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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 9 UF 8/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 147
ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1684 Abs. 1
BGB § 1684 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1684 Abs. 3 Satz 2
Zum - hier bejahten - Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren.
Tenor:

I. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 8. Dezember 2005 - 20 F 409/04 UG - und - 20 F 313/05 UG - werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Beschwerdewert: (3.000 EUR + 3.000 EUR =) 6.000 EUR.

IV. Dem Antragsteller wird die für seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 8. Dezember 2005 - 20 F 409/04 UG - und - 20 F 313/05 UG - nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Gründe:

I. Aus der Beziehung der Kindeseltern, welche nicht miteinander verheiratet waren oder sind, ist die Tochter V., geboren am Oktober 1999, hervorgegangen, welche seit ihrer Geburt im Haushalt der Antragsgegnerin lebt. Die Vaterschaft des Antragstellers wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis - 20 F 474/99 UK - festgestellt.

Ein vom Antragsteller im März 2000 beim Familiengericht eingeleitetes Umgangsverfahren wurde erstinstanzlich durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 6. Februar 2002 - 23 F 361/01 - beendet, in welchem u. A. der Umgang des Antragstellers mit V. dahingehend geregelt war, dass die Umgangskontakte 14-tägig, jeweils montags von 16 Uhr bis 17.30 Uhr in den Räumlichkeiten des Caritas-Verbandes in stattfinden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist durch den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2002 - 9 UF 46/02 - zurückgewiesen worden.

In einem vom Antragsteller im November 2002 beim Familiengericht eingeleiteten Abänderungsverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 16. April 2003 - 23 F 502/2000 UG - u. A. in Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 6. Februar 2002 das Umgangsrecht des Antragstellers mit V. dahin geregelt, dass die Umgangskontakte 14-tägig, jeweils mittwochs von 15.30 Uhr bis 17 Uhr in Anwesenheit des Herrn G. stattfinden und Herr G. zum Umgangspfleger bestimmt wurde.

In einem vom Antragsteller im Oktober 2003 eingeleiteten weiteren Abänderungsverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 29. Januar 2004 - 23 F 267/03 - u. A. in Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 16. April 2003 das Umgangsrecht des Antragstellers mit V. dahin geregelt, dass die Umgangskontakte 14-tägig, jeweils mittwochs von 15 Uhr bis 18 Uhr stattfinden, der Antragsgegnerin in diesem Umfang das Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen entzogen und Umgangspflegschaft angeordnet, wobei Herr G. zum Pfleger bestimmt wurde. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien sind durch den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 - 9 UF 28/04 - zurückgewiesen worden.

In einem vom Antragsteller beim Familiengericht im Juni 2004 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren hat er erstrebt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für V. zu entziehen und ihm zu übertragen. Das Verfahren wurde erstinstanzlich nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens durch Beschluss des Familiengerichts vom 8. Dezember 2005 - 20 F 335/05 SO - beendet, mit welchem der Antrag zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren - 9 UF 6/06 - ist ebenfalls beim Senat anhängig.

Vorliegend hat der Antragsteller in einem vom Familiengericht im Juli 2004 von Amts wegen eingeleiteten Abänderungsverfahren - 20 F 409/04 UG - mit seinem im November 2004 eingereichten Antrag die Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 29. Januar 2004 dahin erstrebt, dass Umgangskontakte mit V. wöchentlich, jeweils dienstags in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr stattfinden sowie in einem von ihm im selbst im Mai 2005 beim Familiengericht eingeleiteten Abänderungsverfahren - 20 F 313/05 UG - unter Abänderung vorausgegangener Beschlüsse erstrebt, dass Umgangskontakte mit V. 14-tägig, jeweils von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr stattfinden.

Die Antragsgegnerin hat auf Zurückweisung der Anträge und auf Aussetzung des Umgang des Antragstellers mit V. für die Dauer von zwei Jahren angetragen.

