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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 8 U 549/07
Rechtsgebiete: AVBWasserV


Vorschriften:

AVBWasserV § 11 Abs. 1
Eine auf eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 AVBWasserV gestützte ordentliche Kündigung des Wasserversorgungsvertrages ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Kanal von dem vorletzten Abzweig bis zu dem letzten angeschlossenen Grundstück über öffentlichen Grund und Boden geführt wird.
8 U 549/07

Verkündet am: 04.09.2008

Im Namen des Volkes URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth sowie die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 291/06 - dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin, die als örtliches Frischwasserunternehmen die Bürger der Stadt <Ort>, somit auch die Beklagten, mit Frischwasser versorgt, begehrt die Feststellung, dass sie aufgrund wirksamer Vertragskündigung nicht mehr verpflichtet ist, das Beklagtenanwesen mit Frischwasser zu beliefern. Die Beklagten sind seit 1975 Eigentümer des mitten in einem Waldstück gelegenen Anwesens <Straße, Nr.> in <Ort> und beziehen seitdem von der Klägerin ihr Frischwasser. Das Anwesen wird - ausgehend von dem gegenüber dem so genannten Holzhauerhaus im Jahre 2005 von der Klägerin auf eigene Kosten errichteten Wasserzählerschacht - über eine circa 160 m lange Hausanschlussleitung versorgt (Skizze Bl. 50 Rs.). Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2006 (Bl. 6 ff.) verlangte die Klägerin unter Hinweis auf eine sonst mögliche Kündigung von den Beklagten entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV die Übernahme des Wasserzählerschachts und der anschließenden Hausanschlussleitung zu Eigentum. Mangels Einverständniserklärung der Beklagten kündigte sie mit Schreiben vom 01.06.2006 den Wasserlieferungsvertrag zum 31.07.2006, wobei sie darauf hinwies, dass sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung die Wasserversorgung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufrechterhalten werde. Durch das angefochtene Urteil (Bl. 73 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht entsprechend dem Antrag der Klägerin festgestellt, dass diese seit dem 01.08.2006 nicht mehr verpflichtet ist, das Anwesen der Beklagten mit Frischwasser zu beliefern. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Beklagten. Auf eine mögliche Inanspruchnahme durch die Beklagten nach Einstellung der Wasserlieferung müsse sie sich nicht verweisen lassen. Die Kündigung des Wasserversorgungsvertrages sei gemäß § 32 Abs. 1 AVBWasserV wirksam. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen der Daseinsvorsorge handele, das eine Monopolstellung inne habe und das infolgedessen eine Abschluss- und Versorgungspflicht treffe, sei zwar ein wichtiger Kündigungsgrund erforderlich. Ein solcher sei jedoch gegeben. Der Anschluss sei der Klägerin nämlich wirtschaftlich nicht zumutbar, da die Hausanschlussleitung der Beklagten mit einer Länge von circa 160 m weit über die durchschnittliche Hausanschlusslänge aller im Versorgungsgebiet der Klägerin erstellten Wasseranschlüsse von 13,301 m hinausgehe. Da die Entgeltgestaltung regelmäßig nur auf eine durchschnittliche Anschlusslänge abstelle, könne der Klägerin die Übernahme der Kosten für die Unterhaltung einer weit längeren Hausanschlussleitung nicht zugemutet werden. Da die Beklagten nicht bereit gewesen seien, diese wirtschaftliche Unzumutbarkeit durch Vertragsanpassung auszuräumen, sei die Klägerin zur Kündigung berechtigt gewesen. Der seitens der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung greife im Hinblick auf die §§ 37, 32 AVBWasserV, aus denen sich ergebe, dass das Versorgungsunternehmen zeitlich uneingeschränkt die Möglichkeit haben solle, die Verträge der wirtschaftlichen Lage anzupassen, nicht. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Monopolstellung nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. Dem Umstand der "überlangen Versorgungsleitung" hätte sie dadurch Rechnung tragen können, dass sie eine entsprechende nachvollziehbare Zahlungsaufforderung oder später eine Zahlungsklage gegen die Beklagten erhoben hätte. Im Hinblick darauf, dass eine Zahlungsklage möglich sei, fehle der Feststellungsklage das besondere Feststellungsinteresse. Die Klägerin als Monopolunternehmen sei nicht berechtigt, außerhalb der Voraussetzungen des § 33 AVBWasserV die Versorgung mit Frischwasser einzustellen. Soweit § 32 AVBWasserV eine Kündigungsmöglichkeit des Wasserversorgungsvertrages vorsehe, sei dieser erkennbar auf die Möglichkeit der Versorgung durch ein anderes Unternehmen zugeschnitten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die Möglichkeit habe, bei Überschreitung