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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 9 WF 23/09
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 23b
Das Vollstreckungsverfahren hat nicht die Regelung der in § 23b GVG angeführten Verfahren und Streitigkeiten zum Gegenstand, sondern dient allein deren Durchsetzung. Deshalb ist eine Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nicht gegeben.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 23/09

In der Zwangsvollstreckungssache

wegen Kontenpfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

hier: sofortige Beschwerde gegen Freigabebeschluss

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 26. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. Februar 2009 - 39 F 427/08 AGÜ - wird die Sache an das Amtsgericht Saarbrücken zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit dem 8. November 2006 rechtskräftig geschieden (Bl. 27, 28 d.A.).

Mit am 30. September 2008 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Gläubigerin wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 169.300,00 EUR nebst Zinsen den Erlass eines dinglichen Arrestes in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners (Bl. 1 ff d.A.).

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 ordnete das Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken in Höhe eines Betrages von 169.300,00 EUR nebst Zinsen den dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners an (Bl. 41 ff d.A.).

In Vollziehung des Arrestbeschlusses vom 1. Oktober 2008 erließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts auf Antrag der Gläubigerin (Bl. 59 ff d.A.) am 10. November 2008 Pfändungsbeschlüsse gegen namentlich bezeichnete Drittschuldner, unter anderem die <Bankbezeichnung, Ort>, bei der der Schuldner unter der Kontonummer ~3 ein Konto unterhält (Bl. 65, 100 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 20. November 2008 stellte der Schuldner - mit näherer Begründung - bezüglich dieses Kontos den Antrag, vorab den notwendigen Unterhalt bis zum nächsten Zahlungstermin gemäß § 850 k II ZPO in Höhe von 989,99 EUR freizugeben, und ihm künftig monatlich einen Pfandfreibetrag von 1.674,19 EUR zu belassen (Bl. 67 ff d.A.).

Nach Anforderung weiterer Unterlagen ordnete die Rechtspflegerin des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Schuldners gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO vom 20. November 2008 mit Beschluss vom 22. Januar 2009 - 39 F 427/08 AGÜ - die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 10. November 2008 - 39 F 427/08 AGÜ - in Höhe von monatlich auf dem Konto der Drittschuldnerin eingehenden Renteneinkommen von bis zu 1.222,74 EUR an (Bl. 143, 144 d.A.).

Gegen den ihm am 23. Januar 2009 zugestellten Beschluss legte der Schuldner mit am 6. Februar 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde ein (Bl. 148 ff d.A.).

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde gemäß Beschluss vom 11./12. Februar 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 154, 155/156 d.A.).

II.

Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. Februar 2009 - 39 F 427/08 AGÜ - war die Sache an das Amtsgericht Saarbrücken zurückzugeben. Die Vorlage an den Senat ist zu Unrecht erfolgt, denn eine Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts ist nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung stellt keine Entscheidung in einer Familiensache im Sinne von § 23 b GVG dar. Zwar handelt es sich bei dem Arrestverfahren, das die Grundlage für das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren bildet, um eine Familiensache (vgl. Johannsen /Henrich, Eherecht, 4. Aufl., GVG § 23 b, Rz. 81, m.w.N.; OLG Schleswig, Beschl.v. 10. Februar 1978, 8 WF 32/78, SchlHA 1978, 70).

Anderes gilt jedoch für das sich an die in § 23 b GVG bezeichneten Familiensachen anschließende Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren hat nicht die Regelung der in § 23 b GVG angeführten Verfahren und Streitigkeiten zum Gegenstand, sondern dient allein deren Durchsetzung (vgl. Johannsen/ Henrich, aaO, Rz. 84, 86, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 1. September 1977, 2 WF 109/77, FamRZ 1977, 725; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 28. November 1977, 1 WF 205/77; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 20. März 1978, 1 WF 85/78, FamRZ 1978, 524). Eine Ausnahme davon bilden nur solche Zwangsvollstreckungssachen, die gemäß §§ 878, 888, 890 ZPO dem Prozessgericht übertragen sind. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich aber vorliegend nicht.

Von daher war die Sache unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht zurückzugeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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