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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 8 U 471/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1
1. Besteht neben einer Einziehungsermächtigung eine wirksame Prozessführungsermächtigung, kann der Ermächtigte auch auf Leistung an sich klagen.

2. Das Formgebot des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich nur dann auf ein verbundenes, als solches nicht beurkundungsbedürftiges Geschäft, wenn das Grundstücksgeschäft von ihm abhängt; im umgekehrten Fall der einseitigen Abhängigkeit des an sich nicht formbedürftigen Geschäfts vom Grundstücksgeschäft bleibt ersteres formfrei gültig.

3. Zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 471/07

Verkündet am: 3.4.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.2.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.7.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 311/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels unter Ziffer 1. und 2. des Urteilstenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin

1. 374.521,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 74.137,32 € ab dem 5.7.2006, dem 4.8.2006 und dem 5.9.2006 bis jeweils 8.10.2006 zu zahlen;

2. jeweils bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Kalendermonats, erstmals ab März 2008, eine monatliche Miete in Höhe von 63.911,49 € nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19% bis zur Beendigung des zwischen den Parteien gemäß Mietvertrag vom 7.11.1995 bestehenden Mietverhältnisses zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 912.656,22 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständiger sowie künftiger Miete. Mit Kaufvertrag vom 17.8.1994 kaufte der D. e.V. von der Landeshauptstadt S. und der Bundesrepublik Deutschland das (damals noch unbebaute) Grundstück, auf dem die Beklagte heute ihren Sitz hat. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der D. e.V. strafbewehrt, bis zum 31.12.1996 auf dem Grundstück bauliche Anlagen für sich, die D. AG oder Tochtergesellschaften, an denen er oder die D. AG beteiligt ist, zu errichten und unter Ausschluss der Weiterveräußerung für die Dauer von 15 Jahren zu diesem Zweck zu nutzen. Das Gebäude sollte von der Klägerin in eigener Verantwortung errichtet und finanziert werden, wobei die von der Klägerin aufzunehmenden Kredite durch die Mietzahlungen der Beklagten zurückgeführt werden sollten. Mit Gesellschaftsvertrag vom 12.8.1995 (GA 418 ff.) wurde die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegründet. Ihr alleiniger Zweck besteht nach dem Gesellschaftsvertrag in der Errichtung und Verwaltung des in Rede stehenden Gebäudes sowie dessen langfristiger Vermietung an die Beklagte. Mit notarieller Ankaufsrechtsvereinbarung vom 1.9.1995 (GA 88 ff.) verpflichtete sich der D. e.V. gegenüber der Klägerin, ihr das in Rede stehende Grundstück auf deren - nach Ablauf der mit der Stadt S. vereinbarten Haltefrist innerhalb von sechs Monaten auszuübendes - Verlangen zu einem festgelegten Kaufpreis zu verkaufen. Nach § 5 des Vertrags räumte die Klägerin für den Fall ihres Eigentumserwerbs der Beklagten ein dingliches Vorkaufsrecht ein, welches mit dem Tag der Beendigung des Mietvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten erlöschen sollte. Der Notar wies in der notariellen Urkunde darauf hin, dass der Vertrag nicht von ihm entworfen, sondern ihm von den Rechtsanwälten <Name, Ort>, die allein von dem D. e.V. beauftragt worden waren, zugeleitet worden sei und die Beteiligten auf einer Beurkundung in dieser Form ohne jegliche Änderungen bestanden hätten. Durch Gestattungsvertrag vom 5.10.1995 gestattete der D. e.V. der Klägerin, auf dem Grundstück das Gebäude mit Parkplätzen nach den Plänen der D. zu errichten. Dieser Vertrag beginnt nach der unter § 4 getroffenen Regelung mit Abschluss der Ankaufsrechtsvereinbarung und endet mit der in jener Vereinbarung vereinbarten Ausübungsfrist. Ferner heißt es in § 4, dass die Ausübung des Ankaufsrechts zu den in dem Ankaufsrechtsvertrag genannten Bedingungen zugleich die Entschädigung für diesen Gestattungsvertrag beinhalte. Mit Mietvertrag vom 7.11.1995 (GA 14 ff.) vermietete die Klägerin das Grundstück einschließlich des von ihr noch zu errichtenden Büro- und Betriebsgebäudes für die Dauer von 30 Jahren mit Verlängerungsoption zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 125.000,-- DM (= 63.911,49 €) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an die damals noch unter D. - ETS, Gesellschaft für Technische Sicherheit mbH, firmierende Beklagte, eine Tochtergesellschaft des D. e.V.. In Ziffer 3 der Präambel zum Mietvertrag heißt es, dass das Zustandekommen der Ankaufsrechtsvereinbarung Voraussetzung für die Gültigkeit des Mietvertrags sei. Den Mietvertrag hatten die Parteien bereits am 24.8.1995 unter dem Vorbehalt, dass die Willenserklärung der Beklagten erst nach Zustimmung ihres Aufsichtsrats wirksam werden sollte, unterzeichnet. Nachdem der Aufsichtsrat der Beklagten den Mietvertrag und die Ankaufsrechtsvereinbarung am 29.9.1995 genehmigt hatte, wurde der Mietvertrag auf den 7.11.1995 datiert. In der Folgezeit nahm die Klägerin einen Kredit über 16 Mio. DM auf und errichtete das Gebäude nach den Plänen des D. e.V.. Im Mai 1999 nahm die Klägerin bei der <Bankbezeichnung 1> (nachfolgend: <Bankbezeichnung 1>), der Rechtsvorgängerin der heutigen E. AG, ein Darlehen über 18,73 Mio. DM, mit dem das ursprüngliche Finanzierungsdarlehen der Klägerin bei der <Bankbezeichnung 2, Ort> abgelöst wurde, auf. Gleichzeitig trat die Klägerin die ihr gegen die Beklagte zustehenden Mietzinsansprüche sicherungshalber an die <Bankbezeichnung 1> ab (GA 41), was gegenüber der Beklagten offen gelegt wurde. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde in Vollzug gesetzt und die Beklagte leistete den vereinbarten Mietzins nahezu zehn Jahre lang bis einschließlich Juni 2006 beanstandungslos auf ein Konto der Klägerin. Mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigen der Beklagten vom 12.6.2006 (GA 46 ff.) äußerte der D. e.V. gegenüber der Klägerin die Ansicht, die Ankaufsrechtsvereinbarung, der Gestattungsvertrag und der Mietvertrag seien nichtig, da nur die Ankaufsrechtsvereinbarung, nicht aber die beiden anderen Verträge notariell beurkundet worden sind. Ab Juli 2006 stellte die Beklagte, die das Gebäude weiterhin unverändert nutzt, die Mietzahlung ein. In dem daraufhin von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren verurteilte das Landgericht Saarbrücken die Beklagte mit Urteil vom 22.9.2006 (15 O 281/06) antragsgemäß zur Zahlung der monatlichen Miete ab Juli 2006, längstens bis einschließlich Dezember 2007, an die E. AG. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies der Senat mit Urteil vom 22.3.2007 (8 U 602/06 - 160) zurück. Der Aufforderung der Klägerin, die in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen als endgültige, materiellrechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen, kam die Beklagte nicht nach. Nach Vollstreckungsandrohung durch die Klägerin zahlte die Beklagte die monatliche Miete zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die E. AG. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen Mieten für die Monate Juli bis September 2006 in Höhe von jeweils 63.911,49 € zuzüglich Umsatzsteuer und nebst Zinsen sowie zur Zahlung der künftigen monatlichen Mieten ab 3.1.2008 in Höhe von 63.911,50 € zuzüglich Umsatzsteuer begehrt. Die Klägerin hat behauptet, sie habe zur Erfüllung der ihr gegenüber der E. AG obliegenden Darlehensverpflichtungen keine weiteren Einnahmen als den von der Beklagten geschuldeten Mietzins. Ohne weitere Mietzahlung der Beklagten drohe ihr eine Darlehenskündigung, eine Zwangsversteigerung und der wirtschaftliche Ruin, in den die Beklagte sie treiben wolle, um günstig an das Gebäude zu kommen. Gesellschafter der Klägerin seien H. Z. zu 2/3 und M. K. zu 1/3. Am 25.5.2006 habe der frührere Gesellschafter K.-H. M. seinen gemäß Treuhandvertrag vom 12.8.1995 gehaltenen Gesellschaftsanteil von rund 1/3 an M. K. übertragen (GA 9). Der Gesellschafter Z. und seine Ehefrau seien auf die Mietzahlung für ihren Lebensunterhalt und eigene Darlehensverpflichtungen angewiesen. Die E. AG habe der Klägerin die Ermächtigung erteilt, die abgetretenen Mietzinsforderungen selbst einzuziehen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 222.416,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 74.137,32 € seit dem 3.7.2006, seit dem 3.8.2006 und seit dem 3.9.2006 zu zahlen;

2. an die Klägerin jeweils zum 3. eines Kalendermonats, erstmals zum 3.1.2008, eine monatliche Miete in Höhe von 63.911,50 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19% bis zur Beendigung des Mietvertrags vom 7.11.1995 zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht befugt, Zahlung an sich selbst zu verlangen. Der Mietvertrag sei gemäß §§ 125, 311b BGB nichtig. Da der D. e. V. die Ankaufsrechtsvereinbarung nicht ohne den Mietvertrag und den Gestattungsvertrag geschlossen hätte, hätte auch der Mietvertrag notariell beurkundet werden müssen. Es sei der Beklagten auch nicht nach den Geboten von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit des Mietvertrags zu berufen. Schließlich sei ein wirksamer Mietvertrag auch deshalb nicht zustande gekommen, weil der Gesellschafter Z. der Klägerin diesen als vollmachtloser Vertreter abgeschlossen habe und eine Genehmigung nicht vor Widerruf durch die Beklagte erfolgt sei. Durch das angefochtene Urteil (GA 285 - 301), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Klägerin sei zur Geltendmachung der abgetretenen Mietzinsansprüche im eigenen Namen befugt. Soweit sie Zahlung künftiger Mieten verlange, sei die Klage nach § 259 ZPO zulässig. Der Zahlungsanspruch sei nach § 535 Abs. 2 BGB begründet. Die Klägerin könne Zahlung an sich selbst verlangen, weil sie aufgrund einer ihr von der E. AG erteilten Einziehungsermächtigung hierzu berechtigt sei. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag habe nicht der notariellen Beurkundung bedurft. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Beklagte nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Formnichtigkeit des Mietvertrags zu berufen. Ihr sei eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorzuwerfen. Diese bestehe darin, dass die Beklagte wegen eines Formmangels, der auf einer von den von ihr bzw. dem D. e.V. beauftragten Rechtsanwälten ausgearbeiteten Vertragsgestaltung beruhe, ein von den Parteien und dem D. e.V. auf 30 Jahre zum beiderseitigen Vorteil angelegtes Großprojekt vorzeitig beenden wolle, um unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile der Klägerin eigene wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Zudem sei ein Verstoß gegen § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung der Klägerin gegeben. Die Beklagte habe den Mietvertrag auch nicht wirksam nach § 178 BGB widerrufen. Wegen der Errichtung des Gebäudes durch die Klägerin und der beanstandungsfreien Durchführung des Mietvertrags über nahezu 10 Jahre bestehe kein Zweifel, dass der Gesellschafter M. bzw. die Treugeberin K. mit diesem Vertrag einverstanden gewesen seien, so dass der Widerruf durch die Beklagte im Jahr 2006 bedeutungslos sei. Die Mietzinsansprüche der Klägerin seien nicht nach § 362 BGB erloschen, da die Beklagte bislang lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt habe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte, die inzwischen die Mieten für Januar und Februar 2008 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat, ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage mit den von ihr bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumenten weiter. Sie macht geltend, die Klägerin sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht befugt, Zahlung an sich selbst zu verlangen. Der Mietvertrag sei wegen fehlender notarieller Beurkundung unwirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es der Beklagten auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit des Mietvertrags zu berufen. Weder sei ihr eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorzuwerfen noch liege ein Fall der Existenzgefährdung vor. Schließlich habe die Beklagte den Mietvertrag wirksam nach § 178 BGB widerrufen. Soweit die Klägerin Zahlung künftiger Mieten verlange, sei die Klage unzulässig. Die Beklagte habe nie einen Zweifel daran gelassen, dass sie die Mietzinszahlungen unverzüglich wieder aufnehmen werde, wenn durch gerichtliches Endurteil die Wirksamkeit des Mietvertrags und ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Mietzahlung rechtskräftig festgestellt werden sollte. Die Beklagte beantragt (GA 369, 472),

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt (GA 434, 472 f.), die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 374.521,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 74.137,32 € ab dem 5.7.2006, dem 4.8.2006 und dem 5.9.2006 bis 8.10.2006 sowie jeweils aus 76.054,67 € ab dem 5.1.2008 und ab dem 5.2.2008 zu zahlen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin jeweils bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Kalendermonats, erstmals ab März 2008, eine monatliche Miete in Höhe von 63.911,49 € nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19% bis zur Beendigung des zwischen den Parteien gemäß Mietvertrag vom 7.11.1995 bestehenden Mietverhältnisses zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.2.2008 (GA 472 - 474) Bezug genommen.

