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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 8 U 456/06
Rechtsgebiete: SaarlNG, ZPO, BGB


Vorschriften:

SaarlNG § 3
SaarlNG § 3 Abs. 1
SaarlNG § 9 Abs. 3
SaarlNG § 9 Abs. 3 Satz 1
SaarlNG § 15 Abs. 1
SaarlNG § 16 Abs. 3
SaarlNG § 38 Abs. 2 Nr. 1
SaarlNG § 47
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 266
ZPO § 266 Abs. 1
ZPO § 266 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 533
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 133
BGB § 142
BGB § 143 Abs. 1
BGB § 157
BGB § 779 Abs. 1
BGB § 922 Satz 3
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 456/06

Verkündet am: 15.11.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.6.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 331/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit von dem auf dem Anwesen <Straße>, <Ort> befindlichen, parallel zum Giebel des Anwesens <Straße> verlaufenden Wall aus Schutt- und Erdmassen bzw. der zwischen dem Wall und dem Giebel des Anwesens <Straße> auf dem Grundstück <Straße> befindlichen Längsmulde kein Oberflächenwasser mehr in die auf der Grundstücksgrenze verlaufende Giebelmauer dringen kann.

2. Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, die hälftig auf dem Grundstück <Straße>, Parzelle Nr. /~1, und hälftig auf dem Grundstück <Straße>, Parzelle Nr. /4, stehende Giebelmauer dergestalt statisch zu sichern, dass diese Mauer nicht auf das Grundstück des Beklagten, Parzelle Nr. /~1, stürzen kann.

II. Die gegen die ehemalige Beklagte B. S. gerichtete Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

III. Die gegen den Beklagten H. A. gerichtete weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Erstinstanzliche Kosten:

Insoweit tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 44 %, die ehemalige Beklagte B. S. 42 % und der Beklagte H. A. 14%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten H. A. werden der Klägerin zu 76%, dem Beklagten H. A. zu 24 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten B. S. trägt diese selbst.

Kosten der Berufungsinstanz:

Insoweit tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 81 %, der Beklagte H. A. 19 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten H. A. werden der Klägerin zu 76 %, dem Beklagten H. A. zu 24 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten B. S. trägt die Klägerin.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

VIII. Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung der in dem angefochtenen Urteil erfolgten Streitwertfestsetzung ebenso wie für das Berufungsverfahren auf 15.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der <Straße> in <Ort>. Ursprünglich waren beide Grundstücke bebaut, wobei sich die beiden aneinander gebauten Häuser eine gemeinsame, sich hälftig auf jedem der Grundstücke befindende Giebelwand teilten.

Im Sommer 1994 riss der Beklagte sein Gebäude ab. Das Gebäude der Klägerin blieb stehen. In der Folge nahm die Klägerin den Beklagten vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 16 O 281/95 unter anderem auf Beseitigung von Mauerresten sowie darauf in Anspruch, dass dieser die Außenfläche der Giebelwand auf seine Kosten in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand versetzt, d. h. verputzt und gegen Einsturz dauerhaft und fachgerecht schützt. Widerklagend verlangte der Beklagte von der Klägerin die statische Absicherung der Giebelwand. Mit Urteil vom 8.12.1998 (GA 73 ff.) wies das Landgericht Saarbrücken die Klage ab und gab der Widerklage statt. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (Az.: 1 U 74/99-97-), in dem unter anderem auch streitig war, ob die Giebelwand einsturzgefährdet ist, schlossen die Parteien am 30.6.1999 den folgenden Vergleich (GA 12 f.):

1. Der Beklagte duldet einen von der Klägerin auf ihre Kosten durchzuführenden Verputz der Giebelmauer.

2. Der Beklagte duldet weiter eine auf Kosten der Klägerin durchzuführende Abstützung der Giebelmauer, um deren Standsicherheit zu gewährleisten.

Die Abstützung hat nach Vorgaben zu erfolgen, die ein von der Architektenkammer des Saarlandes zu benennender Schiedsgutachter festlegt, wobei die Grundfläche des Grundstücks des Beklagten möglichst schonend in Anspruch zu nehmen ist.

Der Beklagte ist berechtigt, die Abstützung unter Beachtung bautechnischer Notwendigkeiten zu entfernen, sobald er durch einen eigenen Anbau für die Standfestigkeit der Mauer sorgt.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, nach Durchführung der Maßnahmen zu 2. sein Grundstück entlang der Grenze von dort lagernden Bauresten zu befreien und die noch stehenden Restwände seines ehemaligen Gebäudes fachgerecht zu beseitigen (Teile der Vorderwand, überragender Teil der Giebelwand).

4. Die Klägerin gewährleistet nach Durchführung der beiderseitig zu treffenden Maßnahmen die Verkehrssicherheit der Giebelwand und stellt den Beklagten insoweit von jeglicher Haftung frei. ...

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6.9.2000 (GA 86) beantragte die Klägerin mit der Begründung, eine statische Absicherung der Wand sei nicht erforderlich, sie zu ermächtigen, die dem Beklagten nach Ziffer 3. des Vergleichs vom 30.6.1999 obliegende Verpflichtung durch einen von ihr zu beauftragenden Bauunternehmer vornehmen zu lassen. Mit Beschluss vom 27.10.2000 (GA 87 f.) wies das Landgericht Saarbrücken diesen Antrag zurück. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20.2.2001 (GA 89 ff.) zurück.

Bereits zuvor hatte der Beklagte das Eigentum an seinem Grundstück auf seine Tochter B. S., die ehemalige Beklagte, die am 25.8.2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war, übertragen. Nach vorangegangenem erfolglosem Schlichtungsverfahren hat die Klägerin gegen diese die Klage im vorliegenden Rechtsstreit erhoben. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die ehemalige Beklagte das Eigentum an dem Grundstück auf ihren Vater, den jetzigen Beklagten, der am 21.3.2005 wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, zurück übertragen. Mit Schriftsatz vom 19.4.2006 hat der Beklagte erklärt, dass er den Rechtsstreit als Hauptpartei übernehme. Die ehemalige Beklagte hat ihre zuvor erhobene Widerklage mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen.

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit mit Klage und Widerklage abermals um die hinsichtlich der Giebelwand erforderlichen Maßnahmen. Eine erneute Bebauung des Grundstücks des Beklagten ist bislang nicht erfolgt.

Die Klägerin hat behauptet, die Giebelwand sei standsicher. Durch den fehlenden Verputz sowie einen auf dem Anwesen des Beklagten befindlichen, nicht fachgerecht entwässerten Graben und dort abgelagerten Schutt dringe Feuchtigkeit in die Giebelwand ein. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Giebelwand handele es sich um eine Nachbarwand i. S. des § 3 SaarlNG (Saarländisches Nachbarrechtsgesetz), die der Beklagte nach § 9 Abs. 3 SaarlNG in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen habe. Durch die Übertragung des Grundstückseigentums von dem Beklagten auf seine Tochter sei die Geschäftsgrundlage des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 entfallen. Eine Verpflichtung der Klägerin zum Verputzen der Giebelwand sowie zur Herstellung ihrer Standsicherheit lasse sich dem Prozessvergleich nicht entnehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Giebelwand des Anwesens <Straße>, <Ort>, die an das Anwesen <Straße> angrenzt, fachgerecht zu verputzen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück <Straße>, <Ort> befindlichen Mauerreste zu entfernen, soweit sie an das Anwesen <Straße> angrenzen;

3. die Beklagte zu verurteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit von dem auf dem Anwesen <Straße>, <Ort> befindlichen, nicht fachgerecht entwässerten Graben entlang der Giebelwand des Anwesens <Straße> und von dem auf dem Anwesen <Straße> befindlichen Schutt keine Feuchtigkeit mehr in die angrenzende Giebelwand des Anwesens <Straße> dringt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend beantragt,

1. die Klägerin zu verurteilen, die Giebelmauer in der Gemarkung Wahlen, <Straße>, die hälftig auf dem Grundstück des Widerklägers, Parzelle Nr. /~1, steht und hälftig auf der Parzelle/4, so auf ihrem Grundstück statisch zu sichern, dass diese Mauer nicht auf das Grundstück des Widerklägers, Parzelle/~1, stürzen kann;

2. die Klägerin zu verpflichten, auf ihre Kosten die Giebelwand des Anwesens <Straße> in <Ort> zu verputzen.

