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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 8 U 169/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 767
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 769 Abs. 1
BGB § 197
BGB § 197 Abs. 2
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 212 n. F.
BGB § 212 Abs. 1
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 218 Abs. 2
BGB § 768
BGB § 768 Abs. 1
BGB § 773 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 773 Abs. 1 Nr. 4
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1
Mit dem Wegfall des Schuldners als Rechtsperson aufgrund Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit muss den schutzwürdigen Interessen des Gläubigers an der Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld dadurch Rechnung getragen werden, dass hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen. Hierzu reicht auch eine Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegenüber dem Bürgen aus, wenn dieser bereits vor Untergang des Hauptschuldners rechtskräftig aus der Bürgschaft verurteilt worden war, was allerdings die Verjährung der Hauptschuld nicht beeinflusst hat.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 169/06

Verkündet am: 05.04.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes sowie den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 224/05 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.1995 (1 O 351/95), mit dem er als Bürge zur Zahlung von 130.405,97 DM (66.675,52 €) zuzüglich Nebenforderungen verurteilt worden ist. Diesem lagen Ansprüche aus einem unter dem 02.02.1995 gekündigten Kontokorrentkredit zu Grunde, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Firma A. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, gewährt und für den dieser eine betragsmäßig unbeschränkte Bürgschaft übernommen hatte. Die von der Hauptschuldnerin unter dem 01.02.1995 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes St. Wendel vom 02.05.1995 mangels Masse abgelehnt. Am 06.11.1996 wurde die vermögenslose Hauptschuldnerin im saarländischen Handelsregister gelöscht.

Zahlreiche, seit 1996 eingeleitete Vollstreckungsversuche gegen den Kläger, zuletzt der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch das Amtsgericht St. Wendel am 21.10.2003 (Bl. 118) und der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 17.12.2004 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 50.000 € (Bl. 119) blieben erfolglos. Gegen die Hauptschuldnerin verfolgten weder die Beklagte noch deren Rechtsvorgängerin ihre Ansprüche aus dem gekündigten Kontokorrentkredit.

Der Kläger hat im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erhoben und die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangt.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 136 ff), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Verjährung der gesamten Hauptschuld habe gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB zuletzt am 22.10.2003 neu begonnen, und zwar infolge des Haftbefehls des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.10.2003, und könne nicht vor Ablauf des 20.10.2006 eintreten. Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger seien zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld auch ausreichend, nachdem die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Eine Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld nach dem Wegfall der Hauptschuldnerin durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 04.12.1995 - 1 O 351/95 - nach § 212 BGB n. F. anzunehmen, widerspreche der Akzessorietät der Bürgschaft und komme nicht in Betracht, da nach dieser Vorschrift lediglich die Verjährung bereits rechtskräftig festgestellter Ansprüche - hier der Bürgschaftsforderung - unterbrochen werden könne. Hiervon sei die selbstständige Hauptforderung zu unterscheiden, deren Verjährung die Beklagte nur durch eine rechtzeitig vor Vollbeendigung der Rechtsperson der Hauptschuldnerin erhobene Klage hätte unterbrechen können.

Der Kläger beantragt (Bl. 174, 244),

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 351/95 vom 04.12.1995, für unzulässig zu erklären,

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des in Ziffer 1 genannten Urteils an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt (Bl. 163, 244),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2007 (Bl. 244 f) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.1995 - 1 O 351/95 - ist weder für die Hauptforderung noch für die titulierten Nebenforderungen unzulässig.

1.

Dem Kläger steht gegen die titulierte Hauptforderung mangels Verjährung der Hauptschuld keine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO zu.

a. Zwar kann sich der Kläger als Bürge gemäß § 768 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen, denn diese gehört zu den dem Hauptschuldner zustehenden Einreden. Deren Geltendmachung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bürgschaftsklage vor Vollendung dieser Verjährung erhoben wurde (BGH NJW 1980, 1460 unter II. 4. a. = BGHZ 76, 223 ff.; NJW 1998, 2972, 2973 unter II. 1. = BGHZ 139, 214 ff.) oder der Bürge bereits rechtskräftig verurteilt wurde; er kann dann die Verjährungseinrede gegenüber dem titulierten Anspruch gemäß §§ 768 BGB, 767 ZPO einwenden (BGH NJW 1999, 278, 279 unter I. 2.). Dabei kann er sich hierauf sogar dann noch berufen, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (BGH NJW 2003, 1250, 1251 unter II. 2.; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1495 unter II. 3.).

