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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 8 W 271/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Die Anforderungen, die an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gestellt werden, müssen sich an dem in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Gedanken der Rechtsschutzgleichheit orientieren, damit der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, nicht verfehlt wird. Dem widerspräche es, wenn das Gericht über einen Bewilligungsantrag, der bei Befolgung der Vorschriften über das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren längst spruchreif gewesen wäre, erst auf Grund von tatsächlichen, die Erfolgsaussichten beeinträchtigenden Erkenntnissen oder Umständen entscheidet, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch nicht vorlagen. Würden solche Umstände verwertet, liefe das auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Unbemittelten gegenüber dem Bemittelten hinaus.
Tenor:

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Beklagten für die Widerklage ab dem 15.2.2001 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt R. S., , beigeordnet.

Gründe:

Die Beklagte, die von der Klägerin auf Rückzahlung eines gekündigten Kredits in Anspruch genommen wird, hat mit der am 15.2.2001 eingegangenen Widerklage einen Anspruch auf nachvollziehbare Abrechnung über verschiedene bei der Klägerin geführte Konten geltend gemacht, insbesondere die Angabe verlangt, welche Beträge mit welcher Wertstellung der Klägerin durch die Verwertung verschiedener Sicherheiten zugeflossen sind. Zugleich hat die Beklagte, der zur Verteidigung gegen die Klage bereits ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, Prozesskostenhilfe auch für die Widerklage beansprucht.

Das Landgericht hat mit Hinweisbeschluss vom 14.8.2002 darauf hingewiesen, dass der Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch grundsätzlich zustehe, allerdings Zug um Zug gegen Erstattung der - von der Klägerin noch zu beziffernden - Kosten, die dieser durch die Auskunftserteilung entstünden (Bl. 202 ff). Es hat die Beklagte um Mitteilung gebeten, ob aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zur Bezifferung dieser Kosten zurückgestellt werden könne.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.10.2002 teilweise Auskünfte erteilt (Bl. 225 ff); zur Bezifferung ihr durch die Auskunftserteilung entstehender Kosten hat sie sich nicht in der Lage gesehen (Schriftsatz vom 31.3.2003, Bl. 302). Mit Schriftsatz vom 17.1.2005 (Bl. 321 ff) hat sie weitere Auskünfte erteilt.

Mit Beschluss vom 8.7.2005 hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für die Widerklage abgelehnt, weil der Auskunftsanspruch inzwischen durch Erfüllung erloschen sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

Die zulässige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten hatte im - entscheidenden - Zeitpunkt der Entscheidungsreife Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Senat vertritt die Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern diejenige im Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 7.1.2005 - 8 W 263/04 - 39; ebenso OVG Hamburg FamRZ 2005, 44 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Der Staat muss den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise öffnen. Es ist verfassungsrechtlich zwar unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413 unter 2. a). Die Anforderungen, die an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gestellt werden, müssen sich jedoch an dem in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Gedanken der Rechtsschutzgleichheit orientieren, damit der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, nicht verfehlt wird (BVerfG NJW 2000, 1936, 1937). Dem widerspräche es, wenn das Gericht über einen Bewilligungsantrag, der bei Befolgung der Vorschriften über das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren längst spruchreif gewesen wäre, erst auf Grund von tatsächlichen, die Erfolgsaussichten beeinträchtigenden Erkenntnissen oder Umständen entscheidet, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch nicht vorlagen. Würden solche Umstände verwertet, liefe das auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Unbemittelten gegenüber dem Bemittelten hinaus (Baumbach-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 119 Rn. 2; Musielak-Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 119 Rn. 14; für den Fall der Erfüllung zwischen PKH-Antragstellung und PKH-Entscheidung ebenso: MünchKomm-Wax, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rn. 152 ff; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 3190, 3191). Da vorliegend wegen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe für die Widerklage vom 14.2.2001 bereits nach Stellungnahme der Klägerin zu der Widerklage hätte bewilligt werden können, stellt die inzwischen erfolgte (streitige) vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs keinen Grund dar, zum jetzigen Zeitpunkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen: Die bedürftige Partei soll das Verfahren in gleicher Weise durchführen und beenden können, wie es eine vermögende Partei tun würde (MünchKomm-Wax, a.a.O., Rn. 156).

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