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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 9 UF 47/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 1570
BGB § 1578
BGB § 1579 Nr. 6
BGB § 1579 Nr. 7
Unter Beachtung des Verbots der Doppelverwertung kommt eine Berücksichtigung der aus Hausverbindlichkeiten resultierenden Darlehensraten trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr in Betracht, wenn diese bereits im Zugewinnausgleichsverfahren vermögensmindernd in Ansatz gebracht worden sind.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 23. Mai 2005 - 16 F 419/04 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2005 nachehelichen Unterhalt von insgesamt 1.920 EUR zu zahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils 240 EUR seit 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005 und 1. August 2005.

II. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I. Die im August 1993 geschlossene Ehe der Parteien ist nach vorausgegangener Trennung im August 2003 seit 9. Januar 2004 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin ist unmittelbar nach der Trennung der Parteien mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern M. P., geboren am Juli 1995, und L. E. R., geboren am Dezember 1997, zu ihrem Lebensgefährten gezogen und bewohnt seither mit diesem und den beiden Kindern eine gemeinsame Wohnung.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 nachehelichen Unterhalt von monatlich 240 EUR nebst Zinsen schuldet.

Die am August 1968 geborene Klägerin erzielt nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts neben der Betreuung und Versorgung der beiden gemeinsamen Kinder der Parteien aus geringfügiger stundenweiser Tätigkeit als Haushaltshilfe ein Nettoeinkommen von 105 EUR monatlich. Darüber hinaus erbringt sie Haushaltstätigkeiten für ihren Lebensgefährten, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist.

Der am Mai 1963 geborene Beklagte, von Beruf Elektriker, ist bei der D. beschäftigt und als Bergmann unter Tage bei der Grube eingesetzt. Sein Nettoeinkommen beläuft sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts auf monatlich durchschnittlich 1.836,40 EUR. Abzusetzen hiervon sind Gewerkschaftsbeiträge von monatlich 21,47 EUR und Beiträge zum Hilfswerk L. von monatlich 0,13 EUR.

Die einfache Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte hat der Beklagte erstinstanzlich mit 39 km angegeben. Ob er - wie während des Zusammenlebens der Parteien - zum Erreichen seiner Arbeitsstätte an einer Fahrgemeinschaft teilnimmt, ist streitig.

Im Jahr 2003 ist dem Beklagten für das Jahr 2002 eine Steuererstattung von insgesamt 1.046,62 EUR zugeflossen und im Jahr 2005 für das Jahr 2003 eine solche von insgesamt 1.521,24 EUR.

Der Beklagte ist Alleineigentümer eines Hausanwesens. Er bewohnt nach wie vor die in dem Hausanwesen gelegene vormals eheliche Wohnung, deren objektiver Wohnwert unstreitig mit monatlich 456 EUR anzusetzen ist. Aus der Vermietung einer weiteren im Hausanwesen befindlichen Wohnung erzielt er eine Kaltmiete von monatlich 359 EUR.

Auf dem Hausanwesen lastende Verbindlichkeiten, die von den Parteien teilweise gemeinsam, teilweise aber auch vom Beklagten bzw. der Klägerin allein eingegangen worden sind, hat der Beklagte nach den unbeanstandeten Feststellungen des Familiengerichts mit monatlich 917,60 EUR bis einschließlich Februar 2005 und mit monatlich 794,89 EUR ab März 2005 zurückgeführt. Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte im Innenverhältnis die gesamtschuldnerischen Hausverbindlichkeiten der Parteien allein zurückzuführen hat und dementsprechend diese Verbindlichkeiten in voller Höhe als Passiva im Endvermögen des Beklagten einzustellen sind.

Mit ihrer am 5. November 2004 eingereichten Stufenklage hat die Klägerin den Beklagten - nach Erledigung der Auskunftsstufe - auf nachehelichen Unterhalt von 240 EUR nebst Zinsen für die Zeit ab Januar 2005 in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hatte um Prozesskostenhilfe für eine hiergegen gerichtete, beabsichtigte Berufung nachgesucht, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgen wollte.