b. Im Streitfall kann sich der Kläger jedoch nicht auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, da der Lauf der Verjährungsfrist durch die - nach Wegfall der Hauptschuldnerin durch Löschung im Handelsregister zum 06.11.1996 -zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2004 gegenüber dem Kläger vorgenommenen Vollstreckungshandlungen mehrfach neu begonnen hat, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

aa. Die Hauptschuld - die Ansprüche aus dem unter dem 02.02.1995 gekündigten Kontokorrentkredit der Firma A. GmbH - verjährte ursprünglich in der alten regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren, § 195 BGB a. F.. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB lief ab 01.01.2002 die neue - kürzere - regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB n. F., die mit dem 31.12.2004 abgelaufen wäre.

bb. Diese neue regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann jedoch zuletzt durch den Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.10.2003 (Bl. 118) gegen den Kläger für die gesamte Hauptschuld gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab dem 22.10.2003 neu zu laufen.

(1) Zwar handelt es sich hier um eine Vollstreckungshandlung gegenüber dem Kläger aufgrund der gegen ihn titulierten Bürgschaftsforderung, die eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, einseitig übernommene Verbindlichkeit des Bürgen darstellt (BGH NJW 1991, 975, 976; NJW 1998, 2356). Die Unterbrechung der Verjährung der Bürgenschuld hat deshalb grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verjährung der Hauptschuld. Vielmehr müssen zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld Maßnahmen gegen den Hauptschuldner ergriffen werden.

(2) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn dieser als Rechtsperson aufgrund Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit untergegangen ist. Mit dem Wegfall des Hauptschuldners verselbstständigt sich die Bürgschaftsforderung. Dies folgt aus dem Zweck der Bürgschaft, dem Gläubiger Sicherheit gerade für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu geben, was dazu führt, dass sie dann zwar vom Bestand der Hauptforderung unabhängig wird, eine irgendwie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Haftung des Bürgen damit jedoch nicht verbunden ist (BGH NJW 1982, 875, 876 m. w. N.). Dann muss allerdings den schutzwürdigen Interessen des Gläubigers an der Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld dadurch Rechnung getragen werden, dass hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen. Dies bedeutet, dass eine dem Bürgen gegenüber herbeigeführte Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ausreicht, um diesem die Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptschuld abzuschneiden (BGH NJW 2003, 1250, 1252; OLG Karlsruhe Urteil vom 08.09.2006 - 17 U 311/05 - zitiert nach juris Rn. 34; vergleiche auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1495 f; OLG München Beschluss vom 23.05.2005 - 5 W 1516/05 - zitiert nach juris Rn 8; MünchKomm(BGB)-Habersack, 4. Aufl. 2004, § 767 Rn 6). Dies ist auch interessengerecht, da damit zum einen dem Bürgen vor Augen geführt wird, dass die Gläubigerin - nach Wegfall des Hauptschuldners - an der Durchsetzung ihrer Forderungen festhält, die sie nur noch ihm gegenüber geltend machen kann. Zum anderen wird aber auch gewährleistet, dass die für die Hauptschuld geltende Verjährungsfrist für den Bürgen maßgeblich ist, wenn diese kürzer ist als die für die Bürgschaftsschuld geltende regelmäßige Verjährungsfrist.

(3) Zu solchen verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Maßnahmen gehört auch eine Vollstreckungshandlung ( § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegenüber dem Bürgen, wenn dieser bereits vor Untergang des Hauptschuldners rechtskräftig aus der Bürgschaft verurteilt worden war, was allerdings die Verjährung der Hauptschuld nicht beeinflusst hat (BGH NJW 1980, 1460 ff; NJW 1998, 2972, 2973; NJW 1999, 278, 279; OLG Karlsruhe, Urt. Vom 08.09.2006 - 17 U 311/05, zitiert nach juris Rn. 34; OLG München NJW-RR 2005, 1495, 1496). Eine erneute Klage gegen den Bürgen kommt dann nicht in Betracht, so dass der Gläubiger darauf angewiesen ist, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gemäß § 212 BGB vorzunehmen.

