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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 1 KN 42/03
Rechtsgebiete: BauGB, LNatSchG SH, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
LNatSchG SH § 1 Abs. 3
LNatSchG SH § 16 Abs. 2
LNatSchG SH § 16 Abs. 6
LNatSchG SH § 18 Abs. 1
LNatSchG SH § 18 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2
1) Wird ein Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzverordnung nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der Grundstücke des Antragstellers beschränkt, fehlt für die darüber hinaus reichenden Regelungen der Verordnung grundsätzlich die Antragsbefugnis.

2) Eine fehlerhafte Abgrenzung des Schutzgebiets in einem Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung führt in der Regel nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Dies wäre nur anders, wenn für das gesamte Schutzgebiet kein Schutzerfordernis bestünde oder eine Verkennung der gesetzlichen Schutzkriterien vorliegen würde (hier verneint).

3) Die Abwägung bei der Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ist für jeden Bereich des Schutzgebiets "teilbar". Die in der Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze sind auf Landschaftsschutzverordnungen übertragbar.

4) Landschaftsschutzgebiete dienen einem flächenhaften Schutz, der durch die Herausnahme von Verkehrsflächen nicht unterbrochen werden muss und der es auch gestattet, in räumlicher Nähe gelegene "wertvollere" Kernbereiche zu einem (zusammengefassten) Schutzgebiet zu vereinen und Randzonen einzubeziehen, die im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die die Schutzwürdigkeit der übrigen Bereiche begründen.

5) Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch der (Rück-) Entwicklung des vorgefundenen Zustandes einer Teilfläche zu einem besseren Zustand dienen.

6)Am Rand eines Schutzgebietes kann einzelnen - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdigen Flächen eine "Pufferfunktion" zugewiesen werden, um schädliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet zu vermeiden. Die Pufferzonen sind allerdings wegen der damit für die betroffenen Eigentümer verbundenen Einschränkungen angemessen zu begrenzen; eine unverhältnismäßige Ausdehnung dieses Bereichs ist unzulässig.

7) Für eine Pufferfunktion eignen sich unbebaute Grundstücke, die ihrerseits keine störende Wirkung für das übrige Schutzgebiet entfalten Der Eigentümer einer Kiesgrube, für die die Abbaugenehmigung erloschen ist, kann in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Schutzgebietsabgrenzung nicht mehr einbringen, als es bei jedem anderen unbebauten Außenbereichsgrundstück der Fall ist.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 KN 42/03

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Landschaftsschutzverordnung

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlich Richter ... für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung "..." vom 26. Februar 2003.

Ihre Grundstücke am ... Weg (Flurstücke 86, 88, 89, 90, 91, 92 und 93/2, Gemeinde ...) und am ... Weg (Flurstück 131, Gemeinde Scharbeutz) will die Antragstellerin zu Kiesabbauzwecken und zur Bauschuttaufbereitung nutzen. Die - im Außenbereich gelegenen - ... Grundstücke liegen im Bereich der am 20. Oktober 1994 in Kraft getretenen 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde, in der die Grundstücke als "Flächen für die Landwirtschaft" ausgewiesen sind. Diese Ausweisung steht nach dem Erläuterungsbericht dieses Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Ziel einer Konzentration des Kiesabbaus im Gebiet der Gemeinde ... auf bestimmte Abbaugebiete.

Für die auf ... Gebiet gelegenen Flurstücke 88, 89, 90, 91, 92 und 93/2 war Kiesabbau bis Ende 1990 genehmigt. Einen Verlängerungsantrag bzw. einen Antrag auf Erteilung neuer Kiesabbaugenehmigungen für die genannten Flurstücke lehnte der Antragsgegner ab; die Gemeinde ... hatte ihr Einvernehmen zu diesen Anträgen versagt.

Auf dem Flurstück 89 errichtete die Antragstellerin eine Anlage zur Mörtelherstellung, die mit Bescheid vom 14. Januar 1982 genehmigt wurde.

