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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 9 WF 71/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
Hat eine Abänderungsklage betreffend Kindesunterhalts (hier: Erhöhung) ihre Erledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung gefunden, ist im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung für eine Kostenquotelung kein Raum, wenn sich der Unterhaltsschuldner in einer Jugendamtsurkunde zu einem höheren als dem nach der abzuändernden Jugendamtsurkunde geschuldeten Unterhalt verpflichtet hat.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 71/09

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts

hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 8. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 6. April 2009 - 54 F 63/08 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist der Vater der Kläger zu 1. bis 3. aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Er ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind die minderjährigen Kinder D. T., geboren am . März 2003, und L. T., geboren am . Oktober 2006, hervorgegangen.

Der Beklagte ist bei der Fa. A. und S. als Möbelpacker beschäftigt und bezieht regelmäßige Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis.

In am 8. Juli 2004 errichteten Jugendamtsurkunden (Urkunden über die Abänderung des Regelbetrages) hat sich der Beklagte verpflichtet, an das Kind T. T. ab dem 1. Juli 2004 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe abzüglich anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0,00 EUR und ab dem 1. Juli 2006 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe abzüglich anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0,00 EUR (UR-Nr. XXX/2004), an das Kind T2 C. T. ab dem 1. Juli 2004 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe abzüglich anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0,00 EUR und ab dem 1. Februar 2010 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe abzüglich anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0,00 EUR (UR-Nr. YYY/2004), und an das Kind T3 M. T. ab dem 1. Juli 2004 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 1. Altersstufe abzüglich anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0,00 EUR, ab dem 1. Mai 2005 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe abzüglich anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0,00 EUR und ab dem 1. Mai 2011 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe abzüglich anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0,00 EUR (UR-Nr. OOO/2004) zu zahlen.

Mit am 27. März 2008 eingegangener und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundener Klageschrift hat das Jugendamt des Regionalverbands <Ort> als Beistand der Kläger, nachdem der Beklagte vorprozessual zur Zahlung höheren Unterhalts nach Maßgabe des Schreibens vom 12. Dezember 2007 (Bl. 32 d.A.) aufgefordert worden war, eine Abänderung der vorgenannten Jugendamtsurkunden dahingehend erstrebt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe des Berechnungsblatts (Bl. 4 ff d.A.) für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 an T. T. - ausgehend von 43 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 2007 : 124 EUR und unter Berücksichtigung geleisteten Unterhalts in Höhe von monatlich 72 EUR - 208 EUR, an T2 C. T. - ausgehend von 43 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 2007 : 106 EUR und unter Berücksichtigung geleisteten Unterhalts in Höhe von monatlich 62 EUR - 176 EUR und an das Kind T3 M. T. - ausgehend von 43 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 2007 : 106 EUR und unter Berücksichtigung geleisteten Unterhalts in Höhe von monatlich 62 EUR - 176 EUR, sowie ab dem 1. Januar 2008 an T. T. 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe von zur Zeit 119 EUR, an T2 C. T. 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe von zur Zeit 105 EUR sowie ab dem 1. Februar 2010 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe von zur Zeit 119 EUR, und an das Kind T3 M. T. 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe von zur Zeit 105 EUR sowie ab dem 1. Mai 2011 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe von zur Zeit 119 EUR zu zahlen.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat unter Anerkennung eines Unterhaltsanspruchs für T. in Höhe von monatlich 80 EUR, für T2 C. in Höhe von monatlich 70 EUR und für T3 M. in Höhe von monatlich 70 EUR im Übrigen fehlende Leistungsfähigkeit eingewandt (Bl. 42 d.A.).

In am 16. Oktober 2008 errichteten Jugendamtsurkunden hat sich der Beklagte verpflichtet, an T. T. ab dem 1. September 2007 Unterhalt in Höhe von monatlich 119,00 EUR (UR-Nr. ZZZ/2008), an T2 C. T. ab dem 1. September 2007 Unterhalt in Höhe von monatlich 105,00 EUR (UR-Nr. AAA/2008) und an T3 M. T. ab dem 1. September 2007 Unterhalt in Höhe von monatlich 105,00 EUR (UR-Nr. TTT/2008) zu zahlen (Bl. 61 - 63 d.A.).

Mit am 27. Oktober 2008 eingegangenem Schreiben hat das Jugendamt des Regionalverbands <Ort> die Hauptsache im Hinblick darauf, dass der Beklagte Urkunden über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung in der mit der Klage geforderten Höhe vorgelegt hat, für erledigt erklärt (Bl. 55 d.A.). Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen (Bl. 56, 58 d.A.).

Das Familiengericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. April 2009, auf den hinsichtlich der das vorliegende Rechtsmittel allein interessierenden Kostenentscheidung Bezug genommen wird (Bl. 66/67 d.A.), die Kosten des Rechtsstreits zu 70 % dem Beklagten und zu 30 % den Klägern auferlegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Beklagte bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren seine Unterhaltspflicht zum Teil anerkannt habe.

