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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 9 U 755/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 985
BGB § 1362 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT In Namen des Volkes URTEIL

9 U 755/01

Verkündet am 13. November 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Herausgabe

hat der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2002 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger und den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Juni 2001 - 6 O 229/00 - in Ziffern I und II der Urteilsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin folgende Gegenstände herauszugeben:

1. Strickliesel-Kette aus Weißgold und Gold gearbeitet mit Brillantanhänger

2. Anhänger aus einem Maria-Theresien-Taler gearbeitet

3. Maria-Theresia-Taler als Münze

4. feine Goldkette mit Sternzeichen "Löwe"

5. Kette aus Feingold

6. Weißgoldarmband mit Brillanten besetzt

7. Weißgoldarmband Glieder ca. 15 mm breit

8. Weißgoldarmband Glieder weiß und Gold abwechselnd

9. Goldkette mit Dreiecksanhänger, Spitze nach unten, in der Mitte ein Loch und an den Ecken mit Diamanten besetzt

10. Weißgoldring mit Diamanten rundum besetzt

11. Weißgoldring mit Diamanten besetzt

12. Goldring mit drei Diamanten besetzt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die im September 1961 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die beiden zwischenzeitlich volljährigen Söhne Stefan und Thomas hervorgegangen sind, ist seit April 2000 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte verpflichtet ist, die nachfolgenden Schmuckstücke an die Klägerin herauszugeben:

1. Elfenbeinkette mit 60 Elfenbeinperlen

2. Goldkette mit zwei Amulettanhängern aus Elfenbein, mit Gold verarbeitet

3. Armreif aus Elfenbein

4. Strickliesel-Kette aus Weißgold und Gold gearbeitet mit Brillantanhänger

5. Anstecknadel aus Gold mit einem Brillanten

6. Anhänger aus einem Maria-Theresien-Taler gearbeitet

7. Maria-Theresia-Taler als Münze

8. Kette aus Massivgold

9. verschlungene Kette aus Gold

10. feine Goldkette mit Sternzeichen "Löwe"

11. Kette aus Feingold

12. Halsring aus Weißgold mit Anhänger, kann als Brosche verwendet werden, Handarbeit aus verschiedenen Steinen und Perlen

13. Goldarmband, Glieder ca. 15 mm breit

14. Goldarmband, schmal, passend zur Kette Nr. 11

15. Weißgoldarmband mit Brillanten besetzt

16. Weißgoldarmband, Glieder ca. 15 mm breit

17. Weißgoldarmband, Glieder weiß und Gold abwechselnd

18. Armbanduhr Mendys, 17 Steine, 18 Karat Gold

19. Perlenkette mit Anhänger in Herzform, außen mit Rubinen besetzt, innen mit Diamanten

20. Diadem aus Weißgold mit sechs kleinen und einem großen Diamanten

21. Kette aus Weißgold mit Rubinen besetzt, Anhänger mit Perle und dazugehörigen Ohrringen

22. Weißgoldkette mit einkarätigem Diamanten als Anhänger

23. Goldkette mit Dreiecksanhänger, Spitze mit Diamanten besetzt und dazugehörigen Ohrringen

24. Goldkette mit Diamanten, als Schleife gearbeitet

25. Kugelgoldkette, von der Mitte aus zum Anschluss verjüngend

26. Goldkette mit Dreiecksanhänger, Spitze nach unten, in der Mitte ein Loch und an den Ecken mit Diamanten besetzt

27. Goldkette, in der Mitte feststehendes Teil mit drei Diamanten besetzt

28. Weißgoldring mit Diamanten rundum besetzt

29. Weißgoldring mit Diamanten besetzt

30. Goldring mit drei Diamanten besetzt.

Folgende dieser Schmuckstücke befinden sich unstreitig im Besitz des Beklagten:

Strickliesel-Kette aus Weißgold und Gold gearbeitet mit Brillantanhänger

Anhänger aus einem Maria-Theresien-Taler gearbeitet

Maria-Theresia-Taler als Münze

feine Goldkette mit Sternzeichen "Löwe"

Kette aus Feingold

Weißgoldarmband mit Brillanten besetzt

Weißgoldarmband Glieder ca. 15 mm breit

Weißgoldarmband Glieder weiß und Gold abwechselnd

Goldkette mit Dreiecksanhänger, Spitze nach unten, in der Mitte ein Loch und an den Ecken mit Diamanten besetzt

Weißgoldring mit Diamanten rundum besetzt

Weißgoldring mit Diamanten besetzt

Goldring mit drei Diamanten besetzt.

