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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 9 UF 67/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 1408 Abs. 2
BGB § 1408 Abs. 2 S. 1
BGB § 1408 Abs. 2 S. 2
BGB § 1414
BGB § 1585 c
Zur - hier bejahten - Wirksamkeit eines notariellen beurkundeten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 UF 67/07

Verkündet am 5.10.2007

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger und den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 19. April 2007 - 16 F 342/06 VA - aufgehoben. Ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Gründe:

I.

Der am . April 1947 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am . Februar 1960 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. November 1995 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Für den Antragsteller handelte es sich um die dritte, für die Antragsgegnerin um die zweite Ehe. Die beiden aus der ersten Ehe der Antragsgegnerin hervorgegangenen Kinder C., geboren am . November 1987, und J., geboren am . Oktober 1982, lebten nach der Eheschließung der Parteien in deren Haushalt. Auf den der Antragsgegnerin am 18. November 2006 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers ist die Ehe seit 30. Januar 2007 rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller ist zwischenzeitlich wiederverheiratet.

In notarieller Urkunde vom 12. September 1996 - Notar Dr. K., UR.NR. ~/1996 - haben die Parteien neben einem wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (Ziffer I.) unter Ziffer II. folgende Regelung betreffend den Versorgungsausgleich getroffen:

"Wir verzichten wechselseitig auf den Versorgungsausgleich und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Uns ist bekannt, dass dieser Verzicht unwirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres, von heute an gerechnet, der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.

Für diesen Fall vereinbaren wir bereits jetzt den wechselseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht.

Bei der vorstehenden Regelung gehen wir davon aus, dass ein Versorgungsausgleich beiderseits entbehrlich ist, weil die Versorgung beider Ehegatten sichergestellt ist und nur ein geringfügiger Ausgleich von Versorgungsanwartschaften in Betracht kommt."

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich, in der die Parteien auch erstinstanzlich bereits darüber gestritten haben, ob der öffentlich- rechtliche Versorgungsausgleich trotz des in der notariellen Urkunde erklärten wechselseitigen Verzichts durchzuführen ist, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass es, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2006, im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Saarland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 212,57 EUR auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet hat.

Hierbei ist das Familiengericht entsprechend der Auskunft des Saarlandes, Landesamt für Zentrale Dienste, vom 14. Februar 2007 von ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers von 623,92 EUR und auf Seiten der Antragsgegnerin entsprechend der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1. März 2007 von ehezeitlichen Anwartschaften von 148,78 EUR ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2006. Im Hinblick auf den sich danach rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zu Gunsten der Antragsgegnerin von monatlich 237,57 EUR hat das Familiengericht angenommen, dass die Antragsgegnerin an dem notariellen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht festgehalten werden könne, da Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen sei, dass der Versorgungsausgleich geringfügig sein werde. Entsprechend habe eine Anpassung des notariellen Vertrages unter Berücksichtigung des von den Parteien Gewollten zu erfolgen. Danach sei der Versorgungsausgleich nur in einer Höhe durchzuführen, die die "Geringfügigkeit" übersteige, was in Höhe des den Betrag von 25 EUR monatlich übersteigenden Betrages der Fall sei, so dass noch ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 212,57 EUR verbleibe.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er ist der Auffassung, dass der notarielle Verzicht der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch in der vom Familiengericht vorgenommenen eingeschränkten Form entgegenstehe.

Die Antragsgegnerin bittet unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung um Zurückweisung der Beschwerde.

Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. September 2007 verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich ist zwischen den Parteien vorliegend nicht durchzuführen, da die Parteien den Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde vom 12. September 1996 gemäß § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB wirksam ausgeschlossen haben.

Unstreitig haben die Parteien in der notariellen Urkunde vom 12. September 1996 - UR.NR. ~/1996, Notar Dr. K. - wechselseitig auf den Versorgungsausgleich verzichtet. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB nicht entgegen, da nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrages Scheidungsantrag gestellt worden ist, wovon der Antragsteller bei Einreichung des Scheidungsantrags am 29. September 2006 allerdings zunächst irrtümlich ausgegangen war.