Durch Beschluss vom 24. Oktober 2005 hat der Senat der Klägerin für ihre beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 23. März 2005 - 16 F 419/04 UE - insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie den Beklagten für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 240 EUR nebst Zinsen in Anspruch nehmen will. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde hingegen zurückgewiesen.

Mit ihrer am 2. November 2005 eingelegten, der Prozesskostenhilfebewilligung angepassten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag für die Zeit von Januar bis einschließlich August 2005 in vollem Umfang weiter. Sie beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen.

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2006 hat der Senat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung bewilligt.

Entscheidungsgründe:

II. Die nach Wiedereinsetzung zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach gemäß § 1570 BGB ein Unterhaltsanspruch jedenfalls in der von ihr zweitinstanzlich geltend gemachten Höhe von monatlich 240 EUR für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 zu.

Die Unterhaltsberechnung des Familiengerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Der Auffassung des Familiengerichts, die Klägerin sei in der Lage ihren eheangemessenen Bedarf durch die Anrechnung (fiktiver) Einkünfte zu decken, kann nicht gefolgt werden.

Zu Recht wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Familiengericht die vom Beklagten zurückgeführten Hausverbindlichkeiten in voller Höhe einkommensmindernd mit monatlich 917,60 EUR bis einschließlich Februar 2005 und mit monatlich 794,89 EUR ab März 2005 bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt hat.

Diese Handhabung des Familiengerichts führt vorliegend nämlich - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu einer doppelten Begünstigung des Beklagten zu Lasten der Klägerin, was nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. hierzu auch. § 1587 Abs. 3 BGB), wonach eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an geldwerten Positionen des anderen grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 2003, 432; FamRZ 2004, 1352). Dieses Verbot der Doppelverwertung muss zur Überzeugung des Senats gleichermaßen - umgekehrt - für die Aufteilung von Schulden beim Ausgleich des Zugewinns und bei der Berechnung des Unterhalts gelten (vgl. so auch: OLG München, FamRZ 2005, 459; Gerhardt/Schulz, Verbot der Doppelverwertung von Schulden beim Unterhalt und Zugewinn, FamRZ 2005, 317 u. 1523 mit Anmerkungen Schulin, FamRZ 2005, 1521 u. - a.A. - Schmitz, FamRZ 2005, 1520; Hoppenz, Familiensachen, 8. Aufl., § 1374 -1376 BGB, Rz. 90; Wever, Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, FamRZ 2005, 485; Weinreich, Die aktuelle Rechtsprechung zum Güterrecht, Teil I, FuR 2005, 395).

Unter Beachtung des Verbots der Doppelverwertung kommt aber vorliegend eine vollumfängliche Berücksichtigung der aus den gemeinsamen Hausverbindlichkeiten resultierenden Darlehensraten ebenso wie der aus den alleinigen Hausverbindlichkeiten des Beklagten resultierenden Darlehensraten trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr in Betracht (OLG München a.a.O., m.w.N.).

Denn die den monatlichen Darlehensraten zugrunde liegenden vorgenannten Hausverbindlichkeiten sind in dem - zwischenzeitlich im Parallelverfahren ergangenen, insoweit von den Parteien unangegriffenen und im Übrigen auch der Rechtslage entsprechenden (vgl. zu § 426 BGB: BGH, FamRZ 2005, 1236) - Urteil des Familiengerichts vom 12. Oktober 2005 - 16 F 153/04 GÜ/ 9 UF 136/05 - in vollem Umfang als Passiva im Endvermögen des Beklagten - ohne entsprechende Ausgleichsforderung - mit insgesamt 67.487,46 EUR eingestellt. Ansonsten würde die Klägerin nämlich über den - infolge Abzugs der Verbindlichkeiten - gekürzten Zugewinnausgleich die Hälfte der Schuld mittilgen, und, wenn die Darlehensraten in voller Höhe bei der Unterhaltsermittlung als Abzugsposten angesetzt würden, zugleich eine entsprechende Kürzung ihrer Unterhaltsansprüche hinnehmen müssen.

