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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 1 LB 38/04
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60
AufenthG § 60 Abs. 1
1. In der Türkei gibt es gegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Yeziden mehr. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit erneut eine Gruppenverfolgungssituation zu Lasten von glaubensgebundenen Yeziden entsteht.

2. Ist die Gruppenverfolgungssituation im Verfolgerstaat beendet, so haben Mitglieder der verfolgten Gruppe gleichwohl einen Schutzanspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn die Gefahr besteht, dass sich in absehbarer Zeit erneut eine Gruppenverfolgungssituation entwickelt. Für Personen, die niemals im Verfolgerstaat gelebt haben, gilt insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (hier: Yeziden aus Syrien mit - eventuell - türkischer Staatsangehörigkeit, die in Bezug auf die Türkei Schutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG begehren).

3. Keine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien für staatenlose Kurden, die illegal aus Syrien ausgereist sind.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 LB 38/04

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Abschiebungsschutz, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts am 29. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 11. Kammer - vom 30. Juni 2004 geändert und wie folgt neu gefasst:

Soweit den Klägern die Abschiebung nach Syrien angedroht worden ist, wird der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2001 aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Kurden und durch keinerlei Personalpapiere ausgewiesen. Sie behaupten, aus Syrien zu stammen und yezidische Religionsangehörige zu sein. Anlässlich ihrer Asylantragstellung am 20. Dezember 2000 wurde im Aufnahmebogen vermerkt, dass sie am 01. Februar 1988 () und 21. April 1989 () in Teltavi in Syrien geboren seien. In dem schriftlichen Asylantrag ihrer Rechtsanwältin vom 18. Dezember 2000 heißt es, dass die Kläger einer kurdisch-yezidischen Familie aus Syrien entstammten. Die Kläger wurden am 10. Januar 2001 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf Blatt 29 bis 36 der Beiakte A Bezug genommen. Mit Bescheid vom 29. November 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Syrien an. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Kläger syrische Staatsangehörige seien.

Die Kläger haben am 13. Dezember 2001 Klage erhoben und sich als syrische Staatsangehörige geriert.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2001 zu Nr. 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich des Asylantrages haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht die Klage zurückgenommen. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2004 das Verfahren eingestellt. Es hat die Beklagte im Übrigen verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen und dass in der Abschiebungsandrohung die Türkei als Staat zu bezeichnen sei, in den die Kläger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht abgeschoben werden dürften. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2001 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid ferner hinsichtlich der Nummer 4 aufgehoben, soweit dort die Abschiebung nach Syrien angedroht worden war. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Kläger türkische Staatsangehörige seien. Dies folge daraus, dass ihr Großvater ... (Kläger des Verfahrens 1 LB 42/04), über dessen Klage das Verwaltungsgericht gleichzeitig verhandelt hat, türkischer Staatsangehöriger sei. Dieser habe sich zwar ebenfalls bisher als syrischer Staatsangehöriger geriert; er habe aber tatsächlich die türkische Staatsangehörigkeit. Er sei als türkischer Staatsangehöriger in der Türkei geboren, habe diese vor der Geburt der Kläger verlassen und seine türkische Staatsangehörigkeit nie verloren. Wegen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit sei zu prüfen, ob die Kläger in der Türkei politisch verfolgt würden. Dies sei zu bejahen. Die Kläger seien glaubensgebundene Yeziden und unterlägen deswegen in der Türkei einer sogenannten mittelbaren Gruppenverfolgung. Die Abschiebungsandrohung nach Syrien hat das Verwaltungsgericht aufgehoben, weil die Kläger in Syrien als staatenlos betrachtet würden und deshalb auf unabsehbare Zeit nicht nach Syrien zurückkehren könnten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 - Bezug genommen.

Der Senat hat die Berufung der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit Beschluss vom 22. September 2004 zugelassen.

Die Berufungskläger verteidigen den angefochtenen Bescheid. Sie meinen, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Unrecht verpflichtet habe, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Eine Gruppenverfolgung von Yeziden sei in der Türkei nicht mehr feststellbar. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten meint zudem, dass der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht gegeben sei, weil die Kläger in Syrien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Kläger überhaupt türkische Staatsangehörige seien.

Die Beklagte meint zudem, dass die Abschiebungsandrohung nach Syrien nicht aufgehoben werden dürfe. Zum einen sei es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unerheblich, ob die Abschiebung möglich sei. Zum anderen sei die Abschiebung von Kurden, die keine syrischen Staatsangehörigen seien, möglich.

Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger meinen, dass ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. In Syrien würden sie als Staatenlose behandelt. Sie vertreten die Auffassung, dass Yeziden in der Türkei weiterhin einer Gruppenverfolgung unterlägen.

Der Senat hat am 26. Mai 2005 über die Berufungen gemeinsam mit den Verfahren anderer Familienmitglieder mündlich verhandelt und den Kläger ... sowie weitere Familienmitglieder informatorisch angehört.

Alle Verfahrensbeteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (insbesondere die Niederschrift über die Sitzung vom 26. Mai 2005 sowie die Hilfsbeweisanträge der Kläger im Schriftsatz vom 24. Mai 2005) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zum überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (entspricht § 60 Abs. 1 AufenthG) zu Unrecht bejaht, denn die Kläger sind keine politisch Verfolgten im Sinne dieser Vorschrift (1). Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung nach Syrien zu Recht aufgehoben (2).

1) Der Senat prüft § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei (a) und in Bezug auf Syrien (b).

a) Obwohl die Kläger niemals in der Türkei gelebt haben und auch die Abschiebungsandrohung die Türkei nicht als Zielstaat bezeichnet, könnten sie Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG haben. Dies setzt unter anderem voraus, dass sie türkische Staatsangehörige sind und in der Türkei aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen verfolgt würden (vgl. zur Bedeutung der Staatsangehörigkeit für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG: BVerwG, Urt. vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 -). Der Senat hat zwar Zweifel, ob die durch keinerlei Personalpapiere ausgewiesenen Kläger, die sich selbst nie als türkische Staatsangehörige geriert haben und deren mögliche türkische Staatsangehörigkeit erstmals vom Verwaltungsgericht erwogen worden ist, wegen ihrer behaupteten Abstammung von ... (vgl. Parallelverfahren 1 LB 42/04), dessen türkische Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht durch Ausweispapiere geklärt ist, tatsächlich türkische Staatsangehörige sind und ob ihre mögliche (theoretisch vorhandene) türkische Staatsangehörigkeit den türkischen Behörden mit solcher Überzeugungskraft dargelegt werden kann, dass diese sie als türkische Staatsbürger behandeln. Diese Fragen lässt der Senat offen, denn die Kläger haben in der Türkei nicht mit asylrechtlich bedeutsamer Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten.

Die Kläger behaupten zwar sinngemäß, dass sie in der Türkei nicht nur als Mitglieder einer Gruppe, sondern auch individuell wegen ihrer religiösen Merkmale verfolgt würden, weil sie nicht in einem türkischen Ursprungsort bekannt und mit diesem vertraut seien. Damit machen die Kläger aber keine individuellen, sondern eine gruppenspezifische Verfolgung geltend. Angesichts der nahezu vollständigen Aussiedelung der Yeziden aus der Türkei ist die überwiegende Zahl der ehemaligen yezidischen Siedlungen nicht mehr vorhanden, so dass nahezu alle yezidischen Rückkehrer vor einer vergleichbaren Situation stehen wie die Kläger. Dies gilt auch für die fehlenden türkischen Sprachkenntnisse, denn auch viele andere Yeziden können nur kurdisch sprechen. Der hilfsweise beantragten Beweisaufnahme zu dieser Frage bedurfte es deshalb nicht.

In Betracht käme daher allenfalls eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei. Derartige Verfolgungshandlungen, wie sie in der Vergangenheit in der Türkei stattgefunden haben (vgl. dazu z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2000 - 8 A 4/99.A -, JURIS), haben die Kläger nicht zu befürchten. Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger zwar, dass sie glaubengebundene Yeziden sind. Allein deswegen droht ihnen in der Türkei jedoch keine politische Verfolgung, denn in der Türkei gibt es gegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Yeziden mehr.

