff/ 121 d.A.), mag dem so sein. Damit steht jedoch nicht fest bzw. hieraus folgt nicht zwingend, dass es in der Vergangenheit zu Wassereinbrüchen in den Keller des streitgegenständlichen Anwesens gekommen ist bzw. der Beklagte Kenntnis von Feuchtigkeitseinwirkungen hatte. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist nur erwiesen, dass einmal ein Wassereinbruch zu verzeichnen war, und zwar während der Mietzeit des Mieters (s.o.), dessen Ursache ungeklärt ist. Des Weiteren ergibt sich aus dem Sachvortrag des Beklagten, dass in den 80-er Jahren der Kanal einmal verstopft war; die Verstopfungen waren von einer Fachfirma beseitigt worden, sonstige Unregelmäßigkeiten hat es nach dem Vorbringen des Beklagten nicht gegeben (Schriftsatz vom 11.4.2002, Bl. 20 ff/ 21 d.A.). Dass der Beklagte den Klägern diesen Umstand nicht offenbart hat, ist unschädlich, denn dies vermag ein arglistiges Handeln nicht zu begründen. Hat nämlich der Grundstückskäufer im Jahre 1980 nach dem Eindringen von Feuchtigkeit in den Keller eine Reparatur, die sich möglicher Weise objektiv als unzureichend erwies, veranlasst und war ihm das fortwährende Eindringen von Feuchtigkeit in der Folgezeit nicht bekannt geworden, so kann, selbst wenn der Verkäufer dem Erfolg der Reparatur misstraut haben sollte, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte vorliegen, nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - davon ausgegangen werden, er habe das Fortbestehen des Mangels auch noch bei dem etwa 7 Jahre später abgeschlossenen Kaufvertrag für möglich gehalten. Eine Vermutung für das Weiterbestehen eines einmal eingetretenen tatsächlichen Zustandes, hier eines Vorsatzes des Verkäufers hinsichtlich des Mangels, ist nicht anerkannt (BGH, NJW-RR 1992, S. 333 ff). Unter Berücksichtigung dessen kann auch im Streitfall mangels Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten Feuchtigkeitsschäden wegen der nach seinem Vorbringen in den 80-er Jahren aufgetretenen und beseitigten Verstopfung des Abflusses bekannt waren bzw. er mit solchen rechnete oder gar rechnen musste. Der streitgegenständliche Kaufvertrag ist am 30.6.1999 abgeschlossen worden. Über einen Zeitraum von annähernd 20 Jahren waren mit Ausnahme eines Wassereinbruchs während der Mietzeit des Mieters (1998-2000) keine Feuchtigkeitseinwirkungen zu beklagen; solche haben die Kläger jedenfalls nicht nachgewiesen. Auch ist nicht erwiesen, dass der Beklagte von dem einmaligen Vorfall überhaupt Kenntnis hatte (s.o.).Von daher ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte das Bestehen bzw. Fortbestehen eines Mangels zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für möglich gehalten haben sollte (vgl. auch OLG Düsseldorf, OLGR 2002, S. 98 ff).

Soweit die Kläger erstmals im Berufungsrechtszug vortragen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (bzw. Zeugenbeweis) unter Beweis stellen, dass es außerhalb jeder Lebenserfahrung und Denkgesetze liege, dass bei einem Kanal, welcher kein Gefälle vom Haus weg, sondern zum Haus hin habe, 30 Jahre lang nichts passiere und es dann plötzlich ständig zu Wassereinbrüchen komme, ist dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie (1) einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen worden ist, (2) infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder (3) im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall sämtlich nicht erfüllt. Dass das Gericht des ersten Rechtszuges diesen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat, kann bereits auf der Grundlage des eindeutigen Vorbringens der Kläger nicht festgestellt werden (s.o.). Dass der Sachvortrag nicht infolge eines Verfahrensmangels unterblieben ist, ergibt sich ebenfalls aus Vorstehendem. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Unterlassen des Sachvortrages nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Gründe, warum nicht bereits im ersten Rechtszug vorgetragen und unter Beweis gestellt worden ist, dass es außerhalb jeder Lebenserfahrung und Denkgesetze liege, dass bei einem Kanal, welcher kein Gefälle vom Haus weg, sondern zum Haus hin habe, 30 Jahre lang nichts passiere und es dann plötzlich ständig zu Wassereinbrüchen komme, haben die Kläger nicht dargetan. Von daher ist das Vorbringen der Kläger nicht zuzulassen und kann dieses nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, § 529 ZPO (vgl. hierzu auch Baumbach-Lauterbach-Albers, aaO, § 531, Rdnr. 11 ff, m.w.N. sowie § 529, Rdnr. 6; Urteil des erkennenden Senats vom 17.6.2003, Az. 7 U 649/02-133, m.w.N.).