Demnach ist vorliegend der Tilgungsanteil der monatlichen Darlehensbelastung bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, dass das gleiche Ergebnis auch im Hinblick auf eine einseitige Vermögensbildung des Beklagten gerechtfertigt sein könnte (vgl. BGH, FamRZ 2000, 950).

Der Zinsanteil der monatlichen Darlehensbelastungen ist hingegen bei der Bedarfsbemessung den Nutzungswert mindernd anzusetzen, da die zu zahlenden Zinsen keine im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Position darstellen und daher insoweit eine Doppelverwertung ausscheidet.

Die Zinsbelastung aus den vorgenannten Darlehen veranschlagt der Senat im hier noch streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 ausgehend von den in den vom Beklagten mit seiner Berufungserwiderung vorgelegten Darlehensjahreskontoauszügen jeweils für das Jahr 2004 ausgewiesenen Darlehenszinsen betreffend die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der <Bankbezeichnung> sowie die der Parteien gegenüber der <Bankbezeichnung> und der <Bankbezeichnung2> auf allenfalls insgesamt rund 285 EUR monatlich.

Hinzu kommen die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der <Bankbezeichnung2> - Konto Nr.: die der Beklagte ebenfalls alleine - in der Vergangenheit mit monatlich 122,71 EUR - zurückgeführt hat. Diese können allerdings nur noch bis einschließlich Februar 2005 und auch lediglich noch mit durchschnittlich monatlich rund 110 EUR berücksichtigt werden, da das Darlehen zum 30. Dezember 2004 nur noch mit insgesamt 213,95 EUR valutierte. Das Verbot der Doppelverwertung steht der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit der gesamten vorgenannten Darlehensrate nicht entgegen, da diese Verbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren lediglich als Passivum im Endvermögen der Klägerin angesetzt und eine entsprechende Ausgleichsforderung im Endvermögen des Beklagten als Aktivum nicht eingestellt ist.

Allerdings könnten bezüglich dieser Verbindlichkeit Bedenken hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit des Tilgungsanteils bestehen, weil der Beklagte hiermit einseitig Vermögen gebildet hat (vgl. BGH, FamRZ 2000 a.a.O.). Denn unstreitig hat es sich auch insoweit um das Hausanwesen des Beklagten betreffende Verbindlichkeiten gehandelt. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da auch der Abzug der vollen Darlehensrate für das Ergebnis ohne Bedeutung ist, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt.

Da sich der dem Beklagten zuzurechnende Wohnvorteil und die von ihm erzielten Einnahmen aus der Vermietung der im Hausanwesen befindlichen weiteren Wohnung nach der unangegriffenen Handhabung des Familiengerichts auf insgesamt monatlich 815 EUR belaufen, ist nach Abzug der Hausbelastungen entsprechend vorstehenden Ausführungen der dem Beklagten verbleibende Nutzungsvorteil mit jedenfalls 420 EUR monatlich für Januar und Februar 2005 und mit jedenfalls 530 EUR monatlich ab März 2005 in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Der zusätzliche Abzug der vom Beklagten auf einen Bausparvertrag bei der <Bankbezeichnung2> geleisteten Rate von monatlich 147,37 EUR kommt nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Darlehensverbindlichkeit, sondern um Vermögensbildung des Beklagten, an der die Klägerin nach Scheitern der Ehe der Parteien im Hinblick auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht festgehalten werden kann.

Ebenso scheidet bei der gegebenen Sachlage der Abzug verbrauchsunabhängiger Hauslasten aus. Zwar mindern derartige Belastungen grundsätzlich Ertrag und Wohnvorteil, wovon der Beklagte zutreffend ausgeht. Jedoch fehlt jeglicher Sachvortrag des Beklagten zu Umfang und Art der von ihm insoweit zu tragenden Lasten, so dass eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) nicht gegeben ist.