der durchschnittlichen Länge der Anschlussleitung die hierauf beruhenden Mehrkosten betreffend die Versorgung des Hausanwesens der Beklagten zu ermitteln und geltend zu machen. Im Übrigen habe das Landgericht die Interessen der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt. Die vorliegende Situation bestehe bereits seit 1975. In dem im Jahre 2005 neu errichteten Zählerschacht sei bis heute eine Messuhr nicht installiert worden. Nach § 11 Abs. 1 AVBWasserV hätte dieser an der Grundstücksgrenze gesetzt werden müssen, damit die Beklagten den Zählerschacht durch eigene Maßnahmen hätten sichern können. Hinzu komme, dass die Leitung von dem Zählerschacht aus in einer Tiefe von 60 bis 80 cm neben einem Waldweg verlaufe, über den Holz im Schwerlastverkehr abtransportiert werde. Ihnen werde also über eine Länge von 100 m (bis zur Grundstücksgrenze) die Obhut über eine öffentlich-rechtliche Versorgungsleitung aufgebürdet, die nicht über ihren Grund und Boden führe, sondern über öffentliches Eigentum. Erstinstanzlich hätten sie sich bereits damit einverstanden erklärt, dass der Zählerschacht genau an der Grundstücksgrenze gesetzt wird, was ihnen die Möglichkeit eröffnet hätte, diesen und auch die über ihr Grundstück verlaufende Hausanschlussleitung zu überwachen und zu sichern. Dies habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt. Schließlich sei auch eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AVBWasserV - die Hausanschlussleitung verläuft auch über fremdes Eigentum - aufgrund der Monopolstellung der Klägerin nicht zulässig, da insoweit Kontrahierungszwang bestehe. Die Klägerin hätte allenfalls etwaige Mehrkosten aufgrund der überlangen Versorgungsleitung geltend machen können. Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Zustand bereits seit mehr als 30 Jahren bestehe, sei das "Anpassungsbegehren" der Klägerin auch verwirkt. Die Beklagten beantragen (Bl. 93, 125), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 13.09.2007 - 12 O 291/06 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt (Bl. 109, 125), die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Ihr Klageziel, nämlich die Übernahme der Verantwortung für den Zustand und die Unterhaltung der Hausanschlussleitung durch die Beklagten, könne sie über eine Zahlungsklage nicht erreichen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.08.2008 (Bl. 125 f.) Bezug genommen. B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg. I. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens bestehen allerdings keine Bedenken. Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Klägerin im Hinblick auf die daraus abgeleiteten Folgen ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der von ihr mit Schreiben vom 01.06.2006 ausgesprochenen (ordentlichen) Kündigung hat. Insbesondere kann die Klägerin im Hinblick auf die existenzielle Bedeutung der Wasserversorgung im Rahmen der Daseinsvorsorge sowie auch wegen der Gefahr möglicher sie treffender Schadensersatzansprüche nicht darauf verwiesen werden, die Wasserversorgung des Grundstücks der Beklagten zu unterbrechen und ihrerseits eine gerichtliche Inanspruchnahme durch diese abzuwarten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin dieses Ziel nicht mit einer Zahlungsklage erreichen. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, welches Zahlungsverlangen sie auf welcher Anspruchsgrundlage geltend machen können sollte. Gemäß § 10 Abs. 3 AVBWasserV obliegt der Klägerin die Unterhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Hausanschlussleitungen, ohne dass sie entsprechende Kosten auf den Anschlussnehmer abwälzen kann (vgl. insoweit § 10 Abs. 4 AVBWasserV). Nicht ersichtlich ist auch, inwieweit sich eine Unzulässigkeit der Feststellungsklage aus der Monopolstellung der Klägerin ergeben sollte. Diese könnte allenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, was allerdings eine Frage der Begründetheit ist. Gleiches gilt für die von den Beklagten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung angesprochene Frage, unter welchen Voraussetzungen der Wasserversorgungsvertrag überhaupt gekündigt werden kann. II. Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache Erfolg, denn die von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 01.06.2006 ausgesprochene ordentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Wasserlieferungsvertrages zum 31.07.2006 ist unwirksam. Die Klägerin war gemäß § 32 Abs. 1 AVBWasserV vom 20.06.1980 zur (ordentlichen) Kündigung des Versorgungsverhältnisses mit Blick auf ihre Monopolstellung und die besondere Qualität des Versorgungsverhältnisses im Rahmen der Daseinsvorsorge nur aus wichtigem Grund berechtigt. Einen solchen hat sie nicht dargetan.