Eine Gruppenverfolgung setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (ständige Rechtssprechung des BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94, BVerwGE 96, 200). Der abstrakte Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte ist auch bei kleinen Gruppen kein anderer (BVerwG, Beschl. v. 23.12.2002 - 1 B 42.02, Buchholz 11 Art. 16 a GG Nr. 49). Bei Feststellung von Drangsalierungen und Verbrechen, die gegen eine ganz kleine Gruppe gerichtet sind, bedarf es allerdings zur Feststellung einer Gruppenverfolgung nicht notwendig einer exakten Quantifizierung der Verfolgungsschläge (BVerwG, Beschl. v. 22.05.1996 - 9 B 136.96, Buchholz 402. 25 § 1 AsylVfG Nr. 186).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist gegenwärtig die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei nicht mehr gerechtfertigt. In den letzten Jahren sind keine Verfolgungsschläge gegen die in der Türkei verbliebenen Yeziden mehr feststellbar. Den neueren Erkenntnismitteln des Gerichts sind Verfolgungsschläge nicht mehr zu entnehmen. Das Auswärtige Amt, das früher immer auf die Gefahr mittelbarer Verfolgung von Yeziden hingewiesen hatte, hat in mehreren aktuellen Auskünften ausdrücklich erklärt, dass in neuerer Zeit keine Übergriffe auf Yeziden bekannt geworden seien (Lagebericht v. 03.05.2005, S. 16; Auskunft v. 26.11.2004 an das VG Greifswald; Auskunft v. 03.02.2004 an das VG Braunschweig). Auch bei Recherchen in der deutschsprachigen Presse sowie in sonstigen Medien (insbesondere Internetseiten von Menschenrechtsorganisationen) hat der Senat keine asylrechtlich relevanten Vorfälle gegen Yeziden in der Türkei ermitteln können. Die Kläger und ihre Prozessbevollmächtigte, die in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie seit Jahrzehnten Asylverfahren für Yeziden aus der Türkei betreibe, haben ebenfalls keine Tatsachen vorgetragen, die den Angaben des Auswärtigen Amtes entgegenstehen. Die Hinweise in dem von ihnen vorgelegten Schreiben des Yezidischen Forums e.V. aus Oldenburg und der Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 21.04.2005 an die Rechtsanwälte ... auf einen Mord im März 2002 und "mehrere Fälle schwerer Körperverletzungen" sind unsubstantiiert. Zu dem Mord fehlt es an jeglichen Hinweisen bezüglich der Einzelheiten (Täter, Motiv u.a.), um beurteilen zu können, ob dieser Vorfall asylrechtliche Bedeutung hat. Die Angaben zu den Körperverletzungen sind völlig unsubstantiiert. Da weder Täter, Opfer, Motiv, Tatort, Tatzeit etc. benannt worden sind, kann diesen Angaben keine Bedeutung beigemessen werden. Die Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker überzeugt auch deshalb nicht, weil sie die Rückkehr yezidischer Familien nicht erwähnt. Falls sich - wie in der Auskunft behauptet - tatsächlich nur noch 363 Yeziden in der Türkei aufhalten (das Auswärtige Amt geht von 2000 Yeziden im Südosten der Türkei aus, Lagebericht aaO), so kann ihr dies nicht verborgen geblieben sein. Im Hinblick darauf, dass die Türkei in den letzten Jahren wegen ihrer (erfolgreichen) Bestrebungen, Beitrittsverhandlungen mit der EU aufzunehmen, in besonderer Weise unter Beobachtung insbesondere der europäischen Öffentlichkeit stand und steht und dass in Menschenrechtsangelegenheiten eine große Anzahl von Beobachtern und Organisationen (Nicht-Regierungs-Organisationen und staatliche Menschenrechtsorgane) aktiv sind (Lagebericht, aaO, S. 26 f) und die verschiedenen Organisationen der Yeziden im Ausland auch ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung haben, wäre zu erwarten gewesen, dass asylrechtlich bedeutsame Verfolgungsschläge registriert und publiziert worden wären; denn bei den früheren Verfolgungsmaßnahmen gegen Yeziden, die auch jetzt nur in Betracht zu ziehen sind, handelte es sich nicht um staatliche Maßnahmen, die auch im Geheimen denkbar wären, sondern um öffentlich wahrnehmbare Gewaltakte der moslemischen Mehrheitsbevölkerung. Dass dies nicht geschehen ist, unterstreicht die Richtigkeit der o.g. Auskünfte des Auswärtigen Amtes. Für diese Annahme spricht auch, dass in den letzten Jahren yezidische Familien in verschiedene yezidische Dörfer (nach Yolveren, Devenboyu, Oguz und Cayili) zurückgekehrt sind (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 03.02.2004 aaO; vgl. zur vorübergehenden und dauernden Rückkehr auch die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des VG Hannover v. 30.04.2003 - 1 A 389/02). Selbst wenn es vereinzelte asylrechtlich erhebliche Verfolgungsschläge, die nicht publiziert worden sind und durch weitere Nachforschungen noch aufgedeckt werden könnten, gegeben haben sollte, so lässt sich jedenfalls nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte feststellen. Eine aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit für jeden Gruppenangehörigen hält der Senat angesichts der aktuellen Erkenntnissituation für ausgeschlossen. Deshalb ist der Senat dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu eventuellen, bisher nicht bekannt gewordenen, Verfolgungsschlägen nicht nachgegangen.