Der Beklagte hat behauptet, die Giebelwand sei nach wie vor nicht standsicher, weshalb es unverantwortlich sei, die noch verbliebenen, die Giebelwand stützenden Mauerreste zu entfernen. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Giebelwand handele es sich mangels fester Verbindung mit dem Gebäude der Klägerin nicht um eine Nachbarwand i. S. von § 3 SaarlNG. Nach dem Inhalt des im Vorprozess geschlossenen Vergleichs sei die Klägerin sowohl zur statischen Absicherung der Giebelwand als auch zum Verputzen derselben verpflichtet.

Durch das angefochtene Urteil (GA 317 - 336), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Widerklage hat das Landgericht überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte habe den Rechtsstreit gemäß § 266 Abs. 1 ZPO nach Rückerwerb seines Grundstücks von seiner Tochter wirksam übernommen, da Ansprüche aus Nachbarrecht von dieser Bestimmung erfasst würden und die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche schwerpunktmäßig aus nachbarrechtlichen Vorschriften resultierten.

Der Klageantrag zu 1. sei zwar nicht bereits wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der mit ihm geltend gemachte Anspruch auf Verputzen der Giebelwand sei jedoch unbegründet, da die Klägerin nach Ziffer 1. des im Vorprozess geschlossenen Vergleichs das Verputzen der Giebelwand auf ihre Kosten vorzunehmen habe. Die Geschäftsgrundlage für diesen Vergleich sei durch die zwischenzeitliche Übertragung des Grundstückseigentums von dem Beklagten auf seine Tochter nicht entfallen. In der Rückübertragung des Grundstücks auf den Beklagten liege auch kein kollusives Zusammenwirken zwischen diesem und seiner Tochter.

Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Entfernung von Mauerresten sei derzeit nicht fällig, da der Beklagte hierzu nach Ziffer 3. des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 erst nach Durchführung der von der Klägerin vorzunehmenden Abstützung der Giebelwand verpflichtet sei. Eine solche Abstützung habe die Klägerin bislang unstreitig nicht vorgenommen. Die von der Klägerin nachträglich eingebauten Anker seien nach den Ausführungen des Sachverständigen E. zur Gewährleistung der Standsicherheit der Giebelmauer nicht ausreichend. An die in dem Prozessvergleich vorgesehene Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen sei die Klägerin gebunden. Sie habe den Vergleich weder angefochten noch sei dieser nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie trage daher das Risiko, dass entgegen allen bisher eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten die Giebelwand nicht einsturzgefährdet sei.

Der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit von dem Wall aus Schutz und Erdmassen bzw. der zwischen dem Wall und dem Giebel des Anwesens der Klägerin befindlichen Längsmulde auf dem Grundstück des Beklagten keine Feuchtigkeit mehr in die Giebelwand eindringen kann, sei nach § 1004 BGB i. V. mit § 38 Abs. 2 Nr. 1 SaarlNG begründet. Der Beklagte habe den Abfluss wild abfließenden Wassers von seinem Grundstück auf das Grundstück der Klägerin verstärkt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen E. könne sich in der zwischen einem Wall aus Schutt und Erdmassen auf dem Grundstück des Beklagten und dem Giebel entstandenen Längsmulde bei lang anhaltenden Niederschlägen zusätzliches Wasser sammeln, was den Feuchtigkeitseintritt in die Giebelwand verstärke. Dadurch werde das Grundstück der Klägerin erheblich beeinträchtigt.

Der mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf statische Absicherung der Giebelwand sei bis auf die in dem Antrag enthaltene Bedingung, dass die Absicherung auf dem Grundstück der Klägerin zu erfolgen habe, begründet. Der Anspruch ergebe sich aus Ziffer 2. des Prozessvergleichs vom 30.6.1999. Diese Regelung sei unabhängig davon, ob man lediglich auf ihren Wortlaut abstelle oder auch den dem Vergleich vorangegangenen Verlauf des Rechtsstreits in die Auslegung einbeziehe, dahin auszulegen, dass sie nicht nur eine Duldungsverpflichtung des Beklagten, sondern auch eine Handlungsverpflichtung der Klägerin enthalte.

Der mit dem Widerklageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf das Verputzen der Giebelwand sei ebenfalls begründet. Anspruchsgrundlage sei Ziffer 1. des Prozessvergleichs, der ebenfalls neben einer Duldungsverpflichtung des Beklagten eine Vornahmeverpflichtung der Klägerin enthalte.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre beiden durch das angefochtene Urteil abgewiesenen Klageanträge zu 1. und 2. gegen die ehemalige Beklagte, hilfsweise gegen den jetzigen Beklagten, weiter. Ferner begehrt sie die Verurteilung der ehemaligen Beklagten nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 3. Schließlich wendet sie sich gegen ihre auf die Widerklage erfolgte Verurteilung.

Die Klägerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte den Rechtsstreit wirksam gemäß § 266 ZPO übernommen habe. Aufgrund der Auffassung des Landgerichts, der Prozessvergleich sei bindend, stehe die persönliche Haftung im Vordergrund, so dass die für dingliche Rechte geltende Sonderregelung des § 266 ZPO nicht eingreife. Zudem sei die Prozessübernahme durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei aufgrund der Veräußerung des Grundstücks durch den Beklagten an seine Tochter die Geschäftsgrundlage für den Prozessvergleich entfallen. Jedenfalls sei die Geltendmachung von Rechten aus dem Prozessvergleich durch den Beklagten treuwidrig, da er sich von dem Vergleich losgesagt habe und sein Zusammenwirken mit der ehemaligen Beklagten kollusiv sei.

Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe den Vergleich nicht angefochten, sei unzutreffend.

Zu Unrecht habe das Landgericht der Widerklage stattgegeben. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Prozessvergleichs sei fehlerhaft. Gegen eine Vornahmeverpflichtung der Klägerin spreche bereits eine fehlende Fälligkeitsregelung in dem Prozessvergleich. Eine Verurteilung der Klägerin zur Absicherung der Giebelwand komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin insoweit bereits durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.12.1998 verurteilt worden sei und dieses Urteil durch den Prozessvergleich beseitigt worden sei. Ein Anspruch des Beklagten auf das Verputzen der Giebelwand könne erst nach Entfernung der Mauerreste fällig sein.