Eine Verpflichtung der Beklagten, entsprechend dem Verlangen der Klägerin den vorhandenen Kanal ab dem von der Klägerin 2005 errichteten Wasserzählerschacht zu Eigentum zu übernehmen, besteht nämlich nicht. 1. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV kann das Wasserversorgungsunternehmen verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können. Dies beruht darauf, dass nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV das Versorgungsunternehmen zur Unterhaltung der Hausanschlüsse auf eigene Kosten verpflichtet ist, auch wenn sie auf dem Privatgrundstück des Anschlussnehmers und nicht in öffentlichem Grund und Boden verlegt sind. Die Unterhaltungslast kann dem Versorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen aber dann nicht mehr zugemutet werden, wenn die auf dem Grundstück des Anschlussnehmers verlegte Versorgungsleitung sehr viel länger als eine durchschnittliche Hausanschlussleitung ist. Dies hat seinen Grund zum einen darin, dass solche Überlängen bei der Entgeltgestaltung, die nur auf eine durchschnittliche Anschlussleitung abstellt, nicht berücksichtigt werden, was zu wesentlichen Sondervorteilen einzelner Kunden führt, die die Allgemeinheit der Verbraucher unbillig belasten (Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Praktikerkommentar zum deutschen und europäischen Energierecht, Bd. 3, Einführung AVBWasserV, Rn. 159). Zum anderen hat das Versorgungsunternehmen keinen Einfluss darauf, welchen negativen Einflüssen durch die Gestaltung des Grundstücks, etwa durch die Bepflanzung oder das Befahren mit Fahrzeugen, eine solche Leitung ausgesetzt wird. Dies kann letztlich zu einer Beschädigung der Wasserleitung und/oder zu einem ungemessenen Wasserverlust führen. Dann ist es aber angemessen, dem Anschlussnehmer die Unterhaltungslast und auch das Risiko eines Wasserverlusts aufzuerlegen, soweit sich die Leitung auf seinem Grund und Boden und damit in seinem Einflussbereich befindet. Dem trägt die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV Rechnung, die dem Versorgungsunternehmen einen Anspruch auf Anbringung eines Zählerschachts bzw. -schranks an der Grundstücksgrenze nicht nur bei erstmaligem Anschluss gewährt, sondern - wenn die Voraussetzungen gegeben sind - auch während der gesamten Dauer des Versorgungsverhältnisses (Hempel/Franke aaO. § 11 Rn. 9). 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht gegeben, soweit die Klägerin die Übernahme bereits ab dem von ihr etwa 100 m von der Grenze des Grundstücks der Beklagten entfernt im öffentlichen Verkehrsraum neu gesetzten Wasserzählerschacht verlangt. Zwar lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die durchschnittliche Hausanschlusslänge aller im Versorgungsgebiet der Klägerin im Jahr 2006 erstellten Wasseranschlüsse bei 13,301 m. In den Jahren 1990, 1993 und 1996 lag sie noch darunter (vgl. Bl. 48). Demgegenüber erfolgt die Versorgung des Beklagtenanwesens ab der letzten Abzweigung zum sog. Holzhauerhaus über eine circa 160 m lange Leitung, wobei die ursprüngliche - zum Verteilernetz gehörende - Versorgungsleitung über circa 100 m in einer Tiefe von circa 80 cm neben dem öffentlichen Feldweg weitergeführt wird, bevor sie zum Hausgrundstück der Beklagten abzweigt. Es erscheint deshalb schon fraglich, ob überhaupt von einem Hausanschluss gesprochen werden kann, soweit die Leitung sich als Fortsetzung der zum Verteilernetz gehörenden Leitung darstellt. Ausgehend von der Betrachtungsweise der Klägerin verliefe der Hausanschluss zu jedem letzten Grundstück, das an eine zum Verteilernetz gehörende Leitung angeschlossen ist, von der letzten Abzweigung bis zu der Übernahmestelle auf diesem Grundstück. Dies entspricht aber nicht der Definition des § 10 Abs. 1 AVBWasserV, wonach der Hausanschluss an der Abzweigstelle des Verteilernetzes beginnt und mit der Hauptabsperrvorrichtung endet. Als Abzweigstelle ist hier ersichtlich die Stelle bezeichnet, an der die Leitung von dem Verteilernetz - gemeint sind damit die Hauptleitungen, von denen einzelne Leitungen zu den Grundstücken abgehen - abzweigt