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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 8 U 65/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 421
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 546
Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt auch im Fall einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nur im Falle einer arglistigen Täuschung zu der widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 65/07

Verkündet am 24.4.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1.O.408/05 - wird zurückgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

5.) Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- €.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ~bank AG in <Ort> aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung wegen angeblich sittenwidriger Überteuerung dreier von dieser finanzierter, zu Kapitalanlagezwecken angeschaffter Eigentumswohnungen in Anspruch.

Mit - nachgenehmigten (vgl. Anlage A 13) - notariellen Kaufverträgen vom 20.5, 31.5. und vom 30.9.1999 erwarb der Kläger von Herrn S. K., zugleich Vermittler der Kapitalanlage, drei Eigentumswohnungen in dem Anlageobjekt <Straße/Nr - 1>/<Straße/Nr - 2> in <Ort2> zu einem Kaufpreis von 109.000,-- DM, 175.000,-- DM sowie 156.000,-- DM (vgl. Anlagen A 10 - 12). Zur Finanzierung schloss er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Juni 1999 drei - jeweils durch Grundschulden auf den erworbenen Objekten sowie Abtretung von Rentenversicherungen besicherte - Darlehensverträge, deren Auszahlung unmittelbar an den Verkäufer erfolgte (vgl. Anlagen A 1 - 3).

Vor Abschluss der Darlehensverträge ließ die Bank - intern - "Wertermittlungen zum Zwecke der Beleihung - Kurzfassung" durch einen Architekten auf der Grundlage einer "Anweisung über die Wertermittlung" (Bl. 117 ff) erstellen (vgl. Bl. 45 - 60).

Zur Pflichtverletzung der Bank hat der Kläger vorgetragen, die Wertermittlungen seien grob fehlerhaft und stünden nicht im Einklang mit den Vorgaben der "Anweisung" (Bl. 175). Die Verkehrswerte der 3 Eigentumswohnungen beliefen sich lediglich auf 40.000,-- DM (Nr. 33), 64.000,-- DM (Nr. 24) bzw. 80.000,-- DM (Nr. 17), die Mieteinnahmen auf 272,33 DM (Nr. 33), 443,86 DM (Nr. 24) bzw. 664,35 DM (Nr. 17). Letztere habe die Bank gekannt. Zumindest müsse sie sich das Wissen des Architekten zurechnen lassen, der Einsicht in die bestehenden Mietverträge genommen haben müsse. Zudem müsse ein ausführlicheres Wertgutachten zu den niedrigeren Verkehrswerten existieren, dessen Vorlegung gemäß § 421 ZPO beantragt werde. Außerdem liege ein Interessenkonflikt bei der Bank vor, da sie Herrn K. als Kreditvermittler eingesetzt und diesem Provision gezahlt habe. Schließlich hat der Kläger auf das Urteil des BGH vom 16.5.2006, XI ZR 6/04, verwiesen.

Die Beklagte hat das Vorliegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert der Wohnungen bestritten und außerdem jedenfalls ihre Kenntnis hiervon in Abrede gestellt. Sie hat darüber hinaus auch die Kausalität eventueller Aufklärungspflichtverletzungen angesichts des zeitlichen Ablaufs der Vertragsschlüsse in Zweifel gezogen.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 200 - 210), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen, da es einen - die geltend gemachten Leistungs- wie Feststellungsansprüche tragenden - Rückabwicklungsanspruch des Klägers, betreffend die Kreditfinanzierung der Kapitalanlage, nicht für begründet erachtet hat. Zur Begründung hat es hinsichtlich einer - in der Berufungsinstanz nur mehr im Streit stehenden - Schadensersatzhaftung der Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Einzelnen ausgeführt, haftungsbegründende Pflichtverletzungen seien der Beklagten nicht vorzuwerfen.

Eine eventuelle Aufklärungspflichtverletzung des Vermittlers könne der Bank hier nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden, da dieser als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der - so wie hier - in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig werde, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betreffe und Erklärungen zu Wert und Rentabilität des Objektes sich gerade nicht auf das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende bezögen und damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank lägen. Auch eine eigene Aufklärungspflicht der Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs in Bezug auf eine sittenwidrige Überteuerung der finanzierten Wohnungen, die in jedem Fall eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung sei, voraussetze, scheide vorliegend aus. An die Ermittlung des Beleihungswertes, die im Interesse der Bank sowie der Sicherheit des Bankensystems erfolge, könne von vornherein keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer anknüpfen. Zudem belege der Umstand, dass die Bank die jeweils ermittelte Werthaltigkeit zur Grundlage ihrer Kreditvergabe mache, dass gerade kein konkreter Wissensvorsprung hinsichtlich einer Unangemessenheit des Kaufpreises bestehe. Evidente Fehler der Wertermittlungen, die den Schluss auf grob fahrlässige Unkenntnis der Bank erlaubt hätten, seien weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Dass die Bank jedenfalls Kenntnis von den wesentlich niedrigeren tatsächlichen Mieterträgen - als in den Wertermittlungen angenommen - erlangt habe, sei nicht substantiiert dargelegt. Besseres Wissen des Architekten sei der Bank nicht zuzurechnen, da lediglich eine interne Beratung vorgelegen habe. Hinreichende Hinweise für das Vorhandensein eines weiteren, ausführlicheren Gutachtens lägen nicht vor.