Die Klägerin beantragt (GA 367 f., 440 f.),

I. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage vollständig abzuweisen und die ehemalige Beklagte zu verurteilen,

1. die Giebelwand des Anwesens <Straße>, <Ort>, die an das Anwesen <Straße> angrenzt, fachgerecht zu verputzen;

2. die auf dem Grundstück <Straße>, <Ort> befindlichen Mauerreste zu entfernen, soweit sie an das Anwesen <Straße> angrenzen;

3. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit von dem auf dem Anwesen <Straße>, <Ort>, befindlichen, nicht fachgerecht entwässerten Graben entlang der Giebelwand des Anwesens <Straße> und von dem auf dem Anwesen <Straße> befindlichen Schutt kein Oberflächenwasser mehr in die angrenzende Giebelwand des Anwesens <Straße> dringt;

II. hilfsweise, den Beklagten nach Maßgabe der vorstehenden Anträge zu 1. und 2. zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen (GA 441),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

Der Beklagte beantragt darüber hinaus (GA 390 f., 441),

bezüglich seines Widerklageantrags zu 1. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin aufgrund Nr. 2 des Vergleichs vom 30.6.1999 - 1 U 74/99 - 97 - verpflichtet ist, die Giebelmauer in der Gemarkung Wahlen, <Straße>, die hälftig auf dem Grundstück des Widerklägers, Parzelle Nr. /~1, steht und hälftig auf der Parzelle Nr. /4, so auf ihrem Grunstück statisch zu sichern, dass diese Mauer nicht auf das Grundstück des Widerklägers, Parzelle Nr. /~1, stürzen kann;

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (GA 412, 440 f.),

die Anschlussberufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit von dem auf dem Anwesen <Straße>, <Ort>, befindlichen, nicht fachgerecht entwässerten Graben entlang der Giebelwand des Anwesens <Straße> und von dem auf dem Anwesen <Straße> befindlichen Schutt kein Oberflächenwasser mehr in die angrenzende Giebelwand des Anwesens <Straße> dringt.

Der Beklagte begehrt mit seiner Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage. Er meint, seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 3. sei zu Unrecht erfolgt. Der Antrag hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil über den Anspruch bereits durch den Prozessvergleich entschieden sei. Jedenfalls sei der Anspruch unbegründet. Es fehle an einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung. Der Wasserschaden im Haus der Klägerin sei nicht auf das Anlegen des Walls zurückzuführen, sondern auf die nicht ausreichende Feuchtigkeitsisolierung. Feststellungen dazu, dass durch den Wall der Abfluss wild abfließenden Wassers auf das andere Grundstück verstärkt worden sei, fehlten ebenso wie Feststellungen darüber, dass das Grundstück der Klägerin erheblich beeinträchtigt worden sei.

Im Übrigen verteidigen beide Parteien das angefochtene Urteil, soweit es jeweils zu ihren Gunsten ergangen ist, und treten dem Rechtsmittel der Gegenseite unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2007 (GA 440 - 442) Bezug genommen.

B.

I. Berufung der Klägerin:

1. Berufung gegen die ehemalige Beklagte S.:

Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen die ehemalige Beklagte S. richtet, ist sie bereits unzulässig.

a) Das Rechtsmittel der Berufung kann sich nur gegen die dem Berufungskläger gegenüberstehende Hauptpartei der ersten Instanz oder deren Rechtsnachfolger richten (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 511 Rdnr. 4, 7). Eine gegen einen Dritten, der weder Prozesspartei noch deren Rechtsnachfolger ist, eingelegte Berufung ist unzulässig.

b) So verhält es sich hier. Denn die ehemalige Beklagte S. ist nicht mehr auf Beklagtenseite Partei des Rechtsstreits. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte A. den Rechtsstreit auf Beklagtenseite wirksam gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO übernommen hat.

aa) Es entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass unter die grundstücksbezogenen und von der Person des jeweiligen Eigentümers unabhängigen Rechte im Sinne dieser Bestimmung auch Ansprüche aus Nachbarrecht fallen (vgl. nur Zöller/Greger, a. a. O., § 266 Rdnr. 3 m. w. N.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 266 Rdnr. 1). Derartige grundstücksbezogene, auf das Saarländische Nachbarrechtsgesetz gestützte Ansprüche hat die Klägerin mit ihren Klageanträgen zu 1 bis 3 geltend gemacht. Die ehemalige Beklagte S. übertrug das Eigentum an dem Nachbargrundstück, auf das sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche beziehen, während des erstinstanzlichen Rechtsstreits nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf den Beklagten A. zurück. Dieser hat von dem ihm nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden Recht zur Übernahme des Rechtsstreits Gebrauch gemacht. Nach erfolgter Übernahme ist die ehemalige Beklagte S. als Veräußerer aus dem Rechtsstreit ausgeschieden (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 266 Rdnr. 4). Sie ist daher nicht mehr Partei des Rechtsstreits (vgl. Stein-Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 266 Rdnr. 6).

bb) Die von der Klägerin mit ihrer Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

aaa) Der Umstand, dass die Klägerin und der Beklagte A. in dem zwischen ihnen geführten Vorprozess, der ebenfalls die beiden in Rede stehenden Gründstücke betraf, einen Vergleich geschlossen haben, ändert nichts daran, dass die Klägerin mit ihrer Klage nachbarrechtliche Ansprüche geltend macht. Insbesondere vermag die Klägerin aus der von ihr vertretenen Auffassung, spätestens mit dem Übernahmebegehren des Beklagten A. sei dessen persönliches Recht aus dem in dem Vorprozess geschlossenen Prozessvergleich in den Vordergrund getreten und habe dem Prozess fortan sein Gepräge gegeben, nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Denn selbst wenn dem so wäre, besteht der Streit nach wie vor über grundstücksbezogene Nachbarrechte.

bbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Übernahme des Rechtsstreits durch den Beklagten A. auch nicht aufgrund eines treuwidrigen Missbrauchs prozessualer Rechte ausgeschlossen.

Zwar dürfen prozessuale Befugnisse nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden, wobei allerdings stets im Auge zu behalten ist, dass das prozessuale Missbrauchsverbot nicht notwendig eine gewisse Prozesstaktik ausschließt (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., Einl. Rdnr. 57 m. w. N.). Im Streitfall fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte A. mit der Übernahme des Rechtsstreits verfahrensfremde Ziele verfolgt hat.

Die - jederzeit mögliche - Rückübertragung des Eigentums an dem in Rede stehenden Grundstück von der ehemaligen Beklagten S. auf ihren Vater, den Beklagten A., war mit der am 21.3.2005 erfolgten Wiedereintragung des Beklagten A. als Eigentümer im Grundbuch abgeschlossen. Hierdurch war lediglich die Eigentumslage wiederhergestellt, die vor der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück von dem Beklagten A. auf die ehemalige Beklagte S. bestanden hatte. Erst mit Schriftsatz vom 19.4.2006 hat der Beklagte A. die Übernahme des Rechtsstreits angezeigt. Dass der Beklagte A. mit der Übernahme des Rechtsstreits möglicherweise das Ziel verfolgte, der Klägerin eventuelle Rechte aus dem in dem Vorprozess am 30.6.1999 geschlossenen Vergleich entgegenhalten zu können, stellt keinen verfahrensfremden, etwa allein der Schädigung der Klägerin dienenden Zweck, sondern eine vernünftige Wahrnehmung eigener Belange dar. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die ehemalige Beklagte S. der Klägerin zuvor den Abschluss eines Vergleichs mit dem Inhalt des im Vorprozess geschlossenen Vergleichs - mithin die Herstellung der Rechtsposition, die die Klägerin vor der Übertragung des Grundstückseigentums von dem Beklagten A. auf die ehemalige Beklagte S. inne hatte - angeboten hatte, was die Klägerin jedoch abgelehnt hatte. Unabhängig hiervon kann von einem treuwidrigen Missbrauch prozessualer Befugnisse durch den Beklagten A. aber auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin selbst - wie ihr Vorgehen in dem von ihr in dem Vorprozess gegen den Beklagten A. eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren sowie der von ihr im vorliegenden Rechtsstreit eingenommene Rechtsstandpunkt zeigen - entgegen der in dem Prozessvergleich vom 30.6.1999 getroffenen Regelung von dem Beklagten Maßnahmen an der Giebelwand verlangt, ohne ihrerseits zuvor zu deren statischer Absicherung bereit zu sein.