Die Akten 15 O 281/06 des Landgerichts Saarbrücken sind zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht worden.

B. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch lediglich in ganz geringfügigem Umfang Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht überwiegend weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Klage ist mit den von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zulässig und - bis auf die hinsichtlich der Mieten für die Monate Januar und Februar 2008 geltend gemachten Zinsen - begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz auf Hinweis des Senats vorgenommene Neufassung der Klageanträge ist nach § 264 Nr. 2 ZPO und - soweit darin eine teilweise Klagerücknahme liegt - nach § 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, nachdem die Beklagte sich auf den hinsichtlich der Haupt- und der Nebenforderung teilweise ermäßigten Antrag rügelos eingelassen hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 264 Rdnr. 4a). 2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der von ihr sicherungshalber an die E. AG abgetretenen Mietzinsansprüche im eigenen Namen befugt. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft, die bei einer Sicherungsabtretung regelmäßig gegeben sind (vgl. BGHZ 140, 175 ff. Rdnr. 25, zit. nach juris), liegen vor. Von der Erteilung der Ermächtigung zur Prozessführung durch die E. AG, die auch stillschweigend möglich ist und sich durch Auslegung ergeben kann (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., Vor § 50 Rdnr. 45), ist aufgrund des Schreibens der E. AG vom 3.5.2007 (GA 212) auszugehen. Das schutzwürdige rechtliche Eigeninteresse der Klägerin an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen ergibt sich aus ihrer Stellung als Sicherungsgeberin (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., Vor § 50 Rdnr. 49). All dies greift die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht an. 3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch den von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf künftige Mietzahlungen für zulässig erachtet. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO liegen vor. a) Danach kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Gegenstand der Klage auf künftige Leistung können noch nicht fällige Ansprüche jeder Art sein, wobei - im Unterschied zu den §§ 257, 258 ZPO - unerheblich ist, ob sie von einer Gegenleistung abhängen. Die Klage kann daher auch auf künftige Mietzinszahlungen gerichtet sein (vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 259 Rdnr. 3; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 259 Rdnr. 2; Zöller/Greger, a. a. O., § 259 Rdnr. 1). Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage auf künftige Leistung ist die von dem Kläger darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, a. a. O, § 259 Rdnr. 12; Musielak/Foerste, a. a. O., § 259 Rdnr. 5). Diese Besorgnis ist regelmäßig schon dann begründet, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. BGH NJW 1999, 954 f. Rdnr. 15, zit. nach juris; NJW-RR 2005, 1518 Rdnr. 7, zit. nach juris; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, a. a. O., § 259 Rdnr. 13; Zöller/Greger, a. a. O., § 259 Rdnr. 3). b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall ersichtlich gegeben. Die Beklagte steht seit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.6.2006 durchgehend auf dem Standpunkt, zur Zahlung der in dem zwischen den Parteien am 7.11.1995 geschlossenen Mietvertrag vereinbarten Miete nicht verpflichtet zu sein, da der Vertrag wegen fehlender notarieller Beurkundung formunwirksam sei. Ihre Mietzahlungen hat sie daraufhin ab Juli 2006 eingestellt. Ihren Standpunkt hat die Beklagte in dem gegen sie von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren sowie in dem von ihr gegen die Klägerin in jenem Verfahren eingeleiteten Aufhebungsverfahren weiter vertreten und weicht von ihm auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren in erster und zweiter Instanz nicht ab. Zahlungen hat sie in der Folgezeit lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren erlangten Titel geleistet. Damit hat die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Miete ernsthaft bestritten. Das begründet die Besorgnis, die Beklagte werde auch zur rechtzeitigen Zahlung der künftigen Mieten nicht bereit sein. Dass sie nunmehr ihre Bereitschaft bekundet, die Mietzahlungen im Falle einer rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrags wieder aufzunehmen, kann diese Besorgnis nicht entkräften. Abgesehen davon, dass auch im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Wirksamkeit des Mietvertrags als präjudizielle Vorfrage nicht rechtskräftig festgestellt wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., Vor § 322 Rdnr. 31 ff.), spricht das bisherige Verhalten der Beklagten gegen ihre Leistungsbereitschaft. Statt - was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre - die zwischen den Parteien streitige Frage der Wirksamkeit des Mietvertrags im Wege einer negativen Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, hat sie ihre Mietzahlungen nach vorheriger kurzfristiger Ankündung eingestellt und die Klägerin hierdurch zur Beschreitung des Rechtswegs gedrängt. Auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren hat sie lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet. Darüber hinausgehend ist sie jedoch trotz dieses Urteils nicht zur Zahlung der von ihm nicht erfassten Mieten bereit. All dies entwertet ihre verbale Zusicherung. II. Das Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung rückständiger und künftiger Mieten im Wesentlichen zu Recht gemäß § 535 Abs. 2 BGB für begründet erachtet. Allerdings beläuft sich der Anspruch der Klägerin hinsichtlich der rückständigen Mieten für die Monate Juli bis September 2006 - was sie bei ihren nunmehr gestellten Anträgen berücksichtigt hat - lediglich auf 222.411,99 €, nämlich 3 x (63.911,49 € [= 125.000,-- DM] + 16% Umsatzsteuer = 74.137,33 €), und nicht - wie vom Landgericht angenommen - auf 