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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 9 WF 55/05
Rechtsgebiete: SGB XII


Vorschriften:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2
SGB XII § 90 Abs. 3
Das Schonvermögen übersteigende Lebensversicherungen sind bei der Prüfung der Kostenarmut im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 SGB XII kein für die Prozesskosten einzusetzendes Vermögen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 55/06

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts und nachehelichen Unterhalts im Verbund

hier: sofortige Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin

am 30. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 23. November 2005 - 8 F 439/04 UEUK - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe im Hinblick darauf verweigert, dass diese über eine Lebensversicherung bei der D. verfügt, deren Rückkaufswert sich zum 1. Januar 2005 - ohne Berücksichtigung der Überschussanteile - auf 22.450,45 EUR belaufen hat und somit das nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützte Schonvermögen erheblich übersteigt.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin angegeben hat, dass diese Lebensversicherung ausschließlich dazu bestimmt ist, ihrer Altersvorsorge zu dienen.

Denn der Grundsatz, dass eine Partei zur Deckung ihrer Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit ihr dies zumutbar ist, gilt grundsätzlich auch für Kapital- und Rentenversicherungen bzw. sonstige Rentenversicherungen auf privater Basis. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen i.S.d. Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (sog. Riester-Rente), die seit dem 1. Januar 2002 zum Schonvermögen zählen; erfasst hiervon sind das Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, folglich also nur Ansprüche aus Altersversorgungsverträgen im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (BGBl. 2001, S. 1310, 1322 ff) sowie den in § 82 EStG gleichgestellten Verträgen (5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 5 W 283/05-83; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - 9 WF 39/05).

Dass der hier in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag diese Anforderungen erfüllt, hat die Antragsgegnerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, nicht dargelegt. Nach den von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Unterlagen ist dies auch ersichtlich nicht der Fall.

Unter den hier gegebenen Umständen kann auch nicht angenommen werden, dass der Einsatz oder die Verwertung der Lebensversicherung für die Antragsgegnerin eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Dies wäre etwa dann zu bejahen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung der Antragsgegnerin i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII wesentlich erschwert würde (vgl. hierzu: 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, a.a.O., m.w.N.), was vorliegend aber nicht festgestellt werden kann.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Bejahung der Kostenarmut der Antragsgegnerin vorliegend möglicherweise auch daran scheitern müsste, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§§ 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. 1360 a Abs. 4 BGB) gegenüber dem Antragsteller zusteht, der ebenfalls zum einzusetzenden Vermögen i.S.d. § 115 ZPO zählt (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633).

Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher der Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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