Weitere Haftungsansatzpunkte seien nicht ersichtlich. Keine der "klassischen" Fallgruppen einer Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank sei gegeben, insbesondere liege auch kein Überschreiten der Kreditgeberrolle vor.

Aus der Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 könne der Kläger nichts für sich herleiten. Unabhängig von der Frage eines institutionalisierten Zusammenwirkens von Verkäufer, Vermittler und Bank komme eine eigene Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aus vermuteter Kenntnis evident unrichtiger Angaben des Vermittlers K. schon deshalb nicht in Betracht, weil es an jeglichem Sachvortrag zur Arglist des gegenüber dem Kläger handelnden Vermittler-Verkäufer fehle, abgesehen davon, dass etwa vermutete Kenntnis vorliegend in jedem Fall widerlegt wäre.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, das Landgericht sei in jedem Fall gehalten gewesen, über seinen schlüssigen Sachvortrag zur sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens - wie nicht geschehen - Beweis zu erheben. Insoweit sei entscheidend, dass sich die Bank der Kenntnisnahme dieses Umstandes durch die fehlerhafte Erstellung der Wertermittlungen entzogen habe. Zudem habe die Bank positive Kenntnis von den tatsächlich erzielten Mieteinnahmen gehabt, da ihr sowohl das Wissen des Vermittlers K., der auch als Vermittler für die Darlehensverträge und Repräsentant der Bank aufgetreten sei, als auch das Wissen des Architekten, der als interner wie als externer Beauftragter ebenfalls Wissensvertreter der Bank sei, zuzurechnen seien. Zumindest sei grob fahrlässige Unkenntnis der Bank von den Mieteinnahmen anzunehmen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Kläger ferner durch den Vermittler K. arglistig darüber getäuscht worden, dass es sich bei dem Kauf für ihn um ein gutes und lohnendes Geschäft gehandelt habe. Die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers hinsichtlich des Verkehrswertes habe sich diesem schon angesichts der bekannten Mieteinnahmen aufdrängen müssen. Letztlich könnten - wie behauptet - grob fehlerhaft erstellte Wertermittlungen auch nicht zur Widerlegung der vermuteten Kenntnis der Bank von der Falschheit der Verkäuferangaben herangezogen werden.

Der Kläger beantragt (Bl. 245, 294),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger einen Betrag in Höhe von 26.384,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

b) die zur Sicherung der von dem Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehen (Darlehenskonten ~5, ~9 sowie ~8) betreffend den Erwerb der Immobilienobjekte in <Ort2>, <Straße/Nr - 1> ETW 17, 24 und 33 (zuvor Darlehen bei der Rechtsvorgängerin ~bank AG, Darlehenskonten XXX über 105.000,-- DM, YYY über 170.000,-- DM sowie ZZZ über 150.000,-- DM) abgetretenen Rentenversicherungen bei der <Versicherungsges./Straße, Nr./PLZ, Ort>, Nr.: ~0 über einen Kapitalabfindungswert in Höhe von 93.838,42 DM, Nr.: ~1 über einen Kapitalabfindungswert in Höhe von 82.797,65 DM und Nr.: ~4-5 über einen Kapitalabfindungswert in Höhe von 57.957,95 DM an den Kläger rückabzutreten, Zug-um-Zug-gegen

c) Übertragung des Eigentums an den bezeichneten Eigentumswohnungen in <Ort2>, <Straße/Nr - 1> ETW 17, 24 und 33 durch den Kläger an die Beklagte;

2. festzustellen, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der Darlehen mit den Darlehenskonten ~5, ~9 sowie ~8 betreffend den Erwerb der Immobilienobjekte in <Ort2>, <Straße/Nr - 1> ETW 17, 24 und 33 (zuvor Darlehen bei der Rechtsvorgängerin ~bank AG, betreffend die Darlehenskonten XXX über 105.000,-- DM sowie YYY über 170.000,-- DM sowie ZZZ über 150.000,-- DM) nicht besteht;

3. ferner festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung des Eigentums an den Eigentumswohnungen in <Ort2>, <Straße/Nr - 1> ETW 17, 24 und 33 in Annahmeverzug befindet;

4. ferner festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, alle ggf. entstehenden weiteren Kosten der Rückabwicklung der vorliegenden Kredit- und Immobiliengeschäfte zu tragen hat.