2. Berufung gegen den Beklagten A.:

Die Berufung der Klägerin ist insoweit nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat die gegen den Beklagten A. gerichtete Berufung der Klägerin, mit der diese sich gegen die Abweisung ihrer Klageanträge zu 1. und 2. sowie gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage hin wendet, jedoch nur hinsichtlich ihrer Verurteilung nach dem Widerklageantrag zu 2. Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung hingegen unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

a) Zur Klage:

aa) Das Landgericht hat die Klageanträge zu 1. und 2. zu Recht für zulässig erachtet.

aaa) Ihrer Zulässigkeit steht nicht das Prozesshindernis anderweitiger Rechtskraft entgegen. Denn dem zwischen den Parteien am 30.6.1999 im Vorprozess geschlossenen Vergleich kommt keine der Rechtskraft ähnliche Wirkung zu (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., Vor § 322 Rdnr. 9a).

bbb) Den Klageanträgen zu 1. und 2. fehlt es auch - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

(1) Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein, wenn über den geltend gemachten Anspruch bereits ein Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel - als solcher kommt gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ein Prozessvergleich in Betracht - vorliegt, aus dem der Kläger unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings schließt auch das Vorliegen eines Vollstreckungstitels die Erhebung einer neuen Klage nicht aus, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann (vgl. BGH NJW 1986, 2704 f. Rdnr. 8, zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., Vor § 253 Rdnr. 18a). Danach kann im Streitfall hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden. Denn die Klägerin erstrebt mit ihren Anträgen eine von dem Inhalt des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 abweichende Regelung, nämlich mit dem Klageantrag zu 1. - abweichend von Ziffer 1. des Prozessvergleichs - die Verurteilung des Beklagten zum Verputzen der Giebelwand und mit dem Klageantrag zu 2. - abweichend von Ziffer 3. des Prozessvergleichs - die Verurteilung des Beklagten zur Entfernung von Mauerresten auf seinem Grundstück ohne vorherige Abstützung der Giebelwand durch die Klägerin. Ob ihr dieser Anspruch zusteht, hängt von der Auslegung des Prozessvergleichs und somit der Beantwortung materiellrechtlicher Fragen ab.

(2) Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht mit Blick darauf verneint werden, dass die Klägerin die beiden Klageanträge in der Berufungsinstanz entgegen der vom Landgericht getroffenen Feststellung, sie habe den Prozessvergleich nicht angefochten, auf eine solche Anfechtung stützen möchte.

Die Klägerin berücksichtigt insoweit nicht, dass dann, wenn - aus verfahrensrechtlichen oder sachlichrechtlichen Gründen - die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs geltend gemacht und seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt wird, hierüber nicht in einem neuen Rechtsstreit zu entscheiden ist, sondern die Unwirksamkeit durch Fortsetzung desjenigen Rechtsstreits geltend zu machen ist, in dem der Prozessvergleich geschlossen worden ist (vgl. BGH WM 1977, 204 ff. Rdnr. 10, zit. nach juris). Das gilt auch für die Geltendmachung der Nichtigkeit der auf den Abschluss eines Prozessvergleichs gerichteten Willenserklärung im Wege der Anfechtung nach § 142 BGB (vgl. BGH NJW 1986, 1348 f. Rdnr. 18, zit. nach juris). Einer neuen Klage fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. § 779 Rdnr. 31).

Darum geht es der Klägerin jedoch ersichtlich nicht. Vielmehr stellt sie - wie sich aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.5.2006 (Seite 3 = GA 278) ergibt - die Wirksamkeit des Prozessvergleichs und seine den Vorprozess beendende Wirkung ausdrücklich nicht in Frage. Streit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Prozessvergleichs lediglich über dessen Auslegung, insbesondere darüber, ob dessen Ziffern 1. und 2. über die Pflicht des Beklagten zur Duldung des Verputzens sowie der Abstützung der Giebelmauer durch die Klägerin hinaus auch eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten enthält, diese Maßnahmen vorzunehmen, sowie darüber, ob die Geschäftsgrundlage des Prozessvergleichs dadurch entfallen ist, dass der Beklagte sein Grundstück nachträglich an seine Tochter, die ehemalige Beklagte, veräußert hat. Über die Frage der Auslegung des Prozessvergleichs ist aber ebenso wie über die Frage des Wegfalls seiner Geschäftsgrundlage nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich beendeten Vorprozesses zu entscheiden, sondern im Rahmen eines neuen Rechtsstreits (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 779 Rdnr. 31 m. w. N.; zur Auslegung: BGH WM 1977, 204 ff. Rdnr. 9 ff., zit. nach juris; zum Fehlen bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage: BGH NJW 1986, 1348 f. Rdnr. 18, zit. nach juris). Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung lässt sich ihrem erstinstanzlichen Vorbringen auch keine Anfechtung ihrer auf den Abschluss des Prozessvergleichs gerichteten Willenserklärung entnehmen. Allein der Umstand, dass die Klägerin in Abrede gestellt hat, aufgrund des Prozessvergleichs verpflichtet zu sein, die Giebelwand zu verputzen und abzustützen, genügt nicht den Anforderungen an eine Anfechtungserklärung i. S. des § 143 Abs. 1 BGB. Zwar braucht diese nicht das Wort "anfechten" zu enthalten. Jedoch muss die Erklärung erkennen lassen, dass der Erklärende die angefochtene Erklärung wegen eines Willensmangels nicht mehr gelten lassen will (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 143 Rdnr. 3 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie geltend machen will, ihre auf den Abschluss des Prozessvergleichs gerichtete Willenserklärung beruhe auf einem Willensmangel.

(3) Schließlich steht im Streitfall auch nicht die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB im Raum, die diesem ebenfalls die verfahrensrechtliche Wirkung der Beendigung des Vorprozesses entziehen würde, daher im Wege der Fortsetzung des Vorprozesses geltend zu machen wäre und dem Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage entgegenstünde (vgl. BGH NJW 1986, 1348 f. Rdnr. 12 f., 18, zit. nach juris). Ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage lag mit Blick auf die Frage der Einsturzgefahr der Giebelwand schon deshalb nicht vor, weil nach den in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vor Abschluss des Vergleichs in dem Vorprozess, nämlich in dem dortigen Berufungsverfahren, die Frage der Einsturzgefahr der Giebelwand zwischen den Parteien streitig und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung war (vgl. BGH NJW 2000, 2497 ff. Rdnr. 21, zit. nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 779 Rdnr. 15).

bb) In der Sache hat das Landgericht den von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1. geltend gemachten und mit der Berufung weiter verfolgten Anspruch auf fachgerechtes Verputzen der in Rede stehenden Giebelwand zu Recht für unbegründet erachtet.

Das gilt unabhängig davon, ob man als Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch - wie das Landgericht - § 9 Abs. 3 Satz 1 SaarlNG (Saarländisches Nachbarrechtsgesetz), § 9 Abs. 3 Satz 1 SaarlNG i. V. mit § 16 Abs. 3 SaarlNG oder aber - falls es sich bei der in Rede stehenden Giebelwand weder um eine Nachbarwand i. S. des § 3 Abs. 1 SaarlNG noch um eine Grenzwand i. S. des § 15 Abs. 1 SaarlNG handelt, so dass die vorrangigen, das Eigentum zugunsten des Nachbarn beschränkenden landesrechtlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 124 EGBGB; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 921 Rdnr. 5) - §§ 922 Satz 3, 1004 BGB (vgl. hierzu: BGH NJW 1989, 2541 f. Rdnr. 9, zit. nach juris; NJW 2000, 512 ff. Rdnr. 15, zit. nach juris; OLG Köln NJW-RR 1996, 1104 f. Rdnr. 4 ff., zit. nach juris; OLG Frankfurt MDR 2005, 268, Rdnr. 14, zit. nach juris) heranzieht. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten darauf, dass dieser die Giebelwand verputzt, ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil nach dem eindeutigen Inhalt der Ziffer 1. des zwischen den Parteien am 30.6.1999 in dem Vorprozess geschlossenen Prozessvergleichs das Verputzen der Giebelwand der Klägerin obliegt. Das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie meint lediglich, infolge der Veräußerung des Grundstücks durch den Beklagten an seine Tochter, die ehemalige Beklagte S., sei die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen. Jedenfalls sei die Geltendmachung von Rechten aus dem Vergleich durch den Beklagten treuwidrig. Dem kann nicht beigetreten werden.

aaa) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die Veräußerung des Grundstücks an die ehemalige Beklagte die Geschäftsgrundlage für den Prozessvergleich vom 30.6.1999 nicht entfallen ist.