Ist die Gruppenverfolgungssituation im Verfolgerstaat beendet, so haben Mitglieder der verfolgten Gruppe gleichwohl einen Schutzanspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn die Gefahr besteht, dass sich in absehbarer Zeit erneut eine Gruppenverfolgungssituation entwickelt. Ob es ihnen zumutbar ist, in den ehemaligen Verfolgerstaat zurückzukehren oder sich dort erstmalig anzusiedeln, hängt davon ab, welcher Verfolgungsmaßstab auf die Asylbewerber anzuwenden ist und wie die hoch das Risiko einer Wiederholungsgefahr ist.

Für die Kläger ist der "normale" Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich. Der für Asylbewerber günstigere Maßstab der hinreichenden Sicherheit gilt im Grundsatz nur für solche Personen, die schon einmal Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben. Dies beruht darauf, dass es unzumutbar wäre, solchen Personen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Rechtfertigung hierfür ist das psychische Trauma des bereits einmal Verfolgten und dessen erhöhte Gefährdung (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92, DVBl. 1994, 524). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab auch auf andere Fallgruppen ausgeweitet. So ist bei aktuell praktizierter regionaler Gruppenverfolgung für die Beurteilung einer eventuell in Betracht kommenden inländischen Fluchtalternative der Maßstab der hinreichenden Sicherheit auch dann anzuwenden, wenn der Asylsuchende das Verfolgungsgebiet bereits vor Beginn der Verfolgungshandlungen verlassen hat (BVerwG, Urt. v. 30.04.1996 - 9 C 171.95, BVerwGE 101, 134; Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96, BVerwGE 105, 204). Diese Erweiterung des Maßstabes der hinreichenden Sicherheit auf unverfolgt ausgereiste Asylsuchende gilt aber nicht für die hier maßgebliche Frage, ob in Zukunft mit der Wiederholung einer für die Vergangenheit festgestellten, zwischenzeitlich beendeten, Gruppenverfolgung gerechnet werden muss. Insoweit gilt grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hinsichtlich der Beurteilung, ob sich in absehbarer Zeit eine zwischenzeitlich beendete Gruppenverfolgungssituation wiederholen könnte, gilt der herabgeminderte Maßstab nur für denjenigen, der sich während der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 -, 9 C 85.87, auf das das Urteil vom 30.04.1996 aaO ausdrücklich Bezug nimmt). Demjenigen, der sich im Zeitraum der Gruppenverfolgungsmaßnahmen außerhalb des Verfolgungsgebiets aufgehalten hat oder damals noch nicht geboren war, kommt der herabgeminderte Maßstab nicht zugute. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist für die Beurteilung, ob es erneut zu einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei kommen wird, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich, denn die Kläger haben sich niemals im Verfolgungsgebiet aufgehalten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Kläger seit ihrer Geburt in einem anderen Staat gelebt haben, diesem faktisch zugeordnet waren und ihre türkische Staatsangehörigkeit selbst nicht gekannt haben. Sie sind durch die Gruppenverfolgungsmaßnahmen in der Türkei ebenso wenig beeinträchtigt worden wie eine Person, die erst nach Beendigung der Verfolgungsmaßnahmen geboren worden ist.