Mit ihrer am 19. Juni 2000 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Herausgabe von folgenden Schmuckgegenständen und Münzen in Anspruch genommen:

1. Elfenbeinkette mit 60 Elfenbeinperlen

2. Goldkette mit zwei Amulettanhängem aus Elfenbein, mit Gold verarbeitet Armreif aus Elfenbein

4. Strickliesel-Kette aus Weißgold und Gold gearbeitet mit Brillantanhänger

5. Anstecknadel aus Gold mit einem Brillanten

6. Anhänger aus einem Maria-Theresien-Taler gearbeitet

7. Maria-Theresia-Taler als Münze

8. Kette aus Massivgold

9. verschlungene Kette aus Gold

10. feine Goldkette mit Sternzeichen "Löwe"

11. Kette aus Feingold

12. Halsring aus Weißgold mit Anhänger, kann als Brosche verwendet werden, Handarbeit aus verschiedenen Steinen und Perlen

13. Goldarmband, Glieder ca. 15 mm breit

14. Goldarmband, schmal, passend zur Kette Nr. 11

15. Weißgoldarmband mit Brillanten besetzt

16. Weißgoldarmband, Glieder ca. 15 mm breit

17. Weißgoldarmband, Glieder weiß und Gold abwechselnd

18. Armbanduhr Mendys, 17 Steine, 18 Karat Gold

19. Perlenkette mit Anhänger in Herzform, außen mit Rubinen besetzt, innen mit Diamanten

20. Diadem aus Weißgold mit sechs kleinen und einem großen Diamanten

21. Kette aus Weißgold mit Rubinen besetzt, Anhänger mit Perle und dazugehörigen Ohrringen

22. Weißgoldkette mit einkarätigem Diamanten als Anhänger

23. Goldkette mit Dreiecksanhänger, Spitze mit Diamanten besetzt und dazugehörigen Ohrringen

24. Goldkette mit Diamanten, als Schleife gearbeitet

25. Kugelgoldkette, von der Mitte aus zum Anschluss verjüngend

26. Goldkette mit Dreiecksanhänger, Spitze nach unten, in der Mitte ein Loch und an den Ecken mit Diamanten besetzt

27. Goldkette, in der Mitte feststehendes Teil mit drei Diamanten besetzt

28. Weißgoldring mit Diamanten rundum besetzt

29. Weißgoldring mit Diamanten besetzt

30. Goldring mit drei Diamanten besetzt.

31. Münzsammlung mit über 100 Stücken.

Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen und mit seiner am 5. Dezember 2000 eingereichten Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 250.308,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Parteien haben erstinstanzlich bezüglich der klageweise geltend gemachten Forderung im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Klägerin Eigentum am hier streitgegenständlichen Schmuck erworben hat und ob sich der gesamte streitgegenständliche Schmuck im Besitz des Beklagten befindet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Söhne der Parteien Stefan und Thomas als Zeugen sowie der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 7. Dezember 2000 und vom 15. März 2001 verwiesen.

Durch Teilurteil vom 11. Juni 2001, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem auf Herausgabe des Schmucks gerichteten Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben (Ziffer I), die weitergehende Klage auf Herausgabe der Münzsammlung abgewiesen (Ziffer II) und die Entscheidung im Übrigen vorbehalten (Ziffer IV).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Klägerin bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im tenorierten Umfang.

Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte allerdings gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit ihn das Landgericht auch zur Herausgabe der unter den Ziffern 4, 6, 7, 10, 11, 15 bis 17, 26 und 28 bis 30 des Klageantrags aufgelisteten Schmuckstücke verurteilt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht insoweit die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 985 BGB bejaht hat.