und allein noch ein bestimmtes Grundstück versorgt. Es wäre deshalb willkürlich und würde den Eigentümer des letzten angeschlossenen Grundstücks ohne rechtfertigenden Grund erheblich benachteiligen, wenn das letzte Stück einer zum Verteilernetz gehörenden Leitung allein deshalb als Hausanschlussleitung anzusehen wäre, weil - ausgehend von dieser Leitung - nur noch ein Grundstück mit Wasser versorgt wird. Dementsprechend kann vorliegend von einer Hausanschlussleitung im Sinne des § 10 Abs. 1 AVBWasserV erst ab dem Abzweig von der in dem Feldweg verlegten und zum Verteilernetz der Klägerin gehörenden Leitung gesprochen werden, weshalb die Klägerin die Übernahme der Unterhaltungslast ab dem von ihr - willkürlich nach dem letzten Abzweig - neu gesetzten Wasserzählerschacht nicht verlangen kann. Ihre auf die Weigerung der Beklagten gestützte ordentliche Kündigung ist deshalb unwirksam. Zwar stellt sich auch der von der Hauptleitung abgehende Hausanschluss der Beklagten als unverhältnismäßig lang dar, da er unstreitig noch circa 60 m über deren Hausgrundstück verläuft. Mit der Installation eines Wasserzählerschachts an ihrer Grundstücksgrenze gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV waren und sind die Beklagten aber einverstanden, so dass hierauf eine Kündigung nicht gestützt werden kann. 3. Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausginge, dass nach dem Abzweig zum sog. Holzhauerhaus eine Hausanschlussleitung im Sinne des § 10 Abs. 1 AVBWasserV vorliegt, kann eine Übernahme der Leitung zu Eigentum ab dem von der Klägerin gesetzten Wasserzählerschacht entsprechend § 11 Abs. 1 AVBWasserV nicht von den Beklagten verlangt werden. a. § 11 Abs. 1 AVBWasserV geht nämlich, wie bereits oben ausführlich dargelegt, ersichtlich davon aus, dass der Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze des versorgten Grundstücks errichtet wird. Grund hierfür ist, dass dem Versorgungsunternehmen bei besonders langem Verlauf oder schwieriger Verlegung der Anschlussleitung nicht zugemutet werden kann, die mit der Unterhaltung verbundenen Kosten zu tragen, obwohl es keinen Einfluss darauf hat, wie mit der Leitung umgegangen wird. Das Versorgungsunternehmen hat deshalb in diesem Fall ein berechtigtes Interesse daran, mit hierdurch entstehenden (Mehr-)Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten (BGH NJW-RR 2007, 823, 825 Tz. 20). In diesem speziellen Fall ist es deshalb sachgerecht und dem Grundstückseigentümer auch zumutbar, die Errichtung eines Wasserzählerschachts an der Grundstücksgrenze hinzunehmen mit der Folge, dass er für den Unterhalt der auf einem Grundstück liegenden Leitungen selbst aufkommen muss. Er hat nämlich die Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung auf seinem Grund und Boden keinen Schaden erleidet, sei es durch Überbauten, Pflanzen oder Ähnliches. b. Eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 AVBWasserV auf den Fall, dass die Hausanschlussleitung noch über ein fremdes Grundstück verläuft, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die Leitung auf öffentlichem Grund und Boden befindet und nur dadurch zur Hausanschlussleitung wird, dass von einem bestimmten Punkt an keine weiteren Grundstücke mehr mit Wasser versorgt werden. In diesem Fall spricht gegen eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 AVBWasserV auch, dass dieser eine Übernahme der Versorgungsleitung als Kundenanlage ausdrücklich erst ab der Grundstücksgrenze und nicht bereits ab der im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Abzweigstelle vorsieht. Hierdurch wird eindeutig die Intention verfolgt, dem Anschlussnehmer nur solche Risiken aufzubürden, die sich in seinem Einflussbereich befinden. Dies ist jedoch nicht der Fall, soweit die Hausanschlussleitung noch auf öffentlichem Grund und Boden verläuft, weshalb das Setzen eines Wasserzählerschachts bereits an der Abzweigstelle gerade nicht vorgesehen ist. Anders mag sich der Fall darstellen, wenn - wie in den vom OLG Köln (GWF/Recht und Steuern 1986, 39 f.) und dem Saarländischen Oberlandesgericht (1 