Dass die in der notariellen Urkunde vom 12. September 1996 - UR.NR. ~/1996, Notar Dr. K. - getroffenen Vereinbarungen der Parteien, insbesondere auch soweit sie den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleich betreffen, gegen die guten Sitten verstoßen, was u.U. zur Nichtigkeit des notariellen Vertrages führen (§§ 138, 139 BGB) würde, hat die für die Voraussetzungen des § 138 BGB darlegungs- und beweisbelastete Ehefrau selbst nicht schlüssig behauptet.

Hiervon kann bei den hier gegebenen Umständen auch unter Berücksichtigung der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, FamRZ 2001, 985 u. 343; BGH, FamRZ 2004, 601, FamRZ 2005, 26, 185, 691, 694; FamRZ 2006, 263; FamRZ 2007, 974, 1310) nicht ausgegangen werden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Entsprechend enthält auch § 1585 c BGB keine Einschränkung in Richtung eines unverzichtbaren Mindestgehalts an Rechten und ist auch der völlige Ausschluss des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nach § 1408 Abs. 2 BGB möglich. Den Zugewinnausgleich haben die Parteien vorliegend nicht ausgeschlossen, vielmehr in der notariellen Urkunde ausdrücklich vereinbart, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten werden soll, was auch im Hinblick auf § 1414 BGB keinen Bedenken begegnet.

Die Ehegatten können ihre eheliche Lebensgemeinschaft nämlich grundsätzlich eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen gestalten.

Diese grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre aber der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten eines Ehegatten entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.

Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man für deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die sich in erster Linie danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. BGH a.a.O; BVerfG a.a.O.).

So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn - oder späterer Versorgungsausgleich -, wobei letzterer als vorweggenommener Altersunterhalt der vertraglichen Disposition nur begrenzt offen steht, während der Zugewinnausgleich der vertraglichen Disposition am weitesten zugänglich sein dürfte (vgl. BGH, FamRZ 2004, a.a.O.).

Innerhalb der Unterhaltstatbestände gehört in erster Linie zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts der Betreuungsunterhalt (§ 1570), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt, weiterhin auch der Krankheits- (§ 1572 BGB) und Altersunterhalt (§ 1571 BGB).

Ob aufgrund einer - wie hier - vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Prüfung.

Insoweit hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, allein oder im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Ehevertrages, schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsabschluss abstellt.

Maßgebliche Faktoren sind die Einkommens- und Vermögenslage, die berufliche Qualifikation und Perspektive sowie die von den Ehevertragsparteien ins Auge gefasste Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit in der Ehe, der geplante oder bereits verwirklichte Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und die Kinder.

Subjektiv sind die Gründe zu berücksichtigen, die die Parteien zum Abschluss der notariellen Vereinbarung veranlasst haben (vgl. BGH, FamRZ 2004, 343).

Sittenwidrigkeit wird regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen sind, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt sind (BGH, FamRZ 2004, a.a.O.).

Unter Beachtung vorstehender Ausführungen hält der im notariellen Vertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs aber auch unter Berücksichtigung des gleichzeitig erklärten wechselseitigen Unterhaltsverzichts einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand.

Zwar betreffen sowohl der Verzicht auf den Versorgungsausgleich als auch der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt den unmittelbaren Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Auch ist im Ehevertrag keine Kompensation für den hierdurch belasteten Ehegatten vorgesehen.

Jedoch stellen sich die in der notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen unter den gegebenen Umständen als eine durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien gerechtfertigte Lastenverteilung dar, die hinzunehmen für die Antragsgegnerin bei angemessener Berücksichtigung der Belange des Antragstellers und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe zumutbar erscheint.