(4) Im Streitfall begann die Verjährung der Hauptschuld nach den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger in der Zeit zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2004 jeweils neu, § 212 Abs. 1 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptschuldnerin als Rechtsperson nämlich untergegangen. Hiervon ist im Falle einer GmbH dann auszugehen, wenn diese vermögenslos ist und ihre Löschung im Handelsregister eingetragen wird (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. § 65 Rn 19). Die Löschung der Hauptschuldnerin wurde nach Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichtes St. Wendel vom 02.05.1995 am 06.11.1996 im Handelsregister eingetragen, so dass ab diesem Zeitpunkt Unterbrechungsmaßnahmen nur noch gegen den Kläger als Bürgen möglich waren.

(5) Entgegen der Auffassung des Klägers steht einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 BGB nicht entgegen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen ihn auch noch gegen die Hauptschuldnerin hätte vorgehen können, da diese damals noch nicht wegen Vermögenslosigkeit gelöscht war. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand für die Beklagte keine Veranlassung, allein zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung gerichtliche Schritte gegen die offensichtlich vermögenslose Hauptschuldnerin - die Eröffnung des Konkursverfahrens war bereits beantragt - einzuleiten, da eine Verjährung der Hauptschuld - die Verjährungsfrist betrug gemäß § 195 BGB a. F. 30 Jahre - auf absehbare Zeit nicht drohte. Dies entspricht auch der in § 773 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, wonach der Bürge sich dann nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen kann, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht zum Erfolg führt. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Gläubiger nicht gezwungen werden soll, zunächst gegen den Hauptschuldner vorgehen zu müssen, obwohl er dort aufgrund dessen Vermögenslosigkeit keine Befriedigung erwarten kann. Da in diesem Fall immer mit dem Wegfall des Hauptschuldners zu rechnen ist, wenn er eine GmbH ist, wäre die Gläubigerin - die Auffassung des Klägers unterstellt - trotzdem gezwungen, zwecks Unterbrechung der Verjährung eine aussichtslose Klage anzustrengen, damit der Bürge sich später nicht auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen kann. Dies entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben noch kann dies dem Urteil des BGH vom 28.01.2003 (NJW 2003, 1250 ff) entnommen werden.

Schließlich ergab sich für die Beklagte erst nach Neuordnung der Verjährungsregeln im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 und Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre die Situation, dass sie die Verjährung der Hauptschuld unterbrechen musste, um eine erfolgreiche Berufung des Klägers hierauf zu verhindern. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Hauptschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit bereits im Handelsregister gelöscht worden und damit untergegangen, so dass sie Unterbrechungsmaßnahmen nur noch gegenüber dem Kläger als Bürgen ergreifen konnte.

Dass dies ausreicht, bestätigt auch der BGH in seiner oben zitierten Entscheidung (NJW 2003, 1250 ff), in der er klar ausgeführt hat, dass es nach dem Wegfall der Hauptschuld und Verselbstständigung der Bürgenschuld zum Schutz des Gläubigers ausreichen muss, dass dieser Unterbrechungsmaßnahmen gegenüber dem Bürgen, die ja nur noch die (verselbständigte) Bürgenschuld betreffen können, ergreift. Dies ist auch interessengerecht, weil der Bürge nach Wegfall des Hauptschuldners weiß, dass nur er noch in Anspruch genommen werden kann, so dass Vertrauensgesichtspunkte in Bezug auf die Verjährung der akzessorischen Hauptschuld dann keine Rolle mehr spielen, wenn ihm gegenüber Unterbrechungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Hauptschuldner erst nach rechtskräftiger Verurteilung des Bürgen weggefallen ist, da auch in diesem Fall der Gläubiger darauf angewiesen ist, die Verjährung der Hauptschuld zu verhindern. Dies kann er dann zwar nicht mehr durch Erhebung einer Klage gegen den Bürgen, allerdings führt jede weitere, diesem gegenüber vorgenommene Unterbrechungshandlung zum Neubeginn der Verjährungsfrist gemäß § 212 Abs. 1 BGB.

Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Kläger auch nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2005, 1495 f) berufen. Dieses hat sich lediglich der Auffassung des BGH angeschlossen, wonach die Verjährungseinrede des Bürgen selbst dann beachtlich ist, denn die Verjährung der Hauptschuld erst nach Insolvenz des Hauptschuldners oder gar nach dessen Löschung im Handelsregister eingetreten ist. Dabei bestätigt es auch, dass die vor Eintritt der Verjährung der Hauptverbindlichkeit gegen den Bürgen erhobene Klage lediglich den Bürgschaftsanspruch und nicht die selbstständige Hauptschuld betrifft. Auf die Frage, ob und wie die Verjährung der Hauptschuld nach Wegfall des Hauptschuldners gehemmt oder unterbrochen werden kann, kam es in diesem Fall jedoch nicht an, da über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, diese also noch nicht weggefallen war. Eine Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld hätte zu diesem Zeitpunkt noch - kostengünstig - im Wege der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren erfolgen können.

Etwas anderes lässt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 08.09.2006 - 17 U 311/05 - nicht herleiten. Auch in diesem Falle wurden verjährungsunterbrechende Maßnahmen - Beantragung eines Mahnbescheides - nur gegen den Bürgen ergriffen, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Hauptschuldnerin noch nicht weggefallen war. Entsprechend der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH konnten diese Maßnahmen deshalb eine Verjährung der Hauptschuld nicht verhindern.

Danach steht dem Kläger hinsichtlich der titulierten Hauptforderung die aus §§ 768 Abs. 1, 195 BGB folgende Einrede der Verjährung und damit eine die Zwangsvollstreckung hindernde Einwendung nicht zu, da die Verjährungsfrist zunächst infolge des Haftbefehls des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.10.2003 (Bl. 118) bezüglich der gesamten Hauptforderung neu begonnen hat und schließlich durch den Vollstreckungsauftrag vom 28.09.2006 (Bl. 215) und die daraufhin durch Beschluss des Senats vom 24.11.2006 (Bl. 216 f) gemäß § 769 Abs. 1 ZPO angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 351/95 - vom 04.12.1995 erneut unterbrochen wurde (BGHZ 122, 287, 293 f).

2.

a. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 04.12.1995 (1 O 351/95) auch im Hinblick auf die titulierten Nebenforderungen nicht unzulässig ist, weil mangels Verjährung der Hauptschuld der Zahlungsverzug des Klägers nicht beendet worden ist.

b. Zudem hat der Kläger in Bezug auf die Nebenforderungen die Einrede der Verjährung weder erhoben noch seine Vollstreckungsabwehrklage hierauf gestützt. Sie würde wohl auch nicht durchgreifen.

Zwar verjähren die Ansprüche auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn der zu Grunde liegende Anspruch rechtskräftig festgestellt ist, gemäß §§ 197, 218 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Fälligkeit eingetreten ist (§ 201 BGB a. F.) bzw. gemäß §§ 197 Abs. 2, 195, 199 Abs. 1 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung in drei Jahren, ebenfalls beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind. Danach wären die nach Rechtskraft des Versäumnisurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.1995 (1 O 351/95) fällig gewordenen Zinsansprüche bis zum Jahr 2003 verjährt, wenn die Beklagte den Lauf der Verjährungsfrist nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen hätte (§ 216 BGB a. F. bzw. § 212 BGB n. F.). So hat sie unwidersprochen vorgetragen, in den Jahren 1996, 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003 zahlreiche Vollstreckungsversuche gegen den Kläger eingeleitet zu haben (vgl. Schriftsatz vom 09.01.2006, Bl. 93 ff).

II.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldtitels gegen die Beklagte verneint.

Danach hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH und weicht auch nicht von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Karlsruhe ab. Andere abweichende Entscheidungen von Oberlandesgerichten (KG, NJW-RR 1999, 1206; KG-Report 2002, 294; OLG Celle, OLG-Report 2001, 87) liegen vor der maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 28.01.2003 (NJW 2003, 1250 ff).

Ende der Entscheidung

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