Durch Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 20 F 409/04 EA I - hat das Familiengericht in einem vom Antragsteller eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren zu dem Umgangsverfahren den vorbezeichneten Beschluss vom 29. Januar 2004 u. A. dahin abgeändert, dass die Umgangskontakte vorläufig wöchentlich, jeweils dienstags von 14 Uhr bis 18 Uhr stattfinden.

Durch Beschluss vom 1. März 2005 - 20 F 409/04 - hat das Familiengericht für V. Frau R. zur Verfahrenspflegerin bestellt.

Durch weiteren Beschluss vom 1. April 2005 - 20 F 409/04 - hat das Familiengericht den vorbezeichneten Beschluss vom 29. Januar 2004 u. A. dahin abgeändert, dass Herr G. von der Umgangspflegschaft entbunden und Dipl. Psych. Dr. H. zum Umgangspfleger bestellt wurde.

Das Familiengericht hat die Parteien, das Kind, das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt, die Verfahrenspflegerin und den jeweiligen Umgangspfleger des Kindes angehört sowie ein psychologisches Sachverständigengutachten u. A. zu der Frage eingeholt, "in welcher Form und in welcher Dauer der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind V. fortgeführt werden soll", sofern die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass es weiterhin im Haushalt der Antragsgegnerin verbleibt.

Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle des Familiengerichts vom 4. August 2004, 15. Dezember 2004 und 19. Oktober 2005, die schriftlichen Stellungnahmen der Umgangspfleger vom 8. Juli 2004 und 23. März 2005 sowie das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. W. vom 19. August 2005 verwiesen.

Durch die angefochtenen Beschlüsse, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen (jeweils Ziffer I) und "unter Aufhebung" der Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 29. Januar 2004 - 23 F 267/03 - sowie des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 22. Dezember 2004 - 20 F 409/04 UG - und vom 1. April 2005 - 20 F 409/04 UG EA I - den Umgang des Antragstellers mit V. für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt (jeweils Ziffer II).

Mit seinen hiergegen gerichteten Beschwerden, für welche er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsucht, erstrebt der Antragsteller, ihm unter Zurückweisung des Aussetzungsantrages der Antragsgegnerin und in Abänderung der vorbezeichneten Beschlüsse vom 29. Januar 2004, 22. Dezember 2004 und 1. April 2005 einen 14-tägigen Umgang mit V., jeweils von samstags 10 Uhr bis sonntags 18 Uhr einzuräumen.

Die Antragsgegnerin trägt auf Zurückweisung der Beschwerden an.

Das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, dass die Fortführung der Umgangskontakte derzeit nicht dem Kindeswohl dienlich sei.

Die Verfahrenspflegerin des Kindes schließt sich im Beschwerdeverfahren der Auffassung des Familiengerichts an.

Der Umgangspfleger des Kindes hat sich zu den Beschwerden des Antragstellers nicht geäußert.

Die zunächst unter dem Aktenzeichen 9 UF 7/06 und 9 UF 8/06 geführten Beschwerdeverfahren sind durch Senatsbeschluss vom 14. März 2006 entsprechend § 147 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 9 UF 8/06 miteinander verbunden worden.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis - 23 F 361/01 -, - 23 F 502/02 UG -, - 23 F 334/02 UG -, und 23 F 267/03 - sowie die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig - 20 F 335/04 SO -, - 20 F 336/04 UG - und - 20 F 79/05 UG - beigezogen.

II. Die jeweils gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässigen Rechtsmittel des Antragstellers bleiben in der Sache ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat nach umfassender Ermittlung aller entscheidungserheblichen Umstände auf der Grundlage eines beanstandungsfrei durchgeführten Verfahrens mit zutreffender Begründung in der jeweiligen Ziffer I der angefochtenen Beschlüsse die Abänderungsanträge des Antragstellers zurückgewiesen und in der jeweiligen Ziffer II der angefochtenen Beschlüsse den Umgang des Antragstellers mit V. für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt, weil dies vorliegend zum Wohle der gemeinsamen Tochter der Parteien erforderlich ist (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB).

