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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: 9 UF 78/04
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Für die Bestellung eines Pflegers nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG reicht es regelmäßig nicht aus, dass zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten bestehen und kontradiktorische Anträge gestellt werden, weil dies in praktisch jedem Sorgerechtsverfahren der Fall sein wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die gegenüber den Interessen der Eltern eigenständigen Interessen eines Kindes ungenügend wahrgenommen werden.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 UF 78/04

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für M. M., geb. am Juli 1991, , und D. M., geb. am April 1995, , ,

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger

am 7. September 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 7. April 2004 - 22 F 114/02 So - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. April 2004 - 22 F 114/02 So - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Antragstellerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

IV. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am Juli 1991, und D., geboren am April 1995, hervorgegangen. Seit der Trennung der Parteien im Dezember 2001 leben beide Kinder - M. mit Ausnahme des Zeitraums von Ende Oktober 2003 bis Ende Mai 2004, in dem er sich in der Obhut der Antragstellerin befand - im Haushalt des Antragsgegners. Das Umgangsrecht der Antragstellerin mit den beiden Kindern ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 25. März 2003 - 22 F 18/02 - geregelt.

Beide Parteien haben sich inzwischen neuen Partnern zugewandt. Die Antragstellerin lebt mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in. Die aus ihrer ersten Ehe hervorgegangene, inzwischen volljährige Tochter J., welche zunächst in der, seit der Trennung der Parteien vom Antragsgegner allein genutzten Ehewohnung verblieben ist, lebt seit Juli 2003 bei ihrem Vater. Der Antragsgegner bewohnt mit seiner Lebensgefährtin, deren am Juli 1994 geborenen Tochter und den beiden Söhnen der Parteien das ehemals eheliche Hausanwesen.

Beide Parteien haben erstinstanzlich jeweils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für M. und D. angetragen.

Das Familiengericht hat die Parteien, die Kinder und das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt angehört sowie ein psychologisches Sachverständigengutachten zu den Fragen eingeholt, wie die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern zu bewerten ist und zu welchem Elternteil die intensivere Bindung der Kinder besteht. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. A. vom 17. Dezember 2003 Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend verwiesen wird, hat das Familiengericht die elterliche Sorge für die beiden Söhne der Parteien dem Antragsgegner übertragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie weiterhin die alleinige elterliche Sorge für M. und D. erstrebt. Ferner bittet sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Der Antragsgegner trägt auf Zurückweisung der Beschwerde an.

Das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt, welches erstinstanzlich die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsgegner befürwortet hatte, hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil für die Kinder kein Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Unter den hier gegebenen Umständen war nämlich zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder die Bestellung eines Pflegers nicht erforderlich.

Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG bedarf es der Bestellung eines Pflegers in der Regel, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, insbesondere reicht es nicht aus, dass zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten bestehen und kontradiktorische Anträge gestellt werden, weil dies in praktisch jedem Sorgerechtsverfahren der Fall sein wird (vgl. 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 2 UF 5/04 -; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 22. August 2003 - 6 UF 37/03 -, jeweils m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, ob die gegenüber den Interessen der Eltern eigenständigen Interessen eines Kindes ungenügend wahrgenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, FF 2000, 27). Hiervon kann vorliegend entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil die Kinder während des Verfahrens wechselnde Präferenzen hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes äußerten und das Familiengericht entgegen dem zuletzt geäußerten Willen M. die elterliche Sorge dem Antragsgegner übertragen hat. So lange sich der geäußerte Wille der Kinder mit dem Antragsanliegen eines Elternteils deckt - wie hier hinsichtlich des Kindes M. mit der von der Antragstellerin erstrebten Regelung und hinsichtlich des Kindes D. mit der vom Antragsgegner erstrebten Regelung - bedarf es nämlich allein auf Grund der kontradiktorischen Anträge der Eltern im Regelfall keines Verfahrenspflegers für das Kind (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 1298, m.w.N.). Für eine Pflegerbestellung ist vielmehr erst dann Raum, wenn der partnerschaftliche Streit der Eltern die Kindeswohlbelange überlagert oder sogar verdrängt, so dass die Interessen der Kinder gegen die Interessen der Eltern verteidigt werden müssen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben und von der Antragstellerin auch nicht dargetan.

Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FGG bedarf es unter Anderem in der Regel der Bestellung eines Pflegers, wenn Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes vom Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten gemäß § 1682 BGB ist. Ein solcher Fall liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil der Antragsgegner den Aufenthalt der Kinder nicht gemäß §§ 1678, 1680 oder 1681 BGB alleine bestimmen konnte oder kann (§ 1682 Abs.1 Satz 1 BGB).