Auf Grund eines Antrages der Antragstellerin vom 28. August 1997 genehmigte der Antragsgegner weiteren Kiesabbau für das auf ... Gebiet gelegene Flurstück 131 mit Bescheid vom 01. Juli 2002.

Ab 1987 bereitete die Antragsgegnerin eine Verordnung zum Schutz der "..." in der Gemeinde ... und - ab 1995 - auch des ... Seengebietes vor. Das "... Kurgebiet" war bereits aufgrund einer Verordnung vom 15. März 1956 ein Landschaftsschutzgebiet.

Im ersten Entwurf war der räumliche Geltungsbereich der Schutzverordnung "..." im Süden entlang der ... und des ... in ... sowie in Höhe der Ortslage ... bis zum Anschluss an die B 207 begrenzt. Die weiter südlich gelegenen Grundstücke der Antragstellerin lagen damit außerhalb dieses Bereiches.

Der Verordnungsentwurf wurde Ende 1995 öffentlich ausgelegt. Anschließend fanden Erörterungen - u.a. mit den Gemeinden ... und ... - statt, in deren Verlauf - etwa ab Februar 1998 - eine Erweiterung des Schutzgebietes im Süden um das ... und das ... Moor erwogen wurde. Ein erster Entwurf mit erweitertem Schutzbereich wurde dazu im März 1998 erstellt. Mitte 1998 wurde ein - entsprechend überarbeiteter - Verordnungsentwurf ausgelegt. Stellungnahmen dazu gingen u. a. vom Ortsbeauftragten für Naturschutz in der Gemeinde ..., von Naturschutzverbänden, von der IHK Lübeck und von der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer (persönlich) ein. Der Verordnungsentwurf wurde anschließend überarbeitet und dem Beirat für Naturschutz des Antragsgegners vorgelegt, der Mitte 2002 zustimmte. Nach Vorlage des Verordnungsentwurfs im Kreistag am 10. Dezember 2002 fertigte der Landrat die Schutzverordnung am 26. Februar 2003 aus; am 18. März 2003 wurde die Verordnung in den "Lübecker Nachrichten" bekannt gemacht.

Das Schutzgebiet der Verordnung umfasst - im Süden - die Flächen der Antragstellerin an der Gemeindestraße von ... nach .... Die Schutzverordnung sieht zwei Zonen (1, 2) vor (§ 2 Abs. 3); die Flächen der Antragstellerin liegen in Zone 2. Bodenarbeiten sind im Schutzgebiet verboten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1); eine allgemeine Befreiungsmöglichkeit besteht gemäß § 4 Abs. 3 LSG-VO i.V.m. § 54 Abs. 2 LNatSchG. In der Zone 2 und - speziell - für Kiesabbau kann eine Ausnahme in § 6 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO zugelassen werden.

Mit dem am 02. Dezember 2003 eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Schutzverordnung. Ihr - zugleich eingegangener - Antrag, die Schutzverordnung "zumindest" für den den Kiesabbau betreffenden Bereich einstweilig zu suspendieren, blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats v. 20. Februar 2004, 1 MR 17/03).