222.416,98 €. Einschließlich der inzwischen fälligen Mieten für die Monate Januar und Februar 2008 (2 x 76.054,67 € [63.911,49 € + 19% MwSt] = 152.109,34 €) errechnet sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin in der mit den neu gefassten Anträgen geltend gemachten Höhe von 374.521,33 €. Die künftige, nach § 3 Ziff. 1 Abs. 4 des zwischen den Parteien am 7.11.1995 geschlossenen Mietvertrags spätestens am 3. Werktag eines Monats im Voraus fällige Monatsmiete beläuft sich auf 63.911,49 € zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Zahlung der Miete an sich selbst verlangen kann. a) Zwar weist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass im Falle einer bloßen offenen Prozessstandschaft - wozu auch die im eigenen Namen erhobene Klage des Zedenten gehört, der seine Forderung zur Sicherung offen abgetreten hat - der Kläger nur Zahlung an den Rechtsträger bzw. Abtretungsempfänger (Zessionar) verlangen kann (vgl. BGHZ 32, 67 ff. Rdnr. 28, zit. nach juris; BGH NJW 1981, 678 f. Rdnr. 14, zit. nach juris; BGHZ 140, 175 ff. Rdnr. 25, zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, a. a. O., Vor § 50 Rdnr. 53). Von der bloßen Übertragung der Prozessführungsbefugnis ist jedoch die Erteilung einer materiellen Einziehungsermächtigung zu trennen. Diese gibt dem Ermächtigten - vorbehaltlich sich aus ihrem Inhalt ergebender Beschränkungen - das abgespaltene Gläubigerrecht, die (ihm nicht übertragene) Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, das heißt vom Schuldner die Leistung an sich selbst zu verlangen. Besteht neben der Einziehungsermächtigung eine wirksame Prozessführungsermächtigung, kann der Ermächtigte auch auf Leistung an sich klagen (vgl. BGHZ 82, 283 ff. Rdnr. 21 f.; BGHZ 125, 196 ff. Rdnr. 25, 27; BGH NJW 1999, 2110 ff. Rdnr. 8 ff.; NJW 2002, 1417 f. Rdnr. 15 f.; jeweils zit. nach juris; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., vor § 50 Rdnr. 63; Zöller/Vollkommer, a. a. O., Vor § 50 Rdnr. 51, 52, 53; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 398 Rdnr. 29, 31). b) Ausgehend hiervon kann die Klägerin die Zahlung der Mieten an sich selbst verlangen. Denn aus der von ihr vorgelegten Bestätigung der E. AG vom 3.5.2007 (GA 212) ergibt sich , dass sie nicht nur zur prozessualen Geltendmachung der an die E. AG abgetretenen Mietforderungen gegen die Beklagte im eigenen Namen ermächtigt ist, sondern darüber hinaus auch - und zwar unverändert seit der erfolgten Mietabtretung (GA 41) - zu deren Einziehung. Da die E. AG die erteilte Einziehungsermächtigung keinen Beschränkungen unterworfen hat, kann die Klägerin daher auch Zahlung an sich verlangen. Dies entspricht im Übrigen der von der E. AG unbeanstandeten jahrelangen Praxis der Mietzinszahlungen. Denn die Beklagte zahlte die Mieten unstreitig durchgehend auf ein Konto der Klägerin. c) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass sich an der Berechtigung der Klägerin, Zahlung der Mieten an sich zu verlangen, auch nichts dadurch ändert, dass diese in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Zahlung an die E. AG verlangt hat. Weder hat die Klägerin dadurch, dass sie in jenem Verfahren von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, die Forderungsinhaberin als Zahlungsempfängerin zu bestimmen, das ihr zustehende weitergehende Recht, Zahlung an sich zu verlangen, verloren, noch ergibt sich hieraus für die Beklagte ein rechtlicher Nachteil. Denn eine von ihr an den von der Klägerin bestimmten Zahlungsempfänger erbrachte Leistung hat gemäß den §§ 185, 362 Abs. 2 BGB zugunsten der Beklagten Erfüllungswirkung. Hätte die Beklagte nicht lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Mieten für die Monate Juli bis September 2006 an die E. AG gezahlt, wäre daher Erfüllung eingetreten. Durch das vorliegende Hauptsacheverfahren wird lediglich die endgültige Verpflichtung der Beklagte zur Zahlung der Mieten geklärt. Zwei Vollstreckungstitel hätte die Klägerin auch erlangt, wenn sie in beiden Verfahren (Eilverfahren und Hauptsacheverfahren) Zahlung entweder an sich oder an die E. AG verlangt hätte. Gegen das Risiko einer Vollstreckung trotz bereits erfolgter Zahlung ist die Beklagte durch die Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage geschützt. 2. Der zwischen den Parteien am 7.11.1995 geschlossene Mietvertrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach den §§ 125 Satz 1, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, die derjenigen in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Urteil des Senats vom 22.3.2007 (8 U 602/06 - 160) entspricht, angenommen, dass der Mietvertrag nicht der notariellen Beurkundung bedurfte. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein Vertrag, der - wie im Streitfall der Mietvertrag - als solcher dem Formgebot des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB (früher: § 313 Satz 1 BGB) nicht unterliegt, dann der notariellen Beurkundung, wenn er mit dem Grundstücksgeschäft im Sinne dieser Vorschrift eine rechtliche Einheit bildet. Eine solche rechtliche Einheit ist dann anzunehmen, wenn die Verträge nach dem Willen der Vertragsparteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Die Einheitlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtgeschäfte - wie hier - verschiedenen juristischen Geschäftstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind. Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der andere Partner ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen (vgl. BGH NJW 1981, 274, 275; NJW 1984, 869, 870; NJW 1987, 1069; NJW 2000, 951). Ob ein Einheitlichkeitswille der Beteiligten vorhanden ist, ist unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsschließenden und ihres erklärten Willens mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1987, 1069, 1070). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Normzweck des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) nur berührt ist, wenn nach dem Willen der Parteien des Grundstücksgeschäfts dieses nur Geltung zusammen mit einem anderen Geschäft haben soll (vgl. BGH NJW 1987, 1069). Die Erstreckung des Formgebots des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auf das verbundene, als solches nicht beurkundungsbedürftige Geschäft ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn das Grundstücksgeschäft von ihm abhängt, nicht aber im umgekehrten Fall der einseitigen Abhängigkeit des an sich nicht formbedürftigen Geschäfts vom Grundstücksgeschäft; im letzteren Fall bleibt das weitere Geschäft formfrei gültig (vgl. BGH NJW 2000, 951 f.; NJW 2001, 226 f. Rdnr. 19, zit. nach juris; NJW 2002, 2559 f. Rdnr. 13 ff., zit. nach juris). b) Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass nach dem Willen der Parteien der notariellen Ankaufsrechtsvereinbarung vom 1.9.1995 diese von dem Zustandekommen des Mietvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten abhängig sein sollte. aa) Gegen die Annahme, die Ankaufsrechtsvereinbarung habe von dem Mietvertrag abhängen sollen, spricht bereits der erklärte Wille der Klägerin und des D. e.V.. Die Niederlegung mehrerer selbstständiger Verträge in verschiedenen Urkunden begründet die tatsächliche Vermutung, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (vgl. BGH NJW 1980, 829, 830; NJW 1981, 274, 275; NJW 1987, 1069; NJW-RR 2003, 1565, 1566). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. (1) Gegen einen Verknüpfungswillen spricht zunächst - über das Vorliegen getrennter Vertragsurkunden hinaus - der Umstand, dass die Ankaufsrechtsvereinbarung nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin und dem D. e.V. geschlossen worden ist (vgl. BGH NJW 1987, 1069). Dem steht - anders als die Beklagte meint - auch nicht entgegen, dass der D. e.V. und die Beklagte zum selben Unternehmenskonzern gehören. Denn es handelt sich bei ihnen um jeweils selbstständige juristische Personen. (2) Zwar waren sowohl der Mietvertrag zwischen den Parteien vom 7.11.1995 als auch der Gestattungsvertrag zwischen der Klägerin und dem D. e. V. vom 5.10.1995 vom Zustandekommen der Ankaufsrechtsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem D. e. V. abhängig. Denn nach Ziffer 3. Satz 4 Halbsatz 2 der Präambel zum Mietvertrag ist das Zustandekommen dieser Vereinbarung Voraussetzung für die Gültigkeit des Mietvertrags. § 4 Absatz 1 des Gestattungsvertrags bestimmt, dass dieser Vertrag mit Abschluss des Ankaufsrechtsvertrags beginnt und mit der in § 2 des Ankaufsrechtsvertrags vereinbarten Ausübungsfrist endet. (3) An einer vergleichbaren Regelung in der zwischen der Klägerin und dem D. e.V. geschlossenen notariellen Ankaufsrechtsvereinbarung fehlt es jedoch. Sind aber sowohl der Mietvertrag als auch der Gestattungsvertrag ausdrücklich von dem Zustandekommen der Ankaufsrechtsvereinbarung abhängig gemacht worden, spricht das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung in der Ankaufsrechtsvereinbarung dafür, dass dies bewusst geschehen ist. Das gilt umso mehr deshalb, weil - was unstreitig ist und sich aus dem Hinweis des Notars auf Seite 8 der notariellen Urkunde ergibt - die Ankaufsrechtsvereinbarung auf einem unverändert übernommenen Entwurf des Rechtsanwaltsbüros <Name>, das allein von dem D. e.V. mandatiert worden ist, beruht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, ein Hinweis auf die Abhängigkeit der Ankaufsrechtsvereinbarung vom Zustandekommen des Mietvertrags sei versehentlich unterblieben, lebensfremd. Was die Beklagte daraus, dass nach dem Wortlaut der notariellen Ankaufsrechtsvereinbarung diese dem Notar "von den Vertragsparteien" über das unstreitig allein von dem D. e. V. mandatierte Rechtsanwaltsbüro zugeleitet worden ist, zu ihren Gunsten herleiten möchte, ist nicht ersichtlich. Das gilt ebenso hinsichtlich des unstreitigen Umstands, dass der Geschäftsführer der Klägerin und der frühere technische Leiter der Beklagten das Geschäftsmodell zur Errichtung und Nutzung einer D.-Betriebsstätte entwickelten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass die konkrete Vertragsgestaltung auf einer vorhergehenden anwaltlichen Beratung beruhte. (4) Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 17.4.2007 (GA 143 ff.) dargestellten Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Verträge. Danach wurden zwar der zunächst vorläufig am 24.8.1995 unter der Bedingung der Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten geschlossene Mietvertrag und die seitens des D. e.V. durch eine Notariatsangestellte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht zunächst lediglich schwebend unwirksam geschlossene notarielle Ankaufsrechtsvereinbarung am selben Tag, dem 29.9.1995, durch den Aufsichtsrat der Beklagten einerseits und den Vorstand des D. e.V. andererseits genehmigt und daraufhin der Mietvertrag auf den 7.11.1995 datiert. Das erklärt jedoch noch nicht, warum der Wille zur rechtlichen Abhängigkeit der Ankaufsrechtsvereinbarung vom Mietvertrag, wenn er vorhanden gewesen wäre, in dieser im Gegensatz zu den beiden übrigen Verträgen keinen Niederschlag gefunden hat, zumal in dem zeitlich nach den Genehmigungserklärungen vom 29.9.1995 abgeschlossenen Gestattungsvertrag vom 5.10.1995 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass dessen Gültigkeit vom Zustandekommen der Ankaufsrechtsvereinbarung abhängen soll. Im Übrigen ist die Frage der Formbedürftigkeit von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig (vgl. BGH NJW 2002, 2259 f. Rdnr. 15, zit. nach juris). Auch die von der Beklagten in der Klageerwiderung (Seite 3 f. = GA 145 f.) wiedergegebene Korrespondenz zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem damaligen technischen Leiter der Beklagten im Vorfeld der Unterzeichnung des vorläufigen Mietvertrags belegt lediglich, dass der Mietvertrag von der Ankaufsrechtsvereinbarung abhängig sein sollte, nicht jedoch diese von dem Mietvertrag. (5) Hinzu kommt, dass die in der notariellen Ankaufsrechtsvereinbarung getroffenen Regelungen gegen die Annahme sprechen, diese habe mit dem Mietvertrag stehen und fallen sollen. Nach § 5 dieser Vereinbarung soll das der Beklagten von der Klägerin für den Fall, dass