Unstreitig ist der Beklagte im Besitz vorgenannter Schmuckstücke. Dass das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin Eigentümerin dieser Schmuckgegenstände ist, begegnet bei der gegebenen Sachlage keinen Bedenken und hält den Berufungsangriffen Stand.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB für sich in Anspruch nehmen kann. Denn das Landgericht hat das Eigentum der Klägerin an den vorgenannten Schmuckstücken nicht aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes angenommen, wonach weiblicher Schmuck ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt sein soll (vgl. hierzu OLG Nürnberg, NJW-RR 2001, 3). Vielmehr ist das Landgericht vorliegend aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass das Eigentum der Klägerin an den vorgenannten Schmuckstücken feststeht. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte - was zweitinstanziich unstreitig ist -zunächst Eigentum an den Schmuckstücken erworben hatte, weil er Käufer der Schmuckstücke war. Denn das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin das Eigentum an den in Rede stehenden Schmuckstücke vom Beklagten im Wege der Schenkung erlangt hat. Die vom Landgericht insoweit vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die beiden als Zeugen vernommenen Söhne der Parteien haben übereinstimmend angegeben, dass ihre Mutter einiges an Schmuck besaß und ihr die einzelnen Schmucksachen von dem Beklagten als Geschenke zu Weihnachten und zum Geburtstag gegeben worden seien. Der Sohn Thomas hat weiterhin bekundet, dass ihm der Beklagte bei seinem Auszug eine schwarze Tasche mit Schmuck mit der Bemerkung gezeigt habe, er habe hier den Schmuck der Klägerin. Dass das Landgericht aufgrund dieser Angaben das Eigentum der Klägerin an allen vorgenannten Schmuckstücken angenommen hat, obwohl die beiden Söhne sich nicht an alle Schmuckstücke im Einzelnen erinnern konnten bzw. auch nicht daran, zu welcher Gelegenheit welches Schmuckstück der Klägerin vom Beklagten geschenkt worden war, begegnet keinen Bedenken. Zum einen erscheint bereits angesichts des über 37-jährigen Zusammenlebens der Parteien und der Vielzahl der Geburtstage, Weihnachtsfeste und sonstiger besonderer Anlässe für ein Schmuckgeschenk des Beklagten an die Klägerin eine Zuordnung der einzelnen Schmuckstücke zu den konkreten Anlässen ausgeschlossen. Zum anderen fielen diese Anlässe aber auch - jedenfalls zum Teil - in einen Zeitraum, in dem die Söhne noch sehr klein waren. Darüber hinaus besteht bei Heranwachsenden auch im Allgemeinen kein Interesse bzw. Veranlassung, sich Geschenke zwischen den Eltern im Einzelnen einzuprägen.

Hinzu kommt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schmuck - wovon das Landgericht zu Recht ausgeht - durchweg nicht um außergewöhnlich teuren und wertvollen Schmuck handelt, wie sich aus den von der Zeugin L in ihrer Wertaufstellung vom 9. Dezember 1999 angegebene Neukaufwerten ergibt. Auch die dort angegebenen teureren Schmuckstücke (wie etwa der Halsschmuck Platin/Gold, oder der Ring mit 26 Brillanten) stellen bei den hier gegebenen überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien durchaus angemessene Geschenke unter Eheleuten dar.

Die Behauptung des Beklagten, in den ersten 25 Jahren des Zusammenlebens der Parteien sei er nicht in der Lage gewesen, Schmuck von erheblichem Wert zu erwerben, rechtfertigt keine andere Sicht. Unabhängig davon, dass diese Behauptung völlig unsubstantiiert ist, wird sie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos widerlegt. Auf diesen ist die Klägerin nämlich bereits in den 70er-Jahren mit einzelnen der hier in Rede stehenden Schmuckstücke abgebildet (so z.B. mit der Weißgoldkette mit einkarätigem Diamanten anlässlich eines Mallorca-Urlaubs 1976).