Gegen den ihnen am 24. April 2009 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit am 30. April 2009 eingegangenem Schreiben (Posteingangsstempel) eine Abänderung des Beschlusses dahingehend beantragt, dem Beklagten die Kosten Verfahrens vollständig aufzuerlegen, da der Beklagte, soweit er sich zur Zahlung bestimmter Unterhaltsbeträge bereit erklärt habe, nur seiner Verpflichtung aus den Urkunden aus 2004 nachgekommen sei (Bl. 69 d.A.).

Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel unter Hinweis darauf, dass sich der Beklagte in den nunmehr errichteten Urkunden zur Zahlung eines höheren Betrages als in den Urkunden aus 2004 verpflichtet habe, nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 77 d.A.).

II.

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war - wovon das Familiengericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - über dessen Kosten gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Für die nach Maßgabe dessen zu treffende Kostenentscheidung ist im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91 a, Rz. 24, m. w. N.). In der Regel sind deshalb der Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, die ohne übereinstimmende Erledigungserklärung unterlegen wäre.

Unter Berücksichtigung des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstande sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte hat sich in den am 16. Oktober 2008 errichteten Urkunden verpflichtet, an die Kläger zu 1. bis 3. Unterhalt für die Zeit ab dem 1. September 2007 nach Maßgabe des der Klageschrift beigefügten Berechnungsblatts zu zahlen, nämlich für T. 119 EUR und für T2 und T3 105 EUR monatlich. Dafür, dass der von den Klägern ermittelte Unterhalt auf unzutreffenden Berechnungsfaktoren beruht oder im Übrigen rechnerisch unrichtig ist, liegen keine begründeten Anhaltspunkte vor. Die in dem Berechnungsblatt für die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007 ausgewiesenen Abweichungen betreffend den geschuldeten monatlichen Unterhalt (T. 124 EUR statt 119 EUR, T2 106 EUR statt 105 EUR, T3 106 EUR statt 105 EUR), die nach durchgeführter Mangelfallberechnung unter Zugrundlegung des ermittelten Einkommens auf höheren Prozentsätzen beruhen, sind nur geringfügig und für das Maß des Obsiegens und Unterliegens ohne Bedeutung.

Zu keiner anderen Beurteilung führt, entgegen der Auffassung des Familiengerichts, der Umstand, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2008 einen Unterhaltsanspruch für T. in Höhe von monatlich 80 EUR, für T2 C. in Höhe von monatlich 70 EUR und für T3 M. in Höhe von monatlich 70 EUR "anerkannt" hat. Dies vermag bereits deshalb nicht zu einem auch nur teilweisen Unterliegen der Kläger in dem Abänderungsverfahren zu führen, weil der Beklagte zur Leistung von Unterhalt in dieser Größenordnung ohnehin auf der Grundlage der am 8. Juli 2004 errichteten Jugendamtsurkunden verpflichtet war und die nur geringfügigen Abweichungen - Unterhalt an T. statt 72,00 EUR monatlich 80,00 EUR, Unterhalt an T2 C. und T3 M. statt 62,00 EUR monatlich 70,00 EUR - für das Maß des Obsiegens und Unterliegens nicht ins Gewicht fallen.

Soweit das Familiengericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zur Begründung der getroffenen Kostenentscheidung darauf verweist, der Beklagte habe sich in den am 16. Oktober 2008 errichteten Jugendamtsurkunden zur Zahlung eines höheren als des nach den Jugendamtsurkunden vom 8. Juli 2004 geschuldeten Unterhalts verpflichtet, vermag dies ebenfalls eine anteilige Kostentragung durch die Kläger nicht zu rechtfertigen. Ziel jeder Abänderungsklage der hier in Rede stehenden Art ist eine Änderung des Ausgangstitels zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten. Sein Obsiegen nach Maßgabe des Klageantrages, mit dem er einen höheren Unterhalt im Abänderungsverfahren erstreitet, kann folglich auch für eine nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung im Falle übereinstimmender Erledigungserklärung nicht die Grundlage für eine Kostenquotelung sein.

Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ist keine andere Sicht gerechtfertigt. Denn von einem "sofortigen Anerkenntnis" des Beklagten kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beklagte ist sowohl im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren als auch in dem folgenden Klageverfahren dem Begehr der Kläger entgegen getreten mit der Begründung, er sei nicht leistungsfähig. Dass er sich bereit erklärt hat, monatlichen Unterhalt an T. in Höhe von 80,00 EUR und an T2 C. und T3 M. in Höhe von 70,00 EUR zu zahlen, ändert hieran nichts. Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in dieser Größenordnung bestand auf der Grundlage der am 8. Juli 2004 errichteten Jugendamtsurkunden ohnehin. Die nur geringfügig zugestandenen Erhöhungen - Unterhalt an T. statt 72,00 EUR monatlich 80,00 EUR, Unterhalt an T2 und T3 statt 62,00 EUR monatlich 70,00 EUR - vermögen bei der gegebenen Sachlage nicht die Wirkung eines sofortigen Anerkenntnisses zu entfalten.

Nach alledem entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten nach § 91 a Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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