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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 9 UF 171/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FGG


Vorschriften:

BGB § 1592 Nr. 1
BGB § 1592 Nr. 2
BGB § 1593
BGB § 1599 Abs. 1
BGB § 1600 b Abs. 1 S. 1
BGB § 1600 b Abs. 1
BGB § 1600 d
BGB § 1600 e Abs. 2
ZPO §§ 66 ff
ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 580
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 640 h Abs. 1 Satz 1
ZPO § 641 i
FGG § 55 b Abs. 1
FGG § 55 b Abs. 3
Das Gebot der Abstammungssicherung und das Ziel der Vaterschaftsermittlung erfordern die derzeitige Möglichkeit der nicht fristgebundenen Vaterschaftsfeststellung gem. § 1600d BGB, es sei denn, eine Vaterschaft besteht bereits. Das Bedürfnis des Kindes nach Klärung seiner wahren Abstammung hat dabei verfassungsrechtliche Bedeutung.
Tenor:

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 12. November 2004 - 2 F 134/03 - werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben, jeweils hälftig, dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe:

I. Der am Januar 1967 geborene Antragsteller ist der Sohn der im Mai 1975 verstorbenen E. P.. Diese war zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers verheiratet. Ihr Ehemann, Herr R. P., hat die Vaterschaft mit seiner am 17. September 2002 beim Amtsgericht - Familiengericht - Lebach eingereichten Klage angefochten. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 14. Januar 2003 - 2 F 408/02 - wurde nach Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt, dass Herr R. P. nicht der Vater des Antragstellers ist. Das Urteil ist seit 25. Februar 2003 rechtskräftig.

Mit seinem am 4. März 2003 beim Familiengericht eingereichten Antrag hat der Antragsteller begehrt, festzustellen, dass der am Dezember 1939 geborene und am 30. August 2001 verstorbene A. K. sein Vater ist.

Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Verstorbenen, der Beteiligte zu 2) der aus der Ehe hervorgegangene Sohn des Verstorbenen.

Sie haben um Zurückweisung des Antrags gebeten.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26. Februar 2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Abstammungsgutachten des Instituts für Genetische Diagnostik IGD Prof. Dr. med. Z., vom 30. April 2004 verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht festgestellt, dass der am Dezember 1939 geborene und am 20. (gemeint wohl: 30.) August 2001 verstorbene Herr A. K. der Vater des Antragstellers ist.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihren Beschwerden, mit denen sie Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (gemeint wohl: Zurückweisung des Feststellungsantrags) erstreben.

Sie sind der Auffassung, dass das Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtsmissbräuchlich ist. Der Antragsteller habe bereits seit 1998 Kenntnis von den Umständen gehabt, die gegen die Vaterschaft des R. P. sprachen. Er habe aber gleichwohl erklärt, dass er nichts unternehmen wolle, weil er den R. P. als seinen Vater ansehe und habe in der Folge bewusst die Anfechtungsfrist verstreichen lassen. Damit habe er eindeutig zu erkennen gegeben, dass er keine Vaterschaftszuordnung zu dem Verstorbenen Herrn A. K. wünsche. Dass er nach dessen Tod das Feststellungsverfahren in Gang gebracht habe, sei ausschließlich durch eine mögliche Beteiligung am Nachlass des Verstorbenen motiviert gewesen.

Auch habe der Antragsteller im Anfechtungsverfahren durch kollusives Zusammenwirken mit Herrn R. P. das dort ergangene Urteil erwirkt. Beide hätten in jenem Verfahren nämlich nicht ordnungsgemäß zur Frage der Anfechtungsfrist vorgetragen, indem sie die Tatsachen verschwiegen hätten, aus denen sich der Ablauf der Anfechtungsfrist ergeben hätte. Denn der R. P. sei bereits in den achtziger Jahren vom Verstorbenen informiert worden, dass dieser von der Kindesmutter als Vater des Antragstellers benannt worden sei. Demnach sei die Anfechtungsfrist für den R. P. im Jahr 2002 längst abgelaufen gewesen, so dass das dortige Urteil nicht hätte ergehen dürfen. Dann sei aber auch eine Feststellungsklage nicht mehr möglich. Mittelbar sei nämlich auch die Vaterschaftsfeststellung durch die Befristung der Vaterschaftsanfechtung einer Frist unterworfen. Aus dem rechtsmissbräuchlich erwirkten Urteil könne der Antragsteller aber im vorliegenden Verfahren keine Rechte herleiten.

