Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 9 UF 128/03
Rechtsgebiete: KJKG, ZPO, BGB, FGG


Vorschriften:

KJKG §§ 27 ff
ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1666
BGB § 1666 a Abs. 1
BGB § 1666 a Abs. 2
FGG § 13 a
Zu den Voraussetzungen für Eingriffe in das Recht der Personensorge.
Tenor:

I. Die Erstbeschwerde des Antragstellers und die Zweitbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 22. August 2003 - 20 F 282/02 SO - werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I. Die am 8. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 26. September 2002 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder S. S., geboren am Juni 1990, J. J. geboren am August 1993, S. R., geboren am Oktober 1995 und P. P., geboren am Januar 1999, hervorgegangen, welche seit Oktober 2003 im-Kinderdorf in leben.

Der am Dezember 1957 geborene, heute 47 Jahre alte Antragsteller ist von Beruf Maschinenbaumeister. Nachdem er zuletzt "auf Montage" gearbeitet hatte, ist er zum 15. Mai 2001 arbeitslos geworden. Im Januar 2002 hat er aufgrund einer Förderungsmaßnahme des Arbeitsamtes eine Fortbildung zur beruflichen Weiterqualifikation begonnen. Derzeit arbeitet er bei der Firma GmbH in.

Die am Juni 1961 geborene, heute 43 Jahre alte Antragsgegnerin ist von Beruf Vermessungstechnikerin. Seit der Geburt der Kinder ist sie nicht mehr berufstätig. Am 14. November 2002 wurde sie von ihrem Sohn T. H. entbunden, dessen Vater nicht der Antragsteller ist. Sie lebt derzeit mit ihrem Lebensgefährten J. F., dem Vater ihres Sohnes T. H., zusammen.

Bis Juli 2000 hatten die Parteien mit den gemeinsamen Kindern in ihrem Hausanwesen in gelebt. Im August 2000 haben sie ihr gemeinsam erworbenes Hausanwesen in der in bezogen. Nachdem es zunehmend zu Schwierigkeiten in der Ehe der Parteien gekommen war, hat die Antragsgegnerin Mitte des Jahres 2000 - ersichtlich zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung - die Trennung herbeigeführt. Der Antragsteller, welcher in dieser Zeit noch "auf Montage" gearbeitet hatte, hat im Hinblick auf die teilweise damals nicht mehr gewährleistete Betreuung der Kinder das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt um Unterstützung gebeten, welches eine Erziehungsbeistandschaft installierte. Bereits nach kurzer Zeit lehnte die Antragsgegnerin jedoch eine Zusammenarbeit mit dem eingesetzten Erziehungsbeistand ab. Am 15. Mai 2001 hat sie die eheliche Wohnung unter Zurücklassung der gemeinsamen Kinder verlassen und eine von ihr mit Hilfe ihres heutigen Lebensgefährten angemietete Wohnung bezogen.

Der - inzwischen arbeitslos gewordene - Antragsteller war nach dem Auszug der Antragsgegnerin mit der alleinigen Versorgung der Kinder im Alltag überfordert, weshalb ab 20. August 2001 vom Kreisjugendamt erneut eine (bzw. später zwei) Erziehungsbeiständin(nen) in der Familie eingesetzt wurde(n). In zeitlichem Zusammenhang mit dem Beginn der Fortbildungsmaßnahme des Antragstellers im Januar 2002 wurden ferner zwei Tagesmütter zur Betreuung der Kinder herangezogen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin einerseits und dem Kreisjugendamt, der/den Erziehungsbeiständin/nen sowie den Tagesmüttern andererseits gestaltete sich bereits nach kurzer Zeit jeweils als schwierig. Eine im Hinblick auf diese Schwierigkeiten seitens des Kreisjugendamtes vorgeschlagene Therapie lehnte die Antragsgegnerin als "nicht von Gott gewollt" strikt ab. Im Januar 2002 suchte der heutige Lebensgefährte der Antragsgegnerin das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt auf, um mitzuteilen, dass es nicht richtig sei, die Kinder, welche zu ihrer Mutter gehörten, zu einer Tagesmutter zu geben. Anfang April 2002 teilte die Antragsgegnerin dem Kreisjugendamt mit, dass sie die Kinder (jedenfalls tagsüber) wieder dergestalt selbst versorgen wolle, dass sie morgens zum Antragsteller fährt und die Kinder persönlich für die Schule vorbereitet sowie sie damit einverstanden sei, dass J. J. von einer Tagesmutter betreut wird. Der Antragsteller lehnte diese von der Antragsgegnerin erstrebte Lösung ab.