(1) Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur; er stellt sowohl eine Prozesshandlung als auch ein Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne dar (vgl. BGH NJW 2000, 1942 ff. Rdnr. 19 m. w. N., zit. nach juris). Als im materiell-rechtlichen Sinn schuldrechtlicher Vertrag wirkt er nur zwischen denjenigen Parteien, die ihn abgeschlossen haben (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 779 Rdnr. 1a). Die allgemeinen Regeln über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr: § 313 BGB) gelten auch dann, wenn - wie hier - der gesetzlich geregelte Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage nach § 779 Abs. 1 BGB nicht vorliegt (vgl. BGH NJW 2000, 2497 ff. Rdnr. 22, zit. nach juris). Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind die bei seinem Abschluss zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 313 Rdnr. 3).

(2) Im Streitfall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftswille der Parteien bei Abschluss des Prozessvergleichs auf der Vorstellung aufbaute, der Beklagte werde künftig Eigentümer seines Grundstücks bleiben und dieses nicht veräußern. Allein aus dem Umstand, dass sich die in dem Vergleich wechselseitig übernommenen Verpflichtungen auf Grundstücke bezogen, deren Eigentümer die Parteien bei Abschluss des Vergleichs waren, folgt dies nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Grundstückseigentümer sein Eigentum grundsätzlich jederzeit veräußern kann und ihn die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen hieran nicht hindert. Macht er sich hierdurch die Erfüllung der von ihm übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen unmöglich oder kann die andere Partei infolge der Veräußerung des Grundstücks die ihr obliegenden Verpflichtungen aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfüllen, so greifen die gesetzlichen Unmöglichkeitsregeln und nicht die gegenüber diesen subsidiären Grundsätze über das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 275 Rdnr. 18 f.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 313 Rdnr. 13, 35). Dass hier - jedenfalls nachdem der Beklagte sein Grundstück wieder zurück erworben hat - ein Fall der Unmöglichkeit nicht vorliegt, führt nicht zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss des Prozessvergleichs auf der Vorstellung der Parteien aufbaute, der Beklagte werde auch künftig Eigentümer seines Grundstücks bleiben, sind von der Klägerin weder dargetan noch ersichtlich.

bbb) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Berufung des Beklagten auf den Prozessvergleich sei treuwidrig, weil er sich von diesem losgesagt und er mit seiner Tochter, der ehemaligen Beklagten S., kollusiv zusammengewirkt habe. Die ehemalige Beklagte S. hat sich - wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat - mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 14.2.2002 zu Recht darauf berufen, dass sie durch den allein zwischen der Klägerin und dem Beklagten A. geschlossenen Prozessvergleich nicht gebunden sei. Ein Vergleich wirkt - wie bereits ausgeführt - nur zwischen den Parteien, die ihn geschlossen haben. Darauf, ob die ehemalige Beklagte S. in diesem Schreiben weiter gehende Rechte geltend gemacht hat, als ihr Vater aus dem Prozessvergleich hätte herleiten können, kommt es nicht an. Denn selbst wenn dies so wäre, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund deshalb die Berufung des Beklagten auf den Prozessvergleich treuwidrig sein sollte. Dass der Beklagte - zwischenzeitlich wieder rückabgetretene - Ansprüche aus dem Prozessvergleich an die ehemalige Beklagte abgetreten hatte, um dieser bei ihrer Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung im vorliegenden Prozess behilflich zu sein, macht seine nunmehrige Berufung auf den Prozessvergleich ebenfalls nicht treuwidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich der Beklagte hierdurch nicht von dem Prozessvergleich losgesagt, sondern lediglich versucht, eventuelle Ansprüche seinerseits aus dem Vergleich nach Veräußerung seines Grundstücks an seine Tochter auf diese zu übertragen. Ebenso wenig lässt sich aus der Übertragung des Grundstücks auf die ehemalige Beklagte und der anschließenden Rückübertragung auf den Beklagten sowie der Abtretung eventueller Ansprüche aus dem Vergleich auf die ehemalige Beklagte und der anschließenden Rückabtretung auf den Beklagten ein irgendwie geartetes kollusives Zusammenwirken der ehemaligen Beklagten und des Beklagten zum Nachteil der Klägerin herleiten, zumal die Klägerin diejenige ist, die sich - was bereits ihr Vorgehen in dem den Vorprozess betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren zeigt - von dem Vergleich losgesagt hat.

cc) Das Landgericht hat auch den von der Klägerin mit ihrer Berufung weiter verfolgten Klageantrag zu 2 (Entfernung der sich auf dem Grundstück des Beklagten befindenden, an das Anwesen der Klägerin angrenzenden Mauerreste) zu Recht mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abgewiesen. Auch dies gilt unabhängig davon, ob § 9 Abs. 3 Satz 1 SaarlNG (i. V. mit § 16 Abs. 3 SaarlNG) oder §§ 922 Satz 3, 1004 BGB Anspruchsgrundlage für dieses Begehren sind.

Nach Ziffer 3. des die Parteien - wie ausgeführt - nach wie vor bindenden Prozessvergleichs vom 30.6.1999 besteht die Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung der Mauerreste seines ehemaligen Gebäudes erst "nach Durchführung der Maßnahmen zu 2.". Ziffer 2. des Prozessvergleichs bestimmt eine Duldungspflicht des Beklagten hinsichtlich einer auf Kosten der Klägerin durchzuführenden, die Standsicherheit gewährleistenden Abstützung der Giebelwand, die nach den Vorgaben zu erfolgen hat, die ein von der Architektenkammer des Saarlandes zu benennender Schiedsgutachter festlegt.

aaa) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin aufgrund dieser eindeutigen Regelung unabhängig davon, ob die von dem Landgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführte Beweisaufnahme eine Gefährdung der Standsicherheit der Giebelwand ergeben hat, von dem Beklagten die Entfernung der Mauerreste erst verlangen kann, wenn sie zuvor die von einem von der Architektenkammer des Saarlandes benannten Schiedsgutachter festgelegten Maßnahmen zur Abstützung der Giebelwand durchgeführt hat. Die Parteien haben durch den Vergleich gerade auch ihren Streit darüber, ob die Giebelwand einsturzgefährdet ist, beigelegt und sich dahingehend geeinigt, dass die Klägerin Abstützungsmaßnahmen nach Maßgabe der Vorgaben eines Schiedsgutachters durchzuführen hat. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen.

bbb) Aber selbst wenn man dies anders sehen und hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten nicht auf von der Klägerin zur Herstellung der Standsicherheit der Giebelwand zuvor durchgeführte Maßnahmen, sondern allein darauf abstellen wollte, ob solche Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit der Giebelwand erforderlich sind, könnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Denn aufgrund der Ausführungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen E. steht fest, dass die Standsicherheit der Giebelwand gegenwärtig nicht gewährleistet ist.

