Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.08.2009
Aktenzeichen: 9 WF 65/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 366 Abs. 1
Die Vorschrift des § 366 Abs. 1 BGB findet jedenfalls analog Anwendung, wenn es sich um mehrere Forderungen handelt, die aus einer einzigen schuldrechtlichen Beziehung beruhen, wie dies bei den monatlichen Zahlungen auf den Unterhalt der Fall ist.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 65/09

In der Familiensache

wegen Vollstreckungsgegenklage u.a.

hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 24. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 18. Mai 2009 - 41 F 103/09 UE - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 16. Oktober 2000, das am selben Tag rechtskräftig geworden ist, geschieden.

Mit am 25. Februar 2002 eingegangener Klageschrift leitete die Beklagte vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken (40 F 115/02 UE) ein Verfahren auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt ein. Mit am 10. Oktober 2002 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken eingegangener und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundener Antragsschrift nahm die Beklagte den Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 974,66 EUR in Anspruch. Mit Beschluss vom 27. November 2002 wurde der Kläger in jenem Verfahren verpflichtet, an die Beklagte ab dem 25. Oktober 2002 Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 974,66 EUR zu zahlen (Bl. 22 ff d. BA 40 F 115/02 UE EA II). In dem Hauptsacheverfahren (40 F 115/02) wurde der Kläger durch Urteil vom 23. Dezember 2003 verurteilt, an die Beklagte ab dem 1. Dezember 2003 Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 313,95 EUR sowie für die Zeit vom 1. November 2000 bis einschließlich 30. November 2003 rückständigen Nachehelichenunterhalt in Höhe von 21.431,36 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Ab Dezember 2003 leistete der Kläger an die Beklagte Zahlungen in unterschiedlicher, den Betrag von 313,95 EUR übersteigenden Höhe. Der Kläger, der gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 - 40 F 115/02 UE das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 die Berufung zurück (Bl. 585, 586 d. BA 40 F 115/02 UE = 6 UF 15/04 Saarländisches Oberlandesgericht).

Mit dem Stand 28. Juni 2005 fertigten die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der Grundlage des Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 - 40 F 115/02 UE - eine Forderungsaufstellung, die mit einem Saldo in Höhe von 7.834,79 EUR endete (Bl. 12 - 15 d.A.). Diese Restforderung wurde von dem Kläger beglichen.

Gemäß Antragsschrift vom 19. Februar 2009 an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Saarbrücken in Verbindung mit einer aktualisierten Forderungsaufstellung vom 9. März 2009 erwirkte die Beklagte auf der Grundlage einer errechneten Forderung in Höhe von 20.376,76 EUR gemäß dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 - 40 F 115/02 UE - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Drittschuldnerin, der <Bankbezeichnung>, am 23. März 2009 zugestellt wurde (Bl. 5 ff / 20 ff d.A.).