Nachdem es im Haushalt des Antragstellers trotz der Hilfemaßnahmen (Erziehungsbeistandschaft, Tagesmütter) zu Schwierigkeiten in der Betreuung der Kinder gekommen war, wurden sie Anfang November 2002 vom verfahrensbeteiligten Kreisjugendamt, welches inzwischen vom Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung zum Ergänzungspfleger "für den Bereich Aufenthaltsbestimmungsrecht/Recht zur Beantragung erzieherischer Hilfen gemäß §§ 27 ff KJKG" (ersichtlich gemeint: KJHG) bestimmt worden war, von Montag bis Freitag in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Wochenenden verbrachten die Kinder im Haushalt des Antragstellers. Mit der Antragsgegnerin fanden begleitete Umgangskontakte statt.

Da eine dauerhafte Unterbringung der Kinder in der Pflegefamilie aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sind die Kinder vom Kreisjugendamt seit Oktober 2003 im-Kinderdorf im untergebracht. Derzeit besuchen die drei älteren Kinder die Schule, P. P. den Kindergarten.

Mit seinem im Mai 2001 beim Familiengericht eingegangenen Antrag hatte der Antragsteller die alleinige elterliche Sorge für die vier gemeinsamen Kinder erstrebt.

Die Antragsgegnerin hatte mit ihrem im Juni 2001 beim Familiengericht eingegangenen Antrag u. A. ihrerseits auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge angetragen.

Durch Beschluss vom 2. April 2002 - 20 F 282/02 SO EA I - hat das Familiengericht dem Antragsteller auf dessen entsprechendes Begehren im Wege der einstweiligen Anordnung " - unter Ersetzung der Zustimmung der mitsorgeberechtigten Kindesmutter - gestattet, für seine Kinder Kinderausweise zu beantragen bzw. zu verlängern". Hintergrund dieser Entscheidung war, dass gemäß einer beim Familiengericht in einem von den Großeltern mütterlicherseits der Kinder eingeleiteten Umgangsverfahren getroffenen "Vereinbarung" vom 12. Februar 2003 - 20 F 18/03 UG; 20 F 18/03 UG EA I - die Großeltern mit den Kindern im April 2003 in Skiurlaub in die Schweiz fahren wollten und die Antragsgegnerin ihr Einverständnis zur hierfür benötigten Ausstellung bzw. Verlängerung der Kinderausweise verweigert hatte.

Durch weiteren Beschluss vom 3. Mai 2002 - 20 F 282/02 SO - hat das Familiengericht, einem Antrag des verfahrensbeteiligten Kreisjugendamtes entsprechend, im Wege der einstweiligen Anordnung für alle vier Kinder "vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Ergänzungspflegschaft für den Bereich Aufenthaltsbestimmungsrecht/Recht zur Beantragung erzieherischer Hilfen gemäß §§ 27 ff KJKG angeordnet" (ersichtlich gemeint: KJHG) und das Kreisjugendamt zum Ergänzungspfleger bestimmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist durch Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - 9 WF 70/02 - zurückgewiesen worden.

Das Familiengericht hat die Parteien, die Kinder, das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt und die (frühere) Verfahrenspflegerin der Kinder angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsprotokolle des Familiengerichts vom 5. September 2001, 24. April 2002, 15. Juli 2003 und 23. Juli 2003 sowie den Akteninhalt verwiesen.

Das Familiengericht hat ferner die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, "wem von den Parteien das Sorgerecht übertragen werden soll bzw. für den Fall, dass ein gemeinsames Sorgerecht befürwortet werden sollte, welcher der Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen werden sollte (Erziehungseignung der Parteien)". Zur Sachverständigen wurde die Dipl. Psychologin S. bestimmt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen vom 17. Mai 2003 sowie das Sitzungsprotokoll des Familiengerichts vom 23. Juli 2003 verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht "betreffend die gemeinsamen Kinder der Parteien Vormundschaft angeordnet" und das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt zum Vormund bestellt.