Mit Erfolg beanstandet die Klägerin auch, dass das Familiengericht die von ihr erzielten Erwerbseinkünfte bzw. die ihr zuzurechnenden Einkünfte wegen Versorgungsleistungen für ihren Lebensgefährten nicht in die Ermittlung ihres eheangemessenen Bedarfs einbezogen, sondern hälftig bzw. in vollem Umfang im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt hat.

Diese Handhabung des Familiengerichts widerspricht der - geänderten (vgl. BGH, FamRZ 2001, 986 u. 1687) - höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch für den Fall gilt, wenn die Unterhaltsberechtigte - wie hier - wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang der zugerechneten Einkünfte noch nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1173; FamRZ 2005, 1154).

Soweit nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung (FamRZ 1998, 1501 m.w.N.) Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht nachhaltig prägen konnten, weil der Unterhaltsberechtigte diese Tätigkeit jederzeit wieder aufgeben kann, hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Vielmehr ist nunmehr auch in den Fällen, in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde, bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der sich im Surrogat fortsetzende Wert der Haushaltstätigkeit im Wege der Additions- oder Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (BGH, FamRZ 2001, 1687).

Allerdings sind überobligationsmäßige Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nur mit dem unterhaltsrelevanten Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw. Differenzmethode einzustellen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung hingegen vollständig unberücksichtigt (BGH, FamRZ 2005, 1154; vgl. auch FamRZ 2001, 1687 und FamRZ 2003, 518).

Ebenso sind nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1693), an der der Bundesgerichtshof nach erneuter Prüfung festgehalten hat (vgl. BGH, FamRZ 2004 a.a.O.), die dem Unterhaltsberechtigten zuzurechnenden Einkünfte wegen geldwerter Versorgungsleistungen für einen neuen Lebenspartner nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern im Wege der Differenz- bzw. Additionsmethode zu berücksichtigen. Auch diese können als Surrogat an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit in der Familie treten. Denn sie sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme (zur Zumutbarkeit neben der Kinderbetreuung vgl.: BGH, FamRZ 1987, 1011).

Unter Beachtung vorstehender Grundsätze sind demnach sowohl die von der Klägerin tatsächlich erzielten, unterhaltsrelevanten Erwerbseinkünfte als auch die ihr wegen Versorgungsleistungen zuzurechnenden Einkünfte im Wege der Additions- bzw. Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Familiengericht die Erwerbseinkünfte der Klägerin zu Recht als überobligationsmäßig behandelt hat, wofür im Hinblick auf das Alter der von der Klägerin betreuten Kinder allerdings einiges spricht, und wie hoch in diesem Fall der unterhaltsrelevante Teil dieser Einkünfte zu bemessen wäre.

Auch kann dahinstehen, ob das Familiengericht den der Klägerin zuzurechnenden Wert der Versorgungsleistungen zutreffend mit 535 EUR monatlich veranschlagt hat, woran Zweifel bestehen, nachdem die Klägerin bereits erstinstanzlich behauptet hat, sie würde sich die Haushaltstätigkeit mit ihrem Lebensgefährten teilen und nicht erkennbar ist, aufgrund welcher Erwägungen das Familiengericht diesen Sachvortrag für unerheblich erachtet hat (vgl. hierzu: BGH, Fam RZ 2001, 1693).