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat zwar das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet und kommt ein Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei der dauerhafte Ausschluss der Umgangsbefugnisse des Antragstellers nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB eine konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. Zudem ist ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 809 und 1021; BGH, FamRZ 1994, 198; Senatsbeschluss vom 29. April 2005 - 9 UF 15/06 -, m. w. N.). So liegt der Fall aber hier.

Nach den überzeugend begründeten Feststellungen der Sachverständigen W. gefährdet nämlich die Aufrechterhaltung erzwungener Umgangskontakte das Wohl V. stärker als eine Kontaktunterbrechung zum Antragsteller, zu welchem das Kind im Verlauf der vergangenen fünf Jahre nur eine instabile Beziehung aufbauen konnte, die überdies von starken emotionalen Belastungen begleitet ist.

Hierbei hat die Sachverständige entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verkannt und verkennt auch der Senat nicht, dass die Zusammensein zwischen Vater und Tochter, wie auch aus den Berichten der jeweils bestellten Umgangspfleger hervorgeht, durchaus insoweit positiv verlaufen sind, als V. alleine mit dem Antragsteller das Spiel mit diesem und dessen Bewunderung und Aufmerksamkeit genießt. Dies hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten ebenso ausdrücklich hervorgehoben wie den Umstand, dass das Kind im Anschluss an die jeweilige Übergabe an den Antragsteller bei Abwesenheit der Antragsgegnerin einen deutlichen Stimmungswechsel zum Positiven zeigte.

Die Sachverständige hat gleichwohl deshalb eine Aussetzung der Umgangskontakte befürwortet, weil deren Umsetzung aufgrund der übrigen Umstände nicht dem Wohl des Kindes entspricht, dieses vielmehr gefährdet, was auch der Überzeugung des Senats entspricht.

Diese Umstände hat die Sachverständige entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht in einer heftigen Verweigerungshaltung V. gesehen, sondern - ebenso wie der Senat - darin, dass das Kind im Rahmen der Realisierung von Umgangskontakten erheblichen Gefühlsschwankungen ausgesetzt ist, die sich auf "problematische Handlungsweisen ihrer Eltern und auf belastende Kontakte mit professionellen Personen (Gutachter, Umgangs- und Verfahrenspfleger) zurückführen lassen, durch die beim Kind immer wieder bedrückende Themen aktualisiert werden". Diese seelischen Belastungen V. haben sich jedenfalls zuletzt u. A. darin manifestiert, dass sie im Vorfeld und zu Beginn der Umgangskontakte mit dem Antragsteller heftige emotionale und körperliche Abwehrreaktionen zeigte. Soweit der Antragsteller dies mit seinem Beschwerdevorbringen in Abrede stellt, sei auf nachfolgende im schriftlichen Gutachten ausgeführte Beobachtungen der Sachverständigen verwiesen: Anlässlich der Vorbereitung zu einem Umgangskontakt mit dem Antragsteller begann V. abrupt zu schreien und zu weinen, versteckte sich vor der Antragsgegnerin, weigerte sich, sich ihre Schuhe anziehen zu lassen, äußerte: "Ich will da nicht hin" und rief immer wieder: "Nein, nein, nein". Im Auto der Antragsgegnerin schluchzte V. mitunter leise und wimmerte: "Ich will nicht, ich will nicht". Vor der Haustür des Antragstellers weigerte sie sich aus dem Auto auszusteigen, ebenso zunächst bei einem weiteren Umgangskontakt. Bei Letzterem schrie, weinte sie und klammerte sich an der Antragsgegnerin fest sowie sie darauf bestand, den Schnuller im Mund zu behalten. Die Beobachtungen der Sachverständigen decken sich auch mit denjenigen der Verfahrenspflegerin des Kindes anlässlich des Umgangskontaktes am 3. Juni 2005, wie aus einer von ihr abgegebenen Stellungnahme hervorgeht. Schließlich führt auch der Umgangspfleger des Kindes in einer Stellungnahme aus, dass sich im Verlauf der Umgangskontakte die Übergabesituation in anfangs als schwierig gestaltete: V. zeigte starke Widerstände, die sich in ihrem emotionalen - Klagen, Weinen - und verbalen Ausdruck - "bei Mama bleiben", "nicht zum bösen Mann" - als auch in ihrem Verhalten - Anklammern, Weglaufen - zeigten. Nachdem sich bei V. anlässlich der von der Sachverständigen bzw. der Verfahrenspflegerin begleiteten Umgangskontakte im April und Juni 2005 verstärkt Widerstände zeigten, verliefen drei im August 2005 durchgeführte Umgangskontakte nach den Beobachtungen des Umgangspflegers zwar "ausgesprochen positiv" - "V. zeigte, wenn überhaupt, in der Übergabesituation nur noch reduzierten Widerwillen" -, scheiterten jedoch bereits zwei im September 2005 geplante Umgangskontakte "wegen wieder auftretendem massivem Abwehrverhalten" des Kindes. Ein weiterer im Oktober 2005 geplanter Umgangskontakt scheiterte nach den Bekundungen des Umgangspflegers gemäß dem Sitzungsprotokoll des Familiengerichts vom 19. Oktober 2005 ebenfalls an dem Abwehrverhalten des Kindes welches sich trotz der liebevollen Motivationsversuche des Antragstellers weigerte, aus dem Auto auszusteigen und eine extreme Reaktion zeigte, unter anderem mit den Worten: "Mit dem Arschloch H. gehe ich nicht mit". Über die Gründe des Umschwung des Verhaltens V. im September/Oktober 2005 im Vergleich zu den Umgangskontakten im August 2005 - etwa ein Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des Sachverständigengutachtens - konnte der Umgangspfleger nur Vermutungen anstellen. Hierauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an, zumal sich das ablehnende Verhalten V. nicht erst seit September 2005 zeigte, vielmehr aktenkundig auch in den Jahren vor August 2005.