Hiergegen wenden sich beide Parteien.

Der Antragsteller erstrebt mit seiner Erstbeschwerde die alleinige elterliche Sorge für die vier gemeinsamen Kinder der Parteien, wobei er zunächst lediglich damit einverstanden war, dass der Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht/Recht zur Beantragung erzieherischer Hilfen gemäß §§ 27 ff KJHG dem Kreisjugendamt als Ergänzungspfleger übertragen wird. Im Senatstermin vom 16. Februar 2005 hat er erklärt, er sei "damit einverstanden, dass es bei dem Zustand bleibt, wie er sich derzeit darstellt, d. h. dass die Kinder im-Kinderdorf verbleiben und dass das Kreisjugendamt als Vormund die elterliche Sorge ausübt".

Die Antragsgegnerin ficht mit ihrer Zweitbeschwerde den "Beschluss und die ihm zugrundeliegenden Tatsachen und Ausführungen vollumfänglich" an.

Der Antragsteller erstrebt die Zurückweisung der Zweitbeschwerde.

Das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt und die Verfahrenspflegerin der Kinder tragen auf Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien an.

Der Senat hat die Parteien, die Kinder, das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt sowie die Verfahrenspflegerin der Kinder angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 16. Februar 2005, im Übrigen auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Senat hat ferner durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob die Parteien zur Erziehung und/oder Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder fähig und geeignet sind (ggfls. mit welchen Einschränkungen, ggfls. welcher Elternteil besser zur Erziehung und/oder Betreuung fähig und geeignet ist) und mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens die Dipl. Psychologin W. beauftragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen vom 22. September 2004 sowie ihre mündliche Erläuterung des Gutachtens gemäß Sitzungsprotokoll vom 16. Februar 2005 Bezug genommen.

Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in - 20 F 205/02 -, - 20 F 283/02 HK -, - 20 F 417/02 WH - und - 20 F 18/03 UG - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässigen Rechtsmittel der Parteien bleiben in der Sache ohne Erfolg.

Die auf der Grundlage eines beanstandungsfrei geführten Verfahrens getroffene Entscheidung des Familiengerichts, den Parteien gemäß §§ 1666, 1666 a Abs. 1 und 2 BGB das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder insgesamt zu entziehen und Vormundschaft des Kreisjugendamtes anzuordnen, ist im Ergebnis, insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts des vom Senat eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens, nicht zu beanstanden.

Eingriffe in das Recht der Personensorge wegen Fehlverhaltens des Sorgeberechtigten gemäß § 1666 BGB kommen nur in Betracht, wenn das Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten - etwa wegen Überforderung oder Ungeeignetheit der Eltern bei der Erziehung des Kindes (MünchKommm BGB/Olzen, 4. Aufl., § 1666, Rz. 106, m.w.N.) - gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Die Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf darüber hinaus gemäß § 1666 a Abs. 1 BGB nur erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe begegnet werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 1021 ff; BayObLG, FamRZ 1998, 1044, 1045, m.w.N.). So liegt der Fall hier, weshalb die von den Parteien mit ihren Rechtsmitteln jeweils erstrebte Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nicht, auch nicht in Teilbereichen, in Betracht kommt.

Nach den überzeugenden und sorgfältig begründeten Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Psychologin W. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 22. September 2004 in Verbindung mit ihrer mündlichen Erläuterung im Senatstermin vom 16. Februar 2005 sind jedenfalls derzeit weder die Antragsgegnerin noch der Antragsteller "als geeignet anzusehen, ihre Kinder S., J., S. und P. dauerhaft zu erziehen oder zu betreuen". Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass hierdurch das Wohl der vier gemeinsamen Kinder der Parteien nachhaltig gefährdet ist.

