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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 9 WF 51/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Ein Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Protokolls ist nicht gegeben und damit unstatthaft.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 51/09

In der Familiensache

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 4. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 17. Dezember 2007 - 11 F 315/06 UK - in Form der Teilabhilfeentscheidung vom 4. Mai 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 500 EUR.

Gründe:

I.

In dem Verfahren 11 F 315/06 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert hatten die minderjährigen Klägerinnen zu 1. bis 3., die aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Kindesmutter mit dem Beklagten hervorgegangen sind, den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Bei Einreichung der von den Rechtsanwälten XXX gefertigten Klageschrift im Dezember 2006 waren die Klägerinnen gesetzlich durch die Kindesmutter vertreten.

Während des Verfahrens wurden der Kindesmutter und dem Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 19. März 2007 - 11 F 315/06 UK - das Sorgerecht für den Bereich der Geltendmachung von Kindesunterhalt entzogen und Rechtsanwalt, , zum Ergänzungspfleger bestellt (Bl. 122/ 123 d.A.).

In dem auf den 28. September 2007 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung waren die Kindesmutter und Rechtsanwalt, ferner Rechtsanwältin M. aus der Kanzlei XXX erschienen. Das Sitzungsprotokoll vom 28. September 2007 weist als gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen zu 1. bis 3. die Kindesmutter und Rechtsanwältin M. als Verfahrensbevollmächtigte der Klägerinnen zu 1. bis 3. auf (Bl. 260 d.A.).

Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Urteil des Familiengerichts vom 26. Oktober 2007 abgeschlossen (Bl. 264 ff d.A.), eine von den Klägerinnen eingelegte Berufung (9 UF 150/07) wurde zurückgenommen (Bl. 301 d.A.).

Mit am 20. November 2007 eingegangenem Antrag begehrte der Beklagte eine Abänderung des Sitzungsprotokolls vom 28. September 2007 sowie eine Berichtigung des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils vom 26. Oktober 2007 (Bl. 269 ff d.A.).

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat das Familiengericht die Entscheidungsformel des Urteils vom 26. Oktober 2007 ergänzt und den Tatbestand des Urteils abgeändert. Weiter erfolgte eine Abänderung des Sitzungsprotokolls dahin, dass im Rubrum als gesetzlicher Vertreter nicht die Kindesmutter, sondern der Ergänzungspfleger Rechtsanwalt aufgeführt wird. Im Übrigen hat es die Anträge vom 20. November 2007 zurückgewiesen (Bl. 281 ff d.A.).

Gegen den ihm am 21. Januar 2008 zugestellten Beschluss vom 17. Dezember 2007 (Bl. 297 d.A.) hat der Beklagte mit am 28. Januar 2008 eingegangenem Schriftsatz "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt und eine Abänderung des Rubrums des Beschlusses dahingehend begehrt, dass als gesetzlicher Vertreter der Klägerinnen nicht die Kindesmutter, sondern nur der Ergänzungspfleger Rechtsanwalt aufgenommen wird, sowie eine Abänderung des Sitzungsprotokolls vom 28. September 2007 dahingehend begehrt, dass Rechtsanwältin M. nicht als Verfahrensbevollmächtigte aufgeführt wird, weil mit Blick auf die Aufhebung der gesetzlichen Vertretung der Kindesmutter die Beauftragung von Rechtsanwältin M. geendet habe und eine Genehmigung von deren Auftreten durch die Kindesmutter nicht wirksam habe erfolgen können (Bl. 314, 315 d.A.).

Ferner hat er mit Schriftsatz vom 14. April 2009 geltend gemacht, dass er eine Berichtigung des Rubrums des Urteils des Familiengerichts vom 26. Oktober 2007 sowie des Beschlusses vom 17. Dezember 2007 erforderlich halte, weil sowohl im Rubrum des Urteils als auch im Rubrum des Beschlusses die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen genannt sei, obwohl die Klägerinnen nicht durch die Kindesmutter gesetzlich vertreten worden seien, und weil Rechtsanwältin M. nicht Verfahrensbevollmächtigte gewesen sei (Bl. 328 f d.A.).

Weiterhin hat er sich zu Einzelheiten seines - noch nicht beschiedenen - Kostenfestsetzungsantrages geäußert (Bl. 329 d.A.).

Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel des Beklagten, das es als sofortige Beschwerde behandelt hat, mit Beschluss vom 4. Mai 2009 - 11 F 315/06 UK - insoweit abgeholfen, dass es das Rubrum des Beschlusses vom 17. Dezember 2007 dahingehend berichtigt hat, dass Rechtsanwalt als gesetzlicher Vertreter aufzuführen ist. Im Übrigen hat es aus den Gründen des Beschlusses vom 17. Dezember 2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 325 ff d.A.).

II.

Das Rechtmittel des Beklagten ist, soweit die Sache zur Entscheidung beim Senat angefallen ist, insgesamt ohne Erfolg.

1.

Das Rechtsmittel des Beklagten, das nach der Teilabhilfeentscheidung vom 4. Mai 2009 die Zurückweisung des Antrages auf Berichtigung des Protokolls vom 28. September 2007 zum Gegenstand hat, ist ohne Erfolg.

Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft. Denn der Ablehnungsbeschluss auf Protokollberichtigung ist grundsätzlich unanfechtbar, und zwar selbst dann, wenn eine Ergänzung beantragt worden war. Ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung ist bereits begrifflich ausgeschlossen, denn das Beschwerdegericht kann nicht wissen, was eventuell unrichtig ist. Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, dass eine Beschwerde gegen den die Berichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss statthaft sei, wobei das Beschwerdegericht sich durch Anhörung des Erstrichters und des Protokollführers sachkundig machen solle (Oberlandesgericht Koblenz MDR 86, 593, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 164, Rz. 15, m.w.N.), tritt der Senat nicht bei, da die Feststellung des protokollierten Verhandlungshergangs (§§ 160 - 162 ZPO) allein Sache des Instanzrichters und des Protokollführers ist. Es ist daher auch nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, die Beweiskraft des Protokolls (§ 165 ZPO) zu ändern, solange nicht eine Protokollfälschung erwiesen ist (OLG Celle, OLGR Celle 2003, 405; OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1142; Zöller- Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 164, Rz. 11, m.w.N.).

Im Übrigen liegt ein Ausnahmefall, in dem eine sofortige Beschwerde nach teilweise vertretener Auffassung (s.o.) doch denkbar sei, etwa weil Fehler des Berichtigungsverfahrens vorliegen oder die Berichtigung als unzulässig vom Gericht abgelehnt worden ist, ersichtlich nicht vor.

Aber auch im Falle einer Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist diesem der Erfolg zu versagen, denn es erweist sich jedenfalls als unbegründet. Vorliegend hat das Familiengericht über den Protokollberichtigungsantrag, mit dem der Beklagte erreichen will, dass Rechtsanwältin M. nicht als Verfahrensbevollmächtigte aufgeführt wird, in dem Sinn entschieden, dass die Bestellung des Ergänzungspflegers nichts an der vorherigen Beauftragung der Rechtsanwältin geändert habe und mit Blick auf das gleichzeitige Auftreten des Ergänzungspflegers und der Rechtsanwältin im Termin zur mündlichen Verhandlung davon auszugehen sei, dass die weiterhin bestehende Beauftragung von Rechtsanwältin M. genehmigt worden sei (Bl. 283 d.A.). Dies ist nicht zu beanstanden. Bei der gegebenen Sachlage hätte es den übrigen Verfahrensbeteiligten und somit auch dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten oblegen, der Aufnahme der Rechtsanwältin M. in das Protokoll sofort zu widersprechen und die Vertretungsverhältnisse - insbesondere durch den anwesenden Ergänzungspfleger Rechtsanwalt - im Termin klären zu lassen.

2.

Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 14. April 2009 erstmals eine Berichtigung des Rubrums des Urteils des Familiengerichts vom 26. Oktober 2007 erstrebt mit der Begründung, dass sowohl im Rubrum des Urteils als auch im Rubrum des Beschlusses vom 17. Dezember 2008 die Kindesmutter als gesetzlicher Vertreterin der Klägerinnen genannt sei, obwohl diese nicht durch die Kindesmutter gesetzlich vertreten worden seien, und dass Rechtsanwältin M. nicht Verfahrensbevollmächtigte gewesen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rubrum des Urteils vom 26. Oktober 2007 nicht die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen zu 1. bis. 3 aufgeführt ist, sondern der Ergänzungspfleger Rechtsanwalt als Vertreter genannt ist. Im Übrigen ist ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines auf die vorgenannten Gründe gestützten Rechtsmittels ein solches aus den Ausführungen unter Ziffer 1., auf die verwiesen wird, unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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