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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 8 U 608/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ZVG, HGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 195 n. F.
BGB § 366
BGB § 366 Abs. 2
BGB § 367
BGB § 780
BGB § 1181 Abs. 1
BGB § 1192 Abs. 1
ZVG § 10 Abs. 1
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3
ZVG §§ 155 ff.
ZVG § 155 Abs. 1
ZVG § 155 Abs. 2
ZVG § 158
HGB § 355 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 608/06

Verkündet am: 29.11.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth sowie die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.09.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 25/06 - wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Ausgleich von Negativsalden auf zwei auf Guthabenbasis zu führenden Kontokorrentkonten. Unter der Nummer ~0 bestand ein Kontokorrentkonto für die Firma R. M. Vermietung, von dem die Avalprovisionen für zwei von der Klägerin zur Verfügung gestellte Bürgschaften abgebucht werden sollten (vgl. Bl. 64 ff.). Die Avalkreditverträge wurden zwischen der Klägerin sowie dem Beklagten und einer Firma M-T. Entwicklung, Produktion und Vertrieb von elektrischen Geräten GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, als Gesamtschuldner abgeschlossen. Ein weiteres Konto bestand unter der Nummer ~00 für die Firma R. M. Patentverwertung.

Durch die Belastung mit den Avalkreditprovisionen geriet das Konto mit der Nummer ~0 per Januar 2005 ins Soll, am 21.09.2005 belief sich der Sollstand auf 5.097,24 € (Bl. 24, 68 ff.).

Durch eine Abbuchung der Rechtsanwälte XXX geriet das Kontokorrentkonto mit der Nummer ~00 zum 21.01.2005 erstmals ins Soll. Weitere Abbuchungen erlaubte die Klägerin nicht mehr. Unter Berücksichtigung von Zinsen und Kosten betrug der Sollstand per 21.09.2005 573,87 € (Bl. 25, 73 ff.).

Nachdem die Klägerin vergeblich den Ausgleich der Sollstände unter Kündigungsandrohung angemahnt hatte, kündigte sie die Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 22.09.2005 (Bl. 21).

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 133 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht - unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.03.2006 - den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 5.671,11 € verurteilt.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er macht geltend, die Klägerin habe ihre Pflichten aus dem Girovertrag dadurch verletzt, dass sie ohne vorherige Ermächtigung eine Abbuchung ins Soll zugelassen habe. Zudem hätte sie in Bezug auf die Avalprovisionen die weitere Gesamtschuldnerin, die M-T. GmbH, in Anspruch nehmen müssen, was bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2005 auch noch möglich gewesen wäre.

Im Übrigen fehle der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin bereits im Besitz eines diesen Saldo ebenfalls abdeckenden Titels sei. Das Konto mit der Nummer ~0 sei nämlich in den Sicherungszweck der zu Gunsten der Klägerin bestellten Grundschuld einbezogen worden (vgl. Bl. 128 ff.).

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 überreichtem Schriftsatz (Bl. 209 ff.) macht er weiter geltend, dass die Klägerin lt. Abrechnung vom 15.10.2007 (Bl. 217) aus der Zwangsverwaltung 28.000.-- € erhalten habe, die gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die streitgegenständliche Forderung als die älteste Schuld zu verrechnen gewesen seien.

Der Beklagte beantragt (Bl. 178, 206),

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 25/06 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 191, 207),

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Der im Rahmen der Zwangsverwaltung eingegangene Betrag sei in Höhe von 5.000 € auf von ihr erbrachte Vorschüsse und gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auf die laufenden wiederkehrenden Leistungen, mithin die Zinsen verrechnet worden (vgl. Bl. 234). Eine Verrechnung gemäß § 366 Abs. 2 BGB habe nicht vorgenommen werden können, da die §§ 155 ff. ZVG lex specialis seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2007 (Bl. 206 ff.), den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 08.11.2007 (Bl. 221 ff.) sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 16.11.2007 (Bl. 235 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Klägerin hat nach Kündigung der beiden Kontokorrentverhältnisse gemäß § 355 Abs. 3 HGB einen Anspruch auf Ausgleich des unstreitigen Sollstandes in Höhe von insgesamt 5.671,11 € (5.097,24 € hinsichtlich der Kontonummer ~0 und 573,87 € hinsichtlich der Kontonummer ~00).

I.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Klage als zulässig angesehen. Insbesondere fehlt der Klage auch nicht das Rechtsschutzinteresse, soweit die Klägerin den Schuldsaldo des durch Grundschuld gesicherten Kontos Nummer ~0 eingeklagt hat.