Auch von daher kann nicht festgestellt werden, dass es regelmäßig zu Wassereinbrüchen in den Keller des streitgegenständlichen Hausanwesens gekommen ist, sondern ist davon auszugehen, dass einmal in den 80-er Jahren eine Verstopfung des Abflusses aufgetreten ist, die beseitigt worden ist, und es einmal während der Mietzeit des Zeugen zu einem Wassereinbruch gekommen ist, dessen Ursache ungeklärt ist und von der der Beklagte keine Kenntnis hatte.

Mithin kann auch insoweit nicht von einem arglistigen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden.

Im Übrigen vermag allein der Umstand, dass der Kanal nach dem Sachvortrag der Kläger nicht ordnungsgemäß verlegt war, eine Arglist nicht zu begründen, ohne dass es nach dem Vorhergesagten hierauf noch entscheidend ankäme. Zwar hat der Beklagte den Kanal selbst verlegt. Während der Besitzzeit des Beklagten, also über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren, waren mit Ausnahme einer Verstopfung des Kanals in den 80-er Jahren jedoch keine Mängel des Kanals zu beklagen; insoweit ist nicht erwiesen, dass es, wie die Kläger behaupten, in dieser Zeit ständig zu Feuchtigkeitseinwirkungen in den Kellerbereich des Anwesens gekommen ist (s.o.). Von daher lagen für den Beklagten, der von der Ordnungsgemäßheit seiner Arbeiten ausgehen durfte bzw. ausgeht, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der - funktionstüchtige - Kanal mangelhaft gewesen sein sollte; mithin liegt auch insoweit mangels entsprechender Kenntnis (hier: nicht "ordnungsgemäß verlegt") ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht vor.

Auch der Umstand, dass es nach dem Sachvortrag der Kläger seit der Inbesitznahme des Hausanwesens durch sie regelmäßig zu Wassereinbrüchen gekommen sei und nach der von ihnen veranlassten Sanierung des Kanals solche nicht mehr aufgetreten seien (Bl 121 d.A.), vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Hierdurch ist, entgegen der Auffassung der Kläger, ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht belegt, weil jedenfalls gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte von Feuchtigkeitseinwirkungen - mit Ausnahme der Verstopfung in den 80-er Jahren- Kenntnis hatte (s.o.).Unter Berücksichtigung dessen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass es sich - im Hinblick auf die durchgeführte Reparatur des Abwasserkanals- um eine einmalige Angelegenheit gehandelt hat, zumal nichts dafür ersichtlich ist, auf Grund welcher Umstände der Beklagte das Bestehen bzw. Fortbestehen eines Mangels zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für möglich gehalten haben sollte (s.o.). Im Übrigen unterliegt der Vortrag bzw. das entsprechende Beweisanerbieten der Kläger im Berufungsrechtszug, wonach der Umstand, dass es regelmäßig nach der Inbesitznahme des Hausanwesens durch sie zu Wassereinbrüchen und Wasserrückstau gekommen sei bzw. dass es nach der Sanierung des Kanals durch die Kläger nicht mehr zu Wassereinbrüchen gekommen sei, belege, dass es kurze Zeit zuvor ebenfalls regelmäßig zu Wassereinbrüchen gekommen sein müsse und dass Ursache der Feuchtigkeitseinwirkungen der nicht ordnungsgemäße Kanal gewesen sei (Bl. 121/122 d.A.), der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO (s.o.).

Einen offenbarungspflichtigen Mangel in Form der unzureichenden Isolierung des Hausanwesens haben die Kläger im Berufungsrechtszug nicht aufrecht erhalten, sondern ausdrücklich geltend gemacht, dass Ursache der Feuchtigkeitsschäden und Wassereinbrüche der nicht ordnungsgemäße Kanal gewesen sei (Seite 5, 6 des Schriftsatzes vom 27.3.2003, Bl. 121/122 d.A.); folglich kann ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB a.F. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels hierauf nicht (mehr) gestützt werden.

Mithin haben die Kläger nicht den Nachweis für ein arglistiges Verhalten des Beklagten erbracht, so dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB a.F. nicht besteht.

c.

Gewährleistungsansprüche der Kläger bestehen gleichfalls nicht. Kann nämlich der Grundstücksverkäufer ein arglistiges Verschweigen von Mängeln des Hauses durch den Verkäufer nicht nachweisen, und enthält der Kaufvertrag - wie hier - einen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel, so stehen dem Grundstückskäufer Gewährleistungsansprüche nicht zu ( arg. § 476 BGB, vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 950).Dieser haftet dann nicht für Schäden, die ihm bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren (vgl. OLG Karlsruhe, DWW 1989, S. 109 ff).

d.

Ansprüche der Kläger nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) bestehen auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 276, Rdnr. 65 ff / 78, m.w.N.). Von einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Hinweispflichten kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls eine Kenntnis des Beklagten von den Feuchtigkeitsweinwirkungen bzw. Wassereinbrüchen/Wasserrückstau nicht erwiesen ist (s.o.). Von daher hat die Berufung der Kläger insgesamt keinen Erfolg, so dass diese mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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