Die Antragstellerin befürchtet, dass nach Inkrafttreten der Verordnung eine Verlängerung des - bis 2012 genehmigten - Kiesabbaus auf dem Flurstück 131 und ein Betrieb der vorhandenen Mörtelproduktionsanlage gefährdet sei. Die Einbeziehung der betroffenen Flächen in das Schutzgebiet sei ungerechtfertigt. Die Flächen seien nicht schutzwürdig und ihre Einbeziehung sei auch zur Erfüllung des Schutzzweckes "Pufferung" nicht veranlasst. Eine Pufferfunktion könne durch Einbeziehung von Gewerbe- oder Kiesabbauflächen nicht erfüllt werden; dies erscheine willkürlich. Für "Pufferzonen" bedürfe es einer differenzierten konkretisierenden Begründung in der Verordnung, die sich nicht erst aus den Verfahrensunterlagen ergebe. Das Schutzgebiet beziehe weit überwiegend nicht unmittelbar schutzwürdige Randflächen ein. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass das Schutzgebiet im Wesentlichen aus "Randzonen" bestehen müsse, fehle. Unklar sei, welche Funktion der Einbeziehung von Straßen und Autobahnen in das Schutzgebiet zukomme. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Zusammenfassung von drei in großer Entfernung voneinander belegenen Schutzgebieten in einem größeren Schutzgebiet sachgerecht sei. Ihr verfestigtes - über das Jahr 2012 hinaus reichendes - Nutzungsinteresse am Kiesabbau sei überhaupt nicht abgewogen worden, ebenso nicht die vorhandene bestandsgeschützte Mörtelproduktionsanlage. Der Kiesabbau diene auch dem öffentlichen Belang der Rohstoffsicherung. Kieslagerstätten seien ortsgebunden. Durch die ermöglichte Befreiung vom Kiesabbauverbot werde der Abwägungsfehler in der Verordnung nicht ausgeglichen. Er führe - mangels Teilbarkeit der Schutzverordnung - zu deren Gesamtnichtigkeit. Die von intensiver Landwirtschaft, Kiesabbau und Gewerbe betroffenen Flächen der Antragstellerin seien nicht schützenswert. Die Eigentümerbefugnisse würden unzumutbar - mit enteignendem Charakter - beschränkt. Der Verordnungsgeber dürfe den Belang des privaten und öffentlichen Interesses an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht mit dem Hinweis auf das Votum einer Gemeinde zurücksetzen. Die Eingriffe seien vielmehr in eigener Verantwortung zu bewerten. Die Flächennutzungsplanung und die (neueste) Landschaftsplanung der Gemeinde stehe dem Kiesabbau nicht entgegen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Landschaftsschutzverordnung vom 26. Februar 2003 für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, nach der Einbeziehung des ... Moores in den Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung sei eine nachvollziehbare Grenzziehung entlang des Weges zwischen ... und ... gefunden worden. Bei einer Rekultivierung des Altabbaus und im Hinblick auf die Nichtgenehmigungsfähigkeit des Kiesabbaus auf den sog. Erweiterungsflächen der Antragstellerin hätten diese Flächen in das Schutzgebiet mit einbezogen werden können. Der Kiesabbau sei bei der Abwägung ausreichend berücksichtigt worden. Der 1990 beendete Kiesabbau müsse im Wege der Rekultivierung wieder in die Landschaft eingebunden werden. Eine Rekultivierungsanordnung sei bereits ergangen. Die Mörtelanlage könne ohne großen Aufwand abgebaut und evtl. an anderer Stelle wieder errichtet werden. Für den Kiesabbau auf dem Gebiet der Gemeinde ... bestehe - mangels insoweit gegebener Aussagen im Flächennutzungsplan - eine andere Situation, so dass hier der Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 der Schutzverordnung zu prüfen sei. Nach Beendigung des dort genehmigten Kiesabbaus erfülle die dortige Fläche ebenfalls die Funktion einer Pufferfläche für das ... Moor.

Der Berichterstatter hat am 26. März 2004 die Örtlichkeit besichtigt und Fotos aufgenommen. Der Antragsgegner hat ein Luftbild des Schutzgebietes und weitere Fotos - insbesondere zu dessen südlicher Grenze (am "...") - vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - und die Verfahrensvorgänge des Antragsgegners, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1) Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist fristgerecht gestellt worden (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Er ist nur zum Teil zulässig. Die Antragstellerin ist zwar grundsätzlich antragsbefugt (unten a). Soweit sie aber anstrebt, die (gesamte) Landschaftsschutzverordnung für nichtig zu erklären, also auch in den ihre Grundstücke nicht betreffenden Bereichen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (unten b).