Da auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 50 Abs. 2 Satz 1 FGG ersichtlich nicht erfüllt sind, war die Bestellung eines Pflegers verfahrensrechtlich nicht geboten.

Der Senat teilt die auf der Grundlage eines auch im Übrigen beanstandungsfrei geführten Verfahrens und in zutreffender Würdigung des erstinstanzlichen Verhandlungs- und Beweisergebnisses gewonnene Überzeugung des Familiengerichts, dass vorliegend die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner begehrte Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegeben sind.

Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge ist zu entsprechen, wenn entweder - was hier nicht der Fall ist - der andere Teil zustimmt und das mindestens 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder aber wenn zu erwarten ist, dass die beantragte Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die Auffassung des Familiengerichts, dass es für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge an der hierfür erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Parteien fehlt, ist schon wegen der aktenersichtlich massiven Streitigkeiten der Parteien nicht zu beanstanden und wird von der Antragstellerin im Ergebnis auch nicht in Frage gestellt.

Der Senat teilt auch die im Wesentlichen auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. A. in seinem Gutachten gestützte Überzeugung des Familiengerichts, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsgegner unter den hier gegebenen Umständen dem Wohl beider Kinder am besten entspricht. Die Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Sicht.

Für die Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen ist, ist nach Auffassung des Senats vorliegend von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Erziehungseignung der Antragstellerin stark eingeschränkt, während die Erziehungsfähigkeit des Antragsgegners gegeben ist.

Der Sachverständige Dipl. Psych. A. bewertet die Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin und ihr daraus resultierendes Verhalten in seinem vom Familiengericht eingeholten Gutachten mit sorgfältiger und überzeugender Begründung im Hinblick auf das Kindeswohl als hoch problematisch. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wird ihr Verhalten nämlich von emotional-impulsiven Handlungen bei einer ungenügenden Verhaltenskontrolle sowie einer nicht vorhandenen Einsichtsfähigkeit geprägt, wobei als ursächlich massive Störungen der Persönlichkeit in Zusammenhang mit einer hoch wahrscheinlich vorhandenen stoffgebundenen Abhängigkeitserkrankung (Alkohol) anzusehen sind, welche nicht zuletzt zu Realitätsverlusten und wahnhafter Verarbeitung führen. Hieraus resultieren erhebliche Defizite bezüglich der Empathiefähigkeit, Förderungskompetenz sowie der Kooperationsfähigkeit der Antragstellerin.

Soweit sich die Beschwerdeangriffe auf die vom Sachverständigen als "Fachgespräche" bezeichneten telefonischen Unterredungen beziehen (mit den Klassenlehrern der Kinder, mit einer Mitarbeiterin der von ihnen zeitweilig nach Schulschluss besuchten betreuenden Grundschule, mit der die Familie - jedenfalls seit Jahren auch - behandelnden Ärztin und mit den Ergotherapeutinnen, welche den seit seiner Geburt unter einer spastischen Ceralparese leidenden Sohn M. - jedenfalls seit der Trennung der Parteien - behandeln), hat der Sachverständige seine Feststellungen zur Erziehungseignung der Antragstellerin im Wesentlichen gerade nicht auf diese "Fachgespräche" gestützt. Vielmehr dienten diese "Fachgespräche" nach dem ausdrücklichen Hinweis des Sachverständigen in seinem Gutachten lediglich "der ergänzenden Information und stellen keineswegs die zentrale Beurteilungsgrundlage dar." Letztere waren für den Sachverständigen vielmehr die gutachterlichen Untersuchungen der Parteien sowie ihrer beiden Kinder.

Soweit der Sachverständige bei der Prüfung der Förderungsmöglichkeiten der Parteien ergänzend auf die "Fachgespräche" Bezug genommen hat, ist dies entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden.

Darauf, dass der Sachverständige die "Fachgespräche" weitgehend mit Personen geführt hat, welche erst seit der Trennung der Parteien in Kontakt zu den Kindern standen, kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin vorliegend nicht an. Maßgebend sind nämlich die derzeitigen Förderungsmöglichkeiten der Antragstellerin (und des Antragsgegners).

Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige die von ihm als "Fachgespräche" bezeichneten telefonischen Unterredungen mit anderen Personen als von ihm angenommen geführt hat, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargetan.

