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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 9 WF 53/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 1
ZPO § 323 Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 3 S. 1
Keine Präklusion mit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess zwar bereits unmittelbar bevorstehenden, aber tatsächlich noch nicht entstandenen Änderungen in den Verhältnissen.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 3. März 2004 - 22 F 14/04 - teilweise insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen, als das Familiengericht dem Antragsteller die für seine Abänderungsklage nachgesuchte Prozesskostenhilfe für den Abänderungszeitraum ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage verweigert hat.

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Durch - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 6. November 2003 - 11 F 200/03 - ist der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt von insgesamt 658 EUR für Juni und Juli 2003 sowie von monatlich 298 EUR ab August 2003 zu zahlen.

Der Antragsteller hat um Prozesskostenhilfe für seine am 29. Dezember 2003 eingereichte, der Antragsgegnerin bislang nicht zugestellte Klage nachgesucht, mit der er Abänderung des vorgenannten Urteils dahingehend begehrt, dass er der Antragsgegnerin ab Januar 2004 lediglich noch Trennungsunterhalt von monatlich 75,72 EUR schuldet.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Klage verweigert.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er vollumfängliche Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Familiengericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zur - hier noch nicht eingetretenen - Rechtshängigkeit der Abänderungsklage verweigert hat.

Da der Antragsteller vorliegend die Herabsetzung durch Urteil zu Gunsten der Antragsgegnerin titulierter Unterhaltsrenten begehrt, steht der vom Antragsteller erstrebten Abänderung für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) der Abänderungsklage § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO entgegen.

Soweit das Familiengericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe auch für die Zeit ab Rechtshängigkeit seiner Abänderungsklage verweigert hat, ist der angefochtene Beschluss hingegen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht in Saarlouis zurückzuverweisen.

Die diesbezügliche Begründung des Familiengerichts trägt die Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht.

Der Beurteilung des Familiengerichts, die Abänderungsklage des Antragstellers biete keine Aussicht auf Erfolg, weil es dem Antragsteller nach § 323 Abs. 2 ZPO verwehrt sei, die Verringerung seines Einkommens ab Januar 2004 infolge Wechsels in Steuerklasse I geltend zu machen, kann nicht beigetreten werden.

Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage - soweit wie hier die Abänderung eines Urteils in Rede steht - allerdings nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach der letzten Tatsachenverhandlung im Erstverfahren entstanden sind. Soweit es der Antragsteller versäumt hat, im Vorprozess bereits bestehende, für die nunmehr begehrte Herabsetzung sprechende Gründe geltend zu machen, kann er demnach - wovon das Familiengericht zutreffend ausgeht - auf diese Gründe seine Abänderungsklage nicht stützen.

Vorliegend war aber die Verringerung des Nettoeinkommens des Antragstellers durch den - bei fortbestehender Trennung - aufgrund gesetzlicher Regelung mit Wirkung ab 1. Januar 2004 unumgänglichen Wechsel in Steuerklasse I zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 16. Oktober 2003 noch nicht eingetreten.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts genügt es für die Annahme der Präklusion nicht, dass der Wechsel der Steuerklasse bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess unmittelbar bevorstand und seine Auswirkungen voraussehbar und berechenbar waren. Denn die Präklusion erfasst nicht die bereits bei Erlass des abzuändernden Urteils voraussehbaren Änderungen der Verhältnisse, jedenfalls soweit sie - wie vorliegend - vom Erstrichter nicht berücksichtigt worden sind. Vielmehr ist insoweit allein der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Abänderungsgrund und die dadurch bedingte wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich entstanden ist (vgl. BGH, NJW 1995, 534 ff; 1992, 364 ff; FamRZ 1982, 792 ff; 1984, 773 ff; 1983, 152 ff; OLG Bamberg, FamRZ 1990, 187 f; OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 434; Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 8, Rz. 160 f; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 ZPO, Rz. 100 ff; Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 323, Rz. 24 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 323, Rz. 42 m.w.N.; Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 323, Rz. 33).

Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess auf Seiten des Antragstellers tatsächlich bereits eine etwa gleich hohe wie bei Wechsel in Steuerklasse I zu erwartende Einkommensminderung dadurch eingetreten war, dass der Antragsteller schon Mitte des Jahres 2003 eine Änderung seiner Steuerklasse von III zu IV veranlasst hatte. Denn im Vorprozess hat das Familiengericht diese im Jahr der Trennung steuerrechtlich zwar mögliche, aber nicht gesetzlich gebotene Änderung der Steuerklasse als unterhaltsrechtlich unbeachtlich behandelt und das bei Steuerklasse III erzielbare Nettoeinkommen des Antragstellers in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Auch hat das Familiengericht die durch die bei fortbestehender Trennung der Parteien zwingend vorzunehmende Eingruppierung in Steuerklasse I ab 1. Januar 2004 auf Seiten des Antragstellers eintretende Einkommensminderung nicht in seine Prognose aufgenommen, sondern das bei Steuerklasse III erzielbare Nettoeinkommen des Antragstellers - wenn auch ohne Begründung - für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 fortgeschrieben. Danach war diese kurz bevorstehend Änderung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers aber gerade nicht "maßgebend" i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO für die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen im Vorprozess, so dass insoweit eine nachträgliche Veränderung vorliegt, auf die sich der Antragsteller im Abänderungsverfahren berufen kann.

Der Umstand, dass das Familiengericht im Vorprozess auf Seiten des Antragstellers die ab 1. Januar 2004 infolge Eingruppierung in Steuerklasse I zu erwartende Einkommensverminderung bei seiner Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt hat, obwohl die Auswirkungen auf das Unterhaltsrechtsverhältnis ohne Weiteres berechenbar waren und daher an sich die Berücksichtigung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit geboten gewesen wäre (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., Rz. 105 m.w.N.), führt aber nicht dazu, dass dem Antragsteller nach § 323 Abs. 2 ZPO die Geltendmachung der durch den Wechsel in Steuerklasse I eintretenden Einkommensminderung im Abänderungsprozess verwehrt ist.

Da das Familiengericht - aus seiner Sicht zutreffend - weder den sich unter Zugrundelegung eines Nettoeinkommens des Antragstellers nach Steuerklasse I rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage noch die Kostenarmut des Antragstellers geprüft hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1956, Anlage 1 zu § 11 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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