a) Die im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung gelegenen Grundstücke der Antragstellerin sind von den einschränkenden Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 der Verordnung (im folgenden: LSG-VO) betroffen. Die gegen die Gültigkeit der Verordnung angeführten Gründe ergeben, dass eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin durch die Verordnung möglich ist. Zwar stehen - soweit es den Kiesabbau betrifft - der künftigen Ausbeutung der Kiesvorkommen auch die Regelungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde ... i. d. F. der 31. Änderung vom 01. Januar 1995 entgegen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 3 BauGB; vgl. dazu Beschl. des 2. Senats v. 27.08.1999, 2 L 181/98, NordÖR 1999, 455), doch besteht für das auf ... Gebiet gelegene Flurstück 131 keine derartige planungsrechtliche Situation. Zudem ist die von der Antragstellerin erstrebte Nutzung der (in ... gelegenen) Flächen zur Bauschuttaufbereitung durch die Bestimmungen der angegriffenen Verordnung betroffen (§ 4 Abs. 1 S. 1 LSG-VO).

b) Die Antragstellerin hat - auch nach der diesbezüglichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung - die Verordnung insgesamt, d. h. für ihren gesamten räumlichen Geltungsbereich angegriffen, weil sie diese nicht für "teilbar" hielt. Soweit der Antrag auf eine - so verstandene - Gesamtnichtigkeit der Verordnung abzielt, m. a. W., nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der selbst genutzten Grundstücke beschränkt ist, fehlt die Antragsbefugnis.

Die angegriffene Verordnung kann eigene Rechte der Antragstellerin nur im Rahmen ihres Geltungsbereichs berühren. Der Geltungsbereich führt - vorliegend - zu einem bestimmten Schutzstatus (§ 18 Abs. 2 LNatSchG); wird dieser Schutzstatus für einen abtrennbaren Teilbereich der Verordnung aufgehoben, bleibt er im Übrigen unangetastet. Bereits vor diesem Hintergrund müsste ein - von subjektiven Rechten der Antragstellerin getragenes - Recht in Betracht zu ziehen sein, das einen Anspruch auf Aufhebung des Schutzstatus für den gesamten Geltungsbereich der Schutzverordnung begründet. Ein solches Recht der Antragstellerin ist nicht gegeben.

Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass der Schutzstatus der weiter von ihren Grundflächen entfernt liegenden Geltungsbereiche der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung die Nutzung oder Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin in einer rechtserheblichen Weise beeinträchtigt. Die Antragstellerin hat nicht einmal indirekte Wirkungen in diesem Sinne dargelegt und somit nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht.

Der Rechtsansicht der Antragstellerin, die - aus ihrer Sicht abwägungsfehlerhafte - Abgrenzung des Schutzgebietes führe zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Verordnung, ist nicht zu folgen; eine (unterstellt) fehlerhafte Schutzgebietsabgrenzung in einem Teilbereich hat grundsätzlich nicht diese weitreichende Folge.

Anders als bei Planungsentscheidungen, die in Bezug auf ihren Geltungsbereich eine Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Belange erfordern (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.), kommt es bei Schutzgebietsverordnungen - vorrangig - auf die materiellen Kriterien für die Unterschutzstellung an. Diese sind in § 18 Abs. 1 LNatSchG bestimmt. Ob diese Kriterien vorliegen, m.a.W., ob eine Unterschutzstellung des - jeweiligen - Gebietes danach erforderlich ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschl. v. 16.06.1988, 4 B 102.88, NuR 1989, 37/38). Ein planungsähnlicher Entscheidungsschritt auf Seiten des Antragsgegners als "Normgeber" setzt ein, nachdem die gesetzlich vorgegebenen Kriterien für die Unterschutzstellung geprüft und bejaht worden sind. Dann erst ist ihm ein Handlungsspielraum eröffnet, innerhalb dessen er die widerstreitenden Interessen des Landschaftsschutzes und der Privateigentümer - u.a. der Antragstellerin - nach den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu würdigen hat (Urt. des Senats v. 21.07.1994, 1 K 15/92, m.w.N., Juris).

Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die von der Antragstellerin erstrebte Gesamtnichtigkeit der Schutzverordnung nur in Betracht käme, wenn für das gesamten Schutzgebiet kein Schutzerfordernis bestünde oder eine Verkennung der gesetzlichen Schutzkriterien vorliegen würde. Dafür ist im Antragsvorbringen nichts dargelegt. Dieses konzentriert sich vielmehr auf die den Grundstücken der Antragstellerin zuzuordnenden Gesichtspunkte.

Ein das gesamte Schutzgebiet erfassender Antrag ist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO auch nicht unter Berufung auf einen Abwägungsfehler bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzgebiets zulässig. Das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 3 LNatSchG a.F. unterscheidet sich von dem bauplanungsrechtlichen dadurch, dass es nur eine Abwägung der naturschutzrechtlichen Ziele und Grundsätze fordert, nicht aber auch der ggf. betroffenen privatrechtlichen Belange. Soweit der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ein planungsähnliches Abwägungselement innewohnt, ist die Abwägung für jeden Bereich des Schutzgebiets "teilbar". Die in der Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze (BVerwG, Beschl. v. 04.06.1991, 4 NB 35, DVBl. 1991, 1153 sowie Beschl. v. 20.08.1991, 4 NB 3.91, DVBl. 1992, 37; OVG Lüneburg, Urt. v. 03.02.1997, 1 K 6799/95, BRS 59, 251; OVG Münster, Urt. v. 14.09.1997, 10a D 14/97.NE) lassen sich auf Landschaftsschutzverordnungen übertragen. Danach ist - maßgeblich - darauf abzustellen, ob der nach einer Teilaufhebung noch verbleibende Geltungsbereich ("Rest") noch eine aus sich heraus tragfähige Schutzregelung i. S. d § 18 LNatSchG darstellt oder ob dem Schutzzweck der Verordnung damit gewissermaßen die sachliche Grundlage entzogen wird.

Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass die Ziele der Schutzverordnung auch erreicht werden können, wenn sie sich auf ein kleineres, die Grundstücke der Antragstellerin nicht berührendes Gebiet beschränkten. Die Entstehungsgeschichte der vorliegenden Schutzverordnung belegt dies anschaulich. Die von der Antragstellerin - allein für den Bereich ihrer Grundstücke am südlichen Rand des Schutzgebiets geltend gemachte - Fehlerhaftigkeit der Begrenzung des Schutzgebiets vermag somit nicht zu begründen, dass damit die gesamte Landschaftsschutzverordnung (abwägungsfehlerhaft und) rechtswidrig sein könnte.

Der Antrag ist somit gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO unzulässig, soweit die Antragstellerin eine über den Bereich ihrer Grundstücke hinaus reichende Entscheidung erstrebt.

2) Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung ist keinen durchgreifenden formellen oder materiellen Einwänden ausgesetzt.

a) Gegen das Normsetzungsverfahren werden Einwände nicht vorgetragen; solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich (§§ 53, 55, 56, 58 LVwG, §§ 16 Abs. 2, 18, 53 LNatSchG).

b) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Schutzgebietsverordnung liegen vor; insbesondere die Abgrenzung des Schutzgebiets im südlichen Bereich (Grenze am ... /... Weg) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ob der Antragsgegner beim Normerlass die Flächennutzungspläne der betroffenen Gemeinden ... und ... zu berücksichtigen hatte (§ 7 Abs. 1 BauGB), kann offen bleiben; daraus ergäbe sich keine Vorgabe für eine Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der Flächen der Antragstellerin in den Geltungsbereich der Schutzverordnung.

Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes im Bereich der "..." und der "..." ist - nach ausführlichen Voruntersuchungen - im Hinblick auf die dort anzutreffenden Gewässer (Kleiner/Großer ... See, ..., ..., ...), Moränenzüge und Haffwiesen und die damit hervortretende eiszeitlich geformte Landschaft wie auch unter Berücksichtigung der Waldflächen (u. a. ... Heide), Bruchwälder, moorigen Wiesen und Moore - generell - von den gesetzlichen Vorgaben in § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 LNatSchG gedeckt. Nach den aus dem Normsetzungsverfahren ersichtlichen Erwägungen war für die Schutzgebietsabgrenzung der Schutz, die Pflege und die Verbesserung der "Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes" (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 LSG-VO) und die Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushalts im Bereich der "moorigen Wiesen, Buchwälder, Seggen- und Röhrichtbestände" (§ 3 Abs. 2 Satz 2 b) maßgeblich. Für die Schutzgebietsausweisung ist ein "repräsentativer Ausschnitt" eines - größeren - Naturraums ausgewählt worden. (Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.04.2004 - Bl. 65/66 d.A.). Diese Gründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die (Landschafts-) Schutzwürdigkeit stellt auch die Antragstellerin - für (drei) Kernbereiche des Schutzgebiets - nicht in Abrede. Sie meint aber, die Einbeziehung von "Straßen und Autobahnen" (A 1) sei unzulässig und die "große Entfernung" zwischen den Kernbereichen stehe ihrer Zusammenfassung zu einem größeren Schutzgebiet entgegen. Mit diesen Einwänden kann sie schon im Hinblick auf die insoweit fehlende Antragsbefugnis (s. o. 1 b) nicht gehört werden.

Unabhängig davon verkennt die Antragstellerin, dass mit der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten ein flächenhafter Schutz erreicht wird, der durch die Herausnahme von Verkehrsflächen nicht unterbrochen werden muss und der es auch gestattet, in räumlicher Nähe gelegene "wertvollere" Kernbereiche zu einem (zusammengefassten) Schutzgebiet zu vereinen. Der Antragsgegner kann beim Erlass einer Landschaftsschutzverordnung einen weiten Gestaltungsspielraum in Anspruch nehmen (Urt. des Senats v. 18.02.1992, 1 L 2/91, NuR 1993, 344 ff.). Er kann nicht nur Flächen zwischen einzelnen, besonders schutzwürdigen Landschaftsbestandteilen in den Schutzbereich der Verordnung einbeziehen, sondern auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz stellen, die im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die die Schutzwürdigkeit der übrigen Bereiche begründen (OVG Lüneburg, Urt. v. 02.07.2003, 8 KN 2523/01, NuR 2003, 703 m.w.N.). Zwar ist vorliegend die Entwicklung des Schutzgebiets historisch von dem Bereich des "... Kurgebiets" und dem Bereich der Haffwiesen ausgegangen, dies steht aber der Zusammenfassung zu einem größeren (gemeinsamen) Schutzgebiet nicht entgegen.

Die Antragstellerin hält die im Bereich ihrer Grundstücke gelegenen Flächen für nicht (mehr) schutzwürdig.

Der Antragsgegner hat dem (auch in der mündlichen Verhandlung) entgegengehalten, dass die ausgebeuteten Kiesabbauflächen der Antragstellerin nach einer - vorzunehmenden - Rekultivierung den Schutzzwecken der angegriffenen Verordnung entsprechen werden. Diese Erwägung kann im Zusammenhang mit dem Schutzzweck einer "Wiederherstellung" des Naturhaushalts relevant werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG), wie er in § 3 Abs. 2 S. 2 b, c LSG-VO ("verbessern") angesprochen wird. Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch der (Rück-) Entwicklung des vorgefundenen Zustandes einer Teilfläche eines Schutzgebietes zu einem besseren Zustand dienen (vgl. Kolodziejcok, BNatSchG, Komm., 2003, § 26 Rn. 21). Ob diese Erwägung im Hinblick darauf, dass die in § 3 Abs. 2 S. 2 b, c LSG-VO bestimmten Verbesserungsmaßnahmen ausdrücklich nur den Wasserhaushalt und Seeuferbereich betreffen im vorliegenden Fall tragfähig ist, erscheint allerdings zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996, a.a.O., a. E.). Die Frage kann offen bleiben, denn die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin ist auch unabhängig davon rechtmäßig.