Soweit der Beklagte behauptet, er habe die Schmuckstücke aufgrund einer dahingehenden Vereinbarung der Parteien als Wertanlage und nicht als Geschenke für die Klägerin gekauft, stellt dies die Beweiswürdigung des Familiengerichts nicht in Frage. Die Klägerin hat dies bestritten. Auch die beiden Söhne haben angegeben, dass nie davon die Rede gewesen sei, dass es sich bei den Schmuckgegenständen um einen Notgroschen oder eine Wertanlage handeln sollte. Schließlich werden Schmuckstücke der hier in Rede stehenden Art regelmäßig auch nicht als Wertanlage erworben, da sie hierfür grundsätzlich nicht geeignet sind, weil ihr Neukaufswert im Allgemeinen wesentlich höher ist als ihr Verkehrswert.

Erfolg hat die Berufung des Beklagten hingegen, soweit das Landgericht ihn darüber hinaus auch zur Herausgabe der unter Ziffer 1 bis 3, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 18 bis 25 und 27 des Klageantrags aufgelisteten Schmuckstücke verurteilt hat.

Insoweit hat nämlich die für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB darlegungs- und beweisbelastete Klägerin - entgegen ihrer Ansicht - schon den Besitz des Beklagten an diesen Schmuckstücken nicht nachgewiesen.

Sie hat zwar behauptet, der Beklagte habe allen im Klageantrag bezeichneten Schmuck an sich genommen. Unabhängig davon, dass sie nähere Angaben hierzu vermissen lässt, ist der Beklagte dieser Behauptung aber auch entgegengetreten und hat bestritten, im Besitz dieser weiteren, im Klageantrag genannten Schmuckstücke zu sein.

Die vom Landgericht hierzu vernommenen Zeugen vermochten die diesbezügliche Behauptung der Klägerin nicht zu bestätigen. Der Zeuge Stefan K, konnte zu dem Besitz des Beklagten an dem Schmuck keinerlei Angaben machen. Er hat vielmehr angegeben, dass die Klägerin ihm zwar erzählt habe, dass der Beklagte den ganzen Schmuck mitgenommen habe, er selbst aber mit dem Beklagten hierüber nicht gesprochen habe. Bezüglich des Safes wusste er, dass dort - jedenfalls bis zu seinem Auszug aus dem vormals ehelichen Hausanwesen der Parteien im Jahr 1994 - Wertgegenstände aufbewahrt wurden, hat nach seinen Angaben aber selbst nie in den Safe hinein gesehen. Auch der Zeuge Thomas K. konnte zum Besitz des Beklagten an konkreten Schmuckstücken keine Angaben machen. Er hat zwar ausgesagt, dass der Beklagte ihm vor seinem Auszug Schmuck gezeigt habe. Dieser habe sich aber in einer schwarzen Tasche befunden, in die er nicht hinein gesehen habe, so dass er nicht wisse, was im Einzelnen in dieser Tasche gewesen sei. Er habe vom Verschwinden des Schmucks ebenfalls durch die Klägerin erfahren. Diese habe auch ihm gesagt, dass der Beklagte den Schmuck mitgenommen habe. Darauf angesprochen habe er den Beklagten allerdings nicht. Schließlich hat auch die Zeugin L den Besitz des Beklagten am gesamten hier streitgegenständlichen Schmuck nicht bestätigt. Sie hat vielmehr beteuert, dass ihr vom Beklagten nur der Schmuck vorgelegt worden sei, den sie in ihrer Aufstellung vom 9. Dezember 1999 aufgeführt und bewertet hat.

Anhaltspunkte für mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugen sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht aufgezeigt.

Die Angaben des Beklagten bei seiner Vernehmung als Partei sind als Beweis dafür, dass der Beklagte anlässlich seines Auszugs den gesamten Schmuck mitgenommen haben soll, nicht geeignet.