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin auf Grund einer Conterganschädigung neben Behinderungen an Armen und Beinen gehörlos ist. Weder das Familiengericht noch die Beteiligten noch die Sachverständigen haben nämlich im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin aus physischen Gründen nicht in der Lage ist, die Versorgung und Betreuung der vier gemeinsamen Kinder der Parteien sicher zu stellen. Hierfür finden sich auch keine Anhaltspunkte im Tatsächlichen.

Bezüglich der Antragsgegnerin war vielmehr maßgebend für die getroffene Entscheidung, dass jene nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Psychologin W. an einer psychischen Störung leidet, welche in den Bereich der Persönlichkeitsstörung einzuordnen ist und mit erheblichen seelischen Schwankungen einhergeht. Die Antragsgegnerin neigt (ebenso wie ihr auch gehörloser Lebensgefährte) "in Belastungssituationen zu emotionalen Kontrollverlusten, wobei sie auf die Signale des Gegenübers und ihr Umfeld nicht mehr achten kann, sondern einzig ihr Leiden in den Mittelpunkt stellt. Im Zuge der Auseinandersetzung um das Sorgerecht für die Kinder spitzte sich die seelische Problematik bei der Mutter zu, da es zu einem sich selbst negativ verstärkenden Prozess kam. Einhergehend mit den Belastungen um das Sorgerecht der Kinder verstärkte sich die seelische Problematik der Mutter, was sich durch eine erhöhten emotionalen Erregbarkeit und Labilität Frau S. zeigte. Dies wiederum führte dazu, dass die Mutter als weniger erziehungsgeeignet angesehen wurde und die Kinder sich eher dem Vater zuwandten. In der Folge führte dies wiederum zu einer weiteren Destabilisierung der Mutter sowie zu einer weiteren Verminderung ihrer Affektsteuerung". Folge der psychischen Störung der Antragsgegnerin ist, dass sie jedenfalls derzeit nicht geeignet ist, "ihren vier Kindern mit angemessenem Einfühlungsvermögen zu begegnen sowie die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse ihrer Kinder adäquat wahrzunehmen und erzieherisch angemessen auf die von den Kindern signalisierten Bedürfnisse einzugehen. Die Erziehungskompetenz Frau S. ist daher zum jetzigen Zeitpunkt als stark eingeschränkt bis überhaupt nicht gegeben anzusehen. Gleiches gilt für deren Bindungstoleranz. Frau S. ist es derzeit nicht möglich, Herrn S. als Vater ihrer Kinder zu achten und zu respektieren und diese Einstellung an ihre Kinder weiterzugeben".

Diese Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Psychologin W. decken sich im Wesentlichen mit dem "Befund" der Sachverständigen Dipl. Psychologin S. in dem von dieser erstinstanzlich erstellten Gutachten vom 17. Mai 2003 und werden im Tatsächlichen durch den Akteninhalt sowie durch den von der Antragsgegnerin im Senatstermin gewonnenen persönlichen Eindruck bestätigt.

Auch nach dem "Befund" der Sachverständigen Dipl. Psychologin S. muss "die Erziehungskompetenz von Frau S. als stark eingeschränkt beurteilt werden aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur, die Defizite in der Affektsteuerung sowie der sozialen Realitätswahrnehmung unter Belastung aufweist. In Bezug auf die Wahrnehmung des Wohls der Kinder zeigt sich Frau S. stark eingeschränkt, da sie nicht in der Lage ist, ihre Affekte (v.a. Frustrations-Aggression) unter Belastung genügend zu steuern und keine Einsicht in die destruktive Wirkung ihrer Verhaltensweisen auf die Kinder hat".

Die danach von beiden Sachverständigen festgestellte Neigung der Antragsgegnerin zu emotionalen Kontrollverlusten in Belastungssituationen ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht auch auf Grund des Akteninhalts.