Denn unstreitig beabsichtigten die Parteien zu dem für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragabschlusses nicht, gemeinsame Kinder zu bekommen. Vielmehr gingen sie davon aus, dass die Antragsgegnerin ebenso wie der Antragsteller einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei es - entsprechend der Erklärung der Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung durch den Senat - das Bestreben der Antragsgegnerin war, ihre zum Zeitpunkt der Heirat ausgeübte untervollschichtige Tätigkeit auf eine vollschichtige Tätigkeit auszudehnen.

Auch war die Antragsgegnerin bei Vertragsabschluss erst 36 Jahre alt, weswegen im Hinblick auf die von ihr geplante vollschichtige Erwerbstätigkeit bis zum Renteneintritt davon auszugehen war, dass sie zum Aufbau einer eigenen angemessenen Altersversorgung in der Lage sein würde. Hingegen war der Antragsteller bei Vertragsabschluss bereits 48 Jahre alt und wegen seiner Tätigkeit als Polizist und der dadurch bedingten Versetzung in den Ruhestand schon mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres der Erwerb weiterer Versorgungsanwartschaften nur noch für die Dauer von rund 12 Jahren zu erwarten. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei seiner vorangegangenen ersten Scheidung Versorgungsanwartschaften an seine erste Ehefrau abgeben musste und daher ein berechtigtes Interesse daran hatte, eine weitere Kürzung seiner Versorgungsbezüge für den Fall der Scheidung der Ehe der Parteien auszuschließen, zumal er diesen Gesichtspunkt vor Vertragsabschluss mit der Antragsgegnerin erörtert und diese hierfür Verständnis gezeigt und sich zur Unterzeichnung des Vertrages bereit erklärt hatte.

Auch aus den Umständen bei Zustandekommen des Vertragsschlusses ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages.

Substantiierter Sachvortrag der Antragsgegnerin zu einer etwa auf ihrer Seite bestehenden, wie auch immer gearteten Zwangssituation bei Vertragsabschluss fehlen und wurden von ihr auch bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat nicht dargelegt. Insbesondere war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht schwanger. Auch wurde der Vertrag erst etliche Monate nach der Eheschließung geschlossen.

Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die Leichtgläubigkeit und die Unerfahrenheit der Antragsgegnerin ausgenutzt hat, um diese zur Vertragsunterzeichnung zu bewegen. Insoweit kann bereits nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin leichtgläubig und unerfahren war. Dieser Annahme steht nämlich entgegen, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auch vor der Eheschließung in verschiedenen Bereichen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so etwa bis zur Geburt ihres ersten Sohnes einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Bundesbank. Auch hatte sie zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Scheidung hinter sich, so dass ihr die anlässlich einer Scheidung zu regelnden Scheidungsfolgen hinreichend bekannt gewesen sein dürften. Schließlich wurden die Parteien aber - ausweislich der notariellen Urkunde - auch von dem beurkundenden Notar eingehend über die rechtlichen Auswirkungen der notariellen Vereinbarung belehrt und haben die Parteien die Vereinbarungen in vollem Bewusstsein dieser Auswirkungen geschlossen, auch wenn sich die Antragsgegnerin heute nicht mehr an diese Belehrung zu erinnern vermag.

Schließlich bestanden zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch weder wirtschaftliche noch soziale Abhängigkeiten, so dass von einer gravierenden Störung der Vertragsparität nicht ausgegangen werden kann.

Letztlich lässt sich auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten.

Der gleichzeitig erklärte Unterhaltsverzicht betraf vorliegend nicht den Betreuungsunterhalt, da die Parteien nicht beabsichtigten, gemeinsame Kinder zu bekommen. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragschlusses war auch der anderweitige Eintritt einer Unterhaltsbedürftigkeit der Antragsgegnerin (§§ 1571, 1572 BGB) nicht absehbar, nachdem diese bei Eheschließung erst 35 Jahre war, in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und durch die Eheschließung bedingte, zwingenden Gründe zur Notwendigkeit einer Arbeitsaufgabe fern liegend, wenn nicht gar ausgeschlossen waren. Der Verzicht auf die übrigen in Betracht kommenden Unterhaltsansprüche (§§ 1573 Abs. 1 u. 2, 1576 BGB) rechtfertigt schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (BGH, FamRZ 2005, 691).