Denn selbst wenn die tatsächlich erzielten und fiktiven Einkünfte der Klägerin in dem vom Familiengericht angenommenen Umfang in die Differenzmethode einbezogen werden, errechnet sich wenigstens ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der von der Klägerin hier noch beanspruchten Höhe von monatlich 240 EUR. Der Ansatz höherer Erwerbseinkünfte der Klägerin kommt vorliegend nicht in Betracht, auch wenn der Beklagte die Behauptungen der Klägerin zu ihren Einkünften bestritten hat. Dieses pauschale Bestreiten ist nämlich unerheblich, nachdem die Klägerin erstinstanzlich im Einzelnen und unter Beweisangebot zu ihren Erwerbseinkünften vorgetragen hatte und eine substantiierte Erwiderung des Beklagten hierauf nicht erfolgt ist. Auch fehlen Anhaltspunkte im Tatsächlichen, dass die Klägerin tatsächlich einer weitergehenden Erwerbstätigkeit nachgeht, als von ihr eingeräumt.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen errechnen sich Unterhaltsansprüche der Klägerin wie folgt, wobei sich entsprechend der nachstehenden Berechnung rechnerisch keine geringeren Unterhaltsansprüche der Klägerin ergeben, wenn - wie vom Beklagten begehrt - dessen berufsbedingte Fahrtkosten - allerdings unter Zugrundelegung der von ihm selbst erstinstanzlich angegebenen einfachen Entfernung von 39 km - in vollem Umfang einkommensmindernd berücksichtigt werden und lediglich die frühere Steuererstattung im Hinblick auf die steuermindernd, aber nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigten Verluste aus Vermietung und Verpachtung anteilig einkommenserhöhend fortgeschrieben wird:

a) für Januar und Februar 2005

 Nettoeinkommen Beklagter1.836,40 EUR
Steuererstattung+ 87,00 EUR
Gewerkschaftsbeitrag- 21,47 EUR
Hilfswerk L.- 0,13 EUR
Fahrtkosten Beklagter (39 km x 2 x 220 x 0,25 :12)- 357,50 EUR
bereinigtes Erwerbseinkommen Beklagter 1.544,30 EUR
Wohnwert Beklagter 456,00 EUR
Mieteinnahmen Beklagter + 359,00 EUR
Nutzungswert insgesamt 815,00 EUR
Darlehenszinsen insgesamt - 285,00 EUR
Darlehensrate <Bankbezeichnung2> 110,00 EUR
bereinigter Nutzungswert 420,00 EUR
Gesamteinkommen Beklagter 1.964,30 EUR
UKI P. 309,00 EUR
UKI L. 309,00 EUR
bereinigtes Erwerbseinkommen Beklagter 926,30 EUR
hiervon 6/7 793,97 EUR
bereinigter Nutzungswert + 420,00 EUR
bedarfsprägendes Gesamteinkommen Beklagter 1.213,97 EUR
6/7 Erwerbseinkommen Klägerin (105 EUR: 7 x 6) + 90,00 EUR
(fiktive) Einkünfte aus Versorgungsleistungen + 535,00 EUR
Gesamteinkommen Parteien 1.838,97 EUR
Unterhaltsbedarf Klägerin hiervon 1/2919,49 EUR
anrechenbare Einkünfte Klägerin- 625,00 EUR
verbleibender Unterhaltsanspruch294,49 EUR

a) für März bis Juni 2005

 Nettoeinkommen Beklagter1.836,40 EUR
Steuererstattung+ 87,00 EUR
Gewerkschaftsbeitrag- 21,47 EUR
Hilfswerk L.- 0,13 EUR
Fahrtkosten Beklagter (39 km x 2 x 220 x 0,25 :12)- 357,50 EUR
bereinigtes Erwerbseinkommen Beklagter1.544,30 EUR
Wohnwert Beklagter456,00 EUR
Mieteinnahmen Beklagter+ 359,00 EUR
Nutzungswert insgesamt815,00 EUR
Darlehenszinsen insgesamt- 285,00 EUR
bereinigter Nutzungswert530,00 EUR
Gesamteinkommen Beklagter2.074,30 EUR
UKI P.309,00 EUR
UKI L.309,00 EUR
bereinigtes Erwerbseinkommen Beklagter926,30 EUR
hiervon 6/7793,97 EUR
bereinigter Nutzungswert+ 530,00 EUR
bedarfsprägendes Gesamteinkommen Beklagter1.323,97 EUR
6/7 Erwerbseinkommen Klägerin (105 EUR: 7 x 6)+ 90,00 EUR
(fiktive) Einkünfte aus Versorgungsleistungen+ 535,00 EUR
Gesamteinkommen Parteien1.948,97 EUR
Unterhaltsbedarf Klägerin hiervon 1/2974,49 EUR
anrechenbare Einkünfte Klägerin- 625,00 EUR
verbleibender Unterhaltsanspruch349,49 EUR

