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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 8 U 449/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305c Abs. 1
Die weite Zweckerklärung einer Grundschuld wird als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, soweit sie sich auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten eines Dritten (auch des Ehegatten) bezieht.

Dagegen ist die wirksam, soweit sie in den Zweck der Grundschuld, lastend auf dem Miteigentumsanteil des Ehegatten, dessen eigene (bestehende und künftige) Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zur Bank einbezieht.

Aus der Unwirksamkeit desjenigen Teils der Sicherungsabrede, der den Sicherungszweck der Grundschuld all dem eigenen Miteigentumsanteil auf künftige Verbindlichkeiten des Ehegatten ausgehend, folgt nicht die Gesamtnichtigkeit der Sicherungsabrede.


Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.07.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 407/04 - unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die 1993 zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld am Objekt in S.- A., verzeichnet im Grundbuch von A., Band 59, Blatt ..., die am 09.02.1993 aufgenommenen Darlehen zur Hausfinanzierung des Anwesens in S.- A. - Darlehen Nr. ~32 sowie ~40 - besichert. Soweit die Grundschuld auf dem (fiktiven) hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin lastet, sind durch sie die von dem Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner Selbstständigkeit am 28.03.1991 - Darlehen Nummer ~67 -, am 25.09.1992 - Darlehen Nummer ~69 - sowie am 03.11.1993 - Darlehen Nummer ~85 - aufgenommenen Kredite nicht besichert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die andere Partei leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A. Die Parteien streiten über den Umfang einer formularmäßigen Sicherungszweckerklärung für eine Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen am 09.02.1993 zwei Darlehen über 135.000 DM und 85.000 DM zur Finanzierung des Erwerbs ihres Einfamilienhauses in der in A. bei der Beklagten auf und bestellten zur Absicherung dieser Darlehen eine Grundschuld an diesem Hausgrundstück. Gleichzeitig wurde als Sicherungszweck (Bl. 11) folgendes vereinbart: "Die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dient zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der <Bankbezeichnung> gegen Eheleute R. und S. M., , A. - nachstehend Kreditnehmer genannt (ist der Kreditnehmer eine Personenmehrheit, auch Forderung gegen jede Einzelperson) - aus der Geschäftsverbindung (...)."

Zwischenzeitlich wurde das Darlehen über 85.000 DM getilgt, das Darlehen über 135.000 DM wird von der Klägerin in monatlichen Raten bedient.

Bereits vorher - am 28.03.1991 und am 25.09.1992 - wurden dem Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit zwei Darlehen über 100.000 DM und 50.000 DM gewährt, deren Absicherung durch Bürgschaft die Klägerin abgelehnt hatte. Am 03.11.1993, nach Aufnahme der Hausfinanzierungsdarlehen, wurde dem Ehemann der Klägerin ein weiteres Darlehen über 50.000 DM gewährt. Die Übertragung des 1/2 Miteigentumsanteils des Ehemanns der Klägerin auf die Klägerin im Jahre 1998 hat die Beklagte erfolgreich angefochten mit der Folge, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung in den ursprünglich ihrem Ehemann gehörenden Miteigentumsanteil zu dulden hat (Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 09.03.04, Bl. 147 ff. d. BA).

Anlässlich der beabsichtigten Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten verweigerte diese die Abtretung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld mit der Begründung, dass diese neben dem Hausfinanzierungsdarlehen auch die - noch offenen - Geschäftskredite des Ehemannes der Klägerin absichere. Die Klägerin begehrte deshalb die Feststellung, dass die Grundschuld lediglich die beiden zur Hausfinanzierung aufgenommenen Darlehen besichere, nicht aber die ihrem Ehemann gewährten Darlehen.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 66 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Grundschuld sichere lediglich die zum Zwecke der Hausfinanzierung aufgenommenen Darlehen, die Anlass ihrer Bestellung gewesen seien. Die formularmäßige Ausdehnung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann sei als überraschende Klausel im Sinne des gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB seit dem 01.01.2003 auch auf das vorliegende Schuldverhältnis anwendbaren § 305 c Abs. 1 BGB insoweit nicht Vertragsbestandteil geworden, als sie sich auf die Geschäftskredite beziehe. Diese weite Zweckerklärung sei nach den Umständen so ungewöhnlich, dass die Klägerin hiermit nicht habe rechnen müssen. Zwar sei die Zweckerklärung für den Ehemann der Klägerin - insoweit Sicherungsgeber und persönlicher Schuldner - nicht überraschend, das ändere jedoch nichts daran, dass die Klausel für die Klägerin als Dritte überraschend sei. Eine Aufspaltung der Sicherungserklärung komme nicht in Betracht, da dies dem Rechtsgedanken des § 139 BGB widerspreche.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der weiten Zweckerklärung nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB handele. Hiergegen spreche bereits die optische Gestaltung der Klausel. Zudem widerspreche die weite Zweckerklärung nicht dem dispositiven Gesetzesrecht, da die Grundschuld nicht akzessorisch sei. Der Klägerin seien auch bei Eintragung der Grundschuld und Erklärung des Sicherungszwecks die beiden Geschäftsdarlehen ihres Ehemannes sowie der Wunsch der Beklagten nach einer Besicherung durch die Klägerin bekannt gewesen.