So hat die Antragsgegnerin gemäß dem Sitzungsprotokoll des Familiengerichts vom 23. Juli 2003 in einem Termin zur mündlichen Verhandlung ("wild" gestikulierend) "Scheiße, Scheiße, Scheiße" gerufen, konnte die Sachverständige Dipl. Psychologin S. die Erläuterung ihres Gutachtens zunächst nicht fortführen, weil sich "Frau S. momentan nicht beruhigen lässt, ununterbrochen vor sich hinredet und nur mit Mühe wieder auf das Verfahren gelenkt werden kann". Gemäß den beigezogenen Akten des Familiengerichts - 20 F 18/03 UG - ist die Antragsgegnerin ferner während eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach dem Sitzungsprotokoll des Familiengerichts vom 2. April 2003 "entrüstet" aufgesprungen "und äußert ihre Entrüstung darüber, dass es seit dem ersten Anwalt nicht mehr klappen würde. Obwohl sie seitens der Dolmetscherin auf Hinweis des Gerichts gebeten wird, den Saal nicht zu verlassen, springt sie trotzdem auf und verlässt den Sitzungssaal. Die Gebärdendolmetscherin erklärt noch weiter, dass sich die Kindesmutter dahin geäußert habe, dass sie nicht mehr leben wolle und alle gegen sie seien".

Nach den schriftlichen Stellungnahmen des verfahrensbeteiligten Kreisjugendamtes im vorliegenden Verfahren verfiel die Antragsgegnerin ferner "in Gesprächssituationen sofort in Vorwurfshaltungen gegenüber Anderen. Sie wirkt dabei sehr impulsiv und unkontrolliert. Die Kindesmutter ist ihren Impulsen dabei vollkommen ausgeliefert, gerät in Aktionismus, bevor sie der Situation letztendlich entflieht. Sie blieb dann unter Umständen tagelang fort, ohne dass jemand wusste, wo sie sich aufhielt. Frau S. gelang es, in nur kurzer Zeit Absprachen mit Wutausbrüchen zu boykottieren, da sie ihre bisherige Lebensgeschichte mit Herrn S. nicht loslassen konnte. Frau S. war aus diesem Grund nicht mehr in der Lage, das Wohl ihrer Kinder zu sehen und machte dies mit plötzlichen Kontaktabbrüchen zu den Kindern deutlich". So hat die Antragsgegnerin zum Beispiel jegliche Umgangskontakte mit den Kindern abgelehnt, nachdem diese den Wunsch geäußert hatten, nicht mehr mit dem Lebensgefährten ihrer Mutter zusammen treffen zu müssen. Auch nachdem sie seitens des Kreisjugendamtes auf die Konsequenzen ihrer Entscheidung hingewiesen worden war, ist sie dabei geblieben, die Kinder nicht mehr sehen zu wollen - "diese müssten gehorchen. Sie lehnte auch jede weitere Verantwortung ab". Noch Mitte Januar 2005 verweigerte sie ihr vom Kreisjugendamt angebotene Umgangskontakte mit den Kindern. "Sie wolle abwarten, bis eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht erfolgt". Im Beschwerdeverfahren - 9 WF 70/02 - teilte das Kreisjugendamt schließlich mit, dass es sogar "zwischenzeitlich gelegentlich Übergriffe von Seiten Frau S. gegenüber fremden Personen als auch den Kindern gegeben habe".

Auch die vier gemeinsamen Kinder der Parteien der Parteien berichteten der Sachverständigen Dipl. Psychologin W. von Situationen, in denen es zu emotionalen Kontrollverlusten der Antragsgegnerin gekommen war, u.A. anlässlich der Bemerkung eines der Kinder, es wolle im - Kinderdorf bleiben, "woraufhin die Mama sehr sauer geworden sei. Herr F. und die Mutter hätten dann gedroht sich umzubringen. Die Mama habe das früher oft gemacht. Wenn ihr etwas nicht gefallen habe, habe sie gesagt: Ich bringe mich um". Gegenüber der Sachverständigen Dipl. Psychologin S. äußerten die Söhne J. J. und S. R., "die Mama werde so oft wütend, bei der Mama wisse man nicht wie man dran sei, die werde ganz schnell, ganz ganz wütend".

Schließlich reagierte die Antragsgegnerin auch im Senatstermin bei für sie sensiblen Themen (beispielsweise dem von den Kindern gewünschten Kontakt mit Mitgliedern <bzw. deren Kindern> einer christlichen Freikirche, welcher der Antragsteller angehört) unverhältnismäßig erregt, fiel insbesondere der eine mündliche Stellungnahme abgebenden Verfahrenspflegerin der Kinder ins Wort und war nur mit Mühe zu beruhigen.