(1) Der Sachverständige E. hat in seinem Gutachten vom 4.9.2005 (GA 157 ff.) ausgeführt, dass eine kraftschlüssige Verbindung des Giebels mit den beiden Fronten des Hauses der Klägerin nicht gegeben sei. Bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung hat er trennende Risse bzw. Fugen festgestellt, die jeden Verbund unterbrächen. Ferner hat er festgestellt, dass die Decke über dem Obergeschoss von der Giebelwand abgelöst ist. Die an zwei Stellen als Verbindung des Giebels mit der Vorder- sowie der Hinterfront angebrachten vier Maueranker stellen nach seiner Einschätzung keine kraftschlüssige Verbindung dar, da sie weder hinsichtlich der Länge der verwendeten Gewindestäbe noch hinsichtlich der konkreten Ausführung den Anforderungen an eine kraftschlüssige Verbindung genügten. Lediglich hinsichtlich einer bestehenden Mittelmauer des Hauses der Klägerin konnte er nicht feststellen, ob diese in einem Verbund mit dem Giebel steht, da hierzu erhebliche zerstörerische Eingriffe in das Haus der Klägerin erforderlich gewesen wären. Der Sachverständige E. hat vor diesem Hintergrund zwar keine akute Gefahr des Einsturzes der Giebelwand gesehen. Allerdings hat er statische Sicherungsmaßnahmen für den Endzustand, unter anderem eine kraftschlüssige Verbindung des Giebelmauerwerks mit den Wänden des Hauses der Klägerin, für erforderlich gehalten. Insbesondere hat er vom Entfernen der Mauerreste, die derzeit eine aussteifende Funktion übernähmen, ohne vorherige weitergehende statische Sicherungsmaßnahmen dringend abgeraten.

(2) Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht hat der Sacherständige ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 4.5.2006 (GA 283 ff.) seine Einschätzung, dass eine dauerhafte Standfestigkeit der Giebelwand nicht gegeben sei, bestätigt. Dort hat er ausgeführt, dass das Gebäude der Klägerin allein die Giebelwand mangels fester Verbindung nicht in Richtung des Grundstücks des Beklagten halte. Falls hier nichts geschehe, bestehe durchaus die Gefahr, dass die Giebelwand teilweise einbreche. Zwar hat der Sachverständige eingeräumt, dass die Frage der Standsicherheit gegebenenfalls erneut zu bewerten sei, wenn sich im Falle einer Bauteilöffnung eine Verankerung der Giebelwand mit der Mittelmauer herausstellen würde. Hierzu sei jedoch die Öffnung der kompletten Giebelwand erforderlich. Ferner hat er ausgeführt, dass zwar die Möglichkeit bestehe, mit Laser und Ultraschall nach etwaigen festen Verbindungen zu suchen. Mit dieser Technik könne jedoch nur nach Metallteilen gesucht werden. Um festzustellen, ob eine feste Verbindung bestehe, müsse in jedem Fall eine Bauteilöffnung erfolgen.

(3) Aufgrund dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E. steht fest, dass die Standsicherheit der Giebelwand ohne weitere Abstützungsmaßnahmen nicht dauerhaft gewährleistet ist. Die von der Klägerin beantragte Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu der Frage, ob sich - mittels Laser- und Ultraschalltechnik - Metallteile im Anwesen der Klägerin finden lassen, die auf eine Verankerung der Giebelwand mit dem Haus der Klägerin hindeuten könnten, kommt nicht in Betracht. Zum einen wäre auch dann, wenn sich Metallteile finden ließen, eine umfangreiche Bauteilöffnung erforderlich. Ob die Klägerin dem zustimmen würde, ist fraglich. Bislang hat sie lediglich vorgetragen, dass sie die Zustimmung für erwägenswert halte, falls sich Metall finden würde (vgl. Schriftsatz vom 23.5.2006, Seite 4 letzter Absatz = GA 298). Zum anderen ist die Standsicherheit der Giebelwand unabhängig von einer eventuellen Verankerung im Mittelbereich nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls deshalb nicht gewährleistet, weil es an einer kraftschlüssigen Verbindung der Giebelwand im Bereich der Vorder- und Hinterfront des Hauses der Klägerin fehlt.

b) Zur Widerklage:

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung auch gegen ihre auf den Widerklageantrag zu 1. erfolgte Verurteilung. Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung nach dem Widerklageantrag zu 2. richtet, ist sie hingegen begründet.

aa) Die beiden Widerklageanträge sind zulässig. Insbesondere fehlt ihnen nicht das Rechtschutzbedürfnis. Dieses ist - wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend unter a) aa) bbb) (1)) - auch beim Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels gegeben, wenn für die Erhebung der neuen Klage ein verständiger Grund angeführt werden kann. Ein solcher Grund, bei dem das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine neue Leistungsklage vorliegt, ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner gegen die vollstreckbare Forderung Einwendungen erhebt und deshalb im Falle der Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (vgl. BGH NJW 1961, 1116; NJW 1986, 2704 f. Rdnr. 8, zit. nach juris; OLG Koblenz NJW-RR 1990, 1085; OLG Hamm NJW-RR 1998, 423). So verhält es sich - abgesehen davon, ob sich dem Prozessvergleich die hinreichend bestimmbare, vollstreckungsfähige Verpflichtung der Klägerin, die Abstützung der Giebelmauer vorzunehmen, überhaupt entnehmen lässt (vgl. hierzu den in dem von der Klägerin aus dem Prozessvergleich betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20.2.2001 - 5 W 355/00 - 133 - = GA 89 ff., wo diese Frage offen geblieben ist) - im vorliegenden Fall. Denn die Klägerin stellt gerade in Abrede, zur Absicherung der Giebelmauer verpflichtet zu sein. Es würde daher nur einen überflüssigen und dem Beklagten nicht zumutbaren Umweg darstellen, ihn zunächst auf die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich zu verweisen und ihm den einfacheren Weg der Erhebung der Widerklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu verwehren, nachdem die Klägerin bereits selbst versucht hat, die Berechtigung ihrer Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren sowie im Klageweg durchzusetzen und demzufolge an der Ernsthaftigkeit ihrer Einwendungen kein Zweifel besteht. Im Gegenteil begründet hier gerade das Verhalten der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten an seiner Widerklage.

bb) Widerklageantrag zu 1.:

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach Ziffer 2. des zwischen den Parteien am 30.6.1999 geschlossenen Prozessvergleichs verpflichtet ist, die in Rede stehende Giebelmauer dergestalt statisch zu sichern, dass sie nicht auf das Grundstück des Beklagten stürzen kann.

Nach Ziffer 2. des Prozessvergleichs duldet der Beklagte eine auf Kosten der Klägerin durchzuführende Abstützung der Giebelmauer, um deren Standsicherheit zu gewährleisten. Diese Regelung hat das Landgericht zutreffend im Sinne einer Vornahmeverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten ausgelegt. Bei der vorzunehmenden Auslegung des Prozessvergleichs ist allerdings im hiesigen Verfahren - was das Landgericht offen gelassen hat - nicht nur auf den Wortlaut des Prozessvergleichs und den sich daraus ergebenden Sinnzusammenhang abzustellen, sondern darüber hinaus auch der dem Vergleichsabschluss vorausgegangene Verlauf des Vorprozesses, insbesondere die dort gestellten Anträge, zu berücksichtigen.