Der Antragsteller bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerden.

Er ist der Auffassung, sein Feststellungsantrag sei zulässig, da § 1600 d BGB eine Antragsfrist nicht vorsehe und § 1600 b Abs. 1 BGB nicht analog anwendbar sei.

Auch sei sein Antrag nicht rechtsmissbräuchlich, da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handele. Im Übrigen habe er auch weder einen Vertrauenstatbestand begründet, noch verfolge er unlautere Ziele.

Er bestreite ein kollusives Zusammenwirken mit dem Putativvater im Anfechtungsprozess und ist der Ansicht, dass der diesbezügliche Vorwurf jeglicher Grundlage entbehre. Auch bestreite er das von den Beschwerdeführern behauptete Treffen des Putativvaters mit dem Verstorbenen in den 80er Jahren. Dieser sei auch nicht von Verwandten informiert worden, sondern habe erstmals nach der Blutuntersuchung im Jahr 2002 Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt. Zudem könne auch keine Rede davon sein, dass er die Anfechtungsfrist bewusst habe verstreichen lassen, da er als juristischer Laie von einer derartigen Frist überhaupt keine Kenntnis gehabt habe.

Zudem sei Grund dafür, dass die weiteren Beteiligten in voller Kenntnis der geklärten Abstammung seine staatliche Anerkennung mit allen Mitteln zu verhindern suchten, ihm sein Erbe streitig zu machen.

Die vom Senat beigezogenen Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach - 2 F 408/02 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und zu 2) sind gemäß §§ 621e Abs. 1 u. 3, 517, 520 ZPO, 1600 e Abs. 2 BGB zulässig.

Insbesondere bestehen hinsichtlich der Beschwerdebefugnis keine Bedenken, da beide Beteiligten zu dem in § 55 b Abs. 1 FGG i. V. m. § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Personenkreis gehören und daher nach § 55 b Abs. 3 FGG i. V. m. § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO beschwerdebefugt sind (vgl hierzu auch: BGH, FamRZ 2005, 1067 f).

Die Beschwerden bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg

Beanstandungsfrei hat das Familiengericht bei der hier gegebenen Sachlage festgestellt, dass der verstorbene A. K. der Vater des Antragstellers ist.

Die Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Sicht.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung geht das Familiengericht davon aus, dass der Vaterschaftsfeststellungsantrag nach § 1600 d BGB i. V. m. § 1600 e Abs. 2 BGB nicht fristgebunden ist. (vgl. Thüringer OLG, FamRZ 2003, 1843 ff; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., 2005, § 1600d, Rn. 4; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FG, 14. Aufl., 1999, § 55b, Rn. 6; zur alten Rechtslage bereits BGH, FamRZ 1997, 876 ff; OLG Düsseldorf, FamRZ 1976, S. 226 f.; BGB-RGRK/Böckermann, 12. Aufl., Bd. IV, 3. Teil, §§ 1589-1740g, 1999, § 1600n, Rn. 9; vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2003, 1833 ff). Dass das Gesetz keine Frist für den Vaterschaftsfeststellungsantrag vorsieht, wird auch von den Beschwerdeführern nicht verkannt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Antragsteller von den Umständen erfahren hat, die gegen die Vaterschaft des R. P. sprachen.

Offenkundig sieht auch der Gesetzgeber kein rechtspolitisches Bedürfnis nach einer Fristenregelung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, da er weder die Neuregelung durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz (BGBl. I, 2942) noch die nachfolgenden gesetzlichen Änderungen, zuletzt durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I, S. 3396), zum Anlass genommen hat, eine entsprechende Befristung des Antrags auf Vaterschaftsfeststellung vorzunehmen.

Zwar ergibt sich eine mittelbare Befristung des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft insoweit, als immer dann, wenn - wie hier - eine Vaterschaft aufgrund von §§ 1592 Nr. 1 o. 2, 1593 BGB bestanden hat, diese zunächst durch eine Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden muss, bevor die gerichtliche Feststellung eines anderen Mannes als Vater statthaft ist und demnach bei Versäumung der zweijährigen Anfechtungsfrist nach §§ 1599 Abs. 1, 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB auch eine Vaterschaftsfeststellung nicht mehr in Betracht kommt.

Aber auch im Hinblick auf diese mittelbare Befristung begegnet der Feststellungsantrag vorliegend keinen Bedenken.

Denn nachdem durch rechtskräftiges Urteil der nichteheliche Status des Antragstellers festgestellt ist, ist der Weg für die Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 d Abs. 1 BGB eröffnet.

Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, das Urteil im Anfechtungsprozess sei fehlerhaft, weil der dortige Kläger, R. P., die Anfechtungsfrist versäumt habe und deshalb seine Klage abzuweisen gewesen wäre, vermag dies ihren Rechtsmitteln nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Insoweit bedarf keiner Klärung, ob die Anfechtungsfrist in jenem Verfahren tatsächlich versäumt worden war, was zwischen den Parteien streitig ist und was angesichts der zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung des R. P. vom 19. Mai 2003 zweifelhaft erscheint.

Denn selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführer eine Fristversäumnis im Anfechtungsverfahren unterstellt wird, rechtfertigt dies keine andere Sicht.

Eine mittelbare Revisibilität eines Verfahrensfehlers im Anfechtungsprozess innerhalb des darauffolgenden Feststellungsverfahrens scheidet nämlich aus.

Denn gemäß § 640h Abs. 1 Satz 1 ZPO entfaltet das im Statusverfahren ergangene Urteil des Familiengerichts, in dem der nichteheliche Status des Antragstellers festgestellt ist, materielle Rechtskraft nicht lediglich zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses, sondern "für und gegen alle", also inter omnes.

Ob das Urteil mit inhaltlichen Fehlern behaftet oder in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen ist, spielt dabei keine Rolle (BGH, FamRZ 1982, 692 f u. FamRZ 1994, 694 ff; OLG Bamberg, FamRZ 1994, 1044).

Auch auf die streitige Frage, ob sich die Rechtskraft lediglich auf den Urteilstenor oder auch auf die der Feststellung zugrunde liegenden Tatsachen erstreckt (vgl. insoweit BGH, FamRZ 1994, 694 ff u. FamRZ 1982, 692 ff; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 640h, Rn. 3), dürfte es angesichts der nach der Neuregelung des Anfechtungsrechts durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vorzunehmenden Tenorierung (vgl. § 1599 Abs. 1 BGB a.F., § 1599 Abs. 1 BGB n. F.) nicht mehr ankommen. Dies kann letztlich auch dahinstehen. Denn jedenfalls ist mit rechtskräftiger Feststellung im Anfechtungsprozess die Sperre des § 1600 d Abs. 1 BGB für den Antragsteller entfallen, so dass der Weg frei ist zur Feststellung der Abstammung vom wahren Erzeuger.

Der Auffassung der Beschwerdeführer, die Durchführung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens durch den Antragsteller sei vorliegend rechtsmissbräuchlich, vermag der Senat nicht beizutreten.

Für eine Rechtsmissbräuchlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung fehlen hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen.

Verwirkung ist nur dann zu bejahen, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Voraussetzung ist also eine illoyale Verspätung der Rechtsausübung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., 2005, § 242, Rn. 87).

Diese ergibt sich hier nicht bereits daraus, dass der Antragsteller, nachdem er im Jahr 1998 Kenntnis von Umständen erlangt hatte, die gegen eine Vaterschaft des R. P. sprachen, nicht seinerseits ein Anfechtungsverfahren betrieben hat, sondern die Anfechtungsfrist hat verstreichen lassen. Darin ist auch nicht eindeutig erkennbar, dass er dauerhaft keine Vaterschaftszuordnung zu seinem leiblichen Vater wünschte. Schon gar nicht kann dies als Verzicht auf die Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewertet werden. Denn zum damaligen Zeitpunkt war die Situation völlig anders, da der Antragsteller noch als ehelicher Sohn des R. P. galt, demnach eine Vaterschaftsfeststellung nicht in Betracht kam und für das Absehen von einer eigenen Anfechtungsklage vielfältige Motive - etwa familiäre Rücksichtsnahme gegenüber dem R. P. - denkbar sind.

Aus dem gleichen Grund kann es nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, dass der Beschwerdegegner erst nach dem Tod des A. K. den Vaterschaftsfeststellungsantrag gestellt hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nicht bereits zu Lebzeiten intensive Kontakte zu seinem leiblichen Vater gesucht hat, ist im Recht der Vaterschaftsfeststellung ohne jede Relevanz.

Das Gebot der Abstammungssicherung und das Ziel der Vaterschaftsermittlung erfordern vielmehr die jederzeitige Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung gemäß § 1600 d BGB, es sei denn, eine Vaterschaft besteht bereits. Gestützt wird diese Überzeugung auch durch eine grundsätzliche Orientierung der Abstammung an der genetischen Herkunft innerhalb unserer Rechtsordnung (Schwab, Familienrecht, 9. Aufl., 1999, Rn. 450). Diese aber wird allein im Verfahren des direkten Vaterschaftsnachweises durch Gutachten gemäß § 1600 d Abs. 1 BGB überprüft (vgl. MünchKomm-Seidel, BGB, 4. Aufl., 2002, § 1600 d, Rn. 55 ff.).

Das Bedürfnis des Kindes nach einer Klärung seiner wahren Abstammung hat dabei verfassungsrechtliche Bedeutung (MünchKomm-Seidel, BGB, 4. Aufl., 2002, § 1600 d, Rn. 19). Dieses überwiegt gegenüber den Interessen der Erben des biologischen Vaters. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang persönliche Kontakte zwischen Vater und Kind bestehen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Beschwerdeführer behaupten - erbrechtliche Motive des Antragstellers für die Vaterschaftsfeststellung (mit-) bestimmend waren. Denn die Vaterschaftsfeststellung ist von Gesetzes wegen immer mit erbrechtlichen Konsequenzen verbunden (vgl. 1924 Abs. 1 BGB), gleich ob der Todesfall bereits eingetreten ist oder nicht. Im Übrigen dürften die dem Antragsteller von den Beschwerdeführen vorgeworfenen ausschließlich finanziellen Interessen eher für das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführer ausschlaggebend sein, da auf Seiten der Beschwerdeführer schwerlich andere Motive feststellbar sind, nachdem dem verstorbenen Vater des Antragstellers unstreitig an der Klärung seiner Beziehung zum Antragsteller gelegen war.

Schließlich ist der Vaterschaftsfeststellungsantrag des Antragstellers auch nicht wegen des von den Beschwerdeführen behaupteten kollusiven Zusammenwirkens des Antragstellers mit dem R. P. im Anfechtungsprozess rechtsmissbräuchlich.

Für das behauptete kollusive Zusammenwirken, also das bewusste Zusammenwirken des R. P. mit dem Antragsteller im Anfechtungsverfahren zum Nachteil der Beschwerdeführer, fehlt bereits hinreichender Sachvortrag der Beschwerdeführer. Unabhängig davon, dass der Antragsteller ein derartiges kollusives Zusammenwirken entschieden in Abrede gestellt und darauf hingewiesen hat, dass er als juristischer Laie keine Kenntnis über eine etwa bestehende Anfechtungsfrist hatte, würde allein die Kenntnis von der Anfechtungsfrist hier auch keinen Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen. Für ein kollusives Zusammenwirken ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte aus der beigezogenen, das Anfechtungsverfahren betreffenden Akte. Denn dort hatte der Antragsteller keine Erklärung zu irgendwelchen Fristen abgegeben. Hierzu war er vom Gericht auch nicht aufgefordert worden. Zudem hat der Antragsteller aber auch wiederholt vorgetragen, dass seiner Einschätzung nach Herr R. P. bis im Juli 2002 seiner Vaterschaft immer sicher gewesen sei und dass auch er selbst erst das Ergebnis des Blutgruppenvergleichs als Umstand gewertet habe, der geeignet war, eine Vaterschaftsanfechtungsklage zu rechtfertigen. Demnach bestand für den Antragsteller im Anfechtungsverfahren aber auch keinerlei Veranlassung zu einer vom Sachvortrag des Anfechtungsklägers abweichenden Darstellung, so dass für das von den Beschwerdeführern behauptete treuwidrige Verhalten des Antragstellers im Anfechtungsprozess Anhaltspunkte fehlen.

Letztlich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer keine Restitutionsklage gegen das im Anfechtungsprozess ergangene Urteil erheben können, keine andere Sicht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass Restitutionsgründe nach §§ 580, 641 i ZPO nicht erkennbar sind. Denn dem rechtlichen Interesse der Beschwerdeführer als Erben des als Vater des Antragstellers in Betracht kommenden A. K. war genügt durch die Möglichkeit der Teilnahme am Anfechtungsprozess und der Einflussnahme auf den Anfechtungsprozess im Wege der gemäß §§ 66 ff ZPO rechtlich zulässigen Nebenintervention. Dass sie hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können sie dem Antragsteller nicht entgegenhalten, zumal sie unstreitig vom Antragsteller von dem Blutgruppenvergleich unterrichtet worden waren.

Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerden zurückzuweisen sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 30 Abs. 2 KostO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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