Der Senat teilt die im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigen gestützte Auffassung des Familiengerichts, dass die seelischen Belastungen, die bereits eingetretene Gefährdung und bei Fortführung von erzwungenen Umgangskontakten zu erwartenden weiteren und noch schwerwiegenderen Gefährdungen des seelischen Wohls V. zum ganz überwiegenden Teil in dem zwischen den Parteien bestehenden massiven Konfliktpotential, an dem beide jeweils erhebliche Anteile haben, begründet liegt.

Auf der einen Seite ist bei der Antragsgegnerin die Achtung des Antragstellers als Vater V. und die Vermittlung dieser Haltung an das Kind nicht gegeben und gelingt es ihr nicht, ihre negative Haltung gegenüber dem Antragsteller zu verändern. Sie fühlt sich - ob zu Recht oder nicht - vom Antragsteller seit Jahren bedroht und verfolgt, zeigt deutliche Angstreaktionen vor ihm, fürchtet, er könne auch im Umgang mit V. zu abrupten Stimmungsschwankungen mit einhergehenden unüberlegten Reaktionen neigen. Ihre stark ablehnende Haltung hinsichtlich des Antragstellers, welche gemäß einem von ihr im Rahmen eines gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens gegebenen Geständnis darin gipfelte, dass sie andere Personen angestiftet hatte, den Antragsteller "zusammenschlagen" zu lassen, macht es der Antragsgegnerin nicht möglich, V. Beziehung zum Antragsteller losgelöst von ihrer eigenen Beziehungsproblematik zu sehen. Dies wird insbesondere auch an den Äußerungen V. gegenüber der Sachverständigen deutlich, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller als "bösen Mann" bezeichnet, der die Reifen zersteche, sie dürfe die Süßigkeiten des Vaters nicht essen sowie kein Foto des Vaters besitzen. V. nimmt nach den Feststellungen der Sachverständigen die Gefühle und Äußerungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller subtil wahr, solidarisiert sich mit diesen, da die Antragsgegnerin ihre engste Bezugsperson darstellt und zeigt in der Folge die dargestellten Abwehrreaktionen zu Beginn der Umgangskontakte.