Die Beklagte beantragt (Bl. 233, 294),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie weist ferner darauf hin, dass eine Haftung der kreditgebenden Bank in jedem Fall positive Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung voraussetze und es vorliegend jedenfalls auch am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehle. Eine arglistige Täuschung sei nach wie vor nicht substantiiert dargelegt. Zudem fehle es an einem institutionalisierten Zusammenwirken.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2008 (Bl. 294/295) verwiesen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Soweit sich das klägerische Berufungsvorbringen detailliert nur mehr zu einer Haftung der Beklagten aus einem Aufklärungsverschulden, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs der Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Objekts - hier angeblich sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises - sowie gemäß den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 - XI ZR 6/04 - (Institutionalisiertes Zusammenwirken der Bank mit dem Vermittler), verhält, liegen auch nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für eine solche Haftung nicht vor.

I. Was die Frage einer Aufklärungspflicht der Bank wegen konkreten Wissensvorsprungs hinsichtlich des angeblich weit überteuerten Kaufpreises der Eigentumswohnungen anbelangt, so ist zwar anerkannt, dass eine kreditgebende Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise dann verpflichtet ist, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss, was dann der Fall ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt in NJW 2008, 640 ff sowie 644 ff m. w. N.). Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat - worauf vorab Bezug genommen wird -, hat der Kläger vorliegend jedoch schon nicht substantiiert und schlüssig zur sittenwidrigen Überteuerung der fraglichen Eigentumswohnungen vorgetragen, so dass auf seine entsprechenden Beweisangebote nicht zu erkennen war.

Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnungen erfordert nämlich die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren (Lage, Alter, Ausstattung pp.) des Objekts (vgl. BGH WM 2003, 61/62; Entscheidung vom 13.3.2007, XI ZR 159/05; zitiert bei juris). Die schlichte Behauptung eines erheblich nach unten abweichenden (Verkehrs-) Wertes allein genügt hingegen nicht (vgl. BGH, NJW 2008, 644 ff.; Entscheidung vom 19.9.2006, XI ZR 204/04; Entscheidung vom 16.5.2006, XI ZR 6/04, jeweils zitiert bei juris). Nicht ausreichend und schlüssig ist ferner, wenn sich der Käufer zur Darlegung einer sittenwidrigen Überteuerung ausschließlich oder in erster Linie auf den Ertragswert der Wohnung, nicht aber auf den davon zu unterscheidenden Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs als Bezugsgröße bezieht und hierbei zudem noch unberücksichtigt lässt, dass gemäß dem notariellen Kaufvertrag erhebliche Sanierungs- und Renovierungspflichten des Verkäufers bestehen, die erkennbar einen deutlichen Wertzuwachs des Objekts nach sich ziehen werden (vgl. BGH NJW 2008, 640 ff.). Ersteres gilt um so mehr, als das Gericht bei der Ermittlung des Verkehrswertes einer zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnung nicht auf eine bestimmte Methode, etwa die Ertragswertmethode festgelegt ist und deshalb bei möglicher Verkehrswertermittlung im Wege anderer Methoden, etwa des Vergleichswertverfahrens, die Sittenwidrigkeit des Kaufs nicht daraus hergeleitet werden kann, dass ein anders ermittelter Wert in einem (auffälligen oder besonders groben) Missverhältnis zum Kaufpreis stünde (vgl. BGH NJW 2004, 2671).

Vor diesem Hintergrund fehlt es hier nach Ansicht des Senats schon an einem hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag des Klägers zu einer sittenwidrigen Überteuerung der betreffenden Wohnungen. Denn der Kläger hat die von ihm behaupteten Verkehrswerte der Wohnungen in der Klageschrift und durchgängig im Verfahren als solche nicht näher dargelegt, vielmehr ausschließlich in Form von Ertragswerten ermittelt, die er anhand der zur Zeit des Verkaufs tatsächlich erzielten Mieten errechnet hat. Dabei hat er in keiner Weise berücksichtigt, dass die seitens des Verkäufers gemäß § 5 i. V. m. der Anlage des notariellen Kaufvertrages geschuldete umfängliche Sanierung und Renovierung der Verkaufsobjekte in jedem Fall zu deutlich höheren Mieterträgen - wie auch in den Wertermittlungen bereits berücksichtigt - führte, ohnehin nur die - von den tatsächlich erzielten Mieten durchaus abweichenden - erzielbaren Mieten maßgebend sind und sich die Relevanz der Mieten auch im Wesentlichen auf das Ertragswertverfahren beschränkt, dessen Ergebnis - wie ausgeführt - keinen hinreichenden Schluss auf den Verkehrswert der Objekte erlaubt. Die Auseinandersetzung mit den bankinternen Wertermittlungen gemäß den Schriftsätzen vom 18.1.2006 (Bl. 73 ff) sowie vom 8.9.2006 (Bl. 174 ff.) und die ins Blaue hinein aufgestellte, beweislose Behauptung des Klägers, der Bank lägen weitere - entsprechend niedrigere Verkehrswerte ausweisende - Wertgutachten vor, vermögen entgegen der klägerischen Ansicht für sich allein substantiiertes, schlüssiges Vorbringen zur sittenwidrigen Überteuerung nicht zu ersetzen. Auf eine Verpflichtung des Gerichts, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweis möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Entscheidung vom 20.1.2004, XI ZR 460/02, zitiert bei juris), kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist dem vorliegenden nicht vergleichbar, da der dortige Kläger zum Verkehrswert immerhin unter Vorlage von Unterlagen und unter Hinweis auf Erkenntnisse aus anderen - parallel gelagerten - Rechtsstreitigkeiten, die hinreichenden Anlass zur Beweiserhebung gaben, vorgetragen hatte, während der Kläger hier nicht einmal ein (Privat-) Gutachten zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt hat, abgesehen davon, dass sich der dortige Kläger auch nicht auf Sachvortrag zum Ertragswert beschränkt hatte.