aaa) Der Prozessvergleich hat - wie bereits ausgeführt - eine rechtliche Doppelnatur als Prozesshandlung einerseits und materiell-rechtliches Rechtsgeschäft andererseits. Geht es um seine - im Zwangsvollstreckungsverfahren vorzunehmende - Auslegung als Prozesshandlung, nämlich als Vollstreckungstitel i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, darf hierbei nach ganz herrschender Meinung allein auf seinen protokollierten Inhalt, das heißt seinen Wortlaut und den sich daraus ergebenden Sinnzusammenhang, hingegen - mit Ausnahme gesetzlicher Vorschriften - nicht auf andere tatsächliche oder rechtliche Umstände, insbesondere nicht auf die Prozessakten und die vor Vergleichsabschluss gestellten Anträge sowie ihre Begründung, zurückgegriffen werden; denn ansonsten würde es dem Prozessvergleich als Vollstreckungstitel an einem hinreichend bestimmbaren Inhalt fehlen (vgl. BGH NJW 1993, 1995 f. Rdnr. 13, zit. nach juris; OLG Frankfurt VersR 1995, 1061, das allerdings zu Unrecht diese Grundsätze auf die Auslegung des materiell-rechtlichen Vertrags anwendet; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 446; OLG Koblenz JurBüro 2002, 550, 551; Zöller/Stöber, a. a. O., § 794 Rdnr. 14a). Hiervon zu unterscheiden ist die - im vorliegenden Fall allein maßgebende - Auslegung des Prozessvergleichs als materiell-rechtlicher Vertrag. Insoweit unterliegt er den für privatrechtliche Verträge geltenden Auslegungsregeln (vgl. BGH WM 1977, 204 ff. Rdnr. 21, zit. nach juris). Danach sind Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgehend von ihrem Wortlaut sowie unter Berücksichtigung der Begleitumstände ihres Zustandekommens sowie der beiderseitigen Interessenlage auszulegen (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 133 Rdnr. 14 ff.). Bei der Auslegung eines Prozessvergleichs als privatrechtlicher Vertrag ist daher auch der ihm vorausgegangene Verlauf des Rechtstreits zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1201 ff. Rdnr. 15, zit. nach juris). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können deshalb durchaus auseinander fallen (vgl. BGH NJW 1993, 1995 f. Rdnr. 13, zit. nach juris).

bbb) Die danach vorzunehmende Auslegung des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 ergibt, dass sich die Klägerin - wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat - gegenüber dem Beklagten zur statischen Absicherung der Giebelmauer verpflichtet hat.

(1) Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs getroffenen Regelung. Danach hat die Klägerin auf ihre Kosten die Abstützung der Giebelmauer durchzuführen, um deren Standsicherheit zu gewährleisten. Das spricht gerade dagegen, dass die Abstützung der Giebelwand in das Belieben der Klägerin gestellt werden sollte. Dass die Verpflichtung der Klägerin in eine Duldungsverpflichtung des Beklagten eingekleidet ist, ändert hieran nichts. Vielmehr ist schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung diese dahin zu verstehen, dass die Klägerin zur Durchführung der zur Gewährleistung der Standsicherheit der Giebelmauer erforderlichen Maßnahmen und der Beklagte zu deren Duldung verpflichtet sind. Ansonsten hätte eine Formulierung etwa des Inhalts, der Beklagte dulde eine Abstützung der Giebelmauer durch die Klägerin, falls diese eine solche durchführt, nahe gelegen.

(2) Das sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegungsergebnis wird durch die unter Ziffer 4. des Prozessvergleichs getroffene Regelung, wonach die Klägerin "nach Durchführung der beiderseitig zu treffenden Maßnahmen" die Verkehrssicherheit der Giebelwand gewährleistet und den Beklagten insoweit von jeglicher Haftung freistellt, bestätigt.

(3) Schließlich sprechen auch die Begleitumstände des Zustandekommens des Prozessvergleichs, insbesondere der Verlauf des Vorprozesses und die dort vor Vergleichsabschluss gestellten Anträge dafür, dass eine Verpflichtung der Klägerin zur Vornahme der Abstützung der Giebelwand gewollt war. Denn die Klägerin und der Beklagte haben sich in dem Vorprozess mit Klage und Widerklage wechselseitig auf Abstützung bzw. Absicherung der Giebelwand in Anspruch genommen. Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage im Vorprozess erstinstanzlich unterlegen und auf die Widerklage zur statischen Absicherung der Giebelmauer verurteilt worden war, stand in der Berufungsinstanz die Frage, ob eine Einsturzgefahr der Giebelmauer überhaupt gegeben und wer für die Gewährleistung der Standsicherheit verantwortlich ist, im Streit. Diese beiden Streitpunkte sind unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs dahin geregelt worden, dass weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit der Giebelwand erforderlich sind und die Klägerin zu deren Durchführung verpflichtet ist.

(4) Das gefundene Auslegungsergebnis entspricht auch der beiderseitigen Interessenlage. Sowohl aus dem Gesamtinhalt des Prozessvergleichs als auch aus dem ihm vorausgegangenen Verlauf des Vorprozesses, insbesondere den dort gestellten Anträgen, ergibt sich, dass die statische Absicherung der Giebelwand im beiderseitigen Interesse, also auch im Interesse des Beklagten erfolgen sollte. Es lag daher auf der Hand, dass eine die Klägerin verpflichtende Regelung zur Abstützung der Giebelwand gewollt war.

ccc) Die von der Klägerin gegen ihre Verurteilung nach dem Widerklageantrag zu 1. in der Berufungsinstanz erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Insbesondere steht eine fehlende Fälligkeitsvereinbarung der Annahme der Übernahme einer Verpflichtung nicht entgegen. Vielmehr ist eine ohne Bestimmung einer Leistungszeit übernommene Verpflichtung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Auch ist nicht ersichtlich, was die Klägerin daraus herleiten möchte, dass sie durch das - durch den Prozessvergleich wirkungslos gewordene - Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.12.1998 auf die dortige Widerklage des Beklagten bereits zur statischen Absicherung der Giebelmauer, allerdings mit der Einschränkung "auf ihrem Grundstück", verurteilt worden war. Durch Ziffer 2. des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 ist eine Verpflichtung der Klägerin zur Abstützung der Giebelmauer ohne die genannte Einschränkung geregelt worden. Das ergibt sich - wie ausgeführt - im Wege der Auslegung des Prozessvergleichs, über die die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit streiten. Warum es insoweit einer Anfechtungserklärung seitens des Beklagten bedürfen oder die Widerklage insoweit unzulässig sein soll, erschließt sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht.

ddd) Da der Widerklageantrag zu 1. bereits im Hauptantrag begründet ist, war über den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz insoweit hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht mehr zu entscheiden.

cc) Widerklageantrag zu 2.:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Beklagten gegen die Klägerin der mit diesem Antrag geltend gemachte Anspruch auf das Verputzen der Giebelwand nicht nach Ziffer 1. des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 - der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu.

aaa) Zwar spricht der - insoweit mit Ziffer 2. des Prozessvergleichs identische - Wortlaut unter Ziffer 1. des Prozessvergleichs, wonach der Beklagte einen von der Klägerin auf ihre Kosten durchzuführenden Verputz der Giebelmauer duldet, zunächst ebenfalls für eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin.

bbb) Die weiteren Umstände, nämlich der übrige Inhalt des Prozessvergleichs, die seinem Abschluss vorausgegangenen Anträge der Parteien im Vorprozess sowie die beiderseitige Interessenlage der Parteien stehen jedoch der Annahme, die Klägerin habe eine entsprechende Verpflichtung übernommen, entgegen.

(1) Nach dem gesamten Inhalt des Prozessvergleichs kommt das Verputzen der Giebelwand erst als letzte Maßnahme nach der vorhergehenden Abstützung der Giebelwand durch die Klägerin (Ziffer 2. des Prozessvergleichs) und der anschließenden Entfernung der Mauerreste durch den Beklagten (Ziffer 3. des Prozessvergleichs) in Betracht. Dementsprechend geht auch die Klägerin in der Klageschrift vom 18.9.2003 im vorliegenden Rechtsstreit (Seite 3 = GA 3) unwidersprochen davon aus, dass vor dem Verputzen der Giebelwand zunächst die Mauerreste entfernt werden müssen. Anders als hinsichtlich der Verpflichtung, die Giebelmauer abzustützen - insoweit hat die Klägerin unter Ziffer 4. des Prozessvergleichs auch für die Zukunft die Gewährleistung für die Verkehrssicherheit der Giebelwand übernommen und den Beklagten von jeglicher Haftung freigestellt - fehlt es bezüglich des Verputzens der Giebelmauer an einer Gewährleistungs- und Freistellungsvereinbarung für die Zukunft.