die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wird, einzuräumende dingliche Vorkaufsrecht mit dem Tag erlöschen, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien endet. Haben die Parteien der Ankaufsrechtsvereinbarung aber im Bewusstsein eines zwischen der Klägerin und der Beklagten bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Mietvertrags der Beklagten lediglich ein durch die Laufzeit des Mietvertrags begrenztes Vorkaufsrecht eingeräumt, so zeigt dies gerade, dass sie die Vereinbarung über das Ankaufsrecht der Klägerin nicht von der Existenz des Mietvertrags zwischen dieser und der Beklagten abhängig machen wollten. bb) Schließlich kann auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Klägerin einerseits sowie des D. e.V. andererseits nicht davon ausgegangen werden, dass die zwischen ihnen geschlossene Ankaufsrechtsvereinbarung von dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten abhängig sein sollte. (1) Zwar besteht zwischen Ankaufsrechtsvereinbarung, Gestattungsvertrag und Mietvertrag ein tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher Zusammenhang. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das eine Geschäft für das andere Anlass war oder dieses erst ermöglicht hat (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1565, 1566). Der D. e.V. hatte sich in dem mit der Landeshauptstadt S. am 17.8.1994 geschlossenen Kaufvertrag über das in Rede stehende Grundstück dazu verpflichtet, eine Betriebsstätte für sich, die D. AG oder Tochtergesellschaften zu errichten und unter Ausschluss der Weiterveräußerung für die Dauer von 15 Jahren in diesem Sinne zu nutzen. Die Klägerin sollte das Gebäude errichten. Hierzu schloss sie mit dem D. e.V. den Gestattungsvertrag. Die Kosten für die Errichtung sollten durch einen von der Klägerin aufzunehmenden Kredit finanziert werden, der aus den Mieteinnahmen der Vermietung des Gebäudes an die Beklagte zurückgeführt werden sollte. Ferner sollte die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück nach Ablauf der Bindungsfrist des D. e.V. aus dem Kaufvertrag mit der Landeshauptstadt S. erwerben können (Ankaufsrechtsvereinbarung). (2) Dieser wirtschaftliche Zusammenhang reicht jedoch nicht aus, die rechtlich maßgebliche Abhängigkeit der Ankaufsrechtsvereinbarung von dem Mietvertrag zu begründen (vgl. BGH NJW 2002, 2559 f. Rdnr. 17, zit. nach juris). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang kann allenfalls ein entscheidendes Indiz auch für die rechtliche Einheit der Verträge sein (vgl. BGH NJW 1987, 1069). Davon kann aber im Streitfall unter Würdigung der beiderseitigen Interessenlage nicht ausgegangen werden.

Für die Klägerin bestand kein Anlass, die Vereinbarung über das Ankaufsrecht von dem Mietvertrag abhängig zu machen. Diese Vereinbarung gewährte der Klägerin lediglich ein Recht, von dem sie Gebrauch machen konnte, jedoch nicht Gebrauch machen musste. Aber auch aus der Sicht des D. e.V. bestand keine Notwendigkeit, die Ankaufsrechtsvereinbarung von dem Mietvertrag abhängig zu machen. Zwar war der D. e.V. an dem Abschluss eines langfristigen Mietvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten deshalb interessiert, weil die dort von der Klägerin als Vermieterin übernommenen Verpflichtungen die Einhaltung der dem D. e.V. gegenüber der Landeshauptstadt S. aus dem Kaufvertrag vom 17.8.1994 obliegenden Verpflichtungen gewährleistete. Insofern mag der Mietvertrag auch Anlass für den Abschluss der Ankaufsrechtsvereinbarung gewesen sein. Gleichwohl können die von der Klägerin in dem Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen nicht als Voraussetzung für den Abschluss der Ankaufsrechtsvereinbarung angesehen werden. Vielmehr war - wie die Parteien des Gestattungsvertrags dies in dessen § 4 Abs. 2 zum Ausdruck gebracht haben - die Ankaufsrechtsvereinbarung als Entschädigung dafür gedacht, dass die Klägerin auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude errichten würde, dessen Eigentümer gemäß § 94 BGB der D. e.V. werden würde. Hätte die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt, insbesondere das an die Beklagte vermietete Gebäude nicht errichtet, hätte sich der D. e.V. zwar, wenn er nicht gegenüber der Landeshauptstadt S. hätte vertragsbrüchig werden wollen, nach einem anderen Investor für die Errichtung des Gebäudes umsehen müssen. Hieran wäre er jedoch durch die mit der Klägerin geschlossene Ankaufsrechtsvereinbarung nicht gehindert gewesen. Denn die Errichtung des Gebäudes durch die Klägerin war Geschäftsgrundlage der Ankaufsrechtsvereinbarung, so dass der D. e.V., wenn die Klägerin das Gebäude nicht errichtet hätte, nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (nunmehr: § 313 BGB) die Auflösung der Ankaufsrechtsvereinbarung hätte verlangen können. Selbst wenn der D. e.V. diesen Weg nicht hätte beschreiten wollen, hätte er mit einem neuen Investor eine inhaltsgleiche Ankaufsrechtsvereinbarung schließen und durch einen späteren Vertrag erfüllen können, ohne sich hierdurch gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig zu machen. Denn ein Schadensersatzbegehren der selbst vertragsbrüchig gewordenen Klägerin wäre jedenfalls treuwidrig gewesen. cc) Kann somit allenfalls ein Interesse des D. e.V. daran bestanden haben, die Ankaufsrechtsvereinbarung von dem Mietvertrag abhängig zu machen, so spricht jedenfalls der Umstand, dass die Ankaufsrechtsvereinbarung, die auf dem unveränderten Entwurf der von dem D. e.V. beauftragten Rechtsanwälte beruht, keinen entsprechenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, und es auch an sonstigen Anhaltspunkten fehlt, die einen Abhängigkeitswillen des D. e.V. erkennen lassen, dagegen, dass der D. e.V. den Willen hatte, die Ankaufsrechtsvereinbarung von dem Mietvertrag abhängig zu machen. Erst Recht ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen solchen Willen des D. e.V. hingenommen oder gar anerkannt hat. 3. Aber auch dann, wenn von der Formnichtigkeit des Mietvertrags auszugehen wäre, könnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. In diesem Fall wäre