Im südlichen Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung sind schutzwürdige Flächen anzutreffen. Die - im einzelnen - in der mündlichen Verhandlung erörterten Ergebnisse der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats und die ergänzend vorgelegten und erläuterten Fotos des Antragsgegners belegen, dass am Südrand der "Zone 1" des Schutzgebiets nicht nur Moorflächen (§ 1 Nr 1 der der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13.01.1998 [BiotopVO], GVOBl. S. 72) anzutreffen sind (neben dem größeren "... Moor" auch das kleinere "... Moor"), sondern auch ein sog. Quellbereich (Hang) besteht, der nach § 1 Nr. 6 BiotopVO (a.a.O.) einschließlich seiner quellwasser-beeinflussten Randzone geschützt ist. Das "... Moor" hat wegen seines schmalen Verlaufs in einem Geländeeinschnitt und der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen teilweise die sichtbaren Merkmale eines Moores verloren. Anhand der Fotos ist aber die je nach Feuchtigkeitsverhältnissen wechselnde Vegetation erkennbar; auch die Geländeform wird anschaulich. Nach den vorgelegten Karten liegen die genannten Landschaftsbestandteile 20 - 50 m nordöstlich der Flächen der Antragstellerin. Sie sind - im Sinne des § 18 Abs. 1 LNatSchG - schutzwürdig. Die in § 3 Abs. 1 Satz 4 LSG-VO angesprochenen "Seggen-, Schilf- und Bruchwald-Bestände und Feuchtwiesen" sind erkennbar. Soweit sie in einzelnen Bereichen durch die Landbewirtschaftung beeinflusst sind, steht dies ihrer generellen Schutzwürdigkeit nicht entgegen. Hier können Verbesserungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 2 b LSG-VO in Betracht kommen.

Die Einbeziehung der, die - für sich betrachtet - nicht i. S. d. § 18 Abs. 1 LNatSchG schutzwürdigen Flächen der Antragstellerin in den Geltungsbereich der Schutzgebietsverordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Flächen der Antragstellerin liegen nahe an den - besonders schutzwürdigen - Biotopen nach § 1 Nr. 1 und Nr. 6 BiotopVO. Der Antragsgegner hat im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung auf den "Puffercharakter" der in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen - u. a. der Antragstellerin - verwiesen. Damit solle - insbesondere - eine Abschirmung der Moore innerhalb des Schutzgebietes (§ 3 Abs. 1 Satz 4 LSG-VO) und eine leichtere Kennzeichnung des Schutzgebiets (entlang der öffentlichen Straßen) erreicht werden.

Diese Erwägungen sind tragfähig. Der Gesichtspunkt der (leichteren) Kennzeichnung des Schutzgebietes ist - wenngleich von geringem Gewicht - im Hinblick auf § 16 Abs. 6 LNatSchG als Praktikabilitätsgesichtspunkt rechtlich anzuerkennen. Die Zuweisung einer "Pufferfunktion" für - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdige Flächen ist zulässig. Der Verordnungsgeber darf einzelne Grundstücke zu diesem Zweck in das Schutzgebiet einbeziehen, um im Interesse des Landschaftsschutzes schädliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet und - insbesondere - die darin gelegenen Biotope zu vermeiden. Es ist auch zulässig, einen Ruhebereich zu sichern und das Gebiet durch ein "Vorfeld" vor Einwirkungen zu schützen, die außerhalb des Schutzgebietes erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirken. (Urt. des Senats v. 18.07.2002, 1 K 2/01 m. w. N.). Auch insoweit darf Landschaftsschutz als flächenhafter "arrondierender" Schutz angeordnet werden. Die Pufferzonen sind allerdings wegen der damit für die betroffenen Eigentümer verbundenen Einschränkungen angemessen zu begrenzen; eine unverhältnismäßige Ausdehnung dieses Bereichs ist unzulässig (OVG Lüneburg, Urt. v. 02.07.2003, 8 KN 2523/01, NuR 2003, 703 ff, OVG Hamburg, Urt. v. 26.02.1998, Bf II 252/94, NordÖR 1998, 443, Urt. des Senats v. 18.02.1992, 1 L 2/91, NuR 1993, 344, BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996, 4 NB 4.96, NuR 1996, 600).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die Einbeziehung (auch) der Grundstücke der Antragstellerin in das Schutzgebiet nichts einzuwenden.