Der Senat hält es nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit erneut eine Gruppenverfolgungssituation zu Lasten von glaubensgebundenen Yeziden entsteht. Dem Senat ist in diesem Zusammenhang bewusst, dass die Mitglieder der verfolgten Gruppe (Yeziden) fast vollständig emigriert sind. In einer solchen Situation ist insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die Verfolgungsschläge bei einer Rückkehr von Mitgliedern einer ehemals verfolgten Gruppe wieder zunehmen könnten. Eine solche Gefahr liegt insbesondere dann nahe, wenn die politischen Umstände, die eine mittelbare Gruppenverfolgung ermöglicht haben, fortbestehen. Diese Gefahr ist hier zu verneinen, denn es gibt deutliche Indizien, die die Prognose rechtfertigen, dass die frühere Gruppenverfolgung von Yeziden bei einer Rückkehr yezidischer Asylbewerber nicht erneut eintritt. Ein wichtiges Indiz ist, dass trotz der Rückkehr yezidischer Familien in die Türkei bisher keine Verfolgungshandlungen feststellbar waren. Es gibt auch Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Staatsorgane jetzt bereit und in der Lage sind, verfolgte Minderheiten, so auch die Yeziden, zu schützen und ihre Rechte durchzusetzen. So haben am 19. September 2001 fünf der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehörende Kläger aus dem Dorf Yolveren / Provinz Batman Klage auf "Unterlassung von rechtswidrigen Störungen und eine angemessene Vergütung" vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Batman erhoben. Mit Urteil vom 24. Dezember 2001 hat das oben genannte Gericht unter Hinweis auf Grundbucheintragungen die Rechtmäßigkeit des Immobilieneigentums der Kläger bestätigt. Die Beklagten erklärten daraufhin, dass sie die besetzten Immobilien bis zum 31. Dezember 2001 räumen würden, woraufhin die Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zurückgenommen wurde (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 03.02.2004). Die Prognose, dass die türkischen Staatsorgane jetzt und in Zukunft im Grundsatz schutzbereit und schutzfähig sind, stützt sich auch auf die in den letzten Jahren erfolgten politischen Veränderungen in der Türkei (vgl. im Einzelnen, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.05.2005). Besondere Bedeutung misst der Senat dem Beschluss des Europäischen Rates (ER) vom 16./17. Dezember 2004 bei, mit der Türkei Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Der Europäische Rat hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Türkei die politischen Kriterien von Kopenhagen (institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten) unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung bestimmter Gesetze erfüllt hat (Punkt 17 und 22 des Beschusses). Er hat deshalb beschlossen, Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes, die sich auch auf die Beurteilung türkischer Menschenrechtsorganisationen, die dem türkischen Staat gegenüber früher sehr kritisch eingestellt waren, stützt, ist das Bekenntnis der türkischen Regierung zu einer "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Menschenrechtsverletzungen glaubwürdig (Lagebericht aaO, S. 6f). Die Regierung setzt sich danach nachdrücklich dafür ein, durch zahlreiche erklärende und anweisende Runderlasse die Implementierung der beschlossenen Reformen voranzutreiben und die sachgerechte Anwendung der Gesetze sicherzustellen. Besonders wichtige Posten, wie der des Gouverneurs der Provinz Diyarbakir, werden mit Persönlichkeiten besetzt, die das Reformwerk ausdrücklich unterstützen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der türkische Staat, der bereits früher in der Lage gewesen wäre, Übergriffe gegen Yeziden auch in entlegenen Teilen seines Staatsgebiets effektiv zu unterbinden (vgl. dazu OVG Münster aaO, Rn. 48), den erforderlichen Schutz jetzt und in absehbarer Zukunft auch gewährt (vgl. zur ausreichenden Schutzgewährung zugunsten syrisch-orthodoxer Christen in ähnlicher Situation: OVG Schleswig, Urteil v. 29.04.2004 - 4 LB 101/02). Auch wenn die Umsetzung dieser Politik westeuropäischen Maßstäben noch nicht genügt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.05.2005 aaO), so kommt der Senat bei der Gesamtwürdigung aller Umstände (keine Verfolgungsschläge in den letzten Jahren feststellbar; Rückkehr yezidischer Familien; der auf Einhaltung der Menschenrechte und des Schutzes von Minderheiten gerichteten Politik der türkischen Regierung; kritische Beobachtung der Menschenrechtspolitik durch die europäische Öffentlichkeit) zu dem Schluss, dass den Klägern in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihrer Religion droht. Ob die Situation sich ändern würde, wenn sehr viele yezidische Asylbewerber in kurzer Zeit in die Türkei zurückkehren würden, hat der Senat nicht zu entscheiden, denn diese Frage stellt sich gegenwärtig nicht. Für die Beurteilung des Senats ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt ist mit einem größeren Strom von Rückkehrern nicht zu rechnen (vgl. zu einer ähnlichen Problematik das Urteil des Senats v. 12.12.2002 - 1 L 239/01). Auch die weitere Frage, ob es den Klägern unzumutbar ist, sich in der Türkei anzusiedeln, weil ihnen dort möglicherweise die erforderliche religiöse Betreuung fehlt, ist im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG unerheblich. Falls das religiöse Existenzminimum dort aus diesem Grunde fehlt, so hat dies allein faktische Gründe und beruht nicht auf asylrechtsrelevanter Verfolgung. Deshalb war der diesbezüglich gestellte Hilfsbeweisantrag abzulehnen.