es der Beklagten - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - gemäß § 242 BGB ausnahmsweise verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit des Mietvertrags zu berufen. a) Das Landgericht ist insoweit von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Hiernach muss das Scheitern des Rechtsgeschäfts an dem Formmangel zu einem Ergebnis führen, das für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist. Diese Voraussetzung erfüllen insbesondere zwei Fallgruppen, nämlich zum einen die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und zum anderen die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (vgl. BGH NJW 1983, 563, 564; NJW 1987, 1069, 1070; NJW 2004, 3330, 3331 f.; NJW-RR 2006, 1415; Armbrüster, Treuwidrigkeit der Berufung auf Formmängel, NJW 2007, 3317 ff.). b) Das Landgericht hat einen besonders schweren Treuepflichtverstoß der Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht. aa) Die Parteien sowie der D. e.V. haben die in Rede stehenden Verträge für mehr als 10 Jahre als wirksam behandelt. Die Beklagte zieht aus dem - unterstellt nichtigen - Mietvertrag erhebliche finanzielle Vorteile. Sie nutzt die Mieträume, ohne hierfür Miete zu zahlen, weiter. Zudem hat sie einen Teil der Räume in dem in Rede stehenden Gebäude zu einer monatlichen Miete in Höhe von 18.387,93 €, die sie vereinnahmt, untervermietet. Dass sie anderweitig den von ihr benötigten Geschäftsraum anmieten könnte bzw. überhaupt ein Interesse hieran hat, behauptet die Beklagte selbst nicht. Hinzu kommt, dass die von dem D. e. V. in dem mit der Landeshauptstadt S. geschlossenen Kaufvertrag vom 17.8.1994 strafbewehrt übernommene Verpflichtung, das zu errichtende Gebäude für die Dauer von 15 Jahren für sich, die D. AG oder Tochtergesellschaften zu nutzen, noch nicht abgelaufen ist, so dass auch der D. e. V. weiterhin ein erhebliches Interesse an der Weiternutzung des Gebäudes durch die Beklagte hat. Schließlich beruhen die Verträge - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - auf von der Beklagten bzw. dem D. e.V. mit Hilfe von ihnen allein beauftragter Rechtsanwälte ausgearbeiteter Vertragsentwürfe. Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie die Beklagte geltend macht - der Geschäftsführer der Klägerin und der ehemalige technische Leiter der Beklagten das Geschäftsmodell zur Errichtung und Nutzung einer D.-Betriebsstätte "ausheckten". Das ändert nichts daran, dass die Beklagte bzw. der D. e.V. die konkrete Vertragsgestaltung übernommen haben, indem allein von ihnen mandatierte Rechtsanwälte die Verträge ausgearbeitet haben. Wollte man den Mietvertrag für notariell beurkundungsbedürftig halten, wären daher in erster Linie die Beklagte bzw. der D. e. V. dafür verantwortlich, dass diese Form nicht eingehalten wurde. Das wird - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - auch aus dem Hinweis des Notars auf Seite 8 der Ankaufsrechtsvereinbarung deutlich. Danach ist die hinsichtlich des beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts grundsätzlich gebotene Beratung und Warnung durch den Notar gerade deshalb unterblieben, weil diesem über das allein von der Beklagten bzw. dem D. e. V. mandatierte Rechtsanwaltsbüro der fertige Entwurf der Ankaufsrechtsvereinbarung zugeleitet wurde. Letztlich ist der Beklagten bekannt, dass die Klägerin aus den Mieterträgen das ihr von der E. AG gewährte Darlehen zurückzuführen hat. bb) Vor diesem Hintergrund stellt es einen erheblichen Verstoß gegen die Treuepflicht dar, wenn die Beklagte ein auf 30 Jahre zum beiderseitigen Vorteil angelegtes Großprojekt unter Berufung auf die Formnichtigkeit des Mietvertrags und unter Inkaufnahme erheblicher finanzieller Nachteile für die Klägerin vorzeitig zum Scheitern zu bringen versucht. Ein plausibler Grund für das Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Sie hat ein erhebliches Interesse daran, das an sie vermietete Gebäude weiterhin zu nutzen. Dass sie anderweitig kostengünstiger Räume anmieten könnte oder überhaupt möchte, hat die Beklagte nicht behauptet. Hiergegen spricht schon, dass sie ihrer Untermieterin zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs verpflichtet ist und der D. e. V. gegenüber der Landeshauptstadt S. weiterhin zu einer Nutzung des Gebäudes verpflichtet ist, die durch die Beklagte gewährleistet wird. Die Annahme des Landgerichts, es gehe der Beklagten bzw. dem D. e. V. in Wirklichkeit darum, über eine Kündigung des Darlehensvertrags gegenüber der Klägerin durch die E. AG und das Betreiben der Zwangsversteigerung des Grundstücks durch die - grundpfandrechtlich gesicherte -E. AG, was diese in ihrem an den D. e. V. gerichteten Schreiben vom 25.7.2006 angekündigt hat, kostengünstig unbelastetes Eigentum zu erlangen, ist unter den gegebenen Umständen nahe liegend. c) Zutreffend hat das Landgericht darüber hinaus einen Verstoß der Beklagten gegen § 242 BGB auch unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung der Klägerin bejaht. Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 12.8.1995 ausschließlich in der Errichtung, Verwaltung und langfristigen Vermietung des in Rede stehenden Gebäudes an die Beklagte. Wäre der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Mietvertrag (form-) unwirksam, ließe sich dieser Gesellschaftszweck nicht mehr erreichen. Dass der Klägerin im Falle der Formunwirksamkeit des Mietvertrags und einer daraus folgenden Einstellung der Mietzahlungen durch die Beklagte die Kündigung des von ihr zur Finanzierung der Errichtung dieses Gebäudes bei der E. AG aufgenommenen Darlehens droht, ergibt sich aus dem Schreiben der E. AG vom 25.7.2006 (GA 427 f.). Es liegt auf der Hand, dass eine - wie sich aus den Schreiben der E. AG vom 11.7.2006 (GA 43 f.) und vom 8.8.2006 (GA 45) ergibt - monatliche Kreditrückführungsverpflichtung in Höhe von mehr als 50.000,-- € bei Ausbleiben der Mieten der Beklagten für die Klägerin unter diesen Umständen rasch existentielle Ausmaße annähme, also zu ihrem wirtschaftlichen Zusammenbruch führen würde. Aus welchem Grund die Klägerin - wie die Beklagte meint - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle der Formunwirksamkeit des Mietvertrags nicht schutzwürdig sein soll, ist nicht ersichtlich. Darauf, ob das Ausbleiben der Mietzahlungen durch die Beklagte auch zur Gefährdung der Existenz der Gesellschafter der Klägerin führen würde, kommt es daher nicht an. 4. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen, seitens der Klägerin allein von ihrem Gesellschafter H. Z. unterzeichneten Mietvertrag vom 7.11.1995 nicht wirksam nach § 178 BGB widerrufen hat. a) Die Bestimmung des § 178 BGB findet im Streitfall von vornherein deshalb keine Anwendung, weil der Gesellschafter Z. der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrags nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte. Vielmehr war er - wie sich aus dem von der Beklagten selbst mit ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29.11.2006 im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegten Gesellschafterbeschluss der Klägerin vom 17.8.1995 (Bl. 214 der Beiakten) ergibt - als Geschäftsführer der Klägerin allein zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin vom 12.8.1995 im Innenverhältnis der Gesellschaft alle abzuschließenden Mietverträge der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre das Landgericht jedenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass ein wirksamer Widerruf des Mietvertrags durch die Beklagte nach § 178 BGB an dessen vorheriger Genehmigung durch den weiteren Gesellschafter K.-H. M. bzw. die Treugeberin M. K. scheitern würde. Der alleinige Gesellschaftszweck der Klägerin besteht ausweislich des Gesellschaftsvertrags in der Errichtung, Verwaltung und langfristigen Vermietung des in Rede stehenden Gebäudes an die Beklagte. Nach der Errichtung des Gebäudes durch die Klägerin wurde dieses durch die Beklagte aufgrund des mit dieser abgeschlossenen Mietvertrags genutzt. Die Miete wurde während einer nahezu zehnjährigen Vertragsdauer, während der unstreitig weder der ursprünglich den Gesellschaftsanteil der Gesellschafterin K. treuhänderisch haltende Gesellschafter M. noch die Treugeberin und spätere Gesellschafterin K. den Mietvertrag gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin oder gegenüber der Beklagten jemals beanstandet haben, von der Beklagten auf ein Konto der Klägerin eingezahlt und von diesen Einnahmen wurden die aufgrund der Errichtung des Gebäudes bestehenden Kreditverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der E. AG beglichen. Bei dieser Sachlage haben der ursprüngliche Gesellschafter M. bzw. die Treugeberin K. den Mietvertrag jedenfalls durch schlüssiges Verhalten genehmigt (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 177 Rdnr. 6 f.), so dass der erst im Jahr 2006 erfolgte Widerruf der Beklagten ins Leere geht. c) Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreiten lässt, dass die Klägerin mit den Gesellschaftern Z. und M. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags zwischen den Parteien und während der bisherigen Mietdauer bestanden habe und Mietvertragspartei sei, entbehrt dieses Vorbringen im Hinblick auf den von der Klägerin vorgelegten Gesellschaftsvertrag (GA 418 ff.), den von der Beklagten vorgelegten Gesellschafterbeschluss der Klägerin vom 17.8.1995, die anschließend zwischen der Klägerin einerseits und der Beklagten bzw. dem D. e. V. sowie der E. AG anderseits abgeschlossenen Verträge und den Vertrag vom 26.5.2006 (GA 9), mit dem der Gesellschafter M. seinen Gesellschaftsanteil an der Klägerin auf die Gesellschafterin K. übertragen hat, jeder Grundlage. 5. Zu Recht und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht hinsichtlich der streitgegenständlichen Mietzinsansprüche den Eintritt der Erfüllungswirkung nach § 362 BGB aufgrund der von der Beklagten lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistungen verneint (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 362 Rdnr. 12 m. w. N.). Das gilt für die zwischenzeitlich von der Beklagten unstreitig zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gezahlten Mieten für die Monate Januar und Februar 2008 gleichermaßen. III. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Nach § 3 Ziffer 1 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags ist die Miete spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats im Voraus zu zahlen, so dass die Beklagte mit der Zahlung der Miete erst mit Ablauf des dritten Werktags des jeweiligen Monats in Verzug geraten ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 286 Rdnr. 32), hinsichtlich der Mieten für die Monate Juli bis September 2006 mithin ab dem 5.7., 4.8. und 5.9.2006. Insoweit endete der Zahlungsverzug der Beklagten, nachdem diese am 9.10.2006 unter anderem die Mieten für die Monate Juli bis September 2006 entsprechend ihrer Verurteilung im einstweiligen Verfügungsverfahren an die E. AG zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hatte (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 25.4.2007, Seite 2 = GA 168; Schriftsatz der Beklagten vom 11.5.2007, Seite 3 f. = GA 216 f.). Dadurch trat zwar keine Erfüllung ein. Die Leistung beendete aber trotz des Weiterbestehens der Forderung den Schuldnerverzug (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 362 Rdnr. 12 m. w. N.). Verzugszinsen hinsichtlich der Mieten für die Monate Juli bis September 2006 stehen der Klägerin daher nur bis zum 8.10.2006 zu. Dem hat sie mit ihrer in der Berufungsinstanz geänderten Anträgen Rechnung getragen. Bezüglich der Mieten für die Monate Januar und Februar 2008 ist der Zinsantrag hingegen unbegründet, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die insoweit unstreitige Zahlung verzögert erfolgt sei. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da sowohl die Zuvielforderung der Klägerin als auch die in der Neufassung der Klageanträge in der Berufungsinstanz liegende teilweise Klagerücknahme verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 41 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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