Mit am 1. April 2009 eingegangener Klageschrift erstrebt der Kläger die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 - 40 F 115/02 UE - sowie aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 6. November 2002 - 40 F 115/02 UE EA II -. Er macht geltend, dass die Forderung aus dem dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Grunde liegenden Titel, nämlich des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 - 40 F 115/02 UE -, erloschen sei. Soweit er danach zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 313,95 EUR sowie von Rückständen verurteilt worden sei und die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf dieser Grundlage eine Forderungsaufstellung, endend mit einem Betrag in Höhe von 7.834,79 EUR gefertigt hätten, habe er diese Forderung ausgeglichen. Dies werde von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit diese nunmehr eine komplett neue Forderungsaufstellung zur Grundlage der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung mache, basiere diese auf einem monatlichen Nachehelichenunterhalt in Höhe von 974,66 EUR gemäß der einstweiligen Anordnung. Dies sei der Beklagten indes verwehrt. Dieser Titel sei, da nicht aufgeführt, nicht Grundlage des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; vorsorglich werde jedoch die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung auch aus diesem Titel erstrebt. Zudem erhebe er die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren vollumfänglich entgegen getreten und hat beantragt, ihr für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie hat geltend gemacht, dass die einstweilige Anordnung, mit der ihr Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 974,66 EUR zugesprochen worden sei, bis zur Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache Geltung beansprucht habe. Rechtskraft sei erst durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2005 - 6 UF 15/04 - eingetreten. In der Folgezeit habe ihre frühere Prozessbevollmächtigte, basierend auf dem in Rede stehenden Urteil, durch das ihr laufender (313,95 EUR) sowie rückständiger Nachehelichenunterhalt (in Höhe von 21.431,36 EUR) zuerkannt worden sei, eine fehlerhafte Forderungsaufstellung gefertigt, weil sie ab Dezember 2003 bis Juni 2005 nur 313,95 EUR - statt 974,66 EUR - in die Berechnung eingestellt habe. Sie habe die höheren Unterhaltszahlungen aus der einstweiligen Anordnung auch erhalten. Allerdings sei in Folge der fehlerhaften Abrechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich höheren Zahlungen der rückständige Unterhalt auf den Betrag von 7.889,45 EUR "verkürzt" ermittelt worden. Eine solche Verrechnung sei wegen des Eintritts der Entreicherung indes unzulässig. Die auf Grund der einstweiligen Anordnung erhaltenen höheren Zahlungen habe sie vollständig zum Lebensunterhalt verbraucht. Hinzu komme, dass ihr Vollstreckungsinteresse erkennbar nicht auf den gemäß der einstweiligen Anordnung titulierten Unterhalt, sondern die gemäß dem Urteil vom 23. Dezember 2003 titulierten Unterhaltsrückstände gerichtet sei. Hieran änderten auch weder der von dem Saarländischen Oberlandesgericht erlassene Beschluss vom 26. November 2004 betreffend den Antrag des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung noch die weiteren vom Kläger herangezogenen Umstände nichts.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 110 ff d.A.), den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die nach dem Erlass des Urteils vom 23. Dezember 2003 geleisteten Zahlungen - wie sich dies auch dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2005 (6 UF 15/04) entnehmen lasse - auf den nach dem Urteil zu erbringenden laufenden Unterhalt und die als berechtigt erachteten Rückstände erbracht und saldiert worden seien. Leistungen auf den nach der einstweiligen Anordnung zu leistenden Unterhalt seien indes nicht erbracht worden, so dass die Einrede der Entreicherung nicht greife. Solche Leistungen hätten der Beklagten auch nicht zugestanden, wobei dahinstehen könne, ob die einstweilige Anordnung bereits durch das vorläufig vollstreckbare Leistungsurteil außer Kraft getreten sei, weil jedenfalls die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage bestanden habe. Von daher sei die Forderungsaufstellung der früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten korrekt, die entgegen dem Willen des Klägers vorgenommene Verrechnung der Beklagten habe keinen Bestand.

Gegen den ihr am 25. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 3. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 134, 135 ff d.A.). Sie vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung, dass die einstweilige Anordnung bis zur Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache fortgewirkt habe und sie bis heute die in dem Urteil titulierten Unterhaltsrückstände nicht erhalten habe. Der in Bezug genommene Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2005 gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da er nur die Berechnung und Festsetzung des Streitwertes betreffe und keine materiell- rechtliche Entscheidung der in Rede stehenden Fragen - insbesondere zur Höhe der tatsächlichen Unterhaltsrückstände - zum Gegenstand habe.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der nach Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils eingegangenen Zahlungen auf die gemäß der einstweiligen Anordnung geschuldeten Beträge den §§ 366, 367 BGB und dem von dem Kläger - auch stillschweigend zu treffenden - Bestimmungsrecht zuwiderlaufe, nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 140, 141, 139 RS d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 - 40 F 115/02 UE - weiterhin vorliegen. Vielmehr ist, worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt, davon auszugehen, dass die Forderung aus dem dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Grunde liegenden Titel, nämlich dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 - 40 F 115/02 UE -, erloschen ist.

Nach § 366 Abs. 1 BGB ist die Bestimmung des Schuldners maßgebend, welche der Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen er tilgen will. Diese Vorschrift ist auch dann - jedenfalls analog - anzuwenden, wenn es sich um mehrere Forderungen handelt, die auf einer einzigen schuldrechtlichen Beziehung beruhen, wie dies bei den monatlichen Zahlungen auf den Unterhalt der Fall ist. Da der Gläubiger kein Bestimmungsrecht hat, kommt es nicht darauf an, auf welche offenen Unterhaltsforderungen die Beklagte die monatlichen Zahlungen des Klägers verrechnet hat. Entscheidend ist, auf welche offenen Forderungen der Schuldner - hier der Kläger - die Zahlungen leisten will. Eine Bestimmung des Schuldners muss hierbei nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann auch stillschweigend getroffen werden, wenn sie durch konkludente Handlung erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, und dies für den Gläubiger erkennbar ist (vgl. statt aller Palandt/ Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 366, Rz. 6 ff, m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen unterliegt es in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten keinem begründeten Zweifel, dass die Zahlungen des Klägers auf die gemäß Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 - 40 F 115/02 UE - titulierten Unterhaltsansprüche - laufender Unterhalt ab dem 1. Dezember 2003 in Höhe von monatlich 313,95 EUR sowie rückständiger Nachehelichenunterhalt für die Zeit vom 1. November 2000 bis einschließlich 30. November 2003 in Höhe von 21. 431,36 EUR nebst Zinsen - erfolgt sind.