Maßgebender Gesichtspunkt für die vom Sachverständigen festgestellten Einschränkungen der Förderungsmöglichkeiten der Antragstellerin waren im Übrigen nicht die "Fachgespräche" oder der Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit zur Hausaufgabenbetreuung auf Dritte zurückgegriffen hat, sondern die dominierenden psychischen Probleme der Antragstellerin. Die gutachterlichen Untersuchungen ergaben nämlich, dass die Antragstellerin die Kinder - wie auch aktenersichtlich - in erheblichem Maße in die Konflikte mit dem Antragsgegner und dessen Lebensgefährtin involviert, ihr durch heftige emotionale Aktionen und Reaktionen geprägtes Verhalten nicht zu kontrollieren vermag, kaum in der Lage ist, sich an bestehende Regeln - wie auch aktenersichtlich beispielsweise an die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung - zu halten, beide Kinder in stark negativer Weise gegen den Antragsgegner und dessen Lebensgefährtin beeinflusst, ohne zur Einsicht in Bezug auf die Konsequenzen für die Kinder fähig zu sein, in extremer Weise zu dramatisierenden Schilderungen neigt, jedenfalls phasenweise das Realitätsbewusstsein verliert, bei Erziehungsschwierigkeiten eher passiv agiert, nicht fähig ist, die Bedürfnisse der Kinder unabhängig von ihren eigenen wahrzunehmen oder sich in die Perspektive der Kinder einzufühlen und dem wohlverstandenen Interesse der Kinder entgegen handelt, indem sie in erheblichem Maß zu den Beziehungsstörungen zwischen den Kindern einerseits sowie dem Antragsgegner und dessen Lebensgefährtin andererseits beiträgt. Darauf, wer Absender der an den Antragsgegner gerichteten "SMS" war, kommt es hierbei im Ergebnis nicht an. Der Sachverständige nennt die Häufigkeit und den Inhalt der "SMS" nämlich nur als ein Beispiel von vielen für die "paranoid-wahnhaften Anteile ihres Erlebens, die ohne Korrekturmöglichkeit in Verhaltensweisen umgesetzt werden".

Unter diesen Umständen und unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass auch der Grundsatz der Kontinuität nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls nicht für eine Rückkehr eines oder beider Kinder in den Haushalt der Antragstellerin spricht, schließt sich der Senat der Auffassung des Familiengerichts an, dass eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin nicht in Betracht kommt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass jedenfalls der Sohn M. zuletzt den Wunsch geäußert hat, im Haushalt der Antragstellerin zu bleiben beziehungsweise in diesen zurückzukehren.

Unter den vorliegenden Umständen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Familiengericht diesem Wunsch letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

Zwar gebietet § 50 b Abs. 1 FGG Kinder bereits dann anzuhören, wenn diese ihrem Alter nach in der Lage sind, bestimmte Vorstellungen und Empfindungen zu entwickeln und diese in verständlicher Weise zu äußern. Dies bedeutet indes nicht, dass dem im Rahmen einer gebotenen Anhörung artikulierten Willen des Kindes eine das Gericht bindende Bedeutung zukommt. Der subjektiv geäußerte Kindeswille muss sich nämlich immer an dem objektiven Kindeswohl messen lassen (vgl. Oelkers, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, § 1, Rz. 262), welches - wie vorliegend - bei einer Rückkehr in den Haushalt der Antragstellerin gefährdet wäre. Eine erneute Anhörung der Kinder vor dem Senat war daher insoweit nicht geboten.

Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl im Haushalt des Antragsgegners gefährdet wäre, bestehen hingegen nicht.

Gegen die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit und -eignung des Antragsgegners bestehen nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Psych. A. in dessen Gutachten keine durchgreifenden Bedenken. Dem Umstand, dass der Antragsgegner berufsbedingt oftmals wenig Zeit für die Kinder hat, kommt im vorliegenden Fall letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu, nachdem das Wohl der Kinder aus den vorstehenden Erwägungen im Haushalt der Antragstellerin gefährdet wäre. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder im Haushalt des Antragsgegners nicht hinreichend versorgt, betreut oder in ihrer schulischen oder persönlichen Entwicklung gefördert würden. Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen bereits, dass die Kinder seit der Trennung der Parteien im Dezember 2001 - M. mit Ausnahme des Zeitraumes von Ende Oktober 2003 bis Ende Mai 2004, in dem er sich in der Obhut der Antragstellerin befand - im Haushalt des Antragsgegners leben, ohne dass es dabei zu Missständen gekommen ist. Auch geht der Senat aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Psych. A. davon aus, dass der Antragsgegner, gegebenenfalls mit Unterstützung der von ihm bereits beantragten Erziehungsbeistandschaft, fähig und willens ist, den Kindern die zweifelsohne (auch) zur Antragstellerin bestehenden Bindungen zu erhalten, sofern diese die vom Sachverständigen für notwendig erachteten Rahmenbedingungen akzeptiert.

Nach alldem bleibt die Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg und ist mit dem auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sachlage ist der Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu verweigern (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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