Nach alldem ist der Senat zu der vom Kreisjugendamt und der Verfahrenspflegerin der Kinder geteilten Überzeugung gelangt, dass die Antragsgegnerin jedenfalls derzeit auf Grund einer Persönlichkeitsstörung nicht geeignet ist, die vier gemeinsamen Kinder der Parteien dauerhaft zu erziehen oder zu betreuen und hierdurch jedenfalls das seelische Wohl der Kinder auf Dauer nachhaltig gefährdet ist.

Dem widerspricht auch nicht, dass die Sachverständige Dipl. Psychologin W. hinsichtlich des Sohnes T. H. der Antragsgegnerin deren Erziehungskompetenz derzeit für gegeben erachtet. Wie die Sachverständige im Senatstermin nachvollziehbar erläutert hat, handelt es sich nämlich bei diesem Sohn (im Gegensatz zu den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden, heute vierzehn, elf, neun und sechs Jahre alten Kindern) um ein Kleinkind in völlig anderen familiären Konstellationen. Dies deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung der Sachverständigen Dipl. Psychologin S., "dass Frau S. eher in der Lage ist, mit Säuglingen und Kleinstkindern einen genügend stabilen und entwicklungsfördernden Kontakt aufzubauen".

Nach der vom Senat gewonnenen - ersichtlich vom Kreisjugendamt und der Verfahrenspflegerin geteilten - Überzeugung ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage, die dargelegte nachhaltigen Gefährdung der Kinder selbst abzuwenden und kann der Gefahr nicht auf andere Weise - auch nicht durch öffentliche Hilfe - begegnet werden.

Nach den nachvollziehbar begründeten Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Psychologin W. muss die Persönlichkeitsstörung der Antragsgegnerin "als derzeit kaum beeinflussbar angesehen werden, da die Mutter Eigenanteile verleugnet und stattdessen Probleme und Schwierigkeiten ihren Mitmenschen zuschreibt. Sowohl Frau S. als auch ihr Lebensgefährte suchen gesteigerten Halt im christlichen Glauben und zeigen durch eine erhöhte Bezogenheit auf ein eigenes Weltbild eine Erschwernis, den Kontakt zur Denkweise nicht hörgeschädigter Menschen herzustellen, was sich auf die langfristige Entwicklung der Kinder prognostisch ungünstig auswirkt. Die Ablehnung der in der Vergangenheit angebotenen Hilfestellungen durch die Mutter, das Nichtumsetzen von gutachtlichen Empfehlungen, sowie das derzeitig unkooperative Verhalten der Mutter gegenüber den Mitarbeitern im - Kinderdorf weisen darauf hin, dass die Mutter auch weiterhin nicht zur Annahme von Hilfestellungen bereit sein wird, was sich prognostisch ungünstig sowohl auf den Verlauf ihrer seelischen Störung als auch das Erziehungsverhalten gegenüber den Kindern auswirken wird".

Der Einwand der Antragsgegnerin, Hilfestellungen lediglich insoweit abgelehnt zu haben bzw. abzulehnen, als sie in der Person des Mitarbeiters H. des Kreisjugendamtes erfolgen sollten bzw. sollen, mit dem "sie nicht könne", wird bereits durch den Inhalt ihrer im vorliegenden Verfahren dem Familiengericht übersandten persönlichen handschriftlichen Anmerkungen auf einer Stellungnahme des Kreisjugendamtes widerlegt. In diesen Anmerkungen äußerte sie sich nämlich nicht nur über den Mitarbeiter H., sondern auch über die im Rahmen der Erziehungsbeistandschaften eingesetzten Personen sowie die ehemaligen Tagesmütter der Kinder und die jeweilige (stets abgebrochene) Zusammenarbeit mit diesen, ferner über das Kreisjugendamt im Allgemeinen äußerst negativ und ablehnend, wie die nachfolgenden, beispielhaft und im Wortlaut wiedergegebenen Anmerkungen zeigen: "P. Q. gebraucht nicht Gewalt, sondern sexuell. Missbrauch sanft. Etwas anders als H. H. und R. S.. Nur P. Q. = guter Gesprächspartner, besser Fr. F. Plapperte leider nur und tat nicht mehr, was los mit ihr? So frech, was S. geheim macht. Alles Lügen! S. selbst = auch nicht okay, da sie getrennt lebt!! Wegen unserer kl. Spannung kam sie selbst nicht mehr zu mir, also s`stimmt nicht mit ihr! Nicht mein Problem, sondern ihr Problem! Ich sehe so, sie ist eigentl. Beziehungsunfähig!! Fertig! Wenn ich mit S. so rede, will sie selbst ihren Fehler nicht einsehen! Warum lügt das Jugendamt sehr gut? Ich habe nichts mit Jugendamt zu tun, deshalb spricht`s Jugendamt nicht viel mit mir! Dabei schauspielert Fr. F. richtig, also lügt sie selbst mit! Außerdem sah ich sofort, wie durcheinander Fr. F. in ihrem Kopf denkt! M. als Tagesmutter, was?? Unfair! Sie = sehr schlechte Frau, weil sie nie auf Deutsche Nachbarn + auf J. + auf mich hören will, ihren schmutzigen Hund nicht mehr frei herumlaufen zu lassen! Uta Streit selbst lügt auch absichtlich! Ich bin ja gegen`s Jugendamt, weil sehr große Unmoral im Jugendamt herrscht, auch viele, viele Lügen drin! Wie kann das Jugendamt dem Wohl der Kinder dienlich sein, da die Kinder die Werte auf der Moral und Ehrlichkeit und Wahrheit und das sehr gute Vorbild legen? Wie kann das Jugendamt den Kindern Beziehungsfähigkeit beibringen, wenn`s selbst beziehungsunfähig ist? Außerdem wählt`s viel öfter sehr schlechte, grausame Pflegeeltern sowie Tagesmütter für die Kinder aus, führt sie dadurch zum seelischen Schaden."

Danach und unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin auch mit den Mitarbeitern des - Kinderdorfs nicht zu kooperieren vermochte und vermag (nach den unangegriffenen Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Psychologin W. erscheint die Antragsgegnerin immer wieder unangemeldet im - Kinderdorf, hat die Mitarbeiter als "Nazis" bzw. "Nazideutsche" beschimpft, war "nicht zu bremsen", verbal nicht zu erreichen und zu einem geordneten Gespräch nicht in der Lage) sowie auch psychotherapeutische Hilfe strikt ablehnt, erscheint jedenfalls derzeit ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung notwendige Hilfestellungen anzunehmen.

Der Antragsteller ist dagegen zwar in der Lage, (auch von ihm benötigte) Hilfestellungen anzunehmen, wie die Vergangenheit gezeigt hat und auch von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt wird. Auch wirken sich nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Psychologin W. "die innige Verbundenheit der Kinder mit dem Vater, dessen hohe Bindungstoleranz gegenüber der Mutter positiv auf die Erziehungskompetenz des Vaters aus".

Von maßgebender Bedeutung für die hinsichtlich des Antragstellers getroffene Entscheidung war jedoch, dass insbesondere auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur - ersichtlich vom Kreisjugendamt und der Verfahrenspflegerin geteilten - Überzeugung des Senats feststeht, dass der Antragsteller mit der Erziehung, Betreuung und Versorgung der vier gemeinsamen Kinder der Parteien - auch unter Inanspruchnahme von Hilfestellungen - jedenfalls derzeit überfordert ist und daher nicht als geeignet angesehen werden kann, die vier gemeinsamen Kinder der Parteien zu erziehen und zu betreuen, wodurch ihr Wohl nachhaltig gefährdet wird.