Auf der anderen Seite ist auch beim Antragsteller die Achtung der Antragsgegnerin als Mutter V. und die Vermittlung dieser Haltung gegenüber dem Kind nicht gegeben und gelingt es ihm nicht, seine negative Haltung gegenüber der Antragsgegnerin zu verändern. Das Ausmaß der massiven Ablehnung der Antragsgegnerin lässt sich - wie die Sachverständige zutreffend ausführt - u. A. auch an der Wortwahl des Antragstellers für die Antragsgegnerin erkennen, wenn er diese als "Schwein", "größte Hure von", "kriminell" und "schizophren" bezeichnet. Diesen - ob zu Recht oder nicht bestehenden - nach außen - auch gegenüber dem Gericht, dem verfahrensbeteiligten Kreisjugendamt und der Verfahrenspflegerin des Kindes - demonstrierten Hass auf die Antragsgegnerin, welcher darin gipfelte, dass er sie inhaftiert sehen möchte, vermittelt der Antragsteller nach den Feststellungen der Sachverständigen subtil und auch offen an V. und verunsichert das Kind hierdurch in der Beziehung zu seiner Hauptbezugsperson. So äußerte er in Gegenwart V.: "Daran sieht man es mal wieder, das Kind hat keine Erziehung", "du hast ja die Händchen wieder ganz wund, macht dir die Mama da keine Salbe drauf", die Hose, welche V. anhabe "ist nichts mehr", er müsse ihr wohl eine neue Jogginghose kaufen", die Antragsgegnerin habe "giftige grüne Augen", "da sieht man es wieder, keine Erziehung, die Mutter ist ein Schwein und sie wird auch eins".

Nach alldem wird zur Überzeugung des Senats mehr als deutlich, dass das beiderseitige, aktenkundig seit Jahren andauernde und sich eher verschärft habende Verhalten der Parteien für V. eine massive seelische Belastung bei der Realisierung von Umgangskontakten bedeutet. Diese Belastung, welcher das Kind nunmehr seit Jahren ausgesetzt ist, hat nach den nachvollziehbar begründeten Feststellungen der Sachverständigen bereits zur Ausbildung eines ambivalent-unsicheren Bindungsverhaltens an beide Eltern sowie zu psychosomatischen Hautreaktionen und Verhaltensauffälligkeiten V. geführt. Dies wird vom Antragsteller im Ergebnis auch nicht in Abrede gestellt. Er sieht vielmehr lediglich die Ursachen ausschließlich in der Person der Antragsgegnerin begründet.

Unter den gegebenen Umständen teilt der Senat die Auffassung des Familiengerichts, dass ein Ausschluss des Umgangs zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Denn es liegt unter Berücksichtigung der dargelegten, heute bereits eingetretenen seelischen Schäden und der nach wie vor unversöhnlichen Haltung der Parteien zueinander auf der Hand, dass bei einer Aufrechterhaltung der erzwungenen Umgangskontakte V. mit ihrem Vater langfristig gesehen weitere Verhaltensauffälligkeiten und emotionale Störungen des Kindes zu erwarten sein werden.

Zwar ist ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechter Ausgestaltung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 1027; FamRZ 2002, 809 und 1021; Senatsbeschluss vom 29. April 2005 - 9 UF 15/05 -, MDR 2006, 156, m. w. N.). Dies ist jedoch, wie die Vergangenheit gezeigt hat, vorliegend leider der Fall. Denn weder der vom Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis durch die Beschlüsse vom 6. Februar 2002 - 23 F 361/01 - und 16. April 2003 - 23 F 502/2000 UG - angeordnete begleitete Umgang noch die durch die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 16. April 2003 - 23 F 502/2002 UG - und vom 29. Januar 2004 - 23 F 267/03 - angeordnete Umgangspflegschaft haben verhindern können, dass die erzwungenen Umgangskontakte zu einer seelischen Schädigung V. geführt haben. Die Ursachen der Schädigung liegen - wie vorstehend dargelegt - in der bestehenden massiven Problematik der Parteien auf der Paarebene. Insoweit wurde bereits in einem früher zwischen den Parteien anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend den Umgang des Antragstellers mit V. im Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004 - 9 UF 28/04 - darauf hingewiesen, dass diese Problematik nicht durch Einschränkungen oder Ausgestaltung des Umgangs zu lösen ist, vielmehr beide Parteien gefordert sind, die zwischen ihnen bestehenden massiven Spannungen, gegebenenfalls mit fachkundiger Hilfe, jedenfalls insoweit abzubauen, als dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wozu beide Parteien ersichtlich weder in der Vergangenheit bereit waren noch heute bereit sind.

Soweit der Antragsteller einwendet, die dem Gericht zur Verfügung stehenden Mittel seien noch nicht ausgeschöpft, weil "Zwangsgeldbeschlüsse ihre Wirkung gezeigt hätten, wären sie zur Durchführung gelangt", verkennt er, dass - wie dargelegt - Ursache für die Gefährdung des Kindeswohls gerade der Umstand ist, dass die Umgangskontakte erzwungen worden sind.

Keinen Anlass zu Bedenken bietet schließlich die vom Familiengericht angeordnete zeitliche Dauer der Aussetzung der Umgangskontakte von zwei Jahren.

Zwar wendet der Antragsteller zutreffend ein, dass nicht, jedenfalls nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass ein Kind - wie V. Ende des Jahres 2007 - im Alter von acht Jahren seine eigene Wahrnehmung des Kindesvaters von derjenigen der Kindesmutter trennen kann und mit dem Kindesvater in Kontakt tritt. Jedoch bleibt aus Sicht des Senats im Interesse V. nach wie vor zu hoffen, das die Parteien, wozu sie - wie ausgeführt - als Eltern auch gefordert sind, die Zeit nutzen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass V. den für die Entwicklung jedes Kindes wichtigen Kontakt zu beiden Elternteilen unbeschwert erleben kann, ohne hierbei dauerhaft einem ihr seelisches Wohl derzeit noch erheblich gefährdenden Loyalitätskonflikt ausgesetzt sein zu müssen. Entsprechend hat die Sachverständige anlässlich der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens vor dem Familiengericht vom 19. Oktober 2005 auch erklärt, "sie hätte auch vorschlagen können, den Umgang bis zum 10. Lebensjahr des Kindes auszuschließen. Allerdings wollte sie dem Vater die Gelegenheit geben, an sich zu arbeiten", wobei es "sicher aus Sicht des Kindes am günstigsten" sei, "wenn beide Parteien entsprechende Beratungen aufnehmen".

Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aber nicht zu beanstanden, ohne dass es der vom Antragsteller erstrebten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Sachverständige, wie der Antragsteller meint, "auf die Seite der Antragsgegnerin schlug" oder es ihr nicht möglich war, "professionell hinzunehmen, dass der Antragsteller keinen Hehl aus ihrer Ablehnung gemacht hat". Ebenso bietet keinen Anlass zu Bedenken, dass die Sachverständige auf Bitte der Antragsgegnerin deren - auch aus Sicht des Senats für das vorliegende Verfahren nicht erheblichen - Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen nicht wiedergegeben hat, zumal diese bereits aus der im Parallelverfahren betreffend die elterliche Sorge für V. abgegebenen schriftlichen Stellungnahme des verfahrensbeteiligten Kreisjugendamtes vom 27. Juli 2004 hervorgehen. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung es für das vorliegende Verfahren haben soll, dass im Sachverständigengutachten der Inhalt der im Rahmen eines Hausbesuchs geführten kurzen Gespräche mit den beiden aus der geschiedenen Ehe der Antragsgegnerin hervorgegangenen Söhne sowie mit ihrem Partner auf deren anschließende Bitte nicht wiedergegeben sind, zumal die von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen ersichtlich nicht auf diese Gespräche gestützt werden.

Danach war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, da seine Beschwerde aus den vorstehenden Erwägungen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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