Ehebedingte Nachteile, die einseitig nur die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern, waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Hinblick auf die einvernehmlich beabsichtigte Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zu erwarten.

Unstreitig war die Antragsgegnerin in nicht unerheblichem Umfang zum Zeitpunkt der Eheschließung - wie auch bereits zuvor - erwerbstätig, obwohl ihre beiden von ihr betreuten Kinder damals erst (fast) 8 und 13 Jahre alt waren und daher mit zunehmenden Alter die beabsichtigte weitere Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit absehbar war. Sie hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass sie durch die Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin selbst nicht behauptet hat, dass der Antragsteller mit ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt nicht einverstanden gewesen sei.

Auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ist der Vorwurf einer sittenwidrigen Benachteiligung der Antragsgegnerin unter den hier gegebenen Umständen entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht gerechtfertigt.

Nach alldem begegnen die im notariellen Vertrag vom 12. September 1996 getroffenen Vereinbarungen aber im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Parteien keinen Wirksamkeitsbedenken, so dass der notarielle Vertrag insgesamt wirksam ist.

Hat ein Ehevertrag - wie hier - Bestand, muss der Tatrichter, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (BGH, FamRZ 2005, 185; FamRZ 2007, 974).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass es dem Antragsteller nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt ist, sich gegenüber der Antragsgegnerin auf den Ausschluss des Versorgungsausgleich zu berufen. Der Vertrag hält vielmehr auch der Ausübungskontrolle stand.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung der Parteien nicht dargelegt, die den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus jetziger Sicht als unbillig erscheinen lassen könnte. Für derartige Veränderungen in der Gestaltung und Entwicklung der Ehe der Parteien fehlen auch Anhaltspunkte im Tatsächlichen. Vielmehr sind entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen. Auch ist die Antragsgegnerin bis auf eine kurze Zeit der - ungewollten - Arbeitslosigkeit immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei es ihr zwischenzeitlich auch - wie beabsichtigt - gelungen ist, ihre Erwerbstätigkeit bis zum Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit auszudehnen.

Ehebedingte Gründe, die dem Aufbau einer eigenen angemessenen Altersvorsorge durch die Antragsgegnerin entgegengestanden haben könnten, sind nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin ist auch nach wie vor in der Lage, für ihren eigenen laufenden Lebensbedarf aufzukommen und für ihre weitere Altersversorgung Sorge zu tragen, zumal ihr für den weiteren Aufbau ihrer Altersversorgung ein Zeitraum von nahezu 20 Jahren verbleibt und ihr - neben den gesetzlichen Rentenanwart-schaften - auch eine betriebliche Altersvorsorge von ihrem Arbeitgeber zugesagt ist und sie über eine weitere Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung verfügt.

Für eine Vertragsanpassung im Rahmen der richterlichen Ausübungskontrolle ist daher kein Raum.

Dies gilt gleichermaßen für die vom Familiengericht durchgeführte Anpassung wegen Wegfalls/Änderung der Geschäftsgrundlage. Die tatsächlichen Vorraussetzungen hierfür sind nicht gegeben. Entgegen der Annahme des Familiengerichts war Geschäftsgrundlage der Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, dass der Versorgungsausgleich geringfügig sein werde, was im Übrigen auch keine der Parteien erstinstanzlich behauptete hatte. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nämlich übereinstimmend angegeben, dass sich der letzte Passus unter II. des notariellen Vertrages nur auf den Fall bezieht, dass der Scheidungsantrag vor Ablauf eines Jahres nach Abschluss des notariellen Vertrages gestellt wird, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.

Nach alledem bleibt es bei dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs entsprechend der ehevertraglichen Regelung.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht durchzuführen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 49 Nr. 1 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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