Der Beurteilung des Landgerichts, dies ergebe sich im Hinblick darauf, dass der Beklagte angegeben hat, er habe auch Schmuckstücke, die in der Wohnung herumlagen sowie wertvollere Teile der Münzsammlung mitgenommen, vermag der Senat nicht beizutreten. Dies lässt nämlich keinen Schluss auf die vom Beklagten tatsächlich im Einzelnen mitgenommenen Schmuckstücke zu, zumal die Klägerin noch nicht einmal substantiiert vorgetragen hat, wo sich die einzelnen heraus verlangten Schmuckstücke jeweils bis zu ihrem Verschwinden konkret befunden haben sollen. Denn nach ihren eigenen Angaben wurde nicht der gesamte Schmuck im Tresor aufbewahrt. Vielmehr befand sich das eine oder andere Stück zum täglichen Gebrauch in ihrem Schlafzimmer, wobei nähere Angaben hierzu - bis auf einen Weißgoldring mit 3 Brillanten, der sich im Gäste-WC befunden haben soll - fehlen. Auch die von der Klägerin vorgelegten Fotos beweisen nicht, dass sich der hier streitgegenständliche Schmuck bis kurz vor dem Auszug des Beklagten im vormals ehelichen Hausanwesen befunden hat. Die Bilder dokumentieren lediglich den Besitz der Klägerin an einigen hier streitgegenständlichen Schmuckstücken zu lange vor der Trennung der Parteien liegenden Zeitpunkten.

Bei der gegebenen Sachlage kann auch - abweichend von der Annahme des Landgerichts - nicht davon ausgegangen werden, dass niemand außer den Parteien Zugriff zum Safe hatte. Zwar haben ausschließlich die Parteien über jeweils einen Schlüssel zum Safe verfügt. Der Beklagte hat jedoch angegeben, dass auch der Sohn Thomas öfter den Schlüssel gebraucht habe, weil er im Safe Computerprogramme gelagert hatte. Dies hat der Sohn auch bestätigt. Aus seiner Aussage ergibt sich zudem, dass er aus eigener Ansehung Kenntnis vom Inhalt des Safes hatte. Auch die Klägerin hat eingeräumt, dass andere Personen über ihren Safeschlüssel - jedenfalls rein theoretisch - hätten verfügen können, da sie den Schlüssel mitunter kurzfristig im Kamin verwahrt habe, damit die Putzfrau während ihrer Abwesenheit ins Haus habe gelangen können.

Soweit die Klägerin meint, es sei wenig plausibel, dass der Beklagte nur 15 Schmuckstücke mitgenommen und den Rest im Safe belassen haben will und darauf hinweist, dass der Beklagte vorprozessual zunächst jeglichen Besitz an den hier Streitgegenstand liehen Schmuckstücken und auch an den erstinstanzlich heraus verlangten Münzen wahrheitswidrig bestritten habe, bis dieser für sie - jedenfalls teilweise - nachweisbar geworden sei, ist dies zwar möglicherweise geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu wecken, ersetzt aber nicht den der Klägerin obliegenden Beweis des Besitzes des Beklagten an den jeweils konkreten Schmuckstücken im Einzelnen. Der jetzige Besitz des Beklagten an den streitgegenständlichen Schmuckstücken ist, soweit der Beklagte den Besitz nicht eingeräumt hat, auch dann nicht erwiesen, wenn der Beklagte den Schmuck - was er bestreitet - tatsächlich gekannt haben sollte, wobei Letzteres allerdings nicht allein aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Fotos angenommen werden kann.

Schließlich kann der Klägerin, soweit sie meint, sie habe keinen Grund auf die Herausgabe von in ihrem Besitz befindlichen Schmuck zu klagen, entgegengehalten werden, dass ebenso wenig ein Grund ersichtlich ist, warum der Beklagte der Zeugin L nur einen Teil des in seinem Besitz befindlichen, aus der Ehewohnung mitgenommenen Schmuckes zur Wertschätzung vorgelegt haben sollte.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Besitz an weiteren, aus dem vormals ehelichen Hausanwesen mitgenommenen Schmuckstücke (so etwa des in der Wertaufstellung der Zeugin L, aufgelisteten Ringes 750 WG Rubin/Brill. bzw. des Halsschmucks 13 Brillanten 585 WG) eingeräumt hat, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass diese Schmuckstücke vom Klageantrag nicht umfasst sind.

Dem Antrag der Klägerin vom 8. November 2002, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, war nicht zu entsprechen, da sich Gründe für eine Wiedereröffnung aus dem von der Klägerin nachträglich eingereichten Schriftsatz nicht ergeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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