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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 8 W 175/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
Eine Kostenentscheidung zulasten des Klägers nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann mangels Vorliegens von eine andere Kostenentscheidung rechtfertigenden Gründen auch dann ergehen, wenn der Kläger das vorangegangene Mahnverfahren nach Widerspruch des Beklagten nicht weiter betrieben hat, der Beklagte sodann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, um eine Entscheidung über die ihm im Verfahren entstandenen Kosten zu erreichen, und der Kläger nach Abgabe des Rechtsstreits an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht die Klage zurückgenommen hat.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

8 W 175/09

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Wiesen als Einzelrichter

am 26.6.2009

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.5.2009 - 5 O 27/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 25.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im Februar 2008 vor dem Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über eine Hauptforderung in Höhe von insgesamt 1.190.213 € sowie die Durchführung des streitigen Verfahrens für den Fall eines Widerspruchs beantragt. Gegen den am 18.2.2008 antragsgemäß erlassenen und dem Beklagten am 21.2.2008 zugestellten Mahnbescheid hat der Beklagte am 26.2.2008 Widerspruch erhoben. Den am 28.2.2008 angeforderten Gerichtskostenvorschuss für die Durchführung des streitigen Verfahrens hat die Klägerin nicht eingezahlt. Mit am 3.4.2009 bei dem Amtsgericht Mayen eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 1.4.2009 hat der Beklagte die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Zugleich hat er unter Hinweis darauf, dass die Klägerin mitgeteilt habe, die Ansprüche gegen den Beklagten nicht mehr weiter zu verfolgen, beantragt, der Klägerin die entstandenen Kosten aufzuerlegen und diese gemäß dem weiteren Antrag vom selben Tag festzusetzen. Daraufhin hat das Amtsgericht Mayen das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das zuständige Landgericht Saarbrücken abgegeben.

Nachdem die Klägerin aufgefordert worden war, den Anspruch zu begründen, hat sie mit Anwaltsschriftsatz vom 29.4.2009 unter Hinweis darauf, dass eine außergerichtliche Einigung gefunden worden sei, ihren "Antrag auf Durchführung des Rechtsstreits bzw. Klageantrag" zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht der Klägerin mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 15.5.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 20.5.2009 beim Landgericht eingegangnem Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Sie meint, richtigerweise habe die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nicht zu tragen, da - wie bereits der Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 1.4.2009 zeige - die Durchführung des streitigen Verfahrens von dem Beklagten tatsächlich weder gewollt noch erforderlich gewesen sei. Durch seinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens seien lediglich weitere Verfahrenskosten ausgelöst worden, so dass dieser als unzulässig anzusehen sei.

II.

Die gemäß den §§ 269 Abs. 5, 511 Abs. 2 Nr. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit Recht der Klägerin auferlegt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger im Falle der Klagerücknahme verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. 1. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall unmittelbare Anwendung. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.4.2009 nicht lediglich - was für eine (entsprechende) Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht ausreichend gewesen wäre - ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 4 ZPO zurückgenommen, sondern zugleich auch ihre Klage (vgl. BGH NJW-RR 2006, 201 f.). Dies ergibt sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Rücknahmeerklärung und folgt im Übrigen auch daraus, dass die bloße Rücknahme ihres - bereits mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellten - Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens die Wirksamkeit des von dem Beklagten gestellten Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens unberührt gelassen hätte (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 696 Rdnr. 5; MünchKomm.ZPO/Schüler, 3. Aufl., § 696 Rdnr. 27). 2. Die Klagerücknahme hat gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich zur Folge, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Ein besonderer Grund, die Kosten des Rechtsstreits ausnahmsweise ganz oder zum Teil dem Beklagten aufzuerlegen, liegt nicht vor. a) Ein solcher Grund ist - anders als die Klägerin meint - insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Beklagte, obwohl die Klägerin ihre Ansprüche ersichtlich nicht im Wege eines streitigen Verfahrens weiterverfolgen wollte, die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat. Richtig ist zwar, dass durch die Abgabe an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht weitere Kosten veranlasst worden sind (vgl. Nr. 1211 KV GKG, Nr. 3100 VV RVG) und die Parteien an einer Durchführung des streitigen Verfahrnes kein Interesse mehr hatten. Der Antragsgegner im Mahnverfahren, dem - wie hier dem Beklagten - durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, kann jedoch eine Kostenentscheidung insoweit nur erzwingen, indem er selbst einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 201 f. Rdnr. 14; OLG Stuttgart MDR 2000, 791 Rdnr. 9; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2000, 222 f. Rdnr. 5, 8; jeweils zit. nach juris; Musielak/Voit, a. a. O., § 696 Rdnr. 5; MünchKomm.ZPO/Schüler, a. a. O., § 696 Rdnr. 32). Denn eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, wenn - wie hier - der Antragsteller im Mahnverfahren seinen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids nicht zurücknimmt, sondern lediglich seinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurücknimmt oder - wie hier - nicht weiterverfolgt, in dem er den für die Durchführung des streitigen Verfahrens angeforderten Gerichtskostenvorschuss (Nr. 1210 KV GKG) nicht einzahlt und daher eine Abgabe an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht nicht erfolgt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin ist ihrerseits insoweit auch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie die Entstehung weiterer Kosten durch die Abgabe der Sache an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht ohne Weiteres durch die vorherige Rücknahme ihres Antrags auf Erlass des Mahnbescheids gegenüber dem Mahngericht hätte erreichen können. In diesem Fall wäre in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Mahnverfahren eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten lediglich über die bis dahin angefallenen Kosten ergangen (vgl. BGH NJW 2005, 512 f. Rdnr. 7, zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 690 Rdnr. 24). b) Auch der Umstand, dass zwischen den Parteien - wie sich sowohl dem Schriftsatz der Klägerin vom 29.4.2009 als auch den Kostenfestsetzungsanträgen des Beklagten vom 1.4.2009 (GA 13 f.) und vom 19.5.2009 (GA 33) entnehmen lässt - eine außergerichtliche Einigung stattgefunden hat, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Kläger nach Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zwar geht bei einer Klagerücknahme aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1506 f. Rdnr. 6, zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 269 Rdnr. 18a). Die Klägerin hat jedoch nicht geltend gemacht, dass die Parteien im Rahmen ihrer außergerichtlichen Einigung eine Kostenregelung getroffen hätten. Da sich dem Vorbringen der Klägerin, die weder den zwischen Parteien geschlossenen Vergleich zur Akte gereicht noch zu dessen Inhalt vorgetragen hat, nichts dafür entnehmen lässt, dass die Anwendung der Bestimmung des § 98 ZPO dem Willen der Parteien entsprach, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der die Klage zurücknehmende Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2006, 699; Zöller/Herget, a. a. O., § 98 Rdnr. 5 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist - ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.290.213,-- € - gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO in Höhe derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zu tragen die Klägerin verhindern möchte, festzusetzen. Das sind zum einen die durch die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Saarbrücken veranlassten Gerichtskosten in Höhe 2.528,-- € (Nr. 1211 KV GKG) und zum anderen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, deren Festsetzung dieser mit seinen Anträgen vom 1.4.2009 in Höhe von 15.208,20 € und vom 19.5.2009 in Höhe von 6.064,24 € erreichen möchte. Die Summe dieser Beträge beläuft sich auf 23.800,44 €, so dass der Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 25.000,-- € festzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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