Zwar kann eine Leistungsklage ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Gläubiger trotz Vollstreckungstitels für die Erhebung einer Klage einen verständigen Grund hat (vgl. BGH NJW 1986, 2704 f. Rdnr. 8, zit. nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 253 Rdnr. 18a).

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden. Zwar wird das streitgegenständliche Kontokorrentkonto durch eine Grundschuld mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gesichert. Auch hat der Beklagte gemäß Ziffer 3 der Sicherungszweckerklärung der Grundschuld die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages übernommen. Allerdings lässt dies selbst dann, wenn der Beklagte sich in der entsprechenden Grundschuldbestellungsurkunde auch hinsichtlich der persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen haben sollte (hierzu hat er nichts vorgetragen), das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen. Zum einen ist der Anspruch auf Rückzahlung des Kontokorrentsaldos nicht identisch mit dem Anspruch aus dem abstrakten Schuldversprechen. Vielmehr stellt das notariell beurkundete abstrakte Schuldversprechen in Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung neben der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners (BGH BGHReport 2007, 514 m. w. N.). Der Gläubiger hat aber ein berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begründung von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte Rechtsposition zu bewahren und zu diesem Zweck der Verjährung eines seiner beiden Ansprüche, nämlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Kontokorrentsaldos, auch im Hinblick auf die Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens durch Klageerhebung zu begegnen. Hierfür ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht erforderlich, dass die Verjährung des Anspruchs bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung unmittelbar bevorstand. Vielmehr besteht im Hinblick darauf, dass der geltend gemachte Anspruch gemäß § 195 BGB n. F. innerhalb von drei Jahren verjährt, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klageerhebung bereits von Anfang an. Hinzu kommt, dass die Klägerin keine hinreichende Sicherheit dafür hat, nach Verjährung dieses Anspruchs den Anspruch gemäß § 780 BGB aus dem abstrakten Schuldversprechen noch durchsetzen zu können (vgl. BGH aaO.). Auf die - nach Verjährung der gesicherten Forderung fortbestehende - Möglichkeit, aus der Grundschuld zu vollstrecken, kann die Klägerin schon wegen der ungewissen Werthaltigkeit des belasteten Grundbesitzes nicht verwiesen werden. Dies gilt auch, soweit vorliegend im Zwangsvollstreckungsverfahren der Verkehrswert des Sicherungsgutes mit 980.000 € festgestellt wurde, denn es war bei Klageerhebung nicht absehbar, welcher Erlös im Zwangsversteigerungsverfahren tatsächlich zu erzielen ist und ob dieser alle durch die Grundschuld und das abstrakte Schuldversprechen gesicherten Forderungen abdeckt.

Danach war die Klage nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

II.

Auch die sachlichen Einwendungen des Beklagten gegen den Ausgleichsanspruch der Klägerin greifen weder in Bezug auf das Konto Nr. ~0 noch in Bezug auf dasjenige mit der Nr. ~00 durch.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Sollstandes auf dem Konto mit der Nummer ~0 ist nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar hat die Klägerin aus der auf ihren Antrag hin angeordneten Zwangsverwaltung über das mit der Grundschuld belastete Grundstück unstreitig am 15.10.2007 einen Betrag in Höhe von 28.000.--€ erhalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten war dieser jedoch nicht gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die streitgegenständliche Schuld zu verrechnen.