U 716/03-178) entschiedenen Fällen - die Hausanschlussleitung ab dem Abzweig vom Verteilernetz zunächst über ein Privatgrundstück geführt werden muss, um überhaupt das Grundstück des Anschlussnehmers zu erreichen. Hierzu hat das OLG Köln ausgeführt, dass in diesem speziellen Fall die Interessenlage nicht anders sei, wenn die Anschlussleitung vor der Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers unverhältnismäßig lang sei, als wenn erst dahinter eine unverhältnismäßig lange Leitung folge. Beide Fallgestaltungen müssten deshalb gleich behandelt werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Anschlussnehmer wegen der exponierten Lage ihres Hausgrundstücks eine besondere Leistung des Versorgungsunternehmens in Anspruch nehmen wollten und sie hinsichtlich der Zuleitung über ein fremdes Grundstück gegebenenfalls ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB hätten, sei die bestehende Regelung - Zählerschacht unmittelbar an der Abzweigung der Zuleitung zum Grundstück der Kläger - für sie nicht unzumutbar. Ausdrücklich offen gelassen hat das OLG Köln zudem, ob der Anschlussnehmer nach § 11 Abs. 3 AVBWasserV eine Verlegung der Messeinrichtungen auf eigene Kosten in sein Wohnhaus verlangen könne, da er einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht hatte. 3. Schließlich ist die Kündigung der Klägerin auch nicht deshalb wirksam, weil ihr die Unterhaltung der Anschlussleitung ab dem von ihr gesetzten Wasserzählerschacht wirtschaftlich nicht zumutbar ist. a. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich im Streitfall lediglich um die Unterhaltung einer bereits bestehenden Leitung handelt. Aus welchem Grund diese unzumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar sollen - entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV - die Wasserversorgungsunternehmen und damit letztlich die Allgemeinheit vor Verlusten durch Abfluss nicht gemessenen Wassers und unzumutbar hohen Kosten durch die Unterhaltung überlanger Hausanschlussleitungen geschützt werden. Im Streitfall bestand jedoch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass solche unzumutbaren Belastungen auf die Klägerin zukommen, wenn man berücksichtigt, dass es sich bis zur Grundstücksgrenze um eine circa 100 m lange, auf öffentlichem Grund und Boden verlaufende Leitung handelt. Das damit verbundene Risiko entspricht dem von der Klägerin zu tragenden Risiko für Leitungen ihres Verteilernetzes. Dass dadurch, dass die Leitung 100 m länger ist, erhebliche - zulasten der Allgemeinheit gehende - unzumutbare Mehrkosten entstünden, hat die Klägerin nicht dargelegt. b. Anders könnte der Fall allenfalls dann zu beurteilen sein, wenn es um den Neuanschluss des im Außenbereich liegenden Grundstücks der Beklagten ginge. In diesem Fall könnte sich die Klägerin - trotz ihrer Monopolstellung - darauf berufen, dass ihr die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des überlangen Hausanschlusses aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden können, weil diese letztlich zulasten der Allgemeinheit der Verbraucher gingen. In diesem Fall hätte sie durchaus die Möglichkeit, durch vertragliche Regelungen mit dem Anschlussnehmer sicherzustellen, dass dieser das mit einer überlangen Hausanschlussleitung verbundene Risiko selbst trägt, obwohl sich die Leitung auf öffentlichem Grund und Boden befindet. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten die (Hausanschluss-)Leitung ab dem von der Klägerin neu gesetzten Wasserzählerschrank zu Eigentum übernehmen, so dass ihre hierauf gestützte Kündigung unwirksam ist. Ihre Feststellungsklage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und die von dem OLG Köln und dem 1. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts bejahte analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV auf Fälle, in denen die Hausanschlussleitung zunächst über ein fremdes Grundstück geführt werden muss, nicht zu den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung gehört.

Ende der Entscheidung

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