(2) Im Vorprozess hat lediglich die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf das Verputzen der Giebelwand geltend gemacht, nicht jedoch der Beklagte widerklagend einen entsprechenden Anspruch gegen die Klägerin.

(3) Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Beklagte daran haben könnte, dass die Klägerin die nunmehr von ihr allein noch genutzte Giebelmauer verputzt. Anders als hinsichtlich der Absicherung der Giebelmauer, bei der die in dem Prozessvergleich getroffene Regelung erkennbar auch im Interesse des Beklagten erfolgte, lässt sich weder dem Prozessvergleich noch sonstigen Umständen ein Interesse des Beklagten am Verputzen der Giebelmauer entnehmen.

ccc) Nach alldem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin hinsichtlich des allein in ihrem Interesse liegenden Verputzens der Giebelmauer gegenüber dem Beklagten eine entsprechende Verpflichtung übernehmen wollte.

II. Anschlussberufung des Beklagten

Die Anschlussberufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden; sie ist mithin zulässig (§§ 519 Abs. 2, 4, 520 Abs. 3, 524 ZPO).

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit einer in allen Punkten zutreffenden Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 1004 BGB i. V. mit § 38 Abs. 2 Nr. 1 SaarlNG bejaht. Die von dem Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1. Soweit der Beklagte mit seiner Anschlussberufung erstmals geltend macht, der Anspruch auf Ergreifen der zur Vermeidung der Verstärkung des Abfließens von Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin erforderlichen Maßnahmen sei bereits Gegenstand des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 gewesen, ist dies nicht zutreffend. Unter Ziffer 3. des Prozessvergleichs ist lediglich die Verpflichtung des Beklagten geregelt, entlang der Grundstücksgrenze gelagerte Baureste zu entfernen.

2. Der Beklagte haftet als Zustandsstörer. Hierzu reicht zwar allein der Umstand, dass er Eigentümer des Grundstücks ist, von dem die Störung ausgeht, nicht aus; die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgehen (vgl. BGH NJW 1991, 2770 ff. Rdnr. 22, zit. nach juris; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 1004 Rdnr. 19). Davon ist hier jedoch auszugehen, da der Wall aus Schutt- und Erdmassen und die daraus resultierende Längsmulde im Zuge des Abrisses des ehemaligen Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten entstanden sind.

3. Das Landgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Nr. 1 SaarlNG bejaht, wonach der Eigentümer eines Grundstücks den Abfluss wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke nicht verstärken darf, wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden. Dass der Anspruch der Klägerin lediglich auf die wasserrechtliche Sonderregelung des § 38 Abs. 2 Nr. 1 SaarlNG, hingegen nicht auch auf § 47 SaarlNG gestützt werden kann (vgl. hierzu: BGH MDR 1980, 654, 655; OLG Celle OLGR Celle 2000, 275 ff. Rdnr. 15, zit. nach juris), spielt für die Entscheidung keine Rolle. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Wasserschaden im Haus der Klägerin auf das Anlegen des Walls zurückzuführen ist. Ausreichend ist, dass sich aufgrund des Walls aus Schutt- und Erdmassen sowie durch die hierdurch zwischen dem Wall und dem Giebel entstandene Längsmulde bei lang anhaltenden Niederschlägen Wasser sammeln kann, das in die Giebelmauer eindringen kann. Nach den vom Landgericht getroffenen, auf die Ausführungen des Sachverständigen E. gestützten und nicht zu beanstandenden Feststellungen sammelt sich in der durch den Wall verursachten Mulde mehr Wasser, als wenn der Untergrund dort ebenmäßig wäre. Das stellt - unabhängig davon, ob eine ausreichende vertikale und horizontale Abdichtung am Haus der Klägerin vorhanden ist - eine Verstärkung des wild abfließenden Niederschlagswassers auf das Grundstück der Klägerin und zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks dar.

4. Allerdings ist - entsprechend der gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in zulässiger Weise in der Berufungsinstanz durch die Klägerin vorgenommenen Änderung des Klageantrags zu 3., die keine Klageänderung darstellt und auf die daher auch § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 2004, 2152 ff. Rdnr. 25 ff., zit. nach juris) - der Tenor unter Ziffer 1. des angefochtenen Urteils neu zu fassen. Dabei übernimmt der Senat die bereits von der Erstrichterin gewählte, das Begehren der Klägerin ohne sachliche Änderung nur deutlicher zum Ausdruck bringende Formulierung. Diese hat die Klägerin in dem in ihrer Berufungsbegründung vom 5.10.2006 angekündigten Antrag aufgegriffen. Eine entsprechende Formulierung ist bei der Neufassung des Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 lediglich infolge eines Versehens unterblieben. Anlass für die Korrektur des Antrags war, dass in diesem das von der Klägerin verfolgte Klageziel - Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung des Eindringens verstärkt abfließenden Oberflächenwassers in die Giebelwand - deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte als dies bei der unter Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils verwendeten Formulierung - Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung des Eindringens von Feuchtigkeit in die Giebelwand - der Fall ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die durch die Klage veranlassten erstinstanzlichen Kosten sind - wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat - nach dem gemäß § 266 Abs. 1 ZPO wirksam erfolgten Parteiwechsel allein zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu teilen (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 265 Rdnr. 8). Anders verhält es sich hinsichtlich der Kosten der von der ehemaligen Beklagten zurückgenommenen Widerklage; diese sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ihr aufzuerlegen. Die Zuvielforderung des Beklagten bezüglich des Widerklageantrags zu 1. war relativ geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Soweit die Klägerin gegen die ehemalige Beklagte S. Berufung eingelegt hat, waren ihr die hierdurch veranlassten Kosten aufgrund ihres vollständigen Unterliegens allein aufzuerlegen.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 45 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO. Ihr liegen folgende Einzelwerte zugrunde:

Klageantrag zu 1.: 4.000,-- €

Klageantrag zu 2.: 750,-- €

Klageantrag zu 3.: 750,-- €

Widerklageantrag zu 1.: 10.000,-- €

Widerklageantrag zu 2.: 0 €

Streitwert insgesamt: 15.500,-- €

Der mit dem Widerklageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch betrifft denselben Gegenstand i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wie der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch, so dass keine Zusammenrechnung erfolgt.

Von demselben Gegenstand im Sinne der genannten Bestimmung ist auszugehen, wenn die beiden Ansprüche derart einander ausschließen, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendig die Aberkennung des anderen bedingt. Voneinander verschiedene Gegenstände liegen demgegenüber vor, wenn die mehreren Ansprüche nebeneinander bestehen können, so dass unter Umständen beiden Ansprüchen stattgegeben werden kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob sie beide verneint werden können (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 3094). Danach handelt es sich bei den wechselseitig geltend gemachten Ansprüchen auf das Verputzen der Giebelwand um denselben Gegenstand, weil sie einander ausschließen und keinesfalls beiden stattgegeben werden kann.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der erstinstanzlich zunächst von der ehemaligen Beklagten und nach erfolgtem Parteiwechsel von dem jetzigen Beklagten erhobenen Widerklage sowie bezüglich der von der Klägerin mit ihrer Berufung in erster Linie gegen die ehemalige Beklagte und hilfsweise gegen den jetzigen Beklagten weiter verfolgten Klageanträge. Auch diese Ansprüche schließen einander aus und es kann unter keinen Umständen beiden stattgegeben werden. Dementsprechend war auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern.

Ende der Entscheidung

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