Zwar ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren § 366 Abs. 2 BGB anzuwenden (BGH NJW-RR 2004, 405 ff. - zitiert nach juris Rn. 24 ff.). Dies gilt jedoch nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen über die Verteilung des Vollstreckungserlöses vorgehen. So sind nach der Rechtsprechung des BGH die §§ 366, 367 BGB auf Zahlungen des Konkursverwalters im konkursrechtlichen Verfahren nicht anwendbar, soweit die Konkursordnung hierzu zwingende und abschließende Regelungen enthält (BGH NJW 1985, 3064 ff. - zitiert nach juris Rn. 20 ff.; Kerwer in: jurisPK-BGB, 3. Aufl 2006, § 366 BGB Rn. 20; Staudinger/Dirk Olzen (2006), § 366 BGB Rn. 8 f.). Gleiches gilt für das ZVG, das in §§ 155 ff. ZVG die Verteilung der Nutzungen durch den Zwangsverwalter ebenfalls zwingend vorschreibt. Nach dem von dem Amtsgericht Homburg festgestellten Teilungsplan vom 25.05.2007 sind aus den Einkünften vorweg die Ausgaben der Verwaltung und die gerichtlichen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch Anordnung oder Beitritt eines Gläubigers entstehen, zu bestreiten, § 155 Abs. 1 ZVG. Aus den danach verbleibenden Einkünften sind gemäß § 155 Abs. 2 ZVG zunächst die Ansprüche betreibender Gläubiger auf Ersatz ihrer Ausgaben zur Verbesserung des Objekts zu bestreiten, danach die Ansprüche der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG und erst dann in der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG die Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen (§ 155 Abs. 2 ZVG) aus Rechten am Grundstück. Eine Zahlung des Zwangsverwalters auf das Kapital des Grundpfandrechts kommt nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 158 ZVG in Betracht, da diese gemäß §§ 1181 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB zum Erlöschen des Grundpfandrechts führt. Eine Verrechnung des im Rahmen der Zwangsverwaltung erhaltenen Betrages gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf mehrere Forderungen kommt deshalb nicht in Betracht. Dies würde dem Teilungsplan widersprechen, wonach in der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG nur wiederkehrende Leistungen zu befriedigen sind. Erst wenn danach noch ein Überschuss verbleibt, kommt eine Zahlung auf die Hauptforderung in Betracht. Dass ein solcher Überschuss vorliegend gegeben ist, hat der Beklagte schon nicht dargetan, zumal nach dem Teilungsplan auch Zinsansprüche des B. K. aus einer zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld vorrangig zu befriedigen wären.

Danach hat die Klägerin die eingegangene Zahlung zu Recht zunächst auf die von ihr gezahlten Kosten des Verfahrens in Höhe von unstreitig 5.000.-- € und den darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 23.000.-- € auf die Zinsen aus der Hauptforderung verrechnet (vgl. Bl. 234), so dass die streitgegenständliche Saldoforderung aus dem Konto Nr. ~0 noch offen steht.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin auch nicht verpflichtet, die Avalprovisionen von dem weiteren Gesamtschuldner, der Firma M-T. GmbH zu verlangen, nachdem sie festgestellt hatte, dass auf dem Konto des Beklagten mit der Nummer ~0 keine Deckung mehr bestand. Es steht der Klägerin grundsätzlich frei zu entscheiden, welchen von zwei Gesamtschuldnern sie in Anspruch nehmen will. Vorliegend hatten sich die Parteien zudem darauf geeinigt, dass die Zahlung über das Konto des Beklagten erfolgen sollte. Dies ist in der Vergangenheit auch ohne Probleme so abgewickelt worden, weshalb für die Klägerin bei erstmaliger Unterdeckung nicht erkennbar war, dass auch die folgenden Provisionen nicht gedeckt sein würden. Sie war deshalb nicht verpflichtet, den weiteren Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wäre ein solcher Versuch, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, auch nicht erfolgreich gewesen. Die zum Ausgleich der Avalkreditprovisionen erforderliche Deckung wurde auf dem streitgegenständlichen Konto nämlich nur dadurch erreicht, dass Mietzinszahlungen der M-T. GmbH hierauf eingezahlt wurden. Nachdem diese ausgeblieben sind, konnte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass sie ihre Forderung gegenüber der GmbH würde realisieren können. Tatsächlich wurde auch bereits unter dem 10. März 2005 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt.

3. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ausgleich des Debetsaldos auf dem Konto Nummer ~00 in Höhe von 573,87 €. Soweit der Beklagte meint, die Klägerin habe ihre vertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie entgegen der klaren Vereinbarung, das Konto auf Guthabenbasis zu führen, eine Überziehung zugelassen habe, ist sein Vortrag dahin zu verstehen, dass er einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Debetsaldos geltend machen will. Ein solcher scheitert aber bereits daran, dass dem Beklagten kein Schaden entstanden ist, denn durch die von der Klägerin zugelassene Abbuchung einer Rate der Rechtsanwälte XXX am 21.01.2005 (vgl. Bl. 74 f.) ist der Beklagte von einer eigenen Verbindlichkeit diesen gegenüber befreit worden. Im Übrigen hat die Klägerin, nachdem sie festgestellt hatte, dass ein Ausgleich des Kontostandes nicht mehr erfolgt ist, die weiteren Abbuchungen der Rechtsanwälte XXX nicht mehr zugelassen und sich damit vertragsgerecht verhalten.

Danach war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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