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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 8 U 141/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 529 I Nr. 1
ZPO § 540 I 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 631 I
BGB § 670
BGB § 683
BGB § 812
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 141/03

Verkündet am: 04.09.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Batsch, den Richter am Oberlandesgericht Barth sowie die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.02.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 9/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 € nicht.

Gründe:

A.

Bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ( Bl. 123 - 133 ) Bezug genommen, § 540 I 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren auf Zahlung von Restwerklohn aus der Ausführung von Dachdeckerarbeiten am Haus der Beklagten gerichteten Klageantrag weiter. Sie behauptet weiterhin, mit der Überprüfung und Reparatur des gesamten Dachs beauftragt worden zu sein. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Mitarbeiter der Beklagten alle Rapportzettel vorbehaltlos unterzeichnet hätten. Die Unterschriften ihrer Mitarbeiter müsse diese sich zumindest im Wege der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesen Sachverhalt zu würdigen. Jedenfalls liege in der Unterzeichnung der Rapportzettel aber ein nachträgliches Anerkenntnis.

Der Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns ergebe sich auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, denn sie habe davon ausgehen können, dass die Beseitigung der nachträglich festgestellten und durch Zeugen bewiesenen Mängel des Daches, die zur Vorbeugung eines möglichen Wassereintritts erforderlich gewesen sei, dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse der Beklagten entsprochen habe.

Zudem sei die Beklagte durch die Arbeiten der Klägerin auch ungerechtfertigt bereichert. Die Würdigung des Landgerichts, die Arbeiten seien für die Beklagte nicht von Wert, sei nicht nachvollziehbar, denn das Dach habe sich in einem maroden Zustand befunden, den sie beseitigt habe, um Folgeschäden vorzubeugen. Eine aufgedrängte Bereicherung liege nicht vor, da sie gerade in Ausübung der erforderlichen Sorgfalt die notwendigen Arbeiten ausgeführt habe.

Die Klägerin beantragt ( Bl. 151, 181 ),

unter Abänderung des am 07.02.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 9/02 - die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 7.671,03 € (15.003,23 DM) nebst 11,25 % Zinsen seit dem 16.10.00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt ( Bl. 150, 181 ),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.07.2003 ( Bl. 181 - 182 ) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung ( § 513 ZPO ).

Der Klägerin steht der geltend gemachte Restwerklohnanspruch weder aus Vertrag gemäß § 631 I BGB noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie über die Beseitigung der Undichtigkeit des Daches in einer Ecke hinaus mit den weitergehend in Rechnung gestellten Arbeiten beauftragt worden sei. Auf die insoweit vorgelegten Rapporte könne sie sich nicht berufen, da sie nicht nachgewiesen habe, dass eine vertretungsberechtigte Person für die Beklagte unterzeichnet habe. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere daran, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Ausführung dieser Arbeiten dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe ebenfalls nicht, denn es sei schon fraglich, ob die Arbeiten der Klägerin für die Beklagte überhaupt einen Wert hätten. Undichtigkeiten an den weiteren Stellen, die zum Eindringen von Wasser über der Metallwerkstatt geführt hätten, seien nicht nachgewiesen. Zwar werde möglicherweise eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Daches erreicht, es sei aber nicht nachgewiesen, dass diese Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt schon notwendig gewesen seien, weshalb deren Wert für die Beklagte fraglich sei. Schließlich liege auch eine aufgedrängte Bereicherung vor, da die objektive Bereicherung für die Beklagte ohne Interesse sei und die Klägerin unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe, denn sie hätte zu Beginn der Arbeiten, nachdem die Platten abgedeckt waren, auf die ihrer Meinung nach notwendigen Maßnahmen und die dadurch zu erwartenden Kosten hinweisen müssen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin greifen nicht durch.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen davon ausgegangen, dass eine Beauftragung der Dachdeckerarbeiten in dem von der Klägerin behaupteten Umfang - Beseitigung von weiteren Mängeln über die in einer Ecke festgestellte, für den aktuellen Wassereintritt ursächliche Undichtigkeit hinaus - nicht bewiesen ist. Gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch den Erstrichter wendet sich die Klägerin auch nicht. Sie meint nur, dass das Landgericht bei Würdigung des Beweisergebnisses auch hätte berücksichtigen müssen, dass Mitarbeiter der Beklagten die Rapportzettel, die diese weiteren Arbeiten beinhalten, unterschrieben hätten mit der Folge, dass die Beklagte auch mit der Ausführung dieser Arbeiten einverstanden gewesen sei. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch, denn die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen, eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung über die Erbringung solcher Arbeiten kann hieraus aber jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn der Unterzeichnende keine entsprechende Vertretungsmacht zum Abschluss eines solchen Vertrages hat (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. 2002, Rn. 2027; BGH ZIP 1994, 1607 ff. zu II. 3.). Vorliegend hat die Klägerin sich die Stundenlohnzettel von beliebigen Mitarbeitern der Beklagten abzeichnen lassen. Abgesehen davon, dass schon nicht feststeht, dass diese Mitarbeiter überhaupt berechtigt waren, die Rapporte gegenzuzeichnen, so konnte die Klägerin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass diese Mitarbeiter (auch) befugt waren, irgendwelche vertraglichen Absprachen zu treffen. Anhaltspunkte für die von ihr behauptete Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegen jedenfalls in Bezug auf den Abschluss eines Vertrages nicht vor. Die nachträgliche Erweiterung des Auftrages ist daher auch unter Berücksichtigung der Unterzeichnung der Rapportzettel durch Mitarbeiter der Beklagten nicht bewiesen.