b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen politischer Verfolgung in Syrien. Neben der Türkei ist im Grundsatz auch Syrien Gegenstand der Prüfung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil die Kläger in Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nicht geklärt ist, ob die Kläger türkische Staatsangehörige sind. Falls sie keine türkischen Staatsangehörigen sind (s.o.), ist hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Grundsatz auf Syrien abzustellen. Die Kläger sind dann zwar keine syrischen Staatsangehörigen, sondern staatenlos. Dies ist - ebenso wie der gewöhnliche Aufenthalt in Syrien - zwischen den Beteiligten unstreitig und auch für den Senat nicht zweifelhaft. Der Bezug des gewöhnlichen Aufenthalts für die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entfällt hier jedoch, weil den Klägern die Wiedereinreise nach Syrien nicht möglich ist und weil das Einreiseverbot nicht auf den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1985 - 9 C 30.85; Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 zur asylrechtlichen Konsequenz eines Rückkehrverbots für einen Staatenlosen aus asylunerheblichen Gründen). Dass den Klägern als illegal ausgereisten Kurden, die entweder türkische Staatsangehörige oder staatenlos sind, eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich ist, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt darauf Bezug (vgl. insoweit auch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.08.2004 - 2 LA 342/03; OVG Saarland, Beschl. v. 13.09.2002 - 3 R 3/02). Die Auffassung der Beklagten, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. August 2004 an das Verwaltungsgericht Schleswig stehe dieser Beurteilung entgegen, trifft nicht zu, denn diese Auskunft bezieht sich nicht auf einen Asylbewerber, der - wie die Kläger - illegal aus Syrien ausgereist ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Einreiseverbot auf den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen beruht. Im Gegenteil, nach der Auskunftslage knüpft die syrische Administration nicht an eine bestimmte Volks- oder Religionszugehörigkeit an, sondern allein daran, dass der betreffende Ausländer kein Recht zum Aufenthalt in Syrien hat (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.04.2001 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes).

Angesichts des oben festgestellten Rückkehrverbots kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kläger, wenn ihnen die Einreise nach Syrien gelänge, dort politische Verfolgung zu befürchten hätten. Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass er nach Aktenlage und nach Anhörung des Klägers ... sowie des Onkels der Kläger (vgl. Verfahren 1 LB 40/04) erhebliche Zweifel hat, dass den Klägern in Syrien aus individuellen, ihre Personen betreffenden Gründen Verfolgungsmaßnahmen drohen, die gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sind. Auch einer Gruppenverfolgung unterliegen sie in Syrien nicht. Das Bundesamt hat dies zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt darauf Bezug. Dies entspricht im Übrigen auch der dem Senat bekannten aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.08.2004 - 2 LA 342/03, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.02.2002 - 3 Q 230/02; Beschl. v. 20.06.2005 - 3 Q 54/04). Da diese Fragen nicht entscheidungserheblich sind, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab.

2) Hinsichtlich der Türkei ist keine Abschiebungsandrohung erfolgt. Deshalb ist eine Prüfung des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG entbehrlich (BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11/01 -, BVerwGE 115, 267) und dem Hilfsbeweisantrag zur Frage der Gewährleistung des Exi-stenzminimums, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Kläger in der Türkei keinen "Heimatort" haben, nicht nachzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsandrohung nach Syrien zu Recht aufgehoben. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Illegal aus Syrien ausgereiste staatenlose Kurden, als die die Kläger in Syrien unstreitig betrachtet werden, können nicht nach Syrien zurückkehren (s.o.). Die fehlende Rückkehrmöglichkeit nach Syrien rechtfertigt auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Syrien. Die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen führt zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 29.06.1998 - 9 B 604.98; Urt. v. 10.07.2003 - 1 C 21.02, E 118, 308; Senat, Beschl. 01.03.2005 - 1 LB 25/04), sie berechtigt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.07.2003 aaO), die der Senat zu Grunde legt, aus Gründen der Prozessökonomie die Aufhebung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung, um dem Gericht die Prüfung von Abschiebungshindernissen zu ersparen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2003, aaO). Da die fehlende Abschiebungsmöglichkeit feststeht und die Überprüfung der gesetzlichen Abschiebungshindernisse weiterer Überprüfung bedürfte, übt der Senat sein Ermessen ebenso wie das Verwaltungsgericht aus.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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