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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: Ss (B) 22/2007 (20/07)
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, GVG


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 80 a Abs. 1
StPO § 338 Nr. 6
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
GVG § 169 Abs. 1
a. Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist im Falle eines unmittelbar an die Verhandlung im Sitzungssaal anschließenden auswärtigen Ortstermins zulässig erhoben mit der Behauptung, vor Verlassen des Sitzungssaales sei von dem Vorsitzenden lediglich der Beschluss betreffend die Inaugenscheinnahme der nicht näher bezeichneten Örtlichkeit verkündet worden.

b. Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch im Bußgeldverfahren. Der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht bezüglich der Wahrung der Öffentlichkeit genügt der Vorsitzende bei auswärtiger Fortsetzung der Hauptverhandlung nur, wenn er sich selbst davon überzeugt, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeit beachtet sind.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

Ss (B) 22/2007 (20/07)

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Bußgeldsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 25. Mai 2007 gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG durch die Richterin am Oberlandesgericht Burmeister nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 22. September 2006 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Merzig zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 22. September 2006, mit dem gegen ihn wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 47 km/h eine Geldbuße von 125,-- Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurden.

Das gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 OWiG statthafte Rechtsmittel hat bereits mit der Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gerügt wird, Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§§ 169 Abs. 1 GVG, 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG) ist zulässig erhoben; sie entspricht insbesondere den an den Sachvortrag des Beschwerdeführers zu stellenden strengen Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

a) Für die Annahme einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge verlangt § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, dass die den Mangel enthaltenden Tatsachen ohne Bezugnahmen mit Bestimmtheit und so genau und vollständig angegeben sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 344 Rn. 76 ff; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 8. Oktober 1997 - Ss 63/97 -). Nach zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur setzt dies auch voraus, dass die Darlegungen auch die dem Beschwerdeführer nachteiligen Tatsachen, insbesondere diejenigen Fakten enthalten, die der Rüge den Boden deswegen entziehen könnten, weil ein Ausnahmetatbestand zum Tragen kommen kann (LR-Hanack, a.a.O., Rn. 78).

Wird der geltend gemachte Verstoß auf die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützt, gehört zur Begründung der Verfahrensrüge deshalb auch der Vortrag von Umständen, aus denen sich ergibt, dass der Vorsitzende den Gesetzesverstoß zu vertreten hat (vgl. - jew. m.w.N. - Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 198b; KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 344 Rn. 49; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 338 Rn. 50a). Die Darlegungspflicht beschränkt sich allerdings auf die Mitteilung der dem Beschwerdeführer - allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem - zugänglichen Umstände (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 22; OLG Hamm StV 2002, 474 jeweils m.w.N.).

b) Den vorbezeichneten Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung gerecht. Ihr ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht einen Ortstermin außerhalb des Gerichtsgebäudes durchgeführt hat, ohne dass ein entsprechender Hinweis im Gerichtsgebäude angebracht gewesen ist. Unter wörtlicher Wiedergabe der Sitzungsniederschrift hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass das Gericht vor Verlassen des Sitzungssaales lediglich den Beschluss verkündet habe, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen, sonstige Maßnahmen seien von dem Vorsitzenden nicht getroffen worden.

Mit diesem Vortrag ist die Verantwortlichkeit des Vorsitzenden im Sinne eines Unterlassens gebotener Anordnungen oder Kontrollmaßnahmen hinreichend deutlich behauptet. Denn die Anforderungen an den Sachvortrag des Beschwerdeführers würden überspannt, wenn ihm - trotz des eindeutigen äußeren Hergangs, der für ein diesbezügliches Unterlassen des Vorsitzenden spricht - auferlegt würde, Nachforschungen nach den Vorsitzenden u.U. entlastenden gerichtsinternen Maßnahmen und inneren Tatsachen anzustellen. Über solche Umstände hätte sich der Beschwerdeführer zudem nur durch Befragung des Gerichts informieren können. Dies kann ihm jedoch nicht abverlangt werden, da er gegenüber dem Gericht keinen Anspruch auf die Erteilung entsprechender Auskünfte hat. Die Beschaffung solcher Informationen obliegt vielmehr dem Senat im Rahmen der Beweisaufnahme zur Frage der Begründetheit der Verfahrensrüge im Freibeweisverfahren (vgl. OLG Hamm, StV 2002, 474, 475).