2. Aus dem gleichen Grund scheidet auch ein nachträgliches Anerkenntnis der Beklagten aus. Durch die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel wurde allenfalls der Umfang der durchgeführten Arbeiten bestätigt und eine Beweislastumkehr dergestalt bewirkt, dass die Beklagte nachweisen muss, dass die festgehaltenen Arbeiten nicht oder nicht vollständig ausgeführt wurden. Ein Anerkenntnis des Inhaltes, dass die nicht beauftragten Arbeiten anerkannt werden, ist darin aber nicht enthalten.

3. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung hat der Erstrichter ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint.

a. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB bestünde dann, wenn die Klägerin mit der Erbringung der weiteren Abdichtungsmaßnahmen ein fremdes Geschäft geführt hätte und dies dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Bauherrn entsprach. Dies hat der Erstrichter mit zutreffender Begründung verneint.

Zwar hat die Klägerin die weiteren Abdichtungsmaßnahmen möglicherweise in der Überzeugung erbracht, hierzu beauftragt zu sein, also im eigenen Interesse gehandelt. Dies steht dem Fremdgeschäftsführungswillen aber nicht entgegen, denn entscheidend ist, dass auch ein fremdes Geschäft geführt wird. Dieser Wille wird vermutet, wenn es sich um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wobei es ausreicht, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 62, 354 [357]). Ein solch objektiv fremdes Geschäft ist gegeben, denn die Arbeiten sollten der Beklagten als Grundstückseigentümerin zugute kommen.

Nach dem vom Erstrichter festgestellten Sachverhalt, der in der Berufungsinstanz gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO zugrundezulegen ist, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die weiteren Arbeiten der Klägerin dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen. Dabei versteht man unter dem mutmaßlichen Willen nicht denjenigen, den der Geschäftsführer, hier die Klägerin, subjektiv, sei es auch schuldlos irrtümlich annimmt, sondern denjenigen, den der Geschäftsherr, hier die Beklagte, bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (OLG München NJW-RR 1988, 1013 [1015]; OLG Köln NJW-RR 1999, 526). Danach ist zu fragen, ob die Beklagte, hätte sie bei Auftragserteilung Kenntnis von den weiteren Mängeln des Flachdaches gehabt, die möglicherweise demnächst zu einem Wassereintritt führen können, den Auftrag zu einer umfassenden Sanierung erteilt hätte. Hiervon kann im Hinblick auf die erheblichen Kosten dieser Maßnahme, die erst finanziert werden müssen, nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vielmehr hat die Beklagte, wovon nach dem festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden muss, den Auftrag zur Schadensbeseitigung auf die unmittelbare Schadensstelle begrenzt, obwohl, wie die Klägerin vorträgt, immer wieder Schäden an dem Flachdach von ihr beseitigt worden sind und die Beklagte deshalb mit weiteren möglichen Schadstellen rechnen musste. Es mag deshalb zwar sein, dass die von den Zeugen geschilderten Mängel demnächst zu weiteren Wassereintritten geführt hätten, dennoch kann im Hinblick darauf, dass bei einem Flachdach immer mit solchen latenten Schäden gerechnet werden muss, ein diesbezüglicher Auftrag zur vollständigen Sanierung aber nicht nachgewiesen werden konnte, nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten diesen Auftrag gerade jetzt der Klägerin erteilt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch nur mögliche Schwachstellen, die noch zu keiner konkreten Beeinträchtigung geführt haben, beseitigen lassen wollte, hat die Klägerin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

b. Ohne Rechtsfehler hat der Erstrichter auch einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB, verneint. Dieser Anspruch scheitert zum einen daran, dass die Klägerin diese weiteren Arbeiten unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat, zum anderen daran, dass sie eine Bereicherung der Beklagten nicht dargelegt hat.

Zwar ist der Begünstigte, wenn die Beseitigung der Leistung nicht verlangt wird oder sie praktisch undurchführbar ist, in jedem Fall zum Wertausgleich verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon besteht aber dann, wenn derjenige, der die Wertsteigerung herbeigeführt hat, unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat ( OLG Stuttgart, BauR 1972, 388; zitiert nach Werner/Pastor aaO. Rn. 2586 ). Ein solcher Sorgfaltsverstoß fällt der Klägerin aber zur Last, denn sie hätte bei der Beklagten nachfragen können und müssen, ob diese damit einverstanden ist, dass das Dach vorbeugend in einem erheblich größeren Umfang saniert wird, als ursprünglich beabsichtigt. Dies gilt erst recht deshalb, weil sich nach den Aussagen der Zeugen und die weitergehenden Mängel erst nach Abdecken des Flachdaches gezeigt haben. Bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Klägerin sich dann aber vergewissern müssen, ob die Beklagte mit einer erheblichen Auftragserweiterung einverstanden ist.

Schließlich hat die Klägerin aber auch nicht dargetan, in welchem Umfang die Beklagte durch die weiteren Arbeiten bereichert sein soll. Die Bereicherung besteht nämlich nicht in der Vergütung, sondern in der Werterhöhung des Gebäudes nach Sanierung des Daches (vgl. dazu BGH NJW 1967, 2255 f.). In welchem Umfang eine solche eingetreten ist, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen.

Danach war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Ziffer 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde im Hinblick auf § 26 Ziffer 8 EGZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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