Jedenfalls sei aber die weite Zweckerklärung gegenüber dem Ehemann der Klägerin wirksam, da dieser sowohl Darlehensnehmer als auch Sicherungsgeber sei. Dieser sei zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung Miteigentümer des Grundstücks zu 1/2 gewesen. Da auch Bruchteile eines Grundstücks mit einer Grundschuld belastet werden könnten, sichere die Grundschuld jedenfalls in Bezug auf den Hälfteanteil des Ehemannes der Klägerin auch dessen Geschäftsdarlehen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 84, 85, 111),

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 06.07.2005 - 3 O 407/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 92, 111),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens entgegen. Die weite Sicherungszweckerklärung sei auch nicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin wirksam, denn dieser habe das Hausdarlehen allein als Privatmann aufgenommen. Hiervon zu trennen sei der Geschäftsbereich, der mit seiner Zweckerklärung nichts zu tun habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.04.2006 (Bl. 111 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Es kann nämlich nur festgestellt werden, dass durch die Grundschuld nicht die von dem Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner Selbstständigkeit aufgenommenen Kredite gesichert werden, soweit diese auf dem 1/2 Miteigentumsanteil der Klägerin lastet. Soweit sie auf dem ursprünglichen (fiktiven) Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin lastet, sichert sie auch dessen Geschäftsverbindlichkeiten. Zu Unrecht ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann abgegebene weite Sicherungszweckerklärung gemäß § 139 BGB nicht teilbar sei, weshalb sie - bezogen auf den weiten Sicherungszweck - insgesamt unwirksam sei.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht festgestellt, dass die weite Zweckerklärung jedenfalls gegenüber der Klägerin als überraschende Klausel im Sinne des gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB auf das vorliegende Schuldverhältnis anwendbaren § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist, soweit sie sich auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten des Ehemannes der Klägerin bezieht.

a. Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht so ungewöhnlich sein, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Das ist aber der Fall, wenn die Regelung von seinen berechtigten Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. Danach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlass hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflussbereichs des Sicherungsgebers liegt. Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGH Urteil vom 20.3.2002 - IV ZR 93/01, BGH Report 2002, 599, 600 = NJW 2002, 2710; Urteil vom 16.1.2001 - XI ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417; Urteil vom 24.06.1997 - XI ZR 288/96, NJW 1997, 2677; Urteil vom 3.6.1997 - XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; Urteil vom 18.11.1988 - V ZR 75/87, NJW 1989, 831 ff. = DNotZ 1989, 609; Hoepner, Die Zweckerklärung bei der Sicherungsgrundschuld in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BKR 2002, 1025 ff., 1030).

b. So liegt der Fall hier in Bezug auf die Klägerin. Konkreter Anlass für die Unterzeichnung der Zweckerklärung war die gemeinsame Finanzierung des Erwerbs des Hausanwesens. Die Klägerin musste daher nicht mit einer Einbeziehung von Verbindlichkeiten rechnen, die ausschließlich den Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes betrafen und noch dazu außerhalb des Anlasses der Darlehensaufnahme standen. Dies folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte bereits bei der Gewährung der beiden vorausgegangenen Geschäftsdarlehen eine Absicherung durch die Klägerin gewünscht hat, denn sie hat sich schließlich mit anderen Sicherheiten begnügt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages waren diese Darlehen auch bereits ausgezahlt, so dass eine weitere Sicherheitsbestellung durch die Klägerin nicht im Raum stand.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert sich an dem Überraschungselement auch nichts dadurch, dass einzelne Elemente des Formulars - wie der Hinweis auf die Sicherung aller "bestehenden und künftigen Ansprüche" aus der Geschäftsverbindung - durch Fettdruck hervorgehoben wurden (BGH Urteil vom 20.3.2002 - IV ZR 93/01, BGH Report 2002, 599, 600). Denn der von der Hervorhebung betroffene Teil des Vertragstextes bezieht sich ebenso auf die - rechtlich unbedenkliche - umfassende Haftung des Miteigentumsanteils der Klägerin für deren eigene Verbindlichkeiten und kann daher keine besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich der Haftung für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes erzeugen.

Der weiter von der Beklagten angesprochene Umstand, dass nämlich eine weite Zweckerklärung keine Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht darstellt, spielt bei der Frage, ob es sich um eine überraschende Klausel handelt, keine Rolle. Dies wäre lediglich im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die weite Zweckerklärung vorliegt, zu berücksichtigen.

Danach ist die weite Zweckerklärung der Klägerin unwirksam, soweit ihre Haftung auch auf Verbindlichkeiten allein ihres Ehemannes erstreckt wird. Dies gilt jedenfalls, soweit die Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Hausgrundstück lastet.

