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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 2 O 101/03
Rechtsgebiete: ZPO, GG, VwGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
VwGO § 161 Abs. 2 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 2 O 101/03
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 10 . Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 10. Kammer - vom 10. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nichterhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nichterstattungsfähig.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 16.01.2001 - 2 O 7/01 -) kann Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr bewilligt werden, weil eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO nicht mehr beabsichtigt ist (so auch die übrigen Senate des OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 10.09.1999 - 1 O 103/99 -; Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 2/03 -; Beschl. v. 12.10.2000 - 4 O 28/00 -; Beschl. v. 01.09.1992 - 5 O 35/92 -). Säumigkeit des Gerichts bei der Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs kann das gesetzliche Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht überspielen (siehe ausführlich Beschl. v. 01.09.1992 - 5 O 35/92 -). Daran ist festzuhalten.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig und der Antragsteller habe in einem solchen Verfahren bei objektiver Erledigung der Hauptsache nur die Möglichkeit, eine Erledigungserklärung abzugeben, weil er ansonsten Gefahr laufe, dass sein Antrag abgewiesen werde. Eine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vor Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag ist unzulässig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG (OVG Schleswig, Beschl. v. 28.10.2003, a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei (verspäteter) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nach objektiver Hauptsacheerledigung bevor beidseitige Erledigungserklärungen vorliegen, Prozesskostenhilfe nicht deshalb zu versagen, weil eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt sei. Solange sich der Rechtsstreit noch nicht durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen erledigt hat, ist eine Rechtsverfolgung noch beabsichtigt (vgl. Beschl. des Senats v. 16.01.2001, a.a.O.). Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist das erledigende Ereignis auszublenden (Beschl. des Senats v. 26.09.2002 - 2 M 104/02 -). Wie bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist auf den bisherigen Sach- und Streitstand abzustellen. War danach hinreichende Erfolgaussicht gegeben, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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