Die Antragstellerin kann in die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Antragsgegner bei der Schutzgebietsabgrenzung nicht mehr einbringen, als es bei jedem anderen unbebauten Außenbereichsgrundstück der Fall ist. Insbesondere kam kein Eingriff in einen noch laufenden Gewerbebetrieb auf den betroffenen Grundstücken mehr in Betracht. Für eine Pufferfunktion eignen sich gerade unbebaute Grundstücke, die ihrerseits keine störende Wirkung mehr für das übrige Schutzgebiet entfalten (Urt, des Senats vom 21.07.1994, 1 K 15/92).

Der Antragsgegner durfte bei seiner diesbezüglichen Entscheidung davon ausgehen, dass es sich planungsrechtlich um Außenbereichsflächen handelt, wobei die Kiesausbeutung auf ... Gebiet endgültig beendet war. Dies war - nach der Genehmigungslage - bereits seit dem 31.12.1990 der Fall (alle Anträge der Antragstellerin auf Verlängerung oder Neuerteilung von Abbaugenehmigungen wurden bestandskräftig abgelehnt), faktisch war der Kiesabbau nach den Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung im Jahr 1995 beendet. Bis 2001 wurde noch eine "Halde" aus Bauschutt aufgeschüttet, ohne dass insoweit eine Genehmigung vorlag. Weiter war die Antragstellerin schon nach den bis 1990 erteilten Kiesabbaugenehmigungen zur "Rekultivierung" verpflichtet (Ziff. A.3 des Bescheides vom 18.09.1979); der - durch Widerspruch angefochtene - Bescheid über die Renaturierung vom 17.12.2002 durfte ebenfalls mit in die Beurteilung einbezogen werden. Die von der Antragstellerin angesprochene sog. Mörtelanlage brauchte in diesem Zusammenhang - ebenfalls - nicht berücksichtig zu werden, weil die insoweit erteilte Genehmigung mit dem endgültigen Abschluss des Kiesabbaus in ... nicht mehr wirksam ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Urteils im Verfahren 1 LB 4/04 Bezug.

Die Beurteilung ändert sich auch nicht durch die - vor Inkrafttreten der angegriffenen Verordnung erfolgte - Genehmigung des Kiesabbaus auf ... Gebiet (Flurstück 131) durch Bescheid vom 01. Juli 2002. Dem lag eine andere bauleitplanerische Situation in ... zugrunde. Im Bescheid vom 01. Juli 2002 ist die Rekultivierung der Abbaufläche angeordnet worden (S. 7 des Bescheides), weiter sind Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Auf die (szt. noch bevorstehende) Landschaftsschutzverordnung ist in dem Bescheid hingewiesen worden (a.a.O., S. 13/14). Unter diesen Umständen konnte der Antragsgegner auch diese Fläche ohne unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin in das Landschaftsschutzgebiet einbeziehen. Die Antragstellerin erfährt hierdurch keine Beeinträchtigung des genehmigten Abbaus. Soweit sie darauf verweist, dass nach Ablauf der Genehmigung am 31. Dezember 2012 ein Verlängerungs- oder Neuantrag infolge der Landschaftsschutzverordnung möglicherweise erfolglos sei, ist dies unergiebig. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin insoweit keine bessere Position beanspruchen kann, als andere Antragsteller sie Ende 2012 für sich in Anspruch nehmen können, besteht nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO auch eine Ausnahmemöglichkeit, über die - dann - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist.

Alles in allem kann damit die Einbeziehung der Flächen der Antragstellerin in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Der Normenkontrollantrag ist daher abzulehnen.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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