a) für Juli und August 2005

Auch unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2005, und der danach gestiegenen Tabellenunterhaltssätze auf monatlich je 317 EUR ergibt sich entsprechend den vorstehenden Berechnungen eine niedrigere Unterhaltsrente, als von der Klägerin gefordert nicht.

Vergeblich erstrebt der Beklagte eine Versagung oder auch nur eine Herabsetzung der von der Klägerin für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchten Unterhaltsrente unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Nr. 6 BGB.

Das Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 6 BGB setzt ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig allein bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten liegendes einseitiges Fehlverhalten voraus.

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Härtegrundes hier gegeben sind kann letztlich dahinstehen.

Zwar hat der Beklagte behauptet, die Klägerin sei aus einer an sich normal verlaufenden, harmonischen Ehe ausgebrochen, um ihr ehebrecherisches Verhältnis zu einem anderen Mann zu intensivieren, zudem schließe sie ihn von jeglichem Umgang mit den gemeinsamen Kindern aus. Dies könnte zwar - die Richtigkeit dieser Behauptungen unterstellt -zur Bejahung eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 6 BGB führen, wobei allerdings allein der Umstand, dass sich die Klägerin ihrem neuen Partner noch während bestehender Ehe zugewandt hat, noch nicht den Vorwurf eines offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihr liegenden Fehlverhaltens gegen den Beklagten begründet (vgl. BGH, a.a.O.).

Jedoch, unabhängig davon, dass die Klägerin diese Behauptungen bestritten hat, würde dies bei der im Rahmen der Billigkeitsprüfung gebotenen Gesamtwürdigung der sonstigen Umstände weder eine Versagung noch eine Herabsetzung der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Unterhaltsrente rechtfertigen.

Dafür, dass im vorliegenden Fall das Fehlverhalten der Klägerin so schwer wog, dass nur die Unterhaltsversagung als härteste Sanktion angemessen gewesen wäre, hat der Beklagte schon nichts Ausreichendes vorgetragen.

Der Senat verneint aber auch die Vorraussetzungen für eine Herabsetzung, da eine Inanspruchnahme des Beklagten in Höhe einer monatlichen Unterhaltsrente von 240 EUR für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 nicht grob unbillig erscheint. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin die gemeinsamen Kinder der Parteien während des Zusammenlebens der Parteien versorgt und betreut hat und auch seit der Trennung versorgt und betreut, dass die von der Klägerin geforderte Unterhaltsrente verhältnismäßig gering ist und deutlich unter dem ihr rechnerisch gegen den Beklagten zustehenden Unterhaltsanspruch liegt und zudem auf den Zeitraum bis einschließlich August 2005 begrenzt ist. Schließlich ist auch nicht außer acht zu lassen, dass der Beklagte der Klägerin bis einschließlich Dezember 2004 aufgrund einer vergleichsweisen Einigung der Parteien nachehelichen Unterhalt lediglich in Höhe von 150 EUR monatlich geschuldet und die Ehe der Parteien über 10 Jahre bestanden hat.

Eine Anwendung der Härteklausel unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Nr. 7 BGB wegen des eheähnlichen Zusammenlebens der Klägerin mit einem neuen Partner scheitert im hier noch streitgegenständlichen Zeitraum schon an dem hierfür erforderlichen sog. "Zeitmoment" (BGH, FamRZ 2002, 810 und 1989, 487).

Nach alldem ist das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288 Abs. 1, 247 BGB, 91, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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