2. Dagegen ist die Sicherungsabrede wirksam, soweit sie in den Zweck der Grundschuld, lastend auf dem Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin, dessen eigene (bestehende und künftige) Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zur Beklagten einbezogen hat. Die formularmäßige Zweckausdehnung der am eigenen Grundstück oder Miteigentumsanteil bestellten Grundschuld auf alle bestehenden oder künftigen Forderungen gegen den Sicherungsgeber selbst ist weder unbillig noch überraschend, weil dieser es selbst in der Hand hat zu entscheiden, in welchem Umfange er Finanzierungen in Anspruch nimmt (Freckmann, Praktische Rechtsfragen der Sicherungsgrundschuld, BKR 2005, 167, 174; BGH Urteil vom 18.11.1988 - V ZR 75/87, DNotZ 1989, 609, 610 m. w. N.; BGH Urteil vom 20.03.02 - IV ZR 93/01, BGH Report 2002, 599, 600).

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der Unwirksamkeit desjenigen Teils der Sicherungsabrede, der den Sicherungszweck der Grundschuld an ihrem Miteigentumsanteil auf künftige Verbindlichkeiten ihres Ehemannes ausdehnt, jedoch nicht die Gesamtnichtigkeit der Sicherungsabrede. Nach § 306 Abs. 1 BGB - dieser geht § 139 BGB als lex specialis vor - bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils der allgemeinen Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Ist eine einzelne AGB-Bestimmung oder Formularklausel - hier die Zweckerklärung - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil, hier die Einbeziehung bestehender und künftiger Verbindlichkeiten des Ehemanns in den Sicherungszweck der am Miteigentumsanteil der Klägerin bestellten Grundschuld, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (BGH DNotZ 1989, 609, 612; NJW 1995, 2553, 2556; BGH Report 2002, 599, 600, jeweils m. w. N.). Das gilt insbesondere für die Trennung des Haftungsumfangs für zukünftige und bestehende Verbindlichkeiten (vgl. BGH NJW 1990, 576, 578). Dabei geht es auch nicht um das von der Rechtsprechung entwickelte Verbot "geltungserhaltender Reduktion", also der Zurückführung einer unwirksamen Klausel auf einen noch zulässigen Inhalt durch richterliche Umgestaltung (BGH DNotZ 1989, 609, 612; NJW 1995, 2553, 2557).

Eine solche Trennung des Haftungsumfangs - Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung, soweit eigene Verbindlichkeiten betroffen sind, und Unwirksamkeit, soweit Verbindlichkeiten des Ehepartners betroffen sind - ist vorliegend deshalb problemlos möglich, weil es sich um eine Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen handelt, die, da es sich um Bruchteilseigentum handelt, selbständig belastbar sind, §§ 1114, 1192 BGB. Dann lässt sich aber auch der auf die Klägerin bzw. ihren Ehemann entfallende Haftungsumfang auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil beschränken mit der Folge, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück die auf dem Miteigentumsanteil des Ehemannes lastenden Verbindlichkeiten nur aus dessen Erlösaneil getilgt werden können (BGH Urteil vom 20.03.2002 - IV ZR 93/01, BGHReport 2002, 599, 600; Urteil vom 18.11.1988 - V ZR 75/87, DNotZ 1989, 609, 610).

Die von Gaberdiel (Kreditsicherung durch Grundschulden, 6. Aufl. 2000, Rn. 697) hiergegen vorgebrachten Einwendungen überzeugen letztlich nicht. Zwar führt diese Aufteilung dazu, dass die auf beiden Miteigentumsanteilen lastende Gesamtgrundschuld insgesamt erst dann gelöscht oder übertragen werden kann, wenn auch die Verbindlichkeiten des Miteigentümers getilgt sind, der den Sicherungszweck wirksam ausgedehnt hat. Der andere Miteigentümer hat jedoch aus seiner Sicherungsabrede mit der Bank einen Rückgewähranspruch, soweit die auf seinem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld nicht mehr valutiert. In diesem Fall wäre die Bank verpflichtet, die Löschung der auf diesem Miteigentumsanteil lastenden Grundschuld zu bewilligen (BGH Urteil vom 20.03.2002 - IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711).

Dies nutzt der Klägerin vorliegend zwar nichts, da sie wegen der beabsichtigten Umschuldung die Abtretung der Gesamtgrundschuld erreichen möchte, wozu die Beklagte aber nur dann verpflichtet ist, wenn auch die Verbindlichkeiten des Ehemannes der Klägerin abgelöst werden. Dieses Risiko besteht aber immer, wenn an einem Grundstück Bruchteilseigentum besteht, da jeder Miteigentümer seinen Anteil selbständig belasten kann.

Danach hat die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg, als die begehrte Feststellung nur getroffen werden kann, soweit die Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin lastet. Soweit sie dagegen auf dem (fiktiven) Miteigentumsanteil des Ehemannes der Klägerin lastet, sichert sie auch dessen Geschäftsverbindlichkeiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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