Unabhängig vom Fehlen eines ordnungsgemäßen Sachvortrages zur sittenwidrigen Überteuerung ist nach Ansicht des Senats darüber hinaus auch keine positive Kenntnis der Bank von den eine sittenwidrige Überteuerung etwa begründenden Umständen - die entgegen der klägerischen Auffassung in jedem Fall erforderlich ist, wie der BGH zuletzt klargestellt hat (vgl. BGH NJW 2008, 640 ff.) - nachgewiesen. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände und Einwände vermögen allenfalls fahrlässige Unkenntnis der Bank zu begründen. Positive Kenntnis der Bank wäre im Übrigen selbst dann nicht zu bejahen, wenn man ihr - wie der Kläger meint - das Wissen des Architekten und des Vermittlers zurechnen wollte. Denn der Hinweis des Klägers auf die Kenntnis dieser Personen von den tatsächlich erzielten Mieten ist nicht geeignet, deren Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung darzutun, da die Mieten - wie ausgeführt - als Parameter für den Ertragswert keinen zwingenden Schluss auf den maßgeblichen Verkehrswert und die am Markt erzielbaren Preise erlauben.

II. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten gemäß den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 - XI ZR 6/04 - ebenfalls verneint.

Dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend überhaupt ein Fall institutionalisierten Zusammenwirkens von kreditgebender Bank und Vermittler-Verkäufer vorliegt, was schon zweifelhaft erscheint, da insoweit in jedem Fall eine ständige Geschäftsbeziehung sowie eine Finanzierungsbeteiligung an einem bestimmten Anlageobjekt im größeren Stil - wie hier wohl nicht - vorauszusetzen sind (vgl. Geisler, Anm. zu BGH, Entscheidung vom 24.4.2007, XI ZR 340/05, zitiert bei juris).

Denn die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objektes führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt; eine solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht (vgl. BGH NJW 2008, 640 ff.). Dass hier eine arglistige Täuschung des Klägers durch den Vermittler vorgelegen hat und die ferner erforderliche Evidenz für die Bank gegeben war (vgl. BGH NJW 2008, 644 ff.), ist jedoch in keiner Weise dargetan. Von einer Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung über den angeblich krass überhöhten Ankaufspreis kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil hier keine entsprechende Aufklärungspflicht des Verkäufers bestand. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit bleibt es den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. BGH, a.a.O.). Dass etwa Sittenwidrigkeit vorliegen würde, ist hingegen - wie ausgeführt - nicht substantiiert dargetan. Hinreichende Anhaltspunkte für aktives Täuschen des Verkäufers bestehen eben so wenig; ausreichender Sachvortrag zu evident unrichtigen Angaben des Verkäufers fehlt. Hierzu wäre es erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf konkrete, objektiv nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. BGH, Entscheidung vom 13.3.2007, XI ZR 159/05, zitiert bei juris), wie dies etwa bei der klägerischen Darstellung, die Immobilie sei ihm als optimal und werthaltig vermittelt worden (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 18.1.2006; Bl. 79), der Fall ist. Dass bei Verkauf konkrete Zusagen über eine bestimmten Verkehrswert oder gar zu erzielenden Mieterträgen gemacht worden wären, behauptet der Kläger aber selbst nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, woraus die Evidenz etwaiger mündlicher (Falsch-) Zusagen bei Verkauf für die Bank herzuleiten wäre, die mit den Verkaufsverhandlungen nichts zu tun hatte.

Die Berufung des Klägers hat nach allem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer des Klägers wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfGZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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