2. Die danach zulässige Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist vorliegend auch begründet.

a) Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch im Bußgeldverfahren (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1983, 2514; OLG Köln VRS 62, 195; Göhler, OWiG, 14. A., § 71 Rn. 56a m.w.N.). Ob er wegen der geringeren Bedeutung und der vereinfachten Ausgestaltung des Bußgeldverfahrens Einschränkungen unterliegt (vgl. Göhler, a.a.O, Rn. 56b m.w.N.; a.A. KK-Senge, a.a.O., § 54 Rn. 54 m.w.N.), brauchte der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, denn es ist keine der Fallkonstellationen gegeben, für die solche Einschränkungen erwogen werden.

b) Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens ist verletzt, wenn ein Interessierter nicht die Möglichkeit hat, sich ohne Schwierigkeit Kenntnis vom Augenscheinstermin zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 1 u. 3; BGH NStZ 1982, 476; OLG Hamm VRS 99, 282). Hierzu ist in der Regel ein entsprechender Aushang, ein Vermerk auf dem Terminszettel oder ein sonstiger Hinweis am Gerichtssaal oder im Gerichtsgebäude auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung außerhalb des Gebäudes und den konkreten Ort erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der genaue Ort der Augenscheinseinnahme und Fortsetzung der Hauptverhandlung in dem Gerichtsbeschluss - wie hier - nicht konkret genannt worden ist (vgl. OLG Celle, NZV 2006, 443). Die Augenscheinsnahme ist auch nicht unmittelbar vor dem Gerichtsgebäude erfolgt, was eine Teilnahme an der Hauptverhandlung für jeden interessierten Zuhörer - auch für einen später eintreffenden - unschwer möglich gemacht hätte. Vielmehr befindet sich die in Augenschein genommene Örtlichkeit ausweislich der Urteilsgründe in einiger Entfernung vom Gerichtsgebäude. Durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 24. April 2007 in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen ist danach belegt, dass ein wesentlicher Teil der Beweisaufnahme - nämlich die Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit - vorliegend ohne einen entsprechenden Hinweis außerhalb des Gerichtsgebäudes stattgefunden hat.

c) Der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ist dem Gericht vorliegend auch zurechenbar.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung greift der (absolute) Rechtsbeschwerdegrund der §§ 169 Abs. 1 GVG, 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG nur ein, wenn das Gericht oder der Vorsitzende eine die Öffentlichkeit unzulässig beschränkende Anordnung getroffen, eine ihnen bekannte Beschränkung nicht beseitigt oder eine ihm obliegende zumutbare Aufsichtspflicht verletzt haben. Hingegen begründet allein das Verschulden nachgeordneter Bediensteter wie des Protokollführers oder des Wachtmeisters die Rechtbeschwerde nicht (vgl. LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rn. 113; BGHSt 22, 297, 299; BayObLGSt 1994, 41; B. vom 28. August 2001 - 1 St RR 93/01 - zit. nach juris; BayObLG VRS 87, 139; OLG Hamm StV 2002, 474, 476; OLG Karlsruhe NZV 2004, 421; OLG Rostock B. vom 6. März 2003 - 2 Ss (OWi) 249/00 I - zit. nach juris).

Dabei kann dem Gericht aber nur außerplanmäßiges und gelegentliches Fehlverhalten der untergeordneten Hilfsorgane nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Insbesondere bei auswärtiger Fortsetzung der Hauptverhandlung führt die Aufsichtspflicht des Gerichts dazu, dass das Gericht sich selbst davon überzeugen muss, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeit beachtet sind (vgl. LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rn., 114 m.w.N.; OLG Hamm StV 2002, 474, 476).

Vorliegend hat der Vorsitzende seine Sorgfaltspflicht bezüglich der Wahrung der Öffentlichkeit nicht hinreichend erfüllt. Er hat sich - wie aufgrund seiner dienstlichen Erklärung feststeht -, lediglich auf die allgemeine Zuverlässigkeit der Protokollführerein verlassen, der die Fertigung eines entsprechenden Aushangs aufgrund einer - zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit erteilten und "sporadisch" überprüften - allgemeinen Anweisung oblegen haben soll. Nach seiner dienstlichen Erklärung hat er am Terminstag selbst nichts in die Wege geleitet, damit die Öffentlichkeit der auswärtigen Verhandlung hergestellt wird, insbesondere keine konkrete Anweisung für die Fertigung des Aushanges erteilt, noch die Beachtung seiner Anweisung kontrolliert.

Zu entsprechenden Anordnungen respektive Kontrollmaßnahmen bestand vorliegend jedoch umso mehr Anlass, als der auswärtige Ortstermin nicht an einem anderen Sitzungstag, sondern unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung im Gerichtssaal und unter Inanspruchnahme derselben Protokollführerin stattfand.

Der Protokollführerin stand zur Fertigung des Aushangs danach nur die Zeit zur Verfügung, die das Gericht und sie selbst für das Aufsuchen der Örtlichkeit benötigten.

Bei dieser Sachlage hätte der Vorsitzende selbst sich vor Verlassen des Gerichtsgebäudes durch Inaugenscheinnahme oder zumindest durch Nachfrage bei der Protokollführerin von der Einhaltung seiner Anweisung überzeugen müssen. Beides ist nicht geschehen. Könnte das Gericht aber bei einer solchen Fallgestaltung sowohl auf eine konkrete Anweisung wie auf die Kontrolle der Beachtung einer allgemeinen Anweisung verzichten, würde dies auf eine unzulässige Übertragung der allein dem Gericht obliegenden Wahrung der Öffentlichkeit auf nachgeordnete Bedienstete hinauslaufen. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Da es sich bei dem Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit um einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund handelt (§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), ist davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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