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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 9 WF 43/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 121 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 43/09

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts

hier: Beschwerde gegen die eingeschränkte Anwaltsbeiordnung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 11. März 2009

am 22. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Einschränkung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist nicht zu beanstanden.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO in der seit 1. Juni 2007 geltenden und vorliegend maßgeblichen Fassung (BGBl. I 2007, 358) kann ein - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers - nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, wobei weiterhin davon auszugehen ist, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt mit dem Beiordnungsantrag regelmäßig sein stillschweigendes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung seiner Beiordnung erteilt (Senatsbeschluss vom 12. November 2007, 9 WF 68/07; zu § 121 Abs. 3 ZPO a.F. BGH, FamRZ 2007, 37; zuletzt Senatsbeschluss vom 30. März 2009, 9 WF 20/09, m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2009, 97, 98; Thomas-Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 121, Rz. 7). Gegenteiliges ist hier nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

Zwar gibt es auch Fälle, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht berührt, was - wie vom Familiengericht zutreffend erkannt - namentlich unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 121 Abs. 4 ZPO, deren Beachtung im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO geboten ist, der Fall sein kann (dazu etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2008, 9 WF 29/08, m.w.N.). Das Vorliegen einer derartigen Konstellation hat das Familiengericht indes in der Nichtabhilfeentscheidung geprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht dargetan hat, dass seine Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) nicht bzw. nicht wesentlich höher liegen als die Kosten eines Anwalts am Gerichtsort plus eines Korrespondenzanwalts am Sitz der Partei, kann eine uneingeschränkte Beiordnung nicht erfolgen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 26. April 2007, 9 WF 45/07, m.w.N.).

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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