Der Kläger hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Dezember 2003 ab Dezember 2003 an die Beklagte Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe erbracht. Diese Zahlungen sind offensichtlich vor dem Hintergrund des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils auf den in diesem Urteil titulierten Unterhalt geleistet worden. Zwar überstiegen diese Zahlungen den titulierten laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 313,95 EUR. Dies lässt jedoch nicht den hinreichenden Schluss zu, dass der Kläger mit den einen Betrag von 313,95 EUR übersteigenden Zahlungen solche auf den gemäß der einstweiligen Anordnung vom 6. November 2002 geschuldeten monatlichen Unterhalt in Höhe von 974,66 EUR hat erbringen wollen. Hiergegen spricht nicht nur, dass gemäß der Forderungsaufstellung der früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein solcher Betrag als Zahlungseingang "auf den Ehegattenunterhalt" in der Rubrik Geldeingang an keiner Stelle verzeichnet worden ist (vgl. Bl. 12 ff d.A.), sondern auch der Umstand, dass gemäß dem Urteil in der Hauptsache Rückstände für die Zeit vom 1. November 2000 bis einschließlich 30. November 2003 in Höhe von 21. 431,36 EUR nebst Zinsen auszugleichen waren.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Rücknahme der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 - 40 F 115/02 UE - in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 (Bl. 585, 586 d. BA 40 F 115/02 UE = 6 UF 15/04 Saarländisches Oberlandesgericht) mit dem Stand 28. Juni 2005 auf der Grundlage des Urteils in der Hauptsache eine Forderungsaufstellung gefertigt hatten, die mit einem Saldo in Höhe von 7.834,79 EUR endete (Bl. 12 ff d.A.). Der Kläger hat sodann im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Forderungsaufstellung an die Beklagte, was unstreitig ist, den in der Abrechnung ausgewiesenen Restbetrag in Höhe von 7.834,79 EUR gezahlt. Damit waren - auch aus Sicht des Klägers - sämtliche in dem Urteil vom 23. Dezember 2003 titulierten Unterhaltsansprüche abgegolten. Dass er die Zahlung auf andere als in dem Urteil in der Hauptsache titulierten Unterhaltsansprüche geleistet hat oder hat leisten wollen, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Hierfür spricht mit Blick darauf, dass die abschließende Forderungsaufstellung betreffend den nach dem Urteil geschuldeten laufenden und rückständigen Unterhalt von den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstellt worden ist, nichts.

2.

Die Beklagte vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die am 27. November 2002 erlassene einstweilige Anordnung, mit der der Kläger in jenem Verfahren verpflichtet worden ist, an die Beklagte ab dem 25. Oktober 2002 Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 974,66 EUR zu zahlen (Bl. 22 ff d. BA 40 F 115/02 UE EA II), zu stützen.

Die auf Grund einer summarischen Prüfung erlassene einstweilige Anordnung nach §§ 620 Nr. 4, Nr. 6, 644 ZPO trifft nur eine vorläufige Regelung, die keine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch darstellt. Die einstweilige Anordnung ist rein prozessualer Natur und schafft lediglich eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit eines vorläufig als bestehend angenommenen Anspruchs, die nach § 620 f ZPO bis zur anderweitigen Regelung, also bei einstweiligen Anordnungen im Scheidungsverfahren nach § 620 Nr. 4, Nr. 6 ZPO auch über die Scheidung hinaus gilt. Die einstweilige Anordnung tritt, soweit sie nicht befristet oder vorher aufgehoben ist, mit Rechtskraft der den nachehelichen Unterhalt zuerkennenden Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft. Durch das Leistungsurteil in der Hauptsache steht fest, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch besteht; es führt zugleich ab Rechtskraft die Wirkung nach § 620 f ZPO herbei. Ging die einstweilige Anordnung darüber hinaus, wurde insoweit ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB geleistet (vgl. Schmitz in: Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, § 10, Rz. 249 sowie Gerhardt, in: Wendl/Staudigl, aaO, § 6, Rz. 204; Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 620 f, Rz. 26, § 644, Rz. 14; BGH, FamRZ 2000, 751).

Hieraus folgt, dass mit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, die durch die Rücknahme der Berufung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 (s.o.) eingetreten ist (vgl. Zöller- Stöber, aaO, § 705, Rz. 10, m.w.N.), der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27. November 2002 - 40 F 115/02 UE EA II - keine Grundlage für die Vollstreckung eines höheren als in dem Urteil vom 23. Dezember 2003 titulierten Unterhalts mehr sein kann. Die einstweilige Anordnung gemäß Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - von 27. November 2002 ist jedenfalls mit Rechtskraft der den nachehelichen Unterhalt zuerkennenden Entscheidung außer Kraft getreten.

3.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück