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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 9 WF 42/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 43
ZPO § 44 Abs. 2
ZPO § 46 Abs. 2
Zur Unzulässigkeit eines im Sorgerechtsverfahren erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Ablehnungsgesuches.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 42/08

In der Familiensache

betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. Z., geboren am . November 2005,

hier: Richterablehnung

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler, die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer und den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 7. April 2008 - 41 F 121/07 SO - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners als unzulässig zurückgewiesen wird.

Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe:

Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO analog zulässige Beschwerde (vgl. hierzu: Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 6, Rz. 56; Müther in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 6, Rz. 32) des Antragsgegners gegen den seinen Befangenheitsantrag betreffend die Richterin am Amtsgericht K. als unbegründet zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Befangenheitsantrag des Antragsgegners vom 3. März 2008 nicht stattgegeben, wobei allerdings unter Zugrundelegung der auf § 43 ZPO gestützten Begründung des Familiengerichts das Ablehnungsgesuch als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 6 FGG, §§ 42 ff ZPO analog; vgl. Müther, a.a.O., Rz. 25 m.w.N.).

Entsprechend anwendbar ist auch § 43 ZPO (BayObLG, MDR 1988, 1063; WuM 1994, 298/299; WE 1998, 153). Danach kann ein Beteiligter in einem FGG-Verfahren einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - 3Z BR 381/99, juris-Dokument). Hiervon ist das Familiengericht zutreffend ausgegangen. Die Gründe, auf welche der Antragsgegner seinen Befangenheitsantrag stützt, betreffen das - von ihm gerügte - Verhalten der Familienrichterin in dem vorliegenden, im März 2007 eingeleiteten Verfahren und in dem gleichfalls im März 2007 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Herausgabe des Kindes, welches am 5. April 2007 mit einem Vergleichsabschluss endete. In den genannten Verfahren hatten am 5. April 2007, am 3. Dezember 2007 und am 25. Februar 2008 mündliche Verhandlungen stattgefunden. Im Termin vom 25. Februar 2008, an welchem der anwaltlich vertretene Antragsgegner persönlich teilgenommen hatte, wurden nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Anträge gestellt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Das die Familienrichterin betreffende Ablehungsgesuch des Antragsgegners vom 3. März 2008 ging erst nach der der letzten mündlichen Verhandlung am 7. März 2008 bei Gericht ein. Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verlust des Ablehnungsrechts dadurch eingetreten ist, dass der Antragsgegner im Termin vom 25. Februar 2008 zur Sache verhandelt hat. Dass ihm die jetzt aufgeführten Ablehnungsgründe erst später bekannt geworden sind (§ 44 Abs. 4 ZPO analog), ist von dem Antragsgegner weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsgegner seinen Befangenheitsantrag darauf stützt, ihm sei erst einige Tage nach der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2008 insgesamt klar geworden, wie "extrem väterfeindlich" die Gegenseite bevorzugt worden und auch die komplette Verhandlungsführung der abgelehnten Richterin gewesen sei, steht dies der analogen Anwendung von § 43 ZPO nicht entgegen. Das von ihm missbilligte Verhalten der Richterin hätte er spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2008 zum Anlass nehmen müssen, ein Befangenheitsgesuch vorzubringen. Dass er erst nach jenem Termin über dritte Personen, denen er in Internetforen begegnet sei, "Erfahrungen bzgl. menschenverachtender und fragwürdiger Väterbehandlung in der bundesdeutschen Familienrechtspraxis" habe austauschen können, wobei er eine "vorher nicht erreichte Transparenz und Klarheit" erreicht habe, verhilft seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da ihm das von ihm beanstandete Verhalten der Familienrichterin bekannt war. Auf die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2004 (OLGR Schleswig 2004, 561), welches im Übrigen ausdrücklich betont, dass auch ein "Gesamttatbestand" einzelner Ablehnungsgründe nicht zu einer Umgehung des Verwirkungstatbestandes (§ 43 ZPO) führen darf, kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Die dort gegebene Fallgestaltung ist nämlich mit dem hier gegebenen Verfahrensablauf nicht vergleichbar. Das auch in jenem Fall erst nach der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Befangenheitsgesuch wurde maßgeblich deswegen zugelassen, weil sich die abgelehnte Richterin verfahrensfehlerhaft geweigert hatte, das am Schluss der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Befangenheitsgesuch in das Protokoll aufzunehmen. Ein vergleichbares gesetzwidriges Verhalten der abgelehnten Richterin wird von dem Antragsgegner nicht aufgezeigt und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Da dem Befangenheitsantrag daher bereits unter entsprechender Anwendung von § 43 ZPO zu Recht nicht stattgegeben werden kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob das - im Übrigen entgegen § 44 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemachte (vgl. auch hierzu: Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, a.a.O.) - Vorbringen des Antragsgegners in der Sache überhaupt geeignet wäre, einen Befangenheitsantrag zu stützen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war daher mit der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass der Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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