Nach den überzeugend und nachvollziehbar begründeten Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Psychologin W. in ihrem schriftlichen Gutachten lässt der Antragsteller "eine Haltung, die sowohl den Kindern, als auch weiteren Beteiligten eindeutig vermitteln Könnte, dass er sich für seine Kinder verantwortlich fühlt", vermissen. Das passive, hilflos wirkende Verhalten des Vaters lässt annehmen, dass es ihm in problematischen Situationen nicht gelingen wird, sich hinsichtlich seiner Einstellungen durchsetzend zu verhalten. Dies wird sich zum einen negativ auf die Erziehung und Lenkung der Kinder auswirken, zum andern wird er die Kinder kaum vor übergriffigem Verhalten ihrer Mutter schützen können. Diese Problematik wurde sogar von den Kindern selbst erkannt und benannt. Die fehlende Bereitschaft, sich der Elternverantwortung zu stellen, ist als erhebliches Defizit in der Erziehungskompetenz des Vaters anzusehen. Gesamt gesehen belegen die Begutachtungsergebnisse, dass der Vater nicht bereit ist, sich seiner Elternverantwortung umfassend zu stellen. Er beschreibt sich selbst als "strukturlos, konfus" und wenig Halt gebend. Die mangelnde Bereitschaft des Vaters zur Übernahme dieser Verantwortung lässt ihn zum jetzigen Zeitpunkt als angemessene Bezugsperson mit umfassender Elternverantwortung als wenig geeignet erscheinen".

Auch die Sachverständige Dipl. Psychologin S. gelangte bei ihrem "Befund" zu der Einschätzung, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, "in der Kooperation mit Frau S. die alten unglücklichen Umgangsmuster genügend zu verändern, um die Kinder vor unzumutbaren Szenen zu schützen. Herr S. zeigt schnell eine gewisse Einsicht, was seine Schwäche, den Alltag mit den Kindern zu strukturieren betrifft. Im Laufe des Untersuchungszeitraumes kam er zur Einsicht, dass nicht nur seine Frau, sondern auch er selbst überfordert sei".

Hinzu kommt, dass sich die Überforderung des Antragstellers in der Vergangenheit bereits manifestiert hat. So wurde trotz der ihm seitens des Kreisjugendamtes gegebenen Hilfestellungen in Form von zwei Erziehungsbeiständinnen und zwei Tagesmüttern zunächst die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie, später dann im - Kinderdorf notwendig. Selbst die Wochenendbesuche der Kinder beim Antragsteller funktionierten gemäß einer Stellungnahme des verfahrensbeteiligten Kreisjugendamtes nur bedingt.

Dass inzwischen Änderungen hinsichtlich seiner dargelegten Überforderung eingetreten sind, hat der Antragsteller nicht dargetan. Hierfür sind auch im Tatsächlichen keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Schließlich hinterließ der Antragsteller auch bei seiner Anhörung vor dem Senat den Eindruck, dass er sich ihrer Erziehung, Betreuung und Versorgung auf Dauer nicht gewachsen fühlt und daher nur für den Fall "einspringen" würde, dass das Wohl der Kinder bei sie betreuenden anderen Personen gefährdet wäre. So hat er sich im Senatstermin auch damit einverstanden erklärt, "dass es bei dem Zustand bleibt, wie er sich derzeit darstellt, d. h. dass die Kinder im Kinderdorf verbleiben und dass das Kreisjugendamt als Vormund die elterliche Sorge ausübt".

Unter all diesen bei den Parteien gegebenen Umständen schließt sich der Senat im Ergebnis der - auch vom Kreisjugendamt und der Verfahrenspflegerin der Kinder - geteilten Auffassung des Familiengerichts an, dass - entsprechend den Empfehlungen der Sachverständigen - der nachhaltigen Gefährdung des Wohls der Kinder nur durch eine Trennung von den Eltern begegnet werden kann und auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ein milderes Mittel - etwa mit zeitlich begrenzten bzw. befristeten öffentlichen Hilfen - jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt.

Dies entspricht letztlich auch dem von den Kindern bei ihrer Anhörung vor dem Senat geäußerten Wünschen sowie den vom Antragsteller geäußerten Vorstellungen gemäß seiner im Senatstermin zuletzt abgegebenen Erklärung, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Kinder auch weiterhin - wie vom Kreisjugendamt avisiert - im - Kinderdorf verbleiben und ihnen regelmäßige Umgangskontakte zu beiden Parteien ermöglicht werden.

Nach alldem bleiben die Rechtsmittel beider